Berufungsentscheidung - Steuer (Senat), UFSW vom 03.12.2013, RV/3068-W/11

Glaubhaftmachung von Betriebsausgaben

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch die Vorsitzende B und die weiteren Mitglieder Z, C und D über die Berufung der Bw, vertreten durch St.V., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes FA vom betreffend Körperschaftsteuer 2009 nach der am in 1030 Wien, Hintere Zollamtsstraße 2b, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb betragen 80.472,92 €, das Einkommen nach Verlustabzug 20.118,23 €. Die Körperschaftsteuer vom Einkommen beträgt 5.029,56 €. Nach Abzug anrechenbarer Mindestkörperschaftsteuer und einbehaltener Steuerbeträge (0,35 €) beträgt die festgesetzte Körperschaftsteuer 1.749,65 €.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw) wurde zunächst erklärungsgemäß veranlagt. Im Zuge der Nachbescheidkontrolle wurde der Erstbescheid gemäß § 299 BAO aufgehoben und ein neuer Sachbescheid erlassen. Darin wurde eine Eingangsrechnung der K GmbH über Fassadenarbeiten im Ausmaß von 5.000 Euro nicht als Betriebsausgabe anerkannt, weil sie nicht vom Masseverwalter der in Konkurs befindlichen Rechnungslegerin abgezeichnet worden sei.

In der gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2009 gerichteten Berufung bringt die Bw vor: Der Masseverwalter habe ihr gegenüber angegeben, ein Abzeichnen der Rechnung sei mangels Unterlagen und Ansprechpartner bei der Bw nicht möglich gewesen. Unmögliches beizubringen könne nicht verlangt werden, die Rechtsprechung zu § 138 BAO lasse in unzumutbaren Fällen die Glaubhaftmachung genügen. Durch die mit der Berufung vorgelegte vom Zahlungsempfänger gezeichnete Kassenquittung sei eindeutig belegt, dass die Bw an die K GmbH, Ansprechpartner MG, bar bezahlt habe. Damit sei den Erfordernissen der §§ 182 iVm 138 BAO entsprochen und die Betriebsausgabe anzuerkennen.

In der Berufungsvorlage merkte das Finanzamt dazu an, es habe in freier Beweiswürdigung angenommen, dass die Faktura und die Kassenquittungen nicht übereinstimmten. Die Zahlungen seien an die A Bau OG im Juni bzw. Juli 2009 erfolgt, die Firma sei jedoch im März 2009 gelöscht worden. Es handle sich somit um offenkundig fingierte Ausgaben.

Im fortgesetzten Ermittlungsverfahren vor dem UFS als Zeuge schriftlich befragt, gibt der ehemalige Masseverwalter der K GmbH an, er habe zu keiner Zeit im Insolvenzverfahren die Möglichkeit gehabt, mit der Schuldnerin bzw. deren Geschäftsführung Kontakt aufzunehmen. Sämtliche Geschäftssitze seien nicht mehr aktuell gewesen. Herrn MG habe er nur einmal kurz telefonisch erreichen können, die von ihm genannte Adresse habe es in natura nicht gegeben, auch habe er keine Angabe zu aktuellen Dienstnehmern und allfälligen Kfz der Gemeinschuldnerin machen können oder wollen. Von den Fassadenarbeiten laut Rechnung der Schuldnerin wisse er nichts.

Dazu nimmt die Bw wie folgt Stellung: Herr MG sei nicht bloß untergeordnet tätig gewesen, sondern mit faktischer Handelsvollmacht, was seine Nennung als Ansprechpartner auf dem Firmenpapier der K GmbH zeige. Er müsse zumindest das gegenständliche Fakturaexemplar in Umlauf gebracht haben, wobei die endgültige Ausfertigung entweder durch ihn oder eine dritte Person erfolgt sei. Im Hinblick auf die Angabe der ATU-Nummer der K GmbH und der Firmenstampiglie als Lieferant der gegenständlichen Leistung müsse die gegenständliche Faktura aus dem Umfeld des MG stammen.

Zum Sachverhalt führt die Bw näher aus: Für das Bauvorhaben der Bw, für das die strittige Rechnung gelegt worden ist, habe sie Subunternehmer gesucht. Fündig geworden sei man auf einer Baustelle im Weinviertel bei den Herren A Senior und Junior. Es sei ein Pauschalpreis von 5.000 Euro vereinbart worden, 3.500 zahlbar sofort, 1.500 nach Leistung. Die Anzahlung sei auf die Bauunternehmung A ausgestellt worden, von dieser aber durch die Anmerkung "Ab Juni 2009 Firma K GmbH" abgeändert. Auf Anfrage der Bw sei von A mitgeteilt worden, dass man unter K GmbH auftrete. Herr A könne die erbrachte Leistung auch nicht bestreiten, da er in einem TV-Bericht über die Baustelle erkennbar sei, die eine Jubiläumsbaustelle der Wirtschaftsförderung gewesen sei. Die gegenständliche Leistung sei also tatsächlich durch das Bauunternehmen A , Adresse1, erbracht worden, welches vorgegeben habe, in der Firma K GmbH aufgegangen zu sein. In Auslegung der §§ 21, 22 BAO sei das Bauunternehmen A Zahlungsempfänger der von ihm erbrachten Leistung und diesem auch die Fakturenzahlung von 5.000 Euro zuzurechnen. Im erstinstanzlichen Verfahren habe für die Bw keine Gelegenheit bestanden, diesen Sachverhalt vor Ergehen des angefochtenen Bescheides darzulegen.

Die Bw stellt in diesem Zusammenhang den Beweisantrag, die Herren A sen. und jun. sowie den ehemaligen Geschäftsführer der Bw, AW gegenüberzustellen als Beweis für die erbrachte Leistung.

In der am durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt:

Der seinerzeitige Geschäftsführer AW könne sich nicht erklären, weshalb über den Bezahlungsvorgang sowohl für die Anzahlung als auch für die Restzahlung zwei unterschiedliche Belege vorhanden seien. Es habe nur eine Auszahlung stattgefunden, wie sich auch aus der Buchhaltung ergebe. Entsprechende Buchhaltungsunterlagen werden vorgelegt.

Weiters schildert AW , er habe auf einer Baustelle der A OG die Bauarbeiter angesprochen, weil er Subunternehmer für Fassadenarbeiten gesucht habe. Dabei sei er an Herrn F A verwiesen worden, mit dem er die Arbeiten vereinbart habe. Die Bezahlung sei jeweils in der Mittagszeit im Büro erfolgt, weil er um diese Zeit fast immer in seiner Firma anzutreffen sei, wo er mit seiner Frau, Herrn P, dem nunmehrigen Geschäftsführer, und dem anderen Bauleiter das Mittagessen einnehme und danach auch gleich die aktuelle Lage auf den Baustellen bespreche.

Die Zahlung sei nur einmal geleistet worden, der Zahlung liege eine tatsächlich erbrachte Leistung zugrunde. Der Aufwand sei seiner Gesellschaft somit entstanden. Ob und unter welcher Firma Herr A die Leistung gegenüber der Abgabenbehörde erklärt habe, könne nicht ihm angelastet werden. Er habe seine Sekretärin damals beauftragt, Erkundungen über die Existenz der Firma einzuholen, dabei dürfte diese Fehler gemacht haben. Er sei von einer existenten Firma ausgegangen, die auch heute als A Bau auftrete.

Zum Beweis der Vorbringen legt die Bw aktuelle Fotos des Firmensitzes der A Bau vor sowie Fotos von den seinerzeit durchgeführten Fassadenarbeiten des Bauvorhabens, für das die K die Rechnung gelegt hat.

Der Senat hat über die Berufung erwogen:

Strittig ist im gegenständlichen Verfahren die Anerkennung einer Anzahlung von 3.500 Euro und einer Restzahlung von 1.500 Euro der Bw an die Firma K GmbH. Der Senat folgt aus den nachstehenden Erwägungen der Ansicht der Bw:

Die Bw hat im Jahr 2009 Herrn F A mit Fassadenarbeiten an ihrem Bauvorhaben in Adresse2, beauftragt. Diese Fassadenarbeiten wurden von den Handwerkern des F A durchgeführt, die Bw hat dafür vereinbarungsgemäß ein Entgelt von 5.000 Euro auf zwei Teilbeträge aufgeteilt geleistet.

Aus den vorgelegten Zahlungsbelegen ergibt sich, dass diese über die Fassadenarbeiten des F A ergangen sind und mit der von der K GmbH gelegten Rechnung zusammenhängen. Ursprünglich wurden Kassaausgangsbelege auf die Firma A lautend ausgestellt, wobei auf dem Anzahlungsbeleg handschriftlich "Fa K , vormals Fa. A " vermerkt ist. Zusätzlich wurden korrigierte Kassaausgangsbelege für das selbe Bauvorhaben auf die Firma K GmbH lautend ausgestellt. Auf beiden Restzahlungsbelegen, sowohl dem ursprünglichen wie auch dem korrigierten, findet sich die Rechnungsnummer, unter der die Firma K GmbH die strittige Leistung fakturiert hat. Aus den Buchhaltungsunterlagen der Bw geht hervor, dass trotz mehrerer Kassabelege die strittige Rechnung nur einmal aufwandswirksam verbucht worden ist.

Betriebsausgaben sind gemäß § 4 Abs 4 EStG 1988 alle Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Gemäß § 138 BAO haben die Steuerpflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung. Wenn der Steuerpflichtige die Absetzung von Schulden, anderer Lasten oder Aufwendungen geltend macht, kann die Abgabenbehörde gemäß § 162 Abs 1 BAO verlangen, dass er die Gläubiger oder die Empfänger der abgesetzten Beträge genau bezeichnet.

Aus den vorgelegten Fotos ergibt sich, dass die fakturierten Leistungen erbracht worden sind. Aus den Kassabelegen und der Buchhaltung ergibt sich, dass die fakturierten Leistungen bezahlt und bei der Bw (nur) einmal aufwandswirksam verbucht worden sind.

Nach Ansicht des Senates ist das Unternehmen des F A der tatsächliche Zahlungsempfänger. Dieser wurde von der Bw korrekt benannt. Dass sich der Empfänger bei der Rechnungslegung einer im Konkurs befindlichen Firma zum Schein bedient haben dürfte, um möglicherweise eigene abgabenrechtliche Folgewirkungen zu verschleiern, kann nicht der Bw zur Last gelegt werden, die das Ihre zur Aufklärung des Sachverhaltes und des Zahlungsempfängers im Sinne des § 138 BAO beigetragen hat.

Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage: 1 NS über die mündliche Berufungsverhandlung

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 21 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 22 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 162 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at