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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 14.09.2011, RV/0773-L/11

Werbungskosten (Mobiltelefonkosten, Computer)

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. vom gegen den Bescheid des Finanzamtes A. vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2009 entschieden:

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im angefochtenen Bescheid angeführten Abgabe betragen (entsprechend der Berufungsvorentscheidung vom ):


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Bemessungsgrundlage
Abgabe
Jahr
Art
Höhe
Art
Höhe
2009
Einkommen
24.688,13 €
Einkommensteuer - anrechenbare Lohnsteuer
4.287,16 € - 3.539,73 €
ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
747,43 €

Die Berechnung der Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom wurde der Berufungswerber (Bw.) vom Finanzamt zur Einkommensteuer für das Jahr 2009 veranlagt, wobei u.a. vom Arbeitgeber nicht berücksichtigte Werbungskosten in Höhe von 485,68 Euro und sonstige Werbungskosten ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag in Höhe von 292,14 Euro anerkannt wurden.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung beantragte der Bw. die Berücksichtigung von Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten.

Das Finanzamt forderte ihn daraufhin mit Vorhalt vom auf, sämtliche die beantragten Werbungskosten betreffenden Unterlagen samt einer Aufstellung vorzulegen.

Diesem Ergänzungsersuchen folgend legte der Bw. die angesprochenen Unterlagen und Belege vor, darunter auch solche, die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Computers sowie Kosten für beruflich veranlasste Telefonate betreffen.

In der in der Folge ergangenen Berufungsvorentscheidung vom berücksichtigte das Finanzamt nunmehr Aufwendungen für Familienheimfahrten in der Höhe von 1.124,00 Euro als Werbungskosten.

Mit dem rechtzeitig gestellten Vorlageantrag vom gilt das Rechtsmittel wieder als unerledigt. Darin ersuchte der Bw. um Anerkennung auch jener im erstinstanzlichen Berufungsverfahren geltend gemachten Aufwendungen für die Anschaffung eines Computers in der Höhe von 240,00 Euro sowie der geltend gemachten Mobiltelefonkosten in der Höhe von 485,68 Euro.

Das Finanzamt forderte den Bw. mit Vorhalt vom auf, die berufliche Veranlassung der nunmehr strittigen Aufwendungen schriftlich darzulegen. In seiner Eingabe vom verwies dieser im Hinblick auf die beantragten Computerkosten auf RZ 339 der LStR und führte als Grund für die berufliche Veranlassung der Telefonkosten "diverse Vorstellungstermine" sowie "ständige Rufbereitschaft" an.

Über die Berufung wurde erwogen:

Im Verfahren vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz ist strittig, ob Aufwendungen in der Höhe von 240,00 Euro im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Computers sowie Telefonkosten im Ausmaß vom 485,68 Euro als Werbungskosten anzuerkennen sind.

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind im Wege der Absetzung für Abnutzung abzugsfähig.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abgezogen werden.

Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Computers einschließlich des Zubehörs sind insoweit Werbungskosten, als eine berufliche Verwendung eindeutig feststeht. Bei Computern, die in der Wohnung des Steuerpflichtigen aufgestellt sind, sowie bei Laptops sind die berufliche Notwendigkeit (als Abgrenzung zur privaten Veranlassung) und das Ausmaß der beruflichen Nutzung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Nur wenn die berufliche Verwendung feststeht, ist eine Aufteilung in einen beruflichen und einen privaten Anteil gegebenenfalls im Schätzungsweg vorzunehmen.

Werbungskosten liegen auch im Falle beruflich veranlasster Telefongespräche vor. Dementsprechend liegen bei einem beruflichen Einsatz eines Mobiltelefons hinsichtlich des beruflich veranlassten Teils der Telefongebühren Werbungskosten vor.

Die berufliche Veranlassung der hier strittigen Aufwendungen wurde vom Bw. im erstinstanzlichen Verfahren nur unzureichend dargestellt. Im Schreiben vom verweist er nur allgemein auf die Lohnsteuerrichtlinien sowie auf "diverse Vorstellungstermine" und "ständige Rufbereitschaft".

§ 138 Abs. 1 BAO sieht vor, dass die Abgabepflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen haben. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.

Mit Vorhalt vom ersuchte daher der Unabhängige Finanzsenat den Bw., die konkrete berufliche Verwendung des Computers darzustellen und anzugeben, für welche berufliche Tätigkeiten er den Computer im Einzelnen verwendet sowie die konkrete berufliche Verwendung des Mobiltelefons darzulegen und durch Vorlage entsprechender Nachweise (Bestätigung des Arbeitgebers, Einzelgesprächsnachweise) zu belegen.

Dieser Vorhalt blieb allerdings unbeantwortet. Damit ist aber weder die berufliche Notwendigkeit (als Abgrenzung zur privaten Veranlassung) noch das Ausmaß der beruflichen Nutzung nachgewiesen oder glaubhaft gemacht.

In seinem Erkenntnis vom , 93/13/0059, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass dann, wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen als Weigerung angesehen werden kann, bei bestimmten von ihm geltend gemachten Aufwendungen die berufliche Verursachung nachzuweisen, die Behörde im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung zu der Annahme berechtigt ist, die berufliche Veranlassung der strittigen Aufwendungen liege nicht vor, sodass ihre steuerliche Berücksichtigung zu unterbleiben hat.

Es wäre Aufgabe des Bw. gewesen, im gegenständlichen Verfahren die berufliche Veranlassung der als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen konkret darzustellen. Mit dem allgemein gehaltenen Verweis auf die Lohnsteuerrichtlinien bzw. auf "diverse Vorstellungstermine" und "ständige Rufbereitschaft" hat der Bw. eine berufliche Veranlassung der geltend gemachten Aufwendungen nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht. Der Unabhängige Finanzsenat musste sohin im Rahmen der freien Beweiswürdigung davon ausgehen, dass die hier strittigen Aufwendungen nicht beruflich veranlasst waren.

Der angefochtene Bescheid war daher im Umfang der Berufungsvorentscheidung vom zu ändern.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at