Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 14.09.2011, RV/1431-W/08

Mangels Unbilligkeit keine Nachsicht der Gebühr nach § 17a VfGG

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der G, Adr, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom betreffend Nachsicht gemäß § 236 BAO entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

In dem an das Finanzamt gerichteten Nachsichtsansuchen ("Ansuchen um Gebührenerlass") vom 14. Feber 2008 hatte Frau G (= Berufungswerberin, Bw) ua. ausgeführt, sie sei 40 Jahre mit einem depressiven, gewalttätigen Arzt verheiratet gewesen, dem sie die Ordination geführt habe. Allerdings habe er sie getäuscht und nicht angemeldet. Nach der Scheidung 1997 sowie dem Selbstmord des geschiedenen Gatten 2006 habe sie vom Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer lediglich eine Pension von mtl. € 79 erhalten, wogegen sie berufen habe, dies verbunden mit einer Gebühr von inzwischen € 270. Die drei noch lebenden Kinder unterstütze sie nach deren Studienabschluss finanziell, da sie auf Arbeits- und Wohnungssuche seien; ferner betreue sie den zu 100 % behinderten Adoptivbruder, von dessen Eltern sie zwar ein baufälliges Haus geerbt habe, in welchem der Bruder aber ein lebenslanges Wohnrecht besitze, weshalb diese Liegenschaft weder verkauf- noch vermietbar sei. Nach all dem sei die Bw mit nunmehr fast 70 Jahren müde, führe ein materiell sehr genügsames Leben und ersuche in der Hoffnung, selbst einmal unterstützt zu werden, um Nachlass der Zahlungsverpflichtung. Laut dargelegter "finanzieller Situation" (teils samt Nachweisen) verfüge die Bw über Einnahmen von monatlich gesamt € 1.753,98 (= Witwenpension € 1.675,53 + Leistung der Ärztekammer); an Ausgaben (Miete, BK, Auto, Lebenshaltung, baufälliges Haus, Medikamente, Kinderunterstützung) wurden gesamt mtl. € 2.060,21 verzeichnet, wovon auf die "Kinderunterstützung" € 690 sowie auf die Lebenshaltung rund € 406 entfallen würden.

Dem zugrunde liegenden Bemessungsakt des Finanzamtes, ErfNr1, ist zu entnehmen: Die Bw hatte gegen einen abweisenden Bescheid des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer am eine selbst verfasste Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu Zahl B1 erhoben und zugleich einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt. Die bei Eingabe fällige Gebühr von € 180 war nicht entrichtet. In der Folge hat der VfGH wegen Nichtbehebung von Mängeln mit Beschluss vom den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe zurückgewiesen sowie mit Beschluss vom die erhobene Beschwerde zurückgewiesen. Laut Mitteilung des VfGH war der Bw mit letzterem Beschluss auch ein Informations- und Aufforderungsschreiben zur Begleichung der Gebührenschuld zugesandt worden, worin ihr hinsichtlich der spätestens mit fälligen Gebührenschuld die Möglichkeit der noch ordnungsgemäßen Entrichtung eingeräumt worden sei. Am hat der VfGH dann einen amtlichen Befund über die Verkürzung der festen Gebühr in Höhe von € 180 erstellt und dem Finanzamt übermittelt. Das Finanzamt hat daraufhin gegenüber der Bw mit Bescheid vom , StrNr, betreffend die VfGH-Beschwerde vom die Eingabengebühr gem. § 17a VfGG in Höhe von € 180 sowie gemäß § 9 Abs. 1 Gebührengesetz (GebG), BGBl 1957/267, idgF, wegen nicht vorschriftsgemäßer Entrichtung der Gebühr eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 % bzw. € 90, sohin zusammen € 270, festgesetzt.

Der Antrag auf Nachsicht der festgesetzten Gebühr samt Erhöhung von € 270 wurde vom Finanzamt mit nunmehr bekämpftem Bescheid vom abgewiesen und in der Begründung ua. ausgeführt, es liege keine Unbilligkeit iSd § 236 BAO vor, zumal die Gebühr durch eine selbst eingebrachte Beschwerde ausgelöst worden sei und es auch zumutbar gewesen wäre, sich über anfallende Gebühren zu informieren. Es handle sich diesbezüglich um die Auswirkung der allgemeinen Rechtslage, welche alle Abgabepflichtigen gleichermaßen treffe.

In der dagegen erhobenen Berufung führt die Bw nochmals zu ihren bisherigen widrigen Lebensumständen aus und bittet, "mir die Gebühren von 270 € zu erlassen, da ich beim Verfassungsgericht gegen die Höhe meiner Pension von 79 € erfolglos berufen habe. Ich habe meinem Mann 40 Jahre lang die Ordination geführt und er hat mich bezüglich meiner Anmeldung beschwindelt".

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde der Berufung teilweise hinsichtlich des Gebührenerhöhungsbetrages von € 90 Folge gegeben und im Übrigen abgewiesen.

Im Vorlageantrag vom wurde noch ergänzend vorgebracht: "Ich bitte, mir die Gebühren von 180 € zu erlassen, da ich beim Verfassungsgericht gegen die Höhe meiner Pension von 79 € erfolglos berufen habe. ... 180 € sind für mich eine erhebliche finanzielle Belastung. Uns ist soviel Unrecht geschehen, dass ich ersuche, davon abzusehen, dass wir dafür noch Gebühren zahlen müssen. Ich bitte um Nachsicht ...".

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.

Die Feststellung, ob das gesetzliche Merkmal der Unbilligkeit der Einhebung gegeben ist, liegt im Bereich der gesetzlichen Gebundenheit. Erst nach der Feststellung, dass der Sachverhalt dem unbestimmten Gesetzesbegriff "Einhebung nach der Lage des Falles unbillig" entspricht, betritt die Behörde den Bereich des Ermessens und hat nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu entscheiden. Liegt nach begründeter Auffassung der Behörde eine Unbilligkeit nicht vor, so fehlt die gesetzlich vorgesehene Bedingung für die Nachsicht und das darauf gerichtete Ansuchen ist abzuweisen (vgl. , sowie darin zitiert Stoll, BAO-Kommentar, 2426).

Der Verwaltungsgerichtshof fordert in ständiger Rechtsprechung für den Tatbestand der "Unbilligkeit der Einhebung nach der Lage des Falles" das Vorliegen eines in den subjektiven Verhältnissen des Steuerpflichtigen (so genannte persönliche Unbilligkeit) oder im Steuergegenstand gelegenen Sachverhaltselementes (so genannte sachliche Unbilligkeit), aus dem sich ein wirtschaftliches Missverhältnis zwischen der Einhebung der Abgabe und den im subjektiven Bereich entstehenden Nachteilen ergibt.

Eine sachliche Unbilligkeit liegt vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Jedenfalls muss es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommen. Daher kann eine steuerliche Auswirkung, die ausschließlich die Folge eines als generelle Norm mit umfassendem personellem Geltungsbereich erlassenen Gesetzes ist, nicht durch Nachsicht behoben werden (vgl. ua. ).

Nach § 17a Z 1 Verfassungsgerichtshofgesetz (VfGG), in der Fassung des BGBl I 89/2004, betrug die Eingabengebühr für eine beim VfGH eingereichte Beschwerde € 180. Nach Z 3 dieser Bestimmung entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe; die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Vorschreibung dieser Gebühr ist eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage und stellt ein beabsichtigtes Ergebnis des Gesetzgebers dar (vgl. zur vergleichbaren Bestimmung des § 24 Abs. 3 VwGG für Eingaben an den Verwaltungsgerichtshof). Der Gesetzgeber hat lediglich für Gebietskörperschaften eine Gebührenbefreiung vorgesehen. Der Beweggrund der Beschwerdeerhebung ist generell für das Entstehen der Gebührenschuld unmaßgeblich. Durch die von der Bw genannten Umstände, wie insbesondere das Fehlverhalten des verstorbenen Exgatten, wodurch sie seitens der Ärztekammer nur eine geringfügige Pension erhält, kommt es aber, verglichen mit ähnlichen Fällen, nicht zu einem derart außergewöhnlichen Geschehensablauf, sodass die mit der Verwirklichung des Tatbestandes verbundene finanzielle Belastung als überproportional anzusehen wäre. Es würde auch dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit widersprechen, würde man das Instrument der Nachsicht zur Korrektur der mit der gesetzlichen Regelung des § 17a Z 1 VfGG typischerweise verbundenen Auswirkungen benützen.

Persönliche Unbilligkeit ist anzunehmen, wenn die Einhebung der Abgabe, also die Einziehung, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, insbesondere das Vermögen und das Einkommen des Abgabenschuldners, in besonderer Weise unverhältnismäßig beeinträchtigen würde (vgl. ). Die deutlichste Form der persönlichen Unbilligkeit liegt in der Existenzgefährdung des Nachsichtswerbers (und seiner Familie). Diese müsste gerade durch die Einhebung der Abgabe verursacht oder entscheidend ("auch") mit verursacht sein (, Hinweis Stoll, 2430 und 2431).

Im Nachsichtsverfahren liegt das Hauptgewicht der Behauptungs- und Beweislast beim Nachsichtswerber. Ihm obliegt es, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf welche die Nachsicht gestützt werden kann, und zwar von sich aus, ohne dass es noch gesonderter Aufforderungen bedarf. Es ist Sache des Berufungswerbers, im Nachsichtsverfahren von sich aus initiativ, konkret, einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf welche die begehrte Nachsicht gestützt werden kann (vgl. ua. ; und ).

Die Bw begehrt im Wesentlichen deshalb eine Nachsicht, weil ihr von Seiten des verstorbenen Exgatten viel Schlimmes bzw. ihr im Leben viel Unrecht widerfahren sei und sie beim VfGH erfolglos gegen die Höhe der geringfügigen Pension der Ärztekammer Beschwerde erhoben habe. Die Gebührenvorschreibung stelle eine "erhebliche finanzielle Belastung" für sie dar.

Abgesehen davon, dass ein subjektiv empfundenes Unrecht ebensowenig wie eine erfolglose Beschwerdeerhebung als Argument die vom Gesetz geforderte "persönliche Unbilligkeit" der Gebührenerhebung zu stützen vermögen, sondern vielmehr nach Obigem eine Existenzgefährdung, konkret ausgelöst durch diese Gebührenerhebung, vorliegen müßte, wurde eine solche Existenzgefährdung von der Bw nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen. Bei näherer Betrachtung der persönlichen wirtschaftlichen Situation der Bw erweist sich auch die Ausführung zur "erheblichen finanziellen Belastung" als wenig stichhältig. Hiezu wird zur Höhe der notwendigen Lebenshaltungskosten auf den nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG im Jahr 2007 (auf welchen Zeitraum sich auch die eigenen Angaben zu Einkommen und Ausgaben beziehen) geltenden Ausgleichszulagenrichtsatz in Höhe von € 726 verwiesen. Daraus ergibt sich, dass eine Person mit einem Betrag von jährlich € 10.164 (x 14 Monate) oder umgerechnet monatlich € 847 das Auslangen finden müsse. Im Hinblick auf das monatliche Einkommen der Bw von gesamt rund € 1754 steht ihr sohin der rund doppelte Betrag des vom Gesetzgeber definierten Existenzminimums zur Verfügung. Selbst nach Abzug der von ihr angegebenen Fixkosten (Miete, Strom, Pkw etc.) von rund € 960 verbleibt ihr damit noch ein Betrag in Höhe von € 794 für die weitere Lebensführung, wovon nach Ansicht des UFS die Abstattung der Gebühr samt Erhöhung von € 270 (einmalig oder allenfalls in Raten) durchaus zumutbar scheint. Zu berücksichtigen gilt dabei, dass nach eigenen Angaben und im Hinblick auf das Alter der Bw zweifelsfrei davon ausgegangen werden kann, dass die drei Kinder längst erwachsen sind und nach abgeschlossenem Studium diesen gegenüber auch keine Unterhaltspflichten mehr bestehen, sodass die angeführte "Kinderunterstützung" (mtl. € 690) als freiwillige Zuwendung der Bw nicht den notwendigen Lebenshaltungskosten zugerechnet werden kann.

Insgesamt kann daher der UFS aufgrund der dargestellten wirtschaftlichen Situation keine persönliche Unbilligkeit erblicken, da die Einhebung der strittigen Gebühr jedenfalls nicht die Existenz der Bw gefährdet.

Zu der vom Finanzamt mittels Berufungsvorentscheidung nachgesehenen Gebührenerhöhung gilt festzuhalten: Wenn wie im Gegenstandsfalle eine nicht vorschriftsmäßig entrichtete feste Gebühr mit Bescheid festgesetzt wird, dann ist nach § 9 Abs. 1 GebG zwingend eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 v. H. der verkürzten Gebühr zu erheben (vgl. ). Diese Gebührenerhöhung ist - unabhängig von einem Verschulden des Abgabepflichtigen - als objektive Rechtsfolge bzw. Säumnisfolge der nicht vorschriftsgemäßen Entrichtung der Gebühr zwingend angeordnet. Nicht vorschriftsmäßig entrichtet ist die feste Gebühr, wenn sie im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld oder innerhalb der von der Behörde eingeräumten Zahlungsfrist nicht auf eine der gesetzlich zulässigen Arten gemäß § 3 Abs. 2 GebG (Barzahlung, Erlagschein, Bankomat- oder Kreditkarte) bezahlt wurde.

Infolge der Ausgestaltung der Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG als objektive Säumnisfolge bleibt aber diesbezüglich für eine Berücksichtigung von Billigkeitsgründen und folglich - entgegen dem Dafürhalten des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung - für eine Nachsicht dieser Gebührenerhöhung kein Raum (vgl. ; vgl. zu vor: Fellner, Kommentar Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Stempel- und Rechtsgebühren, Rz. 6-7 zu § 9).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 17a VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
Schlagworte
Nachsicht
sachliche Unbilligkeit
persönliche Unbilligkeit
Existenzgefährdung
Gebührenerhöhung
wirtschaftliche Situation
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at