Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 15.09.2011, RV/0139-G/09

Vorsteuerabzug von Leistungen für ein Fahrsicherheitstraining

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0139-G/09-RS1
Das Veranstalten eines Fahrsicherheitstrainings in Österreich gegen Entgelt stellt eine im Inland steuerpflichtige Leistung dar, die nicht als Reiseleistung zu qualifizieren ist. Der Vorsteuerabzug aus diesen Vorleistungen steht dem Grunde nach zu. Das Vorsteuererstattungsverfahren ist allerdings nicht zulässig.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch StB., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Vorsteuererstattung an ausländische Unternehmer für den Zeitraum bis  entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. Der Antrag auf Vorsteuererstattung wird abgewiesen.

Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.

Entscheidungsgründe

Mit dem Antrag auf Vergütung der Umsatzsteuer für nicht im Inland ansässige Unternehmer (U5) beantragte die Berufungswerberin (Bw.), einer in Deutschland ansässigen Vertriebsgesellschaft eines Autokonzerns, Vorsteuern in Höhe von 9.065,41 Euro. Das Finanzamt erstattete Vorsteuern in Höhe von 4.854,85 Euro. Die übrigen Vorsteuern wurden unter Hinweis auf die fehlende Abzugsfähigkeit von PKW- Kosten und Leistungen im Zusammenhang mit Aufwendungen der privaten Lebensführung und Repräsentationsaufwendungen nicht anerkannt.

In ihrer Berufung beeinspruchte die Bw. die Erstattung und führte aus, bei den Vorsteuern habe es sich um betriebliche Aufwendungen für eine Präsentationsveranstaltung, einen Winterfahrtest und ein Sicherheitstraining gehandelt. Im Übrigen wären derartige Aufwendungen auch in den Vorjahren angefallen. Über Anforderung des Finanzamtes legte sie die vergütungsfähigen Rechnungen und eine Teilnehmerliste am "Händler-Incentive Fahrsicherheitstraining" vor.

Mit Berufungsvorentscheidung wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Der Erstattungsbetrag des Erstbescheides blieb unverändert. Begründend führte sie aus, dem Unternehmer stehe gemäß § 23 Abs. 8 UStG 1994 für Incentive-Reisen, das seien Reisen, die ein Unternehmer seinen Mitarbeitern oder Geschäftspartner zur Motivationssteigerung unentgeltlich zukommen lässt, der Vorsteuerabzug nicht zu. Soweit es sich um eine Zuwendung an Geschäftsfreunde handle, seien auch die Vorsteuerausschlussgründe nach § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG iVm. § 20 Abs. 2 Z 1-5 EStG (als nicht für das Unternehmen ausgeführt geltende Leistungen, deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben sind) zu beachten.

In ihrem überreichten Vorlageantrag wurde der Begründung des Finanzamtes widersprochen, dass anlässlich eines Händlertreffens 40 Personen zu einem Fahrsicherheitstraining eingeladen worden seien, denn es fand auch ein Winter-Fahrtraining statt, bei dem sich die Teilnehmer anmelden und eine Teilnahmegebühr entrichten mussten. Daher handle es sich bei der "Präsentationsveranstaltung" und dem "Winterfahr-Training" um keine Incentive-Reisen, was lediglich bei den Rechnungen Nr. 8 und 9 der Fall gewesen sei.

Über die Berufung wurde erwogen:

Auf Grund der im Vorlageantrag vorgebrachten Neuerungen, wonach das "Winterfahr-Training" gegen eine Teilnahmegebühr angeboten wurde, bleibt zu beurteilen, welche Art der Leistung die Bw. ihren Kunden angeboten hat.

Gemäß § 280 BAO ist auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der Abgabenbehörde im Laufe des Berufungsverfahrens zur Kenntnis gelangen, Bedacht zu nehmen, auch wenn dadurch das Berufungsverfahren geändert oder ergänzt wird.

Gemäß § 3a Abs. 8 UStG 1994 werden folgende sonstigen Leistungen dort ausgeführt, wo der Unternehmer ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig wird. Die gilt gemäß lit. a für künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter.

Die Durchführung derartiger Veranstaltungen Fahrerkurse mit einem erfahrenen Rallyefahrer als Instruktor kann als unterrichtsähnliche Tätigkeit, die durch persönlichen Arbeitseinsatz, persönliche Kenntnisse und Fähigkeiten des Trainers gekennzeichnet sind, qualifiziert werden. Zu denken ist etwa an jegliche Art der Vortragstätigkeit, ferner an die Tätigkeit von Berg- und Wanderführern oder Schilehrern (Ruppe, UStG 1994², § 3a, Tz. 57).

In diesem Zusammenhang erscheint auch ein Rückgriff auf Art. 9 Abs. 2 lit. c der Sechsten Richtlinie des Rates 77/388 vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ABl. L 145/1 (kurz: Richtlinie, RL) zulässig, die zur Auslegung herangezogen werden kann. Daher ist der Anwendungsbereich des Artikels 9 Abs. 2 auch unter Berücksichtigung seines Zweckes zu bestimmen, der sich aus der siebten Begründungserwägung ergibt. Art. 9 Abs. 2 der RL will eine Sonderregelung für Leistungen einführen, die zwischen Mehrwertsteuerpflichtigen erbracht werden, deren Kosten in den Preisen der Waren eingehen. Ein entsprechender Zweck liegt auch Art. 9 Abs. 2 lit. c erster Gedankenstrich zugrunde, wonach als Ort von Dienstleistungen auf dem Gebiet u. a. der Künste oder der Unterhaltung sowie der mit diesen zusammenhängenden Tätigkeiten der Ort gilt, an dem diese Dienstleistungen tatsächlich bewirkt werden. Nach Auffassung des Gemeinschaftsgesetzgebers soll nämlich, wenn der Leistende seine Dienstleistungen in dem Staat erbringt, in dem derartige Leistungen tatsächlich bewirkt werden, und wenn der Veranstalter die Mehrwertsteuer, mit der der Endverbraucher belastet werden soll, in dem Staat einnimmt, die Mehrwertsteuer, deren Bemessungsgrundlage alle diese Leistungen sind, deren Kosten in den vom Endverbraucher gezahlten Preis für die Gesamtdienstleistung eingehen, an diesen Staat und nicht an denjenigen entrichtet werden, in dem der Dienstleistende den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat (vgl. , Rs. Dudda, Slg. 1996, I- 4595, RNr. 24). Weiters verweist der EuGH auf die Anwendung der Richtlinienbestimmung für solche Leistungen, die sich auf ähnliche Tätigkeiten beziehen.

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird, BGBl. Nr. 279/1995, BGBl. II Nr. 416/2001, BGBl. II Nr. 384/2003, ist die Erstattung der abziehbaren Vorsteuerbeträge an Unternehmer, die im Inland weder ihren Sitz noch eine Betriebsstätte haben, abweichend von den §§ 20 und 21 Abs. 1 bis 5 UStG 1994 nach Maßgabe der §§ 2 und 3 durchzuführen, wenn der Unternehmer im Erstattungszeitraum keine Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 und Art. 1 UStG 1994 ausgeführt hat.

Da die Tatsache des Vorliegens von Inlandsumsätzen zu bejahen war, konnte eine Umsatzsteuervergütung nach der Erstattungsverordnung nicht durchgeführt werden. Der Bw. bleibt es jedoch unbenommen, ihre Umsätze und Vorsteuern nach den allgemeinen Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes zur Erklärung zu bringen, wobei hinsichtlich jener Vorsteuern, die keinen streng geschäftlichen Charakter haben wie bspw. Luxusausgaben, Ausgaben für Vergnügungen und Repräsentationsausgaben (vgl. Art 176 MwStSystRL) sie eine besondere Mitwirkungs- und Darlegungsverpflichtung trifft. Bloß undeutliche Rechtsbehauptungen der betrieblichen/unternehmerischen Veranlassung ermöglicht den Abgabenbehörden keine entsprechende Beurteilung. Soweit bisher von der Bw. angedeutet, fanden eine Präsentationsveranstaltung (?), ein Winterfahrtest mit Teilnahmegebühr und ein Händler-Incentive-Fahrsicherheitstraining statt. Entsprechende Tagungsprogramme mit den Programminhalten sind bisher nicht vorgelegt worden. Die in der Berufungsvorentscheidung angedeutete Rechtsmeinung, wonach Händler-Incentives auf Grund der Anwendung des § 23 Abs. 8 UStG Vorsteuer ausschließend seien, kann in seiner Allgemeinheit nur schwer nachvollzogen werden. Ebenso wenig können Händler-Incentives und Bewirtungen von Geschäftsfreunden - vom fehlenden Tatsachensubstrat einmal abgesehen - gleichgesetzt werden, weil erstere überwiegend Entgeltcharakter haben und der Wert des zugewendeten Incentives beim Empfänger steuerlich als Betriebseinnahme zu erfassen wäre (EStR 2000 Rz 4818). In umsatzsteuerlicher Sicht kommt der BFH in seinen Urteilen vom , V R 16/92, BStBl. 1995, II S 274 bzw. , XI R 81/92, BStBl 1995, II S 277 je nach Sachverhaltsgestaltung einerseits zum Ergebnis eines Umsatzes, wenn die Incentive-Reise mit Vermittlungsprovisionen in Verbindung gebracht werden kann und andererseits zu einer Vorsteuerminderung, weil sie als Preisnachlass durch den Lieferanten zu behandeln war.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 23 Abs. 8 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 3a Abs. 8 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 1 Abs. 1 Z 1 Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern, BGBl. Nr. 279/1995
Schlagworte
Fahrsicherheitstraining
Incentives
Präsentationsveranstaltung
Verweise

Ruppe, UStG 1994², § 3a, Tz. 157
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 4818

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at