Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 03.12.2013, RV/0709-G/12

Energieabgabenvergütung für Dienstleistungsbetriebe steht für Jänner 2011 zu

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch StB., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Energieabgabenvergütung 2011 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Vergütung von Energieabgaben nach dem Energieabgabenvergütungsgesetz wird mit 165,01 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe

Mit Antrag vom , eingelangt am , stellte die Berufungswerberin (Bw.) den Antrag auf Vergütung der Energieabgaben für das gesamte Kalenderjahr 2011 in Höhe von 1.980,16 Euro. Das Finanzamt wies den Vergütungsantrag mit dem angefochtenen Bescheid vom ab. Es begründete die Abweisung damit, dass auf Grund einer Gesetzesänderung nach dem die Energievergütungsabgabe nur mehr Betrieben, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht, zu gewähren sei. Für einen Dienstleistungsbetrieb wie die Bw. sei die Vergütung von Energieabgaben für Zeiträume nach dem ausgeschlossen.

Die Bw. brachte gegen diesen Bescheid Berufung ein, da ihres Erachtens der Ausschluss von Dienstleistungsbetrieben von der Energieabgabenvergütung ab Jänner 2011 verfassungswidrig sei.

Das Finanzamt legte die Berufung in der Folge dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.

Mit Erkenntnis vom , B 321/12 brachte der Verfassungsgerichtshof zum Ausdruck, dass die Einschränkung der Vergütung der Energieabgaben auf Produktionsbetriebe nicht verfassungswidrig ist.

Mit Schriftsatz vom erklärte sich die Bw. mit einer Aufteilung des Jahresbetrages (Zwölftelung) einverstanden.

Über die Berufung wurde erwogen:

Durch § 2 Abs. 1 Energieabgabenvergütungsgesetz in der Fassung durch das Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, wurden Dienstleistungsbetriebe vom Anspruch auf Energieabgabenvergütung ausgeschlossen. Die Bestimmung lautet nunmehr wie folgt:

"Abs. 1: Ein Anspruch auf Vergütung besteht nur für Betriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht und soweit sie nicht die in § 1 Abs. 3 genannten Energieträger oder Wärme (Dampf oder Warmwasser), die aus den in § 1 Abs. 3 genannten Energieträgern erzeugt wurde, liefern."

Maßgebend für die Anwendbarkeit dieser Einschränkung der Energieabgabenvergütung ist § 4 Abs. 7 Energieabgabenvergütungsgesetz, welcher lautet:

"Abs. 7: Die §§ 2 und 3, jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010 , sind vorbehaltlich der Genehmigung durch die Europäische Kommission auf Vergütungsanträge anzuwenden, die sich auf einen Zeitraum nach dem beziehen."

Strittig ist, ob die einschränkende Regelung in § 2 Abs. 1 Energieabgabenvergütungsgesetz bereits für den Monat Jänner 2011 gilt.

Entsprechend dem dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2012/17/0175, ist die Einschränkung auf Produktionsbetriebe erst ab Februar 2011 anzuwenden.

Der VwGH begründet dies wie folgt:

Der Ausschluss der Vergütung für Dienstleistungsbetriebe stellt eine Beihilfe dar, die der Europäischen Kommission zu melden ist.

Die Europäische Kommission wurde informiert, dass die Neuregelung durch das Budgetbegleitgesetz 2011 eine Laufzeit vom bis zum hat. Diese Information wurde der Kommission nicht vor dem übermittelt. Dieser Umstand wirkt sich im Hinblick auf § 4 Abs. 7 Energieabgabenvergütungsgesetz wie folgt aus.

Nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 Energieabgabenvergütungsgesetz "vorbehaltlich der Genehmigung durch die Europäische Kommission auf Vergütungsanträge anzuwenden, die sich auf einen Zeitraum nach dem beziehen" ist die Neuregelung nur anzuwenden, wenn eine Genehmigung der Europäischen Kommission (in welcher Form immer) vorliegt. In diesem Sinne heißt es auch in den Materialien (RV 981 Blg 24. GP, 141):

"Voraussetzung für die Anwendung der geänderten Bestimmungen ist die Zustimmung der Europäischen Kommission. Die Änderung tritt für die Verwendung von Energie nach dem in Kraft. ... Sollte die Änderung von der Europäischen Kommission nicht genehmigt werden, so bleibt die bisherige Rechtslage unverändert und es haben sowohl Produktionsbetriebe als auch Dienstleistungsbetriebe Anspruch auf eine Energieabgabenvergütung."

Sowohl aus der Wortinterpretation wie auch aus dem historischen Willen des Gesetzgebers ist somit eindeutig ableitbar, dass die Neuregelung des § 2 Energieabgabenvergütungsgesetz nur dann gelten sollte, wenn ein positiver Entscheid der Europäischen Kommission vorliegt. Für den Monat Jänner 2011 liegt jedoch die vom Gesetzgeber für das Inkrafttreten vorausgesetzte Genehmigung nicht vor. Es spielt dabei keine Rolle, ob nach unionsrechtlichen Vorschriften, wie etwa nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO), welche für die unionsrechtliche Beihilfenpolitik maßgeblich ist, nur eine Information der Kommission erforderlich ist. Der österreichische Gesetzgeber hat die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 2 Abs. 1 Energieabgabenvergütungsgesetz in der Fassung durch das Budgetbegleitgesetz 2011 eindeutig von einem positiven Entscheid der Kommission abhängig gemacht. Ein solcher ist jedoch für den Zeitraum bis zum wegen der erst nach dem erfolgten Anzeige nicht gegeben.

Darüber hinaus liegen auch die unionsrechtlichen Voraussetzungen im Hinblick auf die erst für den Zeitraum ab dem erfolgten Anzeige nach der AGVO nicht vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat überdies mit Erkenntnis vom , 2012/17/0469, die Ansicht, wonach ab dem Monat Februar 2011 Dienstleistern eine Vergütung von Energieabgaben nicht mehr zusteht, bestätigt und zudem auch die von § 4 Abs. 7 Energieabgabenvergütungsgesetz geforderte Genehmigung der Einschränkung des Vergütungsanspruches durch die Europäische Kommission als gegeben erachtet.

Der Berufung war daher nur teilweise Folge zu geben, als die auf Monat Jänner 2011 entfallende Energieabgabenvergütung zu gewähren war. Die Bw. hat sich mit einer schätzungsweisen Ermittlung in Höhe eines Zwölftels des Jahresbetrages einverstanden erklärt.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at