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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 16.09.2011, RV/2029-W/06

Keine Anerkennung der tatsächlichen Kosten des Auslandsaufenthaltes der Tochter in Japan zum Zwecke der Ergänzung des Studiums der Japanologie in Österreich als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 EStG 1988


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Miterledigte GZ:
RV/2030-W/06

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der A, in W, gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 8/16/17 betreffend Einkommensteuer für die Jahre4 2004 und 2005 entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Strittig ist im vorliegenden Fall die Anerkennung der tatsächlichen Kosten eines Auslandaufenthaltes der Tochter in Japan zum Zwecke der Ergänzung des Studiums der Japanologie in Österreich als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 EStG 1988 im Ausmaß von € 7.935,73 für das Jahr 2004 und € 8.853,06 für das Jahr 2005. Die geltend gemachten Kosten für den Sprachstudienaufenthalt des Kindes in Japan wurden seitens des Finanzamtes nicht als außergewöhnliche Belastung um Sinne des § 34 EStG berücksichtigt. In der Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide wird ausgeführt: "Meine Tochter studiert Japanologie an der Universität Wien. Im Rahmen ihres Studiums sind Auslandsaufenthalte für die praktische Anwendung der Sprache dringend gefordert. Es gibt keine Möglichkeit im Einzugsbereich eine entsprechende Praxis und die für einen entsprechenden Tourismusberuf erforderliche Landeskenntnis zu erwerben In Zeiten eines hart umkämpften Arbeitsmarktes genügt es nicht, Minimalanforderungen zu erfüllen. Nur der Vorweis einer entsprechenden Praxis eröffnet berechtigte Aussichten auf einen Arbeitsplatz. Insbesondere im Bereich von Fremdsprachen sind Auslandsaufenthalte unumgänglich, wo doch schon in juristischen Berufen, Wirtschafts- und anderen Berufen, für welche nicht unbedingt erweiterte Fremdsprachenkenntnisse erforderlich erscheinen, Auslandspraktika, Auslandssemester, Auslandskurse, ... für einen reibungslosen Berufseinstieg und Aufstiegschancen erforderlich sind. Mit zunehmender Internationalisierung und Globalisierung haben Jugendliche ohne Auslandsbezug in gewissen Berufen kaum Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Ein Aufenthalt in Japan erscheint daher im Rahmen eines Japanologiestudiums nicht als Luxusgut sondern zwangsläufig erforderlich, da insbesondere im Einzugsbereich des Wohnortes eine gleichwertige Ausbildung nicht erzielt werden kann. Die Kostentragung für diese Ausbildung in Japan bewirkt entsprechende Mehraufwendungen". In einer mit datierten abweisenden Berufungsvorentscheidung führt das Finanzamt aus: "Abzugsfähige Kosten aus dem Titel außergewöhnliche Belastung müssen unter anderem das Kriterium der Außergewöhnlichkeit und Zwangsläufigkeit erfüllen. Aufwendungen sind insoweit außergewöhnlich, als sie höher sind als jene, die der Mehrheit der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse erwachsen. Eine Belastung erwächst zwangsläufig, wenn sich der Steuerpflichtige ihr aus tatsächlichen, rechtlichen und oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Eine Belastung erwächst jedoch nicht zwangsläufig, wenn sie sich als unmittelbare Folge eines Verhaltes darstellt, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat. Die Belastung muss nicht nur dem Grunde nach, sondern auch der Höhe nach vom Begriff der Zwangsläufigkeit erfasst sein. Dabei ist ein objektiver Maßstab anzulegen Unterhaltsleistung für Kinder werden grundsätzlich durch die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag, bzw. bei nicht haushaltszugehörigen Kindern durch den Unterhaltsabsetzbetrag abgegolten. Eine Abzugsfähigkeit als außergewöhnliche Belastung kommt nur denn in Betracht, wenn die Belastung beim Berechtigen selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellt. Darunter fallen insbesondere Krankheitskosten oder Kosten für die Beseitigung von Katastrophenschäden, die für einkommenslose oder - schwache Angehörige übernommen werden. Aufwendungen für die Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen wird die außergewöhnliche Belastung durch einen Pauschbetrag von 110 €/Monat gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 berücksichtigt. Die Berücksichtigung höherer tatsächlich nachgewiesener Kosten ist in jedem Fall unzulässig. Ein Studium im Ausland oder ein Auslandsaufenthalt bei gleichen Kernfächern von Studienrichtungen am Wohnort führt zu keiner Zwangsläufigkeit. Es ist durchaus üblich, dass Eltern im Interesse einer möglichst guten und umfassenden Ausbildung ihrer Kinder neben der gesetzlich normierten Unterhaltspflicht freiwillig und ohne sittliche Verpflichtung weiter Kosten auf sich nehmen. Auch unter Berücksichtigung einer freien Berufswahl sind die Eltern (im Rahmen ihrer gesetzlichen Unterhalspflicht) nicht verpflichtet, ihren Kindern jeden mit hohen Kosten verbundenen Ausbildungswunsch zu erfüllen (vgl. , ).Es besteht keine gesetzliche (§ 140 ABGB) oder sittliche Verpflichtung, sein Kind an einer ausländischen Bildungseinrichtung studieren zu lassen, wenn die gewählte Ausbildung mit wesentlich geringeren Kosten an einer im Umkreis des Heimatortes befindliche Ausbildungsstätte absolviert werden könnte, auch wenn der Studienaufenthalt im Ausland für das Ausbildungsniveau, das Niveau der Beherrschung einer Fremdsprache und die spätere Berufslaufbahn des Kindes von Vorteil sein mag ().Die Studiengebühren für das Studium an der Universität Wien stellen keine außergewöhnliche Belastung dar und begründen keinen Anspruch auf den Feibetrag gemäß § 34 Abs. 8 EStG. Ein ergänzender Auslandsaufenthalt, der für die spätere Berufslaufbahn von Vorteil sein mag, ist bereits durchaus üblich und erfüllt insoweit nicht das Kriterium der Außergewöhnlichkeit". Im Vorlageantrag vom wird das Berufungsbegehren stützend noch vorgebracht: "Meine Tochter M, für die ich noch Familienbeihilfe beziehe, studiert im 10. Semester Japanologie an der Universität Wien. Bereits in der Höheren Lehranstalt für Tourismus und wirtschaftliche Berufe, Schwerpunkt Kulturtourismus, begann sie sich ganz besonders für Japan zu interessieren. As Abschlussarbeit für ihre Matura setzte sie sich mit dem Thema "Japanisches Wien" auseinander. Angeregt durch diese ersten intensiveren Kontakte mit Japans Kultur begann sie im Jahr 2001 Japanologie zu studieren. Ihr Ziel war es, so rasch als möglich die Sprache zu erlernen und das Land zu besuchen. In den Jahren 2004 und 2005 verbrachte sie jeweils 2 Monate in Japan, davon absolvierte sie jeweils 1 Monat einen Intensivsprachkurs und bemühte sich im 2. Monat die japanische Kultur kennen zu lernen. Wir beherbergten seit dem Studienbeginn meiner Tochter immer wieder japanische Schülerinnen, welche über die Schulbehörde Japans ein Aufenthalt in Europa gewährt wurde. Die Auslandspraktika und Sprachkurse stellen eine kontinuierliche Fortsetzung sowie eine Ergänzung des Studiums der Japanologie dar. Aufgrund der Studienschwerpunkte meiner Tochter, Geschichte und Kultur, bewarb sei sich im Jänner 2006 an die Yokohama City University, welche einen für ihre Interessen passenden Studienzweig "International Studies, Division of Liberal Arts and International Studies" anbietet. Sie möchte sich im Studienjahr 2006/07 neben der Verbesserung ihrer Konversationsfähigkeit auch intensiv auf die Diplomarbeit für das Magisterstudium vorbereiten. Für die Zukunft plant sie, im Tourismussektor Fuß zu fassen. Da meine Tochter in den Tourismusbereich einsteigen will, hat sie sich folgenden Themen für die Diplomarbeit überlegt: "Tourismus heute: Wie er sich in den Jahren in Japans Nachkriegszeit verändert hat? Welche Arten und welche Zielgruppen des Tourismus sind in Japan vorhanden?". Meine Tochter plant während ihres Auslandsstudiums (die Zusage hierfür ist noch ausständig, der Antrag wurde Ende 2006 eingebracht), die geschichtliche Entwicklung des Tourismus, die Entstehung des modernen Tourismus, sowie dessen Arten zu erforsche. Weiters wird sei auch anhand von Fragebögen oder Interviews feststellen, welche Zielgruppen existieren, welche Städte innerhalb Japans Tourismusmagnete geworden sind. Im Zuge ihres bisherigen Japanologiestudiums hat sie außer jene für den Erwerb der sprachlichen Fähigkeiten, folgende Fächer belegt: Kalligrafie, Geschichte und Gesellschaft Japans in mehreren Vorlesungen, Literatur und Übersetzung von Filmen als Übungen. Als freie Wahlfächer wählte sie Altertumsgeschichte und Wirtschafts- und Sozialgeschichte. Um den Abschluss des Bakkalaureats zu erhalten, fehlen meiner Tochter noch das Bakkalaureatskolloquium und drei Vorlesungen der freien Wahlfächer. Zusammenfassend kann ausgeführt werden, dass es sich bei den Auslandsaufenthalten nicht um eine "Spaßveranstaltung" für meine Tochter handelt, sondern um eine ernsthafte und zielstrebige Verfolgung ihres Berufswunsches. Eine ernsthafte Ausbildung des Studiums der Japanologie setzt einen Aufenthalt in Japan zwingend voraus. Dieser wird den Studenten auch wiederholt im Rahmen des Studiums nahe gelegt. Insbesondere das Interesse meiner Tochter im Tourismusbereich setzt natürlich auch die Kenntnis von Land und Leuten und Kultur voraus. Aufgrund der Fremdartigkeit und anderer Verhaltenskodicis in Japan erscheint eine Auseinandersetzung mit der japanischen Kultur vor Ort unumgänglich, um im Tourismus und gegenüber Japanern bestehen zu können und von diesen akzeptiert zu werden. Aus diesen Gründen trifft die Eltern wohl auch die sittliche Pflicht, einen ernsthaften Berufwunsch zu fördern und nicht aufgrund von "Einsparungen" zum Scheitern zu bringen. ....Die große Masse der Studenten befindet sich nicht am Institut für Japanologie. Trotzdem verkörpert diese Studienrichtung sicher keine exklusive Auswahl. Im Gegensatz werden Studien von Sprache zunehmen mehr gefordert, um im Kampf um Arbeitsplätze eine Startchance zu erhalten. Ein Studium der japanischen Sprache wiederum fordert einen Aufenthalt im entfernt und teuren Japan. Ein begleitender Auslandsaufenthalt kann daher sicher nicht - wie in der BVE behauptet- als "bereits durchaus üblich und daher nicht das Kriterium der Außergewöhnlichkeit erfüllend" bezeichnet werden. Vielmehr ist Japan ein doch vergleichsweise teures Reiseland, wie auch durch die ,Tagsätze manifestiert wird, auch wenn im vorliegenden Fall nicht die teuersten und exklusivsten Unterkünfte aufgesucht wurden. Wenn das Kind einen derartigen Berufswunsch so zielstrebig und eifrig verfolgt, ist bestimmt eine sittliche Verpflichtung gegeben, um das Kind in seinem Bestreben zu unterstützen und hinsichtlich des Berufslebens bestmöglich vorzubereiten. Es kann doch nicht der Wunsch des Gesetzgebers sein, junge Menschen, die ein Interesse für eine Sprache, die noch dazu zukunftsträchtig erscheint, auf eine andere Sprache zu verlegen, die nicht die Neigungen und Interessen des jungen Menschen trifft. Gemäß § 34 Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 8 gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Nach Ansicht des UFS (Feldkirch, Senat 1 (Referent), , RV/0116-F/03 ist bei einer fremdsprachigen Universität angesichts der Vermittlung der Lehrinhalte in einer Fremdsprache von unterschiedlichen Lehrinhalten und damit von einer Zwangsläufigkeit der auswärtigen Ausbildung auszugehen. Dies widerspricht jedoch der BVE welche ausführt, dass Eltern keine gesetzliche und sittliche Verpflichtung haben, ihr Kind finanziell bei einem Auslandsstudium zu unterstützten, wenn das Studium mit geringeren Kosten an einer im Umkreis des Heimatortes befindlichen Ausbildungsstätte absolviert werden kann. Das Studium der Japanologie kann jedoch ernsthaft nicht ohne Aufenthalte vor Ort absolviert werden. Der Auslandsaufenthalt wird den Studenten nahe gelegt. Eine Berufsausübung im Bereich von Tourismus und Kultur fordert erweiterte Kenntnisse der japanischen Lebensgewohnheiten, Kultur, Sitten, Bräuche. Diese können jedoch nur durch Feldforschung und Besichtigung eingeholt werden. Außerdem fordert die Diplomarbeit am Institut für Japanologie weiter reichende Japankenntnisse und Recherchen vor Ort. Als außergewöhnliche Belastungen sind auch Ausbildungen neben dem Schulbesuch anzusehen. Wobei Sprachaufenthalte im Ausland als Berufsausbildung anerkannt werden, wenn Ausbildungsinhalt und Ausbildungsziel von einer fachlich autorisierten Stelle vorgegeben werden (BFH , VI R 34/98, BSBl II 1999,705) oder wenn im Rahmen des Studiums einer Sprache an einer österreichischen Universität nach dem Studienplan ein Sprachpraktikum im Ausland gefordert wird (UFS Innsbruck, Senat 1 (Referent), , RV/032d1-I/02). Ebenso ist eine Ausbildung anzunehmen, wenn der Auslandssprachaufenthalt von einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht (von idR. 10 Wochenstunden) begleitet wird (BFH , VI R 143/98, BStBl 1999/710) und der Aufenthalt in einem "Sprachcamp" mit regelmäßigem Unterricht. Bei den angefallenen Kosten handelt es sich um Kosten der Ausbildung neben dem Schulbesuch/Universitätsbesuch, weshalb der im Rahmen der BVE getroffene Vergleich zwischen Universitäten für das zu veranlagende Jahr nicht getroffen werden kann. Abgesehen davon sind Universitäten in Japan sicherlich von ihren Inhalten nicht deckungsgleich - vergleichbar mit österreichischen Universitäten. Wenn jedoch abweichende Lehrinhalte geboten werden oder der Zugang aufgrund von Zugangsbeschränkungen verwehrt wurde, kann dies ebenfalls zur Anerkennung von Kosten als außergewöhnliche Belastung für entlegene Hochschulden führen, selbst wenn im Nahebereich eine Hochschule gelegen ist. Gemäß § 34 Abs. 8 i. V. m. Abs. 6 ist der Abzug von Berufsausbildungskosten mit einem Pauschbetrag ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes möglich. Daraus kann geschlossen werden, dass unter Einrechnung eines Selbstbehaltes die tatsächlichen Kosten der Ausbildung in Ansatz gebracht werden können".

Mit wird die Berufung zur Entscheidung an den Unabhängigen Finanzsenat vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Der Abzug außergewöhnlicher Belastungen im Sinne des § 34 Abs. 1 EStG 1988 setzt voraus:

1. Unbeschränkte Steuerpflicht sowie

2. eine Belastung des Einkommens.

Die Belastung

1.darf nicht Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben darstellen,

2.muss außergewöhnlich sein,

3. muss zwangsläufig erwachsen,

4. muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen und

5. darf nicht unter ein Abzugsverbot fallen.

Alle Voraussetzungen müssen zugleich gegeben sein. Liegt daher beispielsweise das Merkmal der Zwangsläufigkeit nicht vor, so erübrigt sich eine Prüfung der Außergewöhnlichkeit.

Wenn die Bw. in ihrem Vorlageantrag darauf hinweist, dass es sich bei den von ihrer Tochter in Japan getätigten Auslandsaufenthalten in den Jahren 2004 und 2005 nicht um "Spaßveranstaltungen" gehandelt habe, wird darauf hingewiesen, dass diese seitens des Finanzamtes keineswegs als solche verstanden wurden. Missverständlich wurde von der Bw. auch die Entscheidung des UFS Feldkirch RV/0116-F/03 interpretiert, in welchem der UFS es als unstrittig angesehen hat, dass im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit bestanden habe, und es sich bei den vom Berufungswerber geltend gemachten Aufwendungen für die Berufsausbildung seines Sohnes an der Universität L (dem Grunde nach) um eine außergewöhnliche Belastung gehandelt habe, da das Finanzamt den Pauschbetrag für Ausbildungskosten gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 in diesem Verfahren für sechs Monate anerkannt habe. In der Entscheidung heißt es aber weiter, dass bei Vorliegen der übrigen (gegenständlich unstrittigen) Voraussetzungen diese außergewöhnliche Belastung - nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes - durch den (obgenannten) Pauschbetrag berücksichtigt wird. Der monatliche Pauschbetrag von 1.500,00 S (110,00 €) deckt die erhöhten Aufwendungen auf Grund der Auswärtigkeit ab (Fahrtkosten, Internatskosten). Die Berücksichtigung höherer tatsächlich nachgewiesener Kosten ist nach Verwaltungsübung, Lehre und Rechtsprechung unzulässig (vgl. dazu ; siehe auch Sailer/Bernold/Mertens/Kranzl, Die Lohnsteuer in Frage und Antwort, Ausgabe 2001, Seite 545; Doralt, a.a.O., Tz 66 zu § 34 EStG 1988; Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Tz 29 zu § 34 EStG 1988). Demgegenüber wurde im gegenständlichen Verfahren der Auslandsaufenthalt der Tochter der Bw. seitens des Finanzamtes keinesfalls der Bestimmung der außergewöhnlichen Belastung im Sinne des § 34 Abs. 1 EStG 1988 subsumierbar angesehen. Kosten für eine Berufsausbildung im Ausland sind grundsätzlich nur dann als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn eine entsprechende Berufsausbildungsmöglichkeit im Inland nicht gegeben ist ().

Wird jedoch im Rahmen eines Studiums einer Fremdsprache an einer inländischen Universität ein nach dem Studienplan gefordertes Sprachpraktikum im Ausland absolviert, so ist nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates (I) von einem zwangsläufig erwachsenen Aufwand auszugehen. Dies trifft jedoch auf den von der Tochter der Bw. getätigten Auslandsaufenthalt in Japan, welchen diese auch zwecks Studiums der japanischen Kultur nebst Sprache getätigt hat, nicht zu, auch wenn Auslandsaufenthalte den Studierenden (selbstverständlich) seitens der Universitäten, wie die Bw. im Vorlageantrag darauf hingewiesen hat, "nahe gelegt werden". Die von der Bw. im Vorlageantrag behauptete sittliche Verpflichtung kann daraus jedenfalls nicht abgeleitet werden. Zutreffenderweise wird in der BVE darauf hingewiesen, dass Sprachaufenthalte im Ausland, wie die Bw. selbst in der Berufung ausführt, im Zeitalter der Globalisierung und Internationalisierung in vielen Berufen gefordert werden. Dies steht dem Kriterium der in § 34 Abs. 1 EStG 1988 geforderten Außergewöhnlichkeit bereits entgegen. Wenn die Bw. eine Zwangsläufigkeit der erwachsenen Ausgaben in Folge einer sie treffenden sittlichen Verpflichtung gegenüber der Tochter behauptet, muss darauf hingewiesen werden, dass es nicht ausreicht, dass das Handeln des StPfl menschlich verständlich, wünschenswert, lobenswert () erscheint, es muss die Sittenordnung dieses Handeln vielmehr gebieten bzw. fordern (). Ausschlaggebend ist nicht die subjektive Meinung des Helfenden, sondern die objektive Lage des Hilfsbedürftigen. Diesbezüglich wurde die Bw. bereits in der BVE darauf hingewiesen, dass Aufwendungen für die Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung gelten, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen wird die außergewöhnliche Belastung durch einen Pauschbetrag von 110 €/Monat gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 berücksichtigt. Die Berücksichtigung höherer tatsächlich nachgewiesener Kosten ist in jedem Fall unzulässig. Ein Studium im Ausland oder ein Auslandsaufenthalt bei gleichen Kernfächern von Studienrichtungen am Wohnort führt zu keiner Zwangsläufigkeit. Es ist durchaus üblich, dass Eltern im Interesse einer möglichst guten und umfassenden Ausbildung ihrer Kinder neben der gesetzlich normierten Unterhaltspflicht freiwillig und ohne sittliche Verpflichtung weiter Kosten auf sich nehmen. Auch unter Berücksichtigung einer freien Berufswahl sind die Eltern (im Rahmen ihrer gesetzlichen Unterhalspflicht) nicht verpflichtet, ihren Kindern jeden mit hohen Kosten verbundenen Ausbildungswunsch zu erfüllen (vgl. , ).Es besteht keine gesetzliche (§ 140 ABGB) oder sittliche Verpflichtung, sein Kind an einer ausländischen Bildungseinrichtung studieren zu lassen, wenn die gewählte Ausbildung mit wesentlich geringeren Kosten an einer im Umkreis des Heimatortes befindliche Ausbildungsstätte absolviert werden könnte, auch wenn der Studienaufenthalt im Ausland für das Ausbildungsniveau, das Niveau der Beherrschung einer Fremdsprache und die spätere Berufslaufbahn des Kindes von Vorteil sein mag ().Die Studiengebühren für das Studium an der Universität Wien stellen keine außergewöhnliche Belastung dar und begründen keinen Anspruch auf den Feibetrag gemäß § 34 Abs. 8 EStG. Ein ergänzender Auslandsaufenthalt, der für die spätere Berufslaufbahn von Vorteil sein mag, ist bereits durchaus üblich und erfüllt insoweit nicht das Kriterium der Außergewöhnlichkeit". Dieser vom Finanzamt in seiner BVE geäußerten Auffassung schließt sich der UFS inhaltlich voll an. Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Ausführungen kann dem Finanzamt nicht mit Erfolg entgegen getreten werden, wenn es die von der Bw. beehrten Kosten des Auslandsaufenthaltes der Tochter in Japan nicht als außergewöhnliche Belastung bei den Einkommensteuererklärungen der Jahre 12004 und 2005 berücksichtigt hat.

Es war daher - gerade auch im Sinne einer gleichmäßigen Besteuerung aller Steuerpflichtigen - spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at