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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 05.12.2013, RV/0752-W/13

Kumulierung der Gebühr bei Eingaben an den Verfassungsgerichtshof im "Familienverfahren" nach dem Asylgesetz 2005.


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Miterledigte GZ:
RV/0752-W/13

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des D, gegen die Bescheide des Finanzamtes A vom , Steuernummer, betreffend 1.) Gebühren und 2.) Erhöhung entschieden:


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Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden gemäß § 289 Abs. 2 BAO abgeändert wie folgt:
1. Gebührenbescheid:
Die Gebühr wird für 1 Eingabe gemäß § 17a VfGG festgesetzt mit
220,00 Euro
2. Bescheid über eine Gebührenerhöhung
Gemäß § 9 Abs. 1 GebG 1957 wird eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von
50 v H der nicht entrichteten Gebühr in Höhe von 220,00 Euro festgesetzt mit
110,00 Euro
Gesamtbetrag
330,00 Euro
Die Gebühr war bereits fällig.

Entscheidungsgründe

Am langte beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) - bei diesem erfasst unter den Zahlen abc - die Beschwerde der P. und der mj. L., vertreten durch P., beide anwaltlich vertreten durch den Berufungswerber (Bw), gegen die Entscheidung des B vom , xyz, ein. Die Gebühr war in Höhe von 220,00 Euro entrichtet worden (Poststempel vom ), wobei konkret das Verfahren xy (P.), auf dem Erlagschein (Auftragsbestätigung) vermerkt wurde. Dieser wurde dem VfGH laut diesbezüglichem Schreiben vom auch vorgelegt.

Mit Beschluss vom lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab.

Am wurde vom Verfassungsgerichtshof ein amtlicher Befund aufgenommen und an das Finanzamt A weitergeleitet, worin der Verfassungsgerichtshof feststellte, dass eine Gebühr in Höhe von 440,00 Euro zu entrichten gewesen wäre und 220,00 Euro Gebühr entrichtet worden sei.

Mit Bescheiden vom setzte das Finanzamt A für die oben angeführte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegenüber dem Berufungswerber sowohl die Gebühr gemäß § 17a VfGG für zwei Ansuchen in Verbindung mit § 12 Abs. 1 GebG in der Höhe von 220,00 Euro je Ansuchen, das sind 440,00 Euro und 2. die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs.1 GebG in der Höhe von € 220,-- (50 % der nicht vorschriftsmäßig entrichteten Gebühr), somit insgesamt 660,00 Euro fest.

Am (Ergänzung vom ) wurde Berufung eingebracht. Der Berufungswerber (Bw) bringt vor, es sei unklar, gegen wen sich der Gebührenbescheid richte. Grundsätzlich zahlungspflichtig wären P. und allenfalls die zwölfjährige Tochter L. und D., Rechtsanwalt, sofern von einer Haftung ausgegangen werde, die allerdings im Gebührenbescheid nicht angeführt werde. Soweit sich der Bescheid gegen den Bw richte, sei er schon von vorneherein verfehlt. Auch inhaltlich sei der Gebührenbescheid unrichtig. Der Bw habe für P. und ihre Tochter L. am "" (Anm.: ) eine Verfassungsgerichtshofbeschwerde gegen ein Erkenntnis des B vom eingebracht und es seien auch - wie aus der Beilage ersichtlich - am die zu bezahlenden Gebühren in der Höhe von 220,00 Euro an das Finanzamt (in bar bei der Post) geleistet und selbstverständlich nachgewiesen worden.

Da sich die Beschwerde gegen ein (!) Erkenntnis des B gerichtet habe und nicht gegen zwei, wie offenbar irrtümlich angenommen werde, seien die Gebühren von € 220,-- auch nur einmal und nicht zweimal zu bezahlen. Die Rücküberweisung der € 220,--, die bar einbezahlt worden seien, sei nicht erfolgt, sondern sei offenbar von Finanzamt, ohne den Versuch einer weiteren Aufklärung, vereinnahmt worden. Eine "Meldung" des Verfassungsgerichtshofes über nicht bezahlte Gebühren an das Finanzamt - falls eine solche überhaupt existiere - sei nicht korrekt gewesen. Wie durch eine Einsicht in den Akt des VfGH mühelos feststellbar sei, sei der Originaleinzahlungsbeleg wie üblich an die Beschwerde angeheftet worden. Die Kopie des abgestempelten Erlagscheines wurde der Berufung beigefügt. Weiters wurde der beizuschaffende Akt des VfGH als Beweis benannt sowie die ersatzlose Aufhebung des Gebührenbescheides unter Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt.

Mit Schreiben vom ersuchte das Finanzamt den VfGH um Bekanntgabe, ob der Zahlungsbeleg dem VfGH vorgelegt worden sei. Mit Schriftsatz vom teilte der VfGH mit, dass - wie schon aus dem amtlichen Befund über die Verkürzung der "Rechtsgebühren" vom - hervorgehe - im gegenständlichen Verfahren abc. nur eine Eingabengebühr in der Höhe von € 220,00 entrichtet worden sei (Zahlungsbeleg mit Datum wurde vorgelegt). Da es sich jedoch um zwei Anträge, nämlich die Beschwerde der P. einerseits und der mj. L. , vertreten durch die Mutter P. , andererseits handle, sei eine Eingabengebühr gemäß § 17a VfGG in der Höhe von € 440,-- angefallen.

Mit Berufungsvorentscheidung vom gab das Finanzamt der Berufung teilweise statt, rechnete den entrichteten Betrag von € 220,-- auf die bescheidmäßige Vorschreibung an und gab der Berufung hinsichtlich einer Gebührenerhöhung im Ausmaß von € 110,-- statt.

Am brachte der Bw den Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz ein und beantragte die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung.

Mit Bescheid vom wurde die Entscheidung über die Berufung bis zur Beendigung des beim Verwaltungsgerichtshof zu GZ. c in einer vergleichbaren Rechtsfrage anhängigen Verfahrens ausgesetzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Behandlung der vorgenannten Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt, womit das gegenständliche Berufungsverfahren fortzusetzen ist.

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 17a VfGG in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 ab lautet auszugsweise:

"Für Anträge gemäß § 15 Abs. 1 einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:

1. Die Gebühr beträgt 220 Euro. ....

3. Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe; die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig.

4. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.

5. Für die Erhebung der Gebühr ist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in erster Instanz zuständig.

6. Im Übrigen gelten für die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, über Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14 sowie die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, BGBl. Nr. 194."

Nach dieser Bestimmung ist für beim Verfassungsgerichtshof eingebrachte Beschwerden spätestens im Zeitpunkt der Überreichung eine Gebühr in der Höhe von € 220,-- zu entrichten. Die Gebührenschuld entsteht mit der Überreichung der Beschwerde. Unter Überreichung einer Beschwerde ist das Einlangen derselben beim Gerichtshof zu verstehen (; , 99/16/0118; , 99/16/0182; , 2002/16/0274, 0275; ).

Für die Gebühren nach §17a VfGG gelten nach dem oben Gesagten grundsätzlich die für Eingaben maßgeblichen Bestimmungen des Gebührengesetzes.

Werden in einer Eingabe mehrere Ansuchen gestellt, so ist gemäß § 12 Abs.1 GebG für jedes Ansuchen die Eingabegebühr zu entrichten. Besteht zwischen zwei oder mehreren Personen eine solche Rechtsgemeinschaft, dass sie in Bezug auf den Gegenstand der Gebühr als eine Person anzusehen sind oder leiten sie ihren Anspruch oder ihre Verpflichtung aus einem gemeinschaftlichen Rechtsgrund ab, so ist die Gebühr hingegen nur im einfachen Betrage zu entrichten (§ 7 GebG).

Unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 825ff, 888ff ABGB besteht aus bürgerlich- rechtlicher Sicht eine Rechtsgemeinschaft, wenn sich mehrere Personen zur gemeinsamen Ausübung oder zur gemeinschaftlichen Verfolgung von Rechten einerseits oder zur gemeinschaftlichen Abwicklung von Verpflichtungen andererseits derart verbinden, dass sie nur gemeinsam handeln können (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern Band I, Stempel und Rechtsgebühren, §7 Rz 4). Die Rechtsgemeinschaft unterscheidet sich von der Interessensgemeinschaft dadurch, dass letztere nur gleichartige oder gleichgerichtete Interessen verfolgt, ohne dabei bis zu einer gemeinschaftlichen Rechtsausübung zu gehen. Bei einer Gleichheit von Interessen besteht noch keine Rechtsgemeinschaft. ( Slg 1147/11). Gleichartige Ansprüche, nämlich das gleiche Begehren sind nur als gleiche Interessen, nicht aber als Rechtsgemeinschaft anzusehen. (

Ein gemeinschaftlicher Rechtsgrund im Sinne des § 7 GebG liegt dann vor, wenn mehrere Personen gemeinsam berechtigt oder gemeinsam verpflichtet werden. (vgl. ,0002). Das GebG geht grundsätzlich davon aus, dass dort ,wo mehrere Personen in der gleichen rechtlichen Eigenschaft, an einem nach außen einheitlichen gebührenpflichtigen Vorgang beteiligt sind, die Gebühr so oft zu entrichten ist, als Personen an dem gebührenpflichtigen Vorgang in der gleichen rechtlichen Eigenschaft beteiligt sind. (). Bloß gleichartige Ansprüche oder gleiche Interessen haben keinen gemeinschaftlichen Rechtsgrund (VwGH 4.11.1894, 94/16/0102, ).

Die Eingabe vom an den Verfassungsgerichtshof richtet sich gegen zwei Entscheidungen des B , nämlich betreffend P. zur Zahl xy und mj. L. zur Zahl yz.

Im vorliegenden Fall waren zwei Personen an einer (nach außen hin) einheitlichen, gemäß § 17a Z 1 VfGG, gebührenpflichtigen Eingabe als Beschwerdeführer beteiligt. Ihr Recht auf Einbringung einer Beschwerde gemäß Art.144a B-VG leitete jeder einzelne Beschwerdeführer aus einem, jeweils an ihn gerichteten, abweisenden gerichtlichen Erkenntnis ab.

Auf Grund vorstehender Ausführungen kann - unbeschadet des Vorliegens gleicher Interessen- von einem gemeinschaftlichen Rechtsgrund im Sinne des § 7 GebG nicht gesprochen werden.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegen mehrere gebührenpflichtige Ansuchen im Sinne des § 12 Abs.1 GebG dann vor, wenn in ein und demselben Schriftsatz, sei es auch von ein und derselben Person, mehrere Amtshandlungen begehrt werden, die untereinander in keinem Zusammenhang stehen. Liegt allerdings ein innerer Zusammenhang der Anträge vor, ist eine Kumulierung der Gebührenpflicht nicht vorzunehmen. Ein innerer Zusammenhang mehrerer in einem Schriftsatz gestellter Anträge liegt dann vor, wenn ein Antrag nur ein Akzessorium zu einem der anderen Anträge darstellt. Die Gleichartigkeit von Ansuchen und der begehrten Amtshandlungen hingegen bedeutet noch nicht, dass die mehreren Amtshandlungen in einem inneren Zusammenhang stehen. (vgl. z.B. VwGH,, 2002/16/0158, UFS 4 .Oktober 2004, RV/0312-S/04, )

Bei der Bemessung der Höhe der Gebührenschuld ist nicht auf das tatsächliche rechtliche Schicksal mehrerer Ansuchen abzustellen, sondern auf den Umfang der aus dem Verfahrensgegenstand ableitbaren Entscheidungspflicht ( samt Literaturhinweis).

Auch im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, , wird zur Frage der Rechtmäßigkeit der Kumulierung gebührenpflichtiger Anträge festgestellt, dass es nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darauf ankommt, ob das rechtliche Schicksal der kumulierten Ansuchen verschieden sein kann.

Bezogen auf den zu beurteilenden Fall bedeuten die vorstehenden rechtlichen Ausführungen, dass, unbeschadet dessen, dass mit der streitverfangenen Eingabe in einem für zwei Beschwerdeführer Beschwerde gemäß Art.144a B-VG eingebracht wurde, und der Verfassungsgerichtshof die Entscheidung in einem Beschluss zusammengefasst hatte, tatsächlich zwei inhaltlich gleich lautende Anträge gemäß Art.144a B-VG eingebracht wurden, über welche der Verfassungsgerichtshof selbständig und unabhängig voneinander zu entscheiden hatte.

Es findet sich im Verfassungsgerichtshofgesetz keine Bestimmung, dass Familienangehörige im Sinne des § 2 Z 22 AsylG, gegen abweisende Erkenntnisse des Asylgerichtes, betreffend ihre Anträge auf internationalen Schutz, nur gemeinsam Beschwerde gemäß Art.144a B-VG einbringen können und dass der Verfassungsgerichtshof diese Beschwerde grundsätzlich in einem, für alle Beschwerdeführer gleich lautend, zu entscheiden hat. Selbst der Asylgerichtshof hat dem Familienangehörigen eines Fremden, welchem der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuzugestehen ist, den gleichen Schutzumfang nur nach Maßgabe des Vorliegens der in § 34 Abs.2 und 3 AsylG normierten Voraussetzungen zuzugestehen. Somit ist auch bei diesen Entscheidungen grundsätzlich auf den Einzelfall abzustellen und es kann das rechtliche Schicksal der zugrunde liegenden Anträge grundsätzlich verschieden sein ().

Aus den aufgezeigten Gründen erfolgte daher die Kumulierung der Gebührenpflicht gemäß § 12 Abs.1 GebG rechtsrichtig.

Sobald die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof eingelangt ist, gilt sie als eingebracht. Mit dem Datum des Einlangens der Beschwerde beim Gerichtshof ist die Gebührenschuld entstanden und der gebührenpflichtige Tatbestand erfüllt (). In diesem Zeitpunkt wird die Gebühr auch bereits fällig. Gegenständliche Beschwerde ist am beim Verfassungsgerichtshof eingelangt; somit ist die Gebührenschuld an diesem Tag entstanden.

Allerdings ist ein Gebührenbetrag in Höhe von 220,00 Euro zeitgerecht entrichtet worden (Poststempel vom , Beschwerdeeinbringung ), wobei - wie oben ausgeführt - konkret das Verfahren xy (P.), auf dem Erlagschein (Auftragsbestätigung) vermerkt worden ist. Der Einzahlungsbeleg wurde dem VfGH auch vorgelegt. Demzufolge wurde die Gebühr für diese Eingabe vorschriftsmäßig entrichtet und ist daher nicht mehr bescheidmäßig festzusetzen. Festzusetzen war die Gebühr hinsichtlich L. zur Zahl yz .

Nach § 34 Abs. 1 GebG sind die Organe der Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hie bei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem zuständigen Finanzamt zu übersenden.

Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so hat das Finanzamt gemäß § 9 Abs.1 GebG zwingend eine Erhöhung im Ausmaß von 50 v. H. der nicht ordnungsgemäß entrichteten Gebühr zu erheben, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (). Die Vorschreibung der Gebührenerhöhung steht nicht im Ermessen der Behörde. Wird die Gebühr also im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe(n) nicht entrichtet und auch keine Verfahrenshilfe bewilligt, so besteht die Vorschreibung von Gebühr und Erhöhung zu Recht. Allerdings hat das Finanzamt rechtirrig eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 220,00 Euro festgesetzt, in dem es von einem nicht vorschriftsmäßig entrichteten Gebührenbetrag in Höhe von 440,00 Euro ausgegangen ist. Das ist nicht richtig. Wie oben ausgeführt, wurde ein Gebührenbetrag im Ausmaß von 220,00 Euro vorschriftsmäßig entrichtet; die Entrichtung wurde dem VfGH nachgewiesen. Somit hatte das Finanzamt lediglich einen Erhöhungsbetrag von 110,00 Euro festzusetzen.

Gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 GebG ist bei Eingaben, deren Beilagen und den die Eingaben vertretenden Protokollen sowie sonstigen gebührenpflichtigen Protokollen zur Entrichtung der Stempelgebühren derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht oder das Protokoll verfasst wird.

Gemäß § 13 Abs. 3 GebG ist mit den im Abs. 1 genannten Personen zur Entrichtung der Stempelgebühren zur ungeteilten Hand verpflichtet, wer im Namen eines anderen eine Eingabe oder Beilage überreicht oder eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung oder ein Protokoll oder eine Amtshandlung veranlasst.

Nach dieser Bestimmung des § 13 Abs. 3 GebG wird derjenige zum Gesamtschuldner mit den im Abs. 1 der Gesetzesstelle genannten Personen, der im Namen des Antragstellers entweder eine Eingabe - allenfalls mit Beilagen - überreicht, eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung oder die Abfassung bzw. Ausfertigung eines Protokolls "veranlasst", also bewirkt. Durch die Normierung eines Gesamtschuldverhältnisses soll verhindert werden, dass die als Antragsteller aufscheinende Person später die Gebührenpflicht dadurch erfolgreich verneinen könnte, dass sie bestreitet, dass die Schrift in ihrem Auftrag überreicht worden ist.

Liegen Gesamtschuldverhältnisse vor, so liegt es im Auswahlermessen der Behörde, welchen der Gesamtschuldner sie für die Gebührenschuld heranzieht. Dies liegt im Wesen eines Gesamtschuldverhältnisses (§ 891 ABGB), nach dem es vom Gläubiger abhängt, ob er von allen oder von einigen Mitschuldnern das Ganze oder nach von ihm gewählten Anteilen, oder ob er das Ganze von einem einzigen fordern will. Über eine Vorrangigkeit eines der in Betracht kommenden Abgabenschuldner kann dem Gesetz nichts entnommen werden (vgl. Zl. 93/16/0018, und vom , Zl. 98/16/0137). Diese Bestimmung trifft im Übrigen jeden, der im Namen eines anderen eine Eingabe überreicht.

Die Gebührenpflicht des Bw ergibt sich bereits aus dem Gesetz, ein ausdrücklicher Hinweis auf diese Verpflichtung erscheint deshalb entbehrlich.

In vorliegendem Fall konnte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben, da die Behörde auch bei Durchführung der mündlichen Berufungsverhandlung zu keinem anderen Ergebnis gelangen hätte können (vgl. hiezu Ritz4, § 284, Tz 11 samt Judikaturzitaten).

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 17a VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 7 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 17a Z 1 VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
§ 34 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 13 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 13 Abs. 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 891 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 12 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at