Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 03.12.2013, RV/0070-I/12

Familienbeihilfenanspruch bei Abbruch der praktischen Lehrausbildung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der [Berufungswerberin], [Adresse], vom gegen den Bescheid des [Finanzamtes] vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum bis  entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt von der Beihilfenbezieherin die an sie für den Zeitraum Mai bis Dezember 2010 ausbezahlte Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbeträgen zurück. Aus der Begründung des Bescheides ergibt sich, dass die beihilfenvermittelnde Tochter [Name], geb am [Geb.Dat], im April 2010 ihre Lehre abgebrochen habe und mit ein Praktikum als Sanitätshelferin begonnen habe. Es sei Arbeitslosengeld über der Geringfügigkeitsgrenze bezogen worden. Daher bestehe in der Zeit von Mai bis Juli 2010 kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Von August bis Dezember 2010 sei die Tochter in einem Dienstverhältnis und nicht in Berufsausbildung gestanden. Im Juli 2011 sei dann die Lehrabschlussprüfung abgelegt worden.

In der Berufung gegen diesen Bescheid wurde außer Streit gestellt, dass die Tochter ihre praktische Lehrausbildung vorzeitig abgebrochen habe, sie habe jedoch die Berufsschule weiterhin besucht und auch den Abschluss absolviert. Auch habe die Berufungswerberin telefonisch beim Finanzamt Rücksprache gehalten und wäre ihr die Auskunft erteilt worden, dass der Familienbeihilfenbezug bei diesem Sachverhalt möglich wäre.

Die abweisende Berufungsvorentscheidung begründete das Finanzamt damit, dass alleine mit dem Besuch der gegenständlich an nur drei Tagen in einem jeweils zweiwöchigen Turnus stattfindenden Berufsschule eine entsprechende Intensität der Ausbildung nicht gegeben sei.

Daraufhin beantragte die Einschreiterin die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und erläuterte, dass ihre Tochter im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben für die Lehrausbildung die vorgeschriebene Mindestzeit in einem Lehrbetrieb absolviert habe und daher berechtigt gewesen wäre, die Berufsschule als ordentliche Schülerin bis zum Lehrabschluss weiter zu besuchen. Zudem gab sie an, dass besondere, im persönlichen Bereich gelegene Umstände zu einer Auflösung des Lehrverhältnisses geführt hätten. Trotz "intensivster Suche" wäre es nicht möglich gewesen, einen neuen Lehrplatz zu finden. Schlussendlich konnte im Jahr 2011 durch den Verein Chaos eine praktische Ausbildung und die Prüfungsvorbereitung im Rahmen eines Kurses absolviert werden. Dies gelte auch für die Suche nach einem "Ersatzarbeitsplatz um den Lebensunterhalt zu sichern". Die Tochter wäre während ihrer gesamten Ausbildungszeit nicht "selbständig erhaltungsfähig" gewesen.

Über die Berufung wurde erwogen:

An Sachverhalt steht im vorliegenden Fall fest, dass die Tochter der Berufungswerberin im September 2008 ein Lehrverhältnis begonnen hat, welches (voraussichtlich) im September 2011 geendet hätte. Dieses Lehrverhältnis wurde am vorzeitig beendet; bereits in den letzten Tagen im April meldete sich die Tochter beim zuständigen Arbeitsmarktservice als Arbeit suchend. Mit begann die Tochter ein Praktikum zur Sanitätshelferin und wurde im Praktikumsvertrag auch die Zusage, ab als Teilzeitkraft beschäftigt zu werden aufgenommen. Gleichzeitig bezog die Tochter der Berufungswerberin Arbeitslosengeld und eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts in Höhe von € 18.50 täglich und besuchte bis in einem zweiwöchigen Turnus für jeweils drei Tage die Berufsschule. Am war die Tochter für einen Tag neuerlich als Arbeit suchend vorgemerkt. Von 1. August bis Dezember 2010 wurde die Tochter sodann auch als "Anlernkraft" mit einem Monatsbezug von brutto € 400,00 beschäftigt. Ab (bis ) wurde sodann wieder die Berufsschule alle 14 Tage für jeweils drei Tage besucht. Ab wurde bis 6. Feber 2011 Arbeitslosengeld in Höhe von € 9,03, ab 7. Feber bis in Höhe von € 25,10 täglich bezogen. Ab 21. April bis erhielt die Tochter ebenfalls einen Arbeitslosengeldbezug in Höhe von € 25,10 täglich, danach noch bis in Höhe von € 9,03 täglich. Mit Zeugnis vom wurde die Lehrabschlussprüfung mit gutem Erfolg bestanden. Am wurde ein Dienstverhältnis begonnen.

Das Finanzamt forderte von der Berufungswerberin die für den Zeitraum Mai bis Dezember 2010 ausbezahlte Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbeträgen zurück, da - so die Abgabenbehörde - die volljährige Tochter in diesem Zeitraum nicht mehr (iSd FLAG 1967) in Berufsausbildung gestanden sei und "Arbeitslosengeld" über der Geringfügigkeitsgrenze bezogen habe.

Das FLAG 1967 normiert im § 2 eine Mehrzahl von gleichwertigen Anspruchsgründen und Voraussetzungen für einen Anspruch auf Familienbeihilfe. Für den vorliegenden Fall kommen nach dem Inhalt des Verwaltungsaktes grundsätzlich zwei Anspruchsgründe (Berufsausbildung gem § 2 Abs 1 lit b und Meldung als Arbeit suchend gem lit f FLAG 1967) in Frage. Nach § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 in der für den Streitzeitraum gültigen Fassung haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Die lit f der genannten Gesetzesstelle normiert, dass ein Familienbeihilfenanspruch für volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, auch besteht, wenn sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten und bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice als Arbeitsuchende vorgemerkt sind und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, haben noch eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhalten; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice nachzuweisen; dabei bleiben ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs 1 EStG 1988) sowie Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und Beihilfen durch das Arbeitsmarktservice im Sinne dieses Absatzes in einem Kalendermonat bis zur Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs 2 Z 1 ASVG außer Betracht.

Nach § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 besteht für volljährige Kinder bei Vorliegen der anderen Voraussetzungen ein mit Vollendung eines bestimmten Lebensjahres begrenzter Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sich diese in Berufsausbildung befinden. Was unter Berufsausbildung zu verstehen ist, wird im Gesetz - abgesehen von den Fällen, in welchen das Kind eine Ausbildung an einer in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannten Einrichtung absolviert - nicht näher definiert. Der Verwaltungsgerichtshof hat hierzu in seiner ständigen Rechtsprechung folgende Kriterien entwickelt (siehe für viele zB ; ; ): Unter den Begriff "Berufsausbildung" sind jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Für die Qualifikation als Berufsausbildung ist nicht allein der Lehrinhalt bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen. Ziel einer Berufsausbildung ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Es muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist. Zur Qualifikation als Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG kommt es nicht nur auf das "ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Studienfortgang" an, sondern muss die Berufsausbildung auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen ). Ihren Abschluss findet eine Berufsausbildung jedenfalls mit dem Beginn der Ausübung eines bestimmten Berufes, auch wenn für den konkreten Arbeitsplatz noch eine spezifische Einschulung erforderlich sein mag.

Diese Voraussetzungen liegen unzweifelhaft vor, wenn ein Kind eine Lehrausbildung absolviert und diese ernsthaft und zielstrebig betreibt. Die aus einer praktischen (im Lehrbetrieb) und theoretischen (in der Berufsschule) Unterweisung bestehende Ausbildung nimmt angesichts der täglichen Beschäftigungszeiten die volle Zeit des Kindes in Anspruch. Die praktischen und theoretischen Ausbildungsteile sind dabei so aufeinander abgestimmt, dass neben der im Regelfall bis zu 40 Stunden wöchentlich betragenden Arbeitszeit auch die (in regelmäßigen Abständen zu absolvierende) theoretische Ausbildung (inklusive Vor- und Nachbearbeitungszeiten) problemlos vom Kind zu bewältigen sind. Im vorliegenden Fall wurde nunmehr die praktische Ausbildung im Lehrbetrieb vorzeitig beendet und ist ab diesem Zeitpunkt der (den zeitlich klar überwiegenden Teil der Ausbildung darstellende) Teil der Ausbildung weggefallen. Die Tochter der Berufungswerberin hat aber weiterhin die Berufsschule besucht. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Problematik "Lehrberuf und Dauer der Berufsausbildung" im Erkenntnis vom , 2011/16/0077, unter Hinweis auf die einschlägigen Normen des FLAG und des Berufsausbildungsgesetzes klar Stellung bezogen. Demnach erstreckt sich die Berufsausbildung jedenfalls auf die Dauer des Lehrverhältnisses und des Berufsschulbesuches. Dies wohl auch im Hinblick auf die Bestimmung des § 10 Abs 2 FLAG 1967, welcher festlegt, dass die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt wird, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden und der Anspruch erst mit Ablauf des Monats erlischt, in dem eine Voraussetzung wegfällt. So besteht regelmäßig Anspruch auf Familienbeihilfe für ein ganzes Monat, auch wenn die zB Ausbildung erst am letzten Tag eines Monats begonnen oder bereits am ersten Tag eines Monats beendet wird. Im vorliegenden Fall hat die Tochter der Berufungswerberin auch nach (vorzeitiger) Beendigung der praktischen Ausbildung zumindest in vierzehntägigen Abständen die Berufsschule besucht und folgt daraus, dass auch nur ein einziger Tag Berufsschulbesuch, der - wie der Verwaltungsgerichtshof festgehalten hat - eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 darstellt, ausreicht, um nach § 10 Abs 2 FLAG 1967 einen Anspruch auf Familienbeihilfe für das ganze Kalendermonat zu bewirken. Bei einer von der in Ausbildung stehenden Person nicht zu beeinflussenden Unterrichtsgestaltung mit fest vorgegebenem Ablauf spielt es - der Rechtsprechung folgend - ganz offensichtlich keine entscheidungswesentliche Rolle, dass nicht die gesamte Zeit des Kindes "gebunden" wird, ja nicht einmal ein zeitliches Überwiegen im Kalendermonat vorliegt. Entsprechend den obigen Ausführungen bestand in den Monaten Mai bis Juli 2010 und ab September bis Dezember 2010 ein Anspruch auf Familienbeihilfe.

Somit stellt sich nur mehr die Frage, ob auch für den Monat August 2010 ein Beihilfenanspruch bestanden hat. Nach der Rechtsprechung des VwGH stellen (auf begrenzte Zeit erfolgende) Unterbrechungen einer Ausbildung keinen Grund dar, den Familienbeihilfenanspruch für die Zeitdauer der Unterbrechung abzuerkennen (vgl dazu etwa ). Ob diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall übertragbar ist, in dem der Beihilfenanspruch (lediglich) auf Grund der einzelnen Schulbesuchstage besteht, kann dahingestellt bleiben. Die Tochter der Berufungswerberin, welche im streitgegenständlichen Zeitraum das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, war nämlich an einem Tag im August 2010 als Arbeit suchend vorgemerkt. Im August 2010 wurde kein Arbeitslosengeld und auch keine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes bezogen. Somit trafen die Voraussetzungen des § 2 Abs 1 lit f FLAG 1967 für diesen Monat zu und bestand nach § 10 Abs 2 FLAG 1967 für den gesamten Monat Anspruch auf Familienbeihilfe. Dies unabhängig davon, dass die Tochter - ebenfalls ab 1. August - in einem Anlerndienstverhältnis stand. Aus diesem Dienstverhältnis wurde im August 2010 eine Entlohnung von brutto € 400,00 lukriert. Nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge verblieben netto € 339,72. Auch wenn dem Gesetzestext an keiner Stelle zu entnehmen ist, dass § 2 Abs 1 lit f FLAG 1967 einen Beihilfenanspruch für ein Kalendermonat nur dann vermittelt, wenn in diesem Monat kein Erwerbseinkommen erzielt wird (die Höhe der Bezüge wäre nach § 5 Abs 2 FLAG 1967 nur dann relevant, wenn insgesamt im Kalenderjahr ein Betrag von € 9.000,00 überstiegen worden wäre), läge - selbst wenn man der von der Verwaltungspraxis vertretenen Meinung, wonach ein Erwerbseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze der Anwendbarkeit des § 2 Abs 1 lit f FLAG 1967 entgegenstehen würde, folgen könnte - das (steuerrechtliche) Einkommen nach § 33 Abs 1 EStG 1988 im gegenständlichen Fall unter der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs 2 Z 1 ASVG (im Jahr 2010 € 366,33) und hätte daher außer Betracht zu bleiben.

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Innsbruck, am

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