Berufung gegen Anerkennungs- und Vollstreckungsbescheid im Rechtshilfeverkehr mit der BRD, sowie Bescheid über Verfügungsverbot (Vollstreckungsbescheid)
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der A, in
B, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom betreffend Anerkennung und Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Rückstandsanzeige und Verfügungsverbot (Vollstreckungsbescheid) entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom wurde der in der Rückstandsanzeige des Finanzamtes Berchtesgaden-Laufen (kurz FA-BRD) angeführte gegenüber der Berufungswerberin (Bw) A bestehende Rückstand in Höhe von € 3.075,50 (lt. Rückstandanzeige vom ) gemäß Artikel 11 Abs. 2 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen vom , BGBL. Nr. 249/1955 (in der Folge auch kurz Vertrag), in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Bundesgesetzes vom , BGBL. Nr. 9/2010, Artikel 1, kurz AVOG 2010, anerkannt und für vollstreckbar erklärt.
Diesem Bescheid waren bereits zwei Vollstreckungsersuchen im Jahr 2009 über € 6.874,62 und im Jahr 2010 über € 12.711,18 desselben Finanzamtes vorangegangen.
Gegen den oben angeführten Bescheid und gegen das im Zuge der durch das Finanzamt Salzburg-Stadt erfolgten Pfändung an sie ergangene Verfügungsverbots, erhob die Bw mit Anbringen vom das Rechtsmittel der Berufung.
In der Begründung führte die Bw im Wesentlichen aus, dass das Finanzamt Salzburg-Stadt bereits mit Bescheid vom die Vollstreckbarkeit in der Höhe von € 12. 711,18 anerkannt habe und derzeit auch vollstreckt werde, worin eindeutig ein Bezug zur Rückstandsanzeige des FA-BRD vom , jedoch keinerlei Bezug zu den bereits erfolgten Rückzahlungen (seit jenem Zeitraum) vermerkt seien. Die Bw verwies weiters auf die in Kopie vorliegende Buchungsabfrage vom (des Finanzamtes Salzburg-Stadt).
Demnach könne der aktuell zur Vollstreckung via Finanzamt Salzburg geforderte Betrag von
€ 3.075,50 entweder nur den Restbetrag der Gesamtforderung des FA-BRD darstellen oder
nur einen Betrag beinhalten, welcher in der vorangegangenen Vollstreckung bereits beinhaltet sei.
Es bestehe der begründete Verdacht, dass entweder der vorangegangene Bescheid aufgrund unrichtiger und/oder unvollständiger Grundlagen und Forderungen des FA-BRD zur Anwendung kam - oder nunmehr der aktuelle.
Es sei auch wenig dienlich, dass auf dem aktuellen Bescheid eine handschriftliche Notiz mit Verweis auf ein Telefonat mit dem Kollegen in Deutschland, die Korrektheit der Forderung nachweisen soll (Beweismittel C in Kopie einschließlich Notiz). Die Fragwürdigkeit und Unzulänglichkeit der aus Deutschland verfügbaren Unterlagen sei für ihr Amt (Anm. Finanzamt Salzburg) damit gegeben und es sei somit zu ihren Gunsten zu entscheiden.
Es werde daher ersucht, von einer weiteren Vollstreckung Abstand zu nehmen und die Kollegen in Deutschland darauf zu verweisen, den Ablauf und das Ende der aktuellen Vollstreckung abzuwarten, sowie die Daten und Rückstände den dann aktuellen Gegebenheiten anzupassen.
Diese Berufung wurde seitens des Finanzamtes hinsichtlich des Anerkennungs-und Vollstreckungsbescheides mit Berufungsvorentscheidung (BVE) vom als unbegründet abgewiesen.
Über die gegen das mit erlassene Verfügungsverbot erhobene Berufung wurde nicht mit BVE abgesprochen.
In der Begründung wurde ausgeführt, dass bei Vorliegen der durchwegs formellen Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 1 des Vertrages für die zuständige inländische Behörde nicht nur die Berechtigung, sondern die Verpflichtung bestehe, Rückstandsausweise anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären, ohne dass vorherige weitere Erhebungen, wie beispielsweise die Überprüfung der materiellen Richtigkeit des ausländischen Exekutionstitels auch nur zulässig wären (zB ).
Diesbezüglich sei im vorliegenden Fall trotzdem immer wieder mit dem FA-BRD Rücksprache gehalten worden, inwieweit durch neuerliche Rechtshilfeersuchen der Rückstand noch aktuell wäre.
Laut beiliegenden Unterlagen könne die Bw ersehen, wie sich die Summen der drei verschiedenen Rechtshilfeersuchen zusammensetzen und welche Beträge von ihrem Dienstgeber angewiesen wurden.
Das Bestehen und die Höhe der Ansprüche, sei in Österreich nicht zu überprüfen. Einwendungen könnten nur bei der ersuchenden Behörde in Deutschland (Anm. beim FA-BRD) eingebracht werden und seien nach deutschem Recht zu beurteilen.
Dieser BVE waren drei Rückstandsanzeigen des FA-BRD, welche einen Gesamtbetrag der zu vollstreckenden Abgaben in Höhe von € 22.661,30 ausweisen, beigefügt.
Dieser BVE war auch eine Abfrage der Buchungen vom mit einer Berechnung (handschriftlich) der noch offenen Forderungen des FA-BRD beigefügt.
Gegen diese Berufungsvorentscheidung sowie gegen die ursprünglich zugrunde liegenden Bescheide erhob die Bw mit Anbringen vom das Rechtsmittel der Berufung, das als Vorlageantrag zu werten war.
In der Begründung führte die Bw aus, dass die von der österreichischen Finanzbehörde eingeforderten und mittels Exekution und Bescheiden eingeforderten Beträge falsch seien und mit den Beträgen der von der deutschen Finanzbehörde tatsächlich im Zuge der Amtshilfe geforderten Beträge nicht übereinstimmen würden.
Das Finanzamt Salzburg vertrete die Auffassung, dass weit höhere Beträge vom FA-BRD gefordert würden und zu pfänden seien, als dies tatsächlich (erg. der Fall) ist.
Die Berechnung des Rückstandes in Österreich sei damit falsch erfolgt.
Das FA-BRD weise unter Bezug auf ihre Steuernummer eindeutig aus, dass
mit Zeitpunkt vom insgesamt € 6.874,62 (= Saldo!)
mit Zeitpunkt vom insgesamt € 12.711,18 (= Saldo !)
mit Zeitpunkt vom insgesamt € 3.075, 50 (aktueller Endsaldo !!!)
in Deutschland gefordert werden. Die bezughabenden Rückstandsanzeigen wurden in Kopie beigelegt.
Das Finanzamt (Anm. Salzburg-Stadt) hingegen summiere die Salden und betreibe die sich daraus ergebende Betragshöhe im Rahmen der Exekution. Diese Berechnung der Forderung sei eindeutig falsch und habe nichts damit zu tun, ob jene Beträge in Deutschland zu korrigieren wären, oder nicht.
Das Finanzamt Salzburg habe falsch gerechnet und exekutiere damit falsche Beträge.
Die Bw geht weiters davon aus, dass die deutsche Behörde in ihren Rückstandsanzeigen immer nur die aktuell noch offenen Forderungen anführe (Anmerkung: und aktuelle Zahlungen -Gutschriften - mit den ältesten Forderungen ausgeglichen werden, welche somit aus der Aufstellung fallen) und jene als Kontoauszüge mit aktuellem Saldo angesehen werden müssten.
Die Bw wiederholt daher ihr Ansuchen, die vom Finanzamt Salzburg gemachten Fehler (Berechnungsfehler, Formfehler) umgehend zu korrigieren und die ergangenen Bescheide, sowie die Exekution umgehend aufzuheben.
Daraufhin legte das Finanzamt mit Vorlagebericht vom die Berufung gegen den Anerkennungsbescheid dem UFS-Salzburg vor und führte darin aus, dass die Bw die Höhe der vollstreckbaren Abgaben (Höhe des Abgabenrückstandes) beim FA-BRD bestreite.
Zu der der Bw zugegangenen Verständigung vom führte die Bw mit Anbringen vom aus, dass der Streitpunkt vom Finanzamt falsch angenommen werde.
Nach Ansicht der Bw müsste es lauten, dass die Abgabepflichtige die Höhe der vollsteckbaren Abgaben (Höhe des Abgabenrückstandes) beim Finanzamt Salzburg-Stadt bestreite, weil die übermittelten Daten und Unterlagen aus Deutschland falsch interpretiert würden und die sich daraus ergebenden Summen nicht mit den tatsächlich vom FA-BRD geforderten Beträgen übereinstimmen würden.
Aus dem Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen:
Wie sich vergleichsweise aus den Rückstandsausweisen vom (Beilage B) und der vom (Beilage C) ergibt, handelt es sich bei den Abgaben in der Rückstandsanzeige aus dem Jahr 2011 (€ 3.075,50) um neue bzw. andere Abgaben als die in der Rückstandsanzeige vom (€ 12. 711,18) enthaltenen Abgaben.
Die Abgaben in der Rückstandsanzeige vom reichen beispielsweise bis zur 2. Vierteljahresvorauszahlung für Einkommensteuer des Jahres 2010. Die Abgaben in der Rückstandsanzeige vom beginnen mit der 3. Vierteljahresvorauszahlung für Einkommensteuer 2010.
Bei den in den Rückstandsanzeigen des FA-BRD ausgewiesenen Abgabebeträgen handelt es sich daher nicht um den aushaftenden aktuellen Saldo, sondern um den Zuwachs der Abgabenschuldigkeiten gegenüber der vorherigen Rückstandsanzeige.
Betreffend das Vollstreckungsersuchen des FA-BRD vom über einen Betrag von € 6.874,62 ist festzuhalten, dass dieses mit Anbringen des FA-BRD vom (Telefax) auf € 4.542,29 eingeschränkt wurde.
Den Beträgen aufgrund der Vollstreckungsersuchen in Höhe von € 20.328,97 (€ 4.542,29 + 12.711,18 + 3.075,50) standen Überweisungen (aus den erfolgten Gehaltspfändungen) an das FA-BRD in Höhe von € 9.843,96 (siehe Abfrage der Buchungen vom ) gegenüber, sodass sich zum damaligen Zeitpunkt ein noch offener einzubringender Saldo von
€ 10.485,01 ergibt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gem. Artikel 11 (Abs. 1 und 2) des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen vom , BGBL. Nr. 249/1955 iVm. § 31 Abs. 1 AVOG 2010 sind Ersuchen um Vollstreckung von Verfügungen, die unanfechtbar und vollstreckbar sind und deren Unanfechtbarkeit durch die antragstellende Behörde bestätigt wurde, durch die österreichischen Finanzämter anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären. Dies setzt voraus, dass die Zuständigkeit der diese Bestätigung ausstellenden Behörde durch die Oberfinanzdirektion (nunmehr Bayrisches Landesamt für Steuern) bescheinigt wird.
Gem. Art. 11 Abs. 3 dieses Vertrages werden die oben angeführten Verfügungen (Rückstandsausweise) durch die Finanzämter und Gerichte des ersuchten Staates vollstreckt.
§ 77 Abs. 1 Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) lautet:
Ein Rechtsmittel ist unstatthaft gegen Bescheide, welche
1. Dem Abgabenschuldner nach der Pfändung die Verfügung über das gepfändete Recht und das für die gepfändete Forderung bestellte Pfand untersagen (§ 65 Abs. (1) und (5); usw..
Zur Berufung gegen den Anerkennungs - und Vollstreckungsbescheid vom ist auf die Ausführungen in der BVE des Finanzamtes vom zu verweisen, wonach für die Erlassung dieses Bescheides allein das Vorliegen der formellen Voraussetzungen (Vollstreckbarkeit und Unanfechtbarkeit sowie die Bestätigung derselben und bescheinigte Zuständigkeit des ersuchenden Finanzamtes -FA-BRD) ausreicht. Da diese Voraussetzungen als gegeben anzunehmen sind, ist die Abweisung der Berufung im Sinne der Rechtsprechung des VwGH (vom , 2000/15/0092) zu Recht erfolgt.
Wenn die Bw irrtümlich davon ausgeht, dass es sich bei den jeweiligen Rückstandsanzeigen um den aktuellen Gesamtsaldo der in Deutschland aushaftenden Abgaben handelt und dass das Finanzamt Salzburg diese Rückstandsanzeigen somit falsch interpretiere, ist auf die Feststellungen aus dem Akteninhalt zu verweisen, wonach es sich bei den jeweiligen Rückstandsanzeigen nicht um den aktuellen Gesamtrückstand beim FA-BRD, sondern um neue - in der vorherigen Rückstandsanzeige - nicht enthaltene Abgaben handelt.
Wie sich weiters aus den Feststellungen aus dem Akteninhalt zum damaligen Zeitpunkt ergibt, stehen vollstreckbaren Abgaben in Höhe von € 20.328,97 der Bw zuzurechnende Zahlungen (aufgrund der Vollstreckungsmaßnahmen) in Höhe von € 9.843,96 (welche an das FA-BRD überwiesen wurden) gegenüber, sodass sich zum damaligen Zeitpunkt ein noch offener einzubringender Saldo in Höhe von € 10.485,01 ergibt.
Dazu ist auch darauf zu verweisen, dass die Bw nicht konkret darlegt von welchen Beträgen aus ihrer Sicht auszugehen sei und wieviel von diesen Beträgen von ihr schon entrichtet wurden.
Eine Einstellung der Vollstreckung, wie von der Bw in der Berufung beantragt kommt daher nicht in Betracht.
Zur Berufung gegen das im Zuge der Pfändung einer Geldforderung gegenüber dem Arbeitgeber der Bw gegen sie erlassenen Verfügungsverbots, ist auf die grundsätzliche Unzulässigkeit der dagegen erhobenen Berufung im Sinne des § 77 Abs. 1 AbgEO zu verweisen.
Insofern diese Berufung aber als gegen die Pfändungsmaßnahme selbst - von der Bw als Verfügungsverbot (Vollstreckungsbescheid; womit nur der Bescheid über die Pfändung einer Geldforderung gemeint sein kann) - gerichtet anzusehen ist, können Einwendungen im Sinne der §§ 12 (Einwendungen betreffend den Anspruch aufhebenden oder hemmende Tatsachen, die erst nach Entstehung des diesen Verfahrens zugrunde liegenden Exekutionstitels; hier Rückstandsanzeige bzw. Anerkennungsbescheid) und 13 AbgEO (wenn der Eintritt der Vollstreckbarkeit bestritten wird, oder das Finanzamt auf die Vollstreckung überhaupt oder für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet hat) als Berufungsgründe vorgebracht werden.
Da es sich beim Vorbringen der Bw, wie bereits oben dargestellt, nicht um relevante Einwendungen im Sinne der §§ 12 und 13 AbgEO handelt (die Rückstandsanzeigen stellen eben nicht den jeweiligen aktuellen aushaftenden Gesamtsaldo der Abgabenschulden in der BRD dar) geht auch diese Berufung ins Leere.
Hinzuweisen ist dazu auch auf Art. 11 Abs. 3 des Vertrages, wonach die anerkannten und für vollstreckbar erklärten Abgaben (lt. Rückstandsanzeige) durch die Finanzämter zu vollstrecken sind.
Der Berufung kommt somit keine Berechtigung zu, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | Art. 11 Abs. 1 u. 2 Rechtsschutz, Rechtshilfe in Abgabensachen, BGBl. Nr. 249/1955 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at