Steuerbefreiung
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/0581-L/11-RS1 | Bei gegebenen Voraussetzungen ist die Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG und nach § 5a Abs. 2 Z 2 NeuFöG nebeneinander zu gewähren. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert und hat zu lauten: Gemäß § 7 Z 1 GrEStG wird die Grunderwerbsteuer mit 2 % der Bemessungsgrundlage in Höhe von 6.095,20 € festgesetzt mit 121,30 €
Entscheidungsgründe
Mit Übergabsvertrag vom übertrug Herr R der Berufungswerber die in Punkt Erstens des Vertrages näher umschriebene Liegenschaft bzw. Miteigentumsanteile an Liegenschaften samt dem Betrieb Gasthof G. Als Gegenleistung hat sich der Übergeber die Übernahme einer Abstattungskreditforderung und die Erbringung von Pflege und Betreuung zugunsten seiner Eltern ausbedungen.
Das Finanzamt setzte mit dem angefochtenen Bescheid die Grunderwerbsteuer fest, wobei es als Bemessungsgrundlage den dreifachen Einheitswert der Grundstücke ansetzte und von diesem den Freibetrag gemäß § 5a Abs. 2 Z 2 NeuFöG in Abzug brachte. Dagegen richtet sich die Berufung mit der Begründung, dass auch der Freibetrag nach § 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG zu gewähren sei, weil die diesbezüglichen Voraussetzungen gegeben seien.
Das Finanzamt entschied mit Berufungsvorentscheidung dahingehend, dass es den Freibetrag nach dem GrEStG im Ausmaß von 30 % gewährte; nach der Begründung werde das Grundstück zu diesem Prozentsatz betrieblich genutzt. Im Vorlageantrag wird dagegen eingewendet, dass die betriebliche Nutzung des Grundstückes einhundert Prozent betrage; der Freibetrag stehe daher in voller Höhe zu.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG ist der unentgeltliche Erwerb von Vermögen gemäß lit. a, wenn ein Grunderwerbsteuertatbestand verwirklicht wird und die Steuer nach § 4 Abs. 2 Z 1 oder 4 zu berechnen ist, nach Maßgabe der lit. b und c zu berechnen ist bis zu einem Wert von 365.000,00 € (Freibetrag), von der Besteuerung ausgenommen. Die nach dieser Gesetzesstelle geforderten Voraussetzungen sind jedenfalls erfüllt (begünstigtes Vermögen - Betriebsgrundstück, begünstigter Erwerb - eine Gegenleistung ist nicht in vollem Umfang vorhanden).
Gemäß § 5a Abs. 2 Z 2 NeuFöG wird die Grunderwerbsteuer von steuerbaren Vorgängen, die mit einer Betriebsübertragung im Sinne des Abs. 1 in unmittelbarem Zusammenhang stehen, nicht erhoben, soweit der für die Steuerberechnung maßgebende Wert 75.000,00 € nicht übersteigt. Die nach den Bestimmungen des NeuFöG geforderten Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung sind ebenfalls gegeben. Liegen die Voraussetzungen für die Anwendung des Freibetrages gemäß dem GrEStG und dem NeuFöG vor, besteht keine Veranlassung, nicht beide Freibeträge nebeneinander zu gewähren, da sie - wie im gegenständlichen Fall - für einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Erwerb gewährt werden. Zum Umfang des übertragenen Vermögens bzw. des betrieblichen Anteiles ist den Ausführungen des Berufungswerbers im Vorlageantrag zu folgen.
Demnach ergibt sich folgende Steuerberechnung:
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Wert der Grundstücke (wie Bescheid) | 446.065,20 €
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abzüglich gemäß NeuFöG | 75.000,00 €
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abzüglich gemäß GrEStG | 365.000,00 €
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Bemessungsgrundlage | 6.095,20 €
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Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987 |
Schlagworte | Steuerbefreiung |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at