Student mit türkischer Staatsbürgerschaft (alte Rechtslage)
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes X. vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab März 2004 (bis Dezember 2005) entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird für den Zeitraum März 2004 bis September 2004 aufgehoben und die Berufung für diesen Zeitraum zurückgewiesen, im Übrigen wird die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (im Folgenden Bw.), geboren am Datum1, beantragte mit Eingabe vom (ohne Zeitraumangabe) die Gewährung der Familienbeihilfe für sich selbst und legte u.a. das Studienblatt und die Fortsetzungsbestätigung für das Wintersemester 2004/05 als außerordentliche Studierende, einen Bescheid über die Zulassung zum Studium an der Technischen Universität Wien sowie Kopien aus dem Reisepass vor.
Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag der Bw. ab März 2004 mit folgender Begründung ab:
"Gem. § 3 Abs. 1 und 2 Familienlastenausgleichsgesetz haben Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber mindestens drei Monate beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen bzw. wenn sie sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten. Das Erfordernis einer mehr als drei Monate dauernden Beschäftigung gilt insbesondere nicht für türkische, schweizerische und EU-Staatsangehörige. Diese Personen haben jedoch auch nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen.
Gem. § 2 Abs. 8 Familienlastenausgleichsgesetz haben Personen, die sowohl im Bundesgebiet als auch im Ausland einen Wohnsitz haben, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben und sich die Kinder ständig im Bundesgebiet aufhalten.
Obiger Antrag muss abgewiesen werden, da Sie sich vor dem keine sechzig Kalendermonate ständig im Bundesgebiet aufgehalten haben, nicht bei einem Dienstgeber beschäftigt sind und sich laut Ihren Angaben der Familienwohnsitz (Lebensmittelpunkt) in der Türkei befindet."
In der gegen den Abweisungsbescheid erhobenen Berufung brachte der Bw. vor (auszugsweise Wiedergabe):
"... Es ist auch unrichtig dass ich auch im Ausland einen Wohnsitz habe. Mein Hauptwohnsitz ist an meinem Studienort in Wien, wo ich mich auch das ganze Jahr über aufhalte. Ich beabsichtige nach Absolvierung meines Studiums ... auf Grundlage des FremdenG in Österreich zu bleiben und hier zu arbeiten, wodurch die Wohnsitzqualität erhöht wird.
Ich habe jedenfalls gem § 2 Abs 8 FLAG in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht den Mittelpunkt meiner Lebensinteressen in Österreich. Ausreichende Feststellungen dazu hat das Finanzamt in Verkennung der Rechtslage nicht getroffen.
Außerdem hat das Finanzamt nicht erkannt, daß gemäß dem Europäischen Abkommen über Soziale Sicherheit BGBL. 428/1977 türkische Staatsbürger bei der Gewährung der Familiebeihilfe den österreichischen Staatsbürgern gleich gestellt sind.
Da meine Eltern nicht in der Lage sind, mich zu erhalten beantrage ich die Familienbeihilfe ab Antragsstellung hilfsweise ab 10/2004 zu gewähren."
Das Finanzamt wies die Berufung des Bw. mit Berufungsvorentscheidung wie folgt als unbegründet ab:
"Gem. Verordnung Europäischer Wirtschaftsraum betreffend Familienleistungen bezieht sich der Geltungsbereich auf Arbeitnehmer und Selbständige. Die Verordnung findet auf nichterwerbstätige Personen grundsätzlich keine Anwendung.
Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist nur auf Personen anzuwenden, auf welche die Verordnung Anwendung findet.
Gem. § 2 Abs. 8 Familienlastenausgleichsgesetz in der derzeit geltenden Fassung haben Personen, die sowohl im Bundesgebiet als auch im Ausland einen Wohnsitz haben, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben.
Obige Berufung wird abgewiesen, da Sie sich laut Visum zu Ausbildungszwecken in Österreich aufhalten und in Österreich nicht erwerbstätig sind. Ihr Familienwohnsitz (somit auch der Mittelpunkt Ihrer Lebensinteressen) liegt laut Ihren eigenen Angaben (Antrag vom ) in der Türkei."
Der Bw. beantragte die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte ergänzend aus:
"... Der Begründung der Berufungsvorentscheidung halte ich entgegen, daß der Mittelpunkt meiner Lebensinteressen nicht in der Türkei ist. Ich studiere seit 3 Sem. an der TU Wien mit Prüfungserfolgen ... und werde wegen meines Studiums noch weitere 4-5 Jahre in Wien leben, womit der Mittelpunkt meiner Lebensinteressen ausschließlich Österreich ist.
Meine Eltern sind nicht in der Lage, mich zu erhalten. Ich halte meine Berufungsanträge aufrecht und beantrage, mir die Familienbeihilfe ab Antragstellung zu gewähren."
Über die Berufung wurde erwogen:
Im gegenständlichen Fall ist laut Aktenlage bzw. aufgrund der Angaben der Bw. von folgendem Sachverhalt auszugehen: Die bereits volljährige Bw. - ist türkische Staatsbürgerin,
- hält sich laut den Angaben auf dem Antragsformular seit März 2004 in Österreich auf (Aufenthaltstitel laut Kopie aus dem Reisepass: "Ausbildung § 7 Abs.4 Z.1 FRG"),
- hat auf dem Antragsformular im Oktober 2004 den Familienwohnort angegeben mit "Auslandsadresse, Türkei" (ident mit Heimatadresse laut vorgelegtem Studienblatt),
- wohnte laut den vorliegenden Meldedaten in verschiedenen Studentenheimen (Unterkunftgeber jeweils der Verein Wonder),
- wurde mit Bescheid vom - unter der Voraussetzung der Ablegung der Ergänzungsprüfung für den Nachweis der deutschen Sprache - ab dem Sommersemester 2004 zum Studium der Studienrichtung StudiumA an der Technischen Universität Wien zugelassen,
- besuchte laut den vorgelegten Unterlagen im Sommersemester 2004 und im Wintersemester 2004/05 einen Vorstudienlehrgang als außerordentliche Studierende,
- war laut Sozialversicherungsdatenauszug ab in der Krankenversicherung gemäß § 16 ASVG selbstversichert, Versicherungszeiten aus einer Beschäftigung der Bw. in Österreich sind nicht vorgelegen, ebenso ist die Bw. steuerlich nicht erfasst.
Strittig ist im Berufungsfall, ob die Bw. selbst nach den Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 bzw. aufgrund des Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit (BGBI. 428/1977) Anspruch auf Familienbeihilfe hat, wobei sich die innerstaatliche Rechtslage wie folgt darstellt:
Gemäß § 6 Abs. 5 FLAG 1967 idF BGBl. 311/1992 haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3).
Gemäß § 6 Abs. 1 FLAG 1967 haben minderjährige Kinder (bzw. Vollwaisen) Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn
a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und
c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.
Volljährige Kinder haben selbst nach § 6 Abs. 2 lit. a leg.cit. Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden, wobei § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz FLAG 1967 anzuwenden sind. Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 ist bei Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, die Aufnahme als ordentlicher Hörer Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr.
Gemäß § 2 Abs. 8 FLAG 1967 in der im Berufungsfall anzuwendenden Fassung (BGBl. 142/2004) haben Personen, die sowohl im Bundesgebiet als auch im Ausland einen Wohnsitz haben, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Bundesgebiet haben.
Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben zudem die Voraussetzungen nach § 3 FLAG 1967 zu erfüllen, wobei sich die Rechtslage wie folgt darstellt:
§ 3 FLAG 1967 idF BGBl.Nr. 367/1991 (im strittigen Zeitraum in Geltung bis ) lautet:
(1) Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen; kein Anspruch besteht jedoch, wenn die Beschäftigung nicht länger als drei Monate dauert. Kein Anspruch besteht außerdem, wenn die Beschäftigung gegen bestehende Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer verstößt.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Personen, die sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie für Staatenlose und für Flüchtlinge im Sinne des Art. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom , BGBl. Nr. 55/1955, und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974.
In der Fassung BGBl. I Nr. 142/2004 (anzuwenden für den Zeitraum vom bis ) erfuhr § 3 Abs. 1 FLAG 1967 keine Änderung, Abs. 2 leg cit keine für den gegenständlichen Fall wesentliche Änderung. (Die Bw. ist weder Flüchtling noch Asylwerberin, sonder hielt sich nach § 7 Abs.4 Z.1 Fremdengesetz (FRG) in Österreich auf).
Nach § 7 Abs.4 Z.1 FRG idF BGBl 75/1997 brauchen Drittstaatsangehörige eine Aufenthaltserlaubnis, wenn ihr Aufenthalt ausschließlich dem Zweck einer Schulausbildung oder eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums (Ausbildung) dient und der Besuch von Universitätslehrgängen nicht ausschließlich der Vermittlung der deutschen Sprache dient.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Finanzamt den Antrag der Bw. für den Zeitraum "ab März 2004" mit der Begründung ab, dass die Bw. sich noch keine sechzig Kalendermonate ständig im Bundesgebiet aufgehalten habe, bei keinem Dienstgeber im Bundesgebiet beschäftigt sei und den Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht in Österreich habe.
Die Vorbringen der Bw. beziehen sich überwiegend auf die Frage, ob der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich liegt. Es ist richtig, dass für den Anspruch der Bw. auf Familienbeihilfe nach § 2 Abs.8 FLAG 1967 der Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet liegen muss, weiters jedoch die Bw. sich in Berufsausbildung befinden muss und nach den Bestimmungen des § 6 Abs. 5 FLAG 1967 ihr von ihren Eltern nicht überwiegend Unterhalt geleistet werden darf. Doch selbst wenn - gemäß den Vorbringen der Bw. - alle diese Voraussetzungen vorliegen würden, müssten (wie auch in der Bescheidbegründung ausgeführt) für den Anspruch auf Familienbeihilfe im gegenständlichen Fall nach innerstaatlichem Recht auch die nach § 3 FLAG 1967 erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sein.
Die Bw. war im strittigen Zeitraum weder bei einem Dienstgeber im Bundesgebiet beschäftigt noch hatte sie im genannten Zeitraum Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung, sodass die Anspruchsvoraussetzungen des § 3 Abs.1 FLAG 1967 in der im Berufungsfall anzuwendenden Fassung nicht vorlagen. Der Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 2 FLAG 1967, wonach ein 5 jähriger, ständiger Aufenthalt in Österreich zum Anspruch führt, ist für den im gegenständlichen Verfahren strittigen Zeitraum auch nicht vorgelegen, da sich der Bw. unbestritten erst seit März 2004 in Österreich aufhält. Damit sind nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht alle Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen.
Zum Vorbringen der Bw, türkische Staatsbürger wären gemäß dem Europäischen Abkommen über Soziale Sicherheit BGBI. 428/1977 bei der Gewährung der Familienbeihilfe den österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt (und damit wäre § 3 FLAG 1967 nicht anwendbar), ist auszuführen:
Nach Art. 8 dieses Europäischen Abkommens über soziale Sicherheit (BGBl 428/1977) stehen Personen, die im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen und für die dieses Abkommen gilt, hinsichtlich der Rechte und Pflichten aus den Rechtsvorschriften jedes Vertragsstaates, dessen Staatsangehörigen gleich (soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt).
Nach Art. 58 des genannten Abkommens hängt die Anwendung der Abschnitte 1 (Familienbeihilfen) und 2 des Kapitels 6 (betreffend Familienleistungen) vom Abschluss von zwei- oder mehrseitigen Vereinbarungen zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten ab, die auch Sonderregelungen enthalten können.
Das Abkommen über soziale Sicherheit "Österreich - Türkei" vom , BGBl 91/1985, (angeführt im Anhang III des Europäischen Abkommens über soziale Sicherheit (BGBl 428/1977) wurde mit (BGBl. 349/1996) gekündigt und durch ein neues Abkommen über soziale Sicherheit zwischen Österreich und der Türkei ersetzt. (Im Anhang V des Europäischen Abkommens wurde der ursprünglich geltende Wortlaut mit BGBl III 67/2002 gestrichen; ebenso wurde im Anhang V zur Zusatzvereinbarung hinsichtlich "Österreich - Türkei" der geltende Wortlaut ersetzt durch "Vereinbarung vom zur Durchführung des Abkommens über soziale Sicherheit vom ").
Dieses zweiseitige Nachfolgeabkommen über soziale Sicherheit zwischen Österreich und der Türkei (BGBl III 67/2002) enthält keine Regelungen über Familienleistungen und somit kommt nach Art 58 des Europäischen Abkommens über soziale Sicherheit (BGBl 428/1977) dieses Abkommen zwischen Österreich und der Türkei hinsichtlich der Familienbeihilfe für den strittigen Zeitraum nicht mehr zur Anwendung.
Gemäß Art. 6 des Europäischen Abkommens über soziale Sicherheit (BGBl 428/1977) berührt letztgenanntes Abkommen jedoch nicht die Bestimmungen über Soziale Sicherheit im Vertrag vom zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die in diesem Vertrag vorgesehenen Assoziierungsabkommen und die Maßnahmen zur Durchführung dieser Bestimmungen.
Im Hinblick auf das im Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Türkei (Beschluss Nr.3/80 des Assoziationsrates vom über die Anwendung der Systeme der Sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf türkische Arbeitnehmer und auf deren Familienangehörige) enthaltene Gleichbehandlungsgebot ist somit auch zu prüfen, ob der Bw. in den persönlichen Geltungsbereich des Assoziationsabkommens fällt: " Art 3 Abs 1 des Beschlusses Nr. 3/80 stellt im Geltungsbereich dieses Beschlusses einen eindeutigen, unbedingten Grundsatz auf, der ausreichend bestimmt ist, um von einem nationalen Gericht angewandt werden zu können und der daher geeignet ist, die Rechtsstellung des Einzelnen zu regeln " ( , Sema Sürül).
Nach Art 3 Abs 1 des Beschlusses Nr. 3/80, der die Überschrift "Gleichbehandlung" trägt (und Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 entspricht), haben Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen und für die dieser Beschluss gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates, soweit dieser Beschluss nichts anderes bestimmt.
Nach Artikel 2 des Beschlusses Nr. 3/80 ("Persönlicher Geltungsbereich") gilt dieser Beschluss:
- für Arbeitnehmer, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrer Mitgliedstaaten gelten oder galten, und die türkische Staatsangehörige sind;
- für die Familienangehörigen dieser Arbeitnehmer, die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen;
- für Hinterbliebene dieser Arbeitnehmer."
Das im Verhältnis zur Türkei assoziationsrechtlich geltende Gleichbehandlungsgebot kommt somit nicht schlechthin türkischen Staatsbürgern, sondern nur türkischen Arbeitnehmern sowie deren Familienangehörigen, die sich in einem Mitgliedstaat aufhalten, zugute (). Nach der Rechtsprechung des EuGH gilt allerdings die Unterscheidung zwischen eigenen und abgeleiteten Rechten grundsätzlich nicht für Familienleistungen (vgl. ). Dass für einen Elternteil der Bw. die Rechtsvorschriften eines oder mehrer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sodass die noch unterhaltsberechtigte Bw., um in den persönlichen Anwendungsbereich des Beschlusses 3/80 zu fallen, ihre Stellung als Familienangehörige von diesem Elternteil ableiten könnte, ist laut Aktenlage nicht zutreffend.
Die Bw. selbst ist als Student kein Arbeitnehmer im Verständnis des Beschlusses 3/80, weil dazu nur Personen gehören, die gegen eines der Art. 1 lit. b des genannten Beschlusses iVm der VO (EWG) 1408/71 genannten Risken versichert sind. Eine Person besitzt die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne der VO 1408/71, wenn sie gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken, die von den Zweigen eines Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer (oder Selbständige oder einem Sondersystem für Beamte) erfasst werden, pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert ist (EuGH Rs C-542/03).
Ein Studierender dagegen ist nach Artikel 1 Buchstabe ca der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 jede Person außer einem Arbeitnehmer, einem Selbständigenoder einem seiner Familienangehörigen oder Hinterbliebenen im Sinne dieser Verordnung, die ein Studium oder eine Berufsausbildung absolviert, das/die zu einem von den Behörden eines Mitgliedstaats offiziell anerkannten Abschluss führt, und die im Rahmen eines allgemeinen Systems der sozialen Sicherheit oder eines auf Studierende anwendbaren Sondersystems der sozialen Sicherheit versichert ist.
Die Bw. war im strittigen Zeitraum nach § 16 ASVG in der Krankenversicherung selbst versichert. Nur ordentliche Studierende, die nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind und die an einer Lehranstalt im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 bis 7 des StudFG 1992 sind (bzw. die Lehrveranstaltungen oder Hochschullehrgänge, die der Vorbereitung auf das Hochschulstudium dienen, besuchen), können sich nach § 16 ASVG in der Krankenversicherung auf Antrag selbst versichern. Diese Selbstversicherung für Studenten nach § 16 ASVG ist somit nicht gleichzusetzen einer freiwilligen (Weiter-)Versicherung für Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a Z i der VO 1408/71, wie z.B. freiwillige Weiterversicherungen nach § 17 ASVG odernach §19a ASVG, setzten letztgenannte Bestimmungen doch voraus, dass die Person bereits beschäftigt war bzw. ist.
Als Studierender fällt die Bw. somit nicht in den persönlichen Geltungsbereich des Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Türkei (Art.2 des Beschlusses 3/80) und es sind die Anspruchsvoraussetzungen nach innerstaatlichem Recht (§ 3 FLAG 1967) zu erfüllen. Da diese Anspruchsvoraussetzung, wie bereits ausgeführt, unbestritten nicht vorliegen, ist es im gegenständlichen Fall nicht mehr von Bedeutung, ob die weiteren Voraussetzungen (nach § §2 Abs.8 bzw. § 6 Abs.2 und Abs.5 FLAG 1967) vorgelegen sind.
Zum Bescheidzeitraum ist noch Folgendes zu ergänzen:
Die Familienbeihilfe wird gemäß § 10 FLAG 1967 nur auf Antrag gewährt. Ist dem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben, ist nach § 13 FLAG 1967 ein Bescheid zu erlassen.
Die Bw. hat die Gewährung der Familienbeihilfe am beantragt ohne im Antragsvordruck das vorgesehene Feld, ab wann die Familienbeihilfe beantragt wird, auszufüllen und hat damit die Möglichkeit einer rückwirkenden Beantragung nicht ausgeschöpft (siehe ). In der Berufungsschrift beantragte die Bw. die Gewährung der Familienbeihilfe " ab Antragsstellung hilfsweise ab 10/2004" bzw. im Vorlageantrag " ab Antragsstellung" .Damit wurde der Antrag nach der Aktenlage auch im weiteren Verfahren nicht auf davor liegende Zeiträume ausgedehnt und es ist davon auszugehen, dass die Familienbeihilfe vom Tag der Antragstellung an (ab Oktober 2004) begehrt wurde. Der Zeitraum, über den das Finanzamt mit dem angefochtenen Bescheid vom abgesprochen hat, beginnt mit März 2004, obwohl für den Zeitraum März bis September 2004 kein Antrag vorlag. Da somit über Zeiträume abgesprochen wurde, die vom Anbringen der Bw. gar nicht umfasst waren, ist der Bescheid hinsichtlich des Zeitraumes März bis September 2004 rechtswidrig ergangen.
Mangels eines im Bescheid festgelegten Endzeitpunktes gilt der Bescheid für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides (). Im Berufungsfall ist durch die mit BGBl I 100/2005 erfolgte Neufassung der für den gegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen des § 3 FLAG 1967 (Fremdenrechtspaket, in Kraft getreten mit ) der Bescheidzeitraum des angefochtenen Bescheides mit begrenzt.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | |
betroffene Normen | § 16 ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 Abs. 8 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 Art. 1 Buchstabe a Z i VO 1408/71, ABl. Nr. L 149 vom S. 2 § 10 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 13 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Schlagworte | Mittelpunkt der Lebensinteressen Europ. Abkommen BGBl 428/1977 Assoziationsabkommen Türkei (Beschluss 3/80) Studierende VO 1408/71 |
Verweise | VO 1408/71, ABl. Nr. L 149 vom S. 2 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at