Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 03.12.2013, RV/0976-G/09

Häusliches Arbeitszimmer einer Hochschullehrerin

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0976-G/09-RS1
Der Tätigkeitsmittelpunkt eines Hochschullehrers liegt nach der Verkehrsauffassung an der Universität, an der die Vermittlung von Wissen erfolgt, und nicht im häuslichen Arbeitszimmer.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung derBw, vertreten durch A, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes B vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin ist Universitätsprofessorin und hat als Leiterin des Institutes für Erziehungs- und Bildungswissenschaften seit dem Kalenderjahr 2002 einen Lehrauftrag auf unbestimmte Zeit an der Universität C erhalten. Neben Aufwendungen für Fachliteratur in Höhe von € 561,02, Reisekosten in Höhe von € 2.935,91 und sonstigen Werbungskosten in Höhe von € 770,00 wurden für das Jahr 2007 Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von € 1.307,59 als Werbungskosten geltend gemacht. Das Arbeitszimmer befindet sich im Dachgeschoss des Holzhauses in Eeam Teich, welches von der privaten Wohnung in C bzw. dem Büro der Berufungswerberin an der Universität C ca. 40 Kilometer entfernt ist.

In der Beilage zur Arbeitnehmerveranlagung führte die Berufungswerberin bezüglich der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer aus, dass konzertierte Aktionen des Mittelbaues und der Professorenschaft für ein negatives Betriebsklima gesorgt hätten und zur vorzeitigen Niederlegung des Amtes der Institutsleitung geführt hätten. Aus diesem Grund hätte sie sich auch schon für andere Professuren in Deutschland beworben, welche jedoch anderweitig vergeben worden seien. Nachdem sich eine positive Veränderung des Betriebsklimas nicht ergeben hätte und man unter diesen Bedingungen kaum seinem Auftrag als Universitätsprofessor nachkommen hätte können und um auf Dauer massive gesundheitliche Schäden und Leistungsbeeinträchtigungen durch Motivations- und Kreativitätsverlust zu verhindern, sei das häusliche Arbeitszimmer eingerichtet worden. Für die Berufungswerberin sei die Forschungstätigkeit im Bereich der Erziehungswissenschaften auch im häuslichen Arbeitsbereich möglich, zum Unterschied von anderen Berufsbereichen, wie beispielsweise der Medizin, wo dies nur schwer durchführbar sei. Die Möglichkeit der kontinuierlichen und vertieften Literaturauswertung und die Umsetzung dieser Auswertungen in solide aber auch kreative Veröffentlichungen seien auch im häuslichen Arbeitszimmer gewährleistet.

Weil die Privatwohnung in C nur 37 m2 Nutzfläche umfassen würde, wäre es erforderlich, außerhalb des ständigen Wohnbereiches eine Arbeitsmöglichkeit zu schaffen. Dies sei im Dachgeschoss des Holzhauses in E, gefunden worden. Die gesamt nutzbare Fläche dieses Holzhauses betrage ca. 50 m2. Das Erdgeschoss werde ausschließlich privat genutzt. Das Dachgeschoss werde ausschließlich als Arbeitszimmer genutzt. In den Dachschrägen befinde sich die Bibliothek mit verschiedenen Regalen samt Schreibtisch und sonstige erforderliche Berufsmittel. In zeitlicher Hinsicht werde das Arbeitszimmer wie folgt genutzt: Tätigkeit an der Universität jeweils dienstags, mittwochs und donnerstags; Tätigkeitsbereich: Verwaltung, Sprechstunden, Prüfungen, Lehrtätigkeit, zeitliches Ausmaß ca. 30% der gesamten Arbeitszeit. Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer jeweils freitags, samstags oder sonntags, und montags; Tätigkeitsbereich: Vorbereitung und Korrektur von Klausuren, Bücher exzerpieren, wissenschaftliches Arbeiten, Bücher und Aufsätze schreiben, Vorträge für Dienstreisen vorbereiten und vieles mehr; zeitliches Ausmaß: 70% der gesamten Arbeitszeit.

Das Finanzamt verweigerte die Berücksichtigung der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer mit der Begründung, dass die Beurteilung, ob ein Arbeitszimmer den Tätigkeitsmittelpunkt im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit d EStG 1988 darstellen würde, nach dem Maßstab der Verkehrsauffassung, sohin nach dem typischen Berufsbild zu erfolgen habe. Der Mittelpunkt der Tätigkeit eines Vortragenden liege vom materiellen Gehalt her nach der Verkehrsauffassung nicht im häuslichen Arbeitszimmer, sondern an jenem Ort, an dem die Vermittlung von Wissen selbst erfolgen würde (VwGH-Erkenntnis vom , 2002/13/0202). An dieser Beurteilung würden die aufgezeigten Verhältnisse am Arbeitsplatz Universität Graz (negatives Betriebsklima, Mobbing u.a.m.) nichts zu ändern vermögen, zumal auch unbestritten geblieben sei, dass die Möglichkeit der Benützung eines jederzeit zugänglichen Arbeitszimmers an der Universität gegeben sei.

In dem dagegen erhobenen Vorlageantrag wurde auf die Begründung in der Beilage zur Einkommensteuererklärung hingewiesen.

Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung zur Entscheidung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit d EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung nicht abgezogen werden. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.

Die Beurteilung, ob ein häusliches Arbeitszimmer den Tätigkeitsmittelpunkt im Sinne der vorstehend genannten Gesetzesstelle darstellt, hat nach der Verkehrsauffassung, somit nach dem typischen Berufsbild, zu erfolgen.

Der VwGH hat bereits in mehreren Erkenntnissen ausgesprochen (vgl. beispielsweise , 98/13/0132, , 99/13/0076), dass der Mittelpunkt einer Lehrtätigkeit nicht in einem im Wohnungsverband gelegenen Arbeitszimmer, sondern nach der Verkehrsauffassung jener Ort ist, an welchem die Vermittlung von Wissen und technischem Können selbst erfolgt, während dem Setzen von Vorbereitungshandlungen unabhängig vom Ort des Tätigwerdens keine ertragsteuerliche Relevanz zukommt. Nach der Verkehrsauffassung ist als Arbeitsmittelpunkt eines Hochschullehrers die Universität anzusehen, wo ihm vom Dienstgeber ein Arbeitszimmer zur Verfügung gestellt wird. Dabei wird auf das typische Berufsbild eines Hochschulprofessors, nämlich Forschung und Lehre und nicht nach den Gegebenheiten des Einzelfalls abgestellt (vgl. ). Daraus ist für den gegenständlichen Fall abzuleiten, dass die persönliche Vorliebe der Berufungswerberin, aus welchen Gründen auch immer, ihrer Tätigkeit von Freitag bis Montag anstatt in dem ihr vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Büro an der Universität C in dem an einem See mit "inspirierender und zugleich beruhigender Umgebung" gelegenen Holzhaus nachzugehen, auf den sich nach der Verkehrsauffassung ableitenden materiellen Mittelpunkt der Tätigkeit als Hochschullehrerin keinen Einfluss hat.

Bezüglich der Ausführungen der Berufungswerberin dahingehend, 70% ihrer Arbeitszeit in ihrem häuslichen Arbeitszimmer und lediglich 30% in ihrem vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Büro zu verbringen, ist darauf hinzuweisen, dass dann, wenn nach dem typischen Berufsbild einer Tätigkeit deren materieller Schwerpunkt nicht im häuslichen Arbeitszimmer liegt, wie es bei der Tätigkeit der Berufungswerberin als Universitätsprofessorin der Fall ist, es darauf, ob das häusliche Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht zu mehr als der Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benützt wird, nicht mehr ankommt (vgl. ).

Das Finanzamt hat somit zu Recht die Berücksichtigung der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer als Werbungskosten verweigert.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
häusliches Arbeitszimmer
Hochschullehrer
Hochschulprofessor
Tätigkeitsmittelpunkt
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at