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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 27.11.2013, RV/1853-W/13

Schätzung eines Bauunternehmers

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adr.Bw., vertreten durch Dr. Masseverwalter vom gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 21. und 22. Bezirk vom betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2006, 2007 und 2009 und Einkommensteuer für die Jahre 2006, 2007, 2009 und 2010 nach der am in 1030 Wien, Hintere Zollamtsstraße 2b, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:

Der Berufung betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2006 und 2007 wird teilweise Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Die Bescheide betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2009 und Einkommensteuer für die Jahre 2009 und 2010 werden abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den Berufungsvorentscheidungen vom zu entnehmen undbilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.

Entscheidungsgründe

Beim Berufungswerber (Bw.) handelt es sich um einen Baueinzelunternehmer, über dessen Vermögen 2010 Konkurs eröffnet wurde.

Im Rahmen einer abgabenbehördlichen Prüfung (BP) über die Jahre 2006 bis 2010 wurden folgende Feststellungen getroffen:

"Pkt. 1) Allgemeines

Bw. führte ein Einzelunternehmen als Bauunternehmer für Wohnungssanierungen.

Für die Jahre 2005 und 2006 wurden keine Umsatzsteuervoranmeldungen und Jahreserklärungen abgegeben und keine Vorauszahlungen geleistet.

Für das Jahr 2005 liegen Kontrollmitteilungen vor, dass Bw. unter dem Namen einer gelöschten Firma, der "H&M." (AVS Montagen) Arbeiten angenommen und Rechnungen ausgestellt hat und das Geld für diese Arbeiten ihm zugeflossen ist.

Zeichnungsberechtigt zum Zeitpunkt der Rechnungslegung am Konto der "H&M ." (AVS Montagen) war Bw.. Diese Angaben wurden am von ihm niederschriftlich bestätigt. Das Betriebsergebnis für die Jahre 2005 und 2006 wurde auf Basis dieser Kontrollmitteilungen bei der jeweiligen Veranlagung geschätzt.

Da für 2005 keine neuen Feststellungen getroffen worden sind, kommt es zu keiner Wiederaufnahme des Verfahrens.

2010 wurde für das Unternehmen der Konkurs eröffnet.

Pkt. 2) Mängel der Aufzeichnungen

Die vorgelegten Ausgangsrechnungen wurden teils nicht, teils unchronologisch nummeriert, mehrmals dieselben Rechnungsnummern vergeben und nicht vollständig der Steuerkanzlei zur Verbuchung übergeben. Der Umsatz wird daher auf Grund der Kontoauszüge und der Kontrollmitteilungen geschätzt.

Pkt. 3) Umsatzermittlung

Im Zuge der Betriebsprüfung wurden vom Masseverwalter die Bankkonten abverlangt und Kontoverdichtungen von 2006 bis 2009 vorgelegt.

Am wurde Herrn X ein Vorhalt zur Klärung offener Fragen mit Frist zur Beantwortung bis persönlich übergeben. Eine Beantwortung ist bis zur Schlussbesprechung nicht erfolgt.

Für 2009 und 2010 wurden keine Erklärungen abgegeben, Umsatz und Gewinn für beide Jahre bis zur Konkurseröffnung werden auf Grund der Feststellungen der BP geschätzt.

Die Berufung gegen den Bescheid zur Festsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen 2010 wird durch die Veranlagung erledigt.

Dazu werden die Saldenlisten, Bankauszüge, Kontrollmitteilungen und die Belegsammlung herangezogen. Die Umsatzermittlung wird in Beilage 2 dargestellt.

Zuschätzung, Ermittlung, Umsatz

Pkt. 4) Vorsteuerermittlung

Die Vorsteuer wird für 2006 entsprechend den Folgejahren geschätzt, für 2007-2008 It. Erklärung, für 2009 und 2010 lt. Saldenlisten angesetzt.

Pkt. 5) Gewinnermittlung

Für 2006 wird der Gewinn mit 30% vom Nettoumsatz entsprechend der Folgejahre geschätzt.

Für die Jahre 2007-2008 wird dem Gewinn It. Erklärung die Zuschätzung It. Pkt. 3 hinzugerechnet.

Für 2009-2010 wird der Gewinn lt. Saldenliste angesetzt und die Zurechnung lt. Beilage 2 hinzugerechnet.

Pkt. 6) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Herr X hat im Prüfungszeitraum mehrere Wohnungen vermietet.

Der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten wird für die Jahre 2008-2010 entsprechend der Aufstellungen des Steuerberaters angesetzt.

Der Umsatz wird mit 10% der Umsatzsteuer unterzogen.

Für 2006 und 2007 wird Umsatz und Überschuss entsprechend den Folgejahren folgendermaßen geschätzt:

Pkt. 7) Betriebsausgaben

Die Betriebsausgaben konnten nicht auf ihre betriebliche Veranlassung überprüft werden, da es sich zum Großteil um Abbuchungen und Überweisungen handelt. Aus wirtschaftlichen Gründen wird von einer Berichtigung abgesehen."

In der fristgerechten Berufung wurde eingewendet:

2006:

Sachverhalt: Laut Niederschrift vom Beilage 1 beträgt die Zuschätzung/Ermittlung für 2006 € 250.000 beim Umsatz. Laut Punkt 2 der Niederschrift wären die Ausgangsrechnungen nicht chronologisch nummeriert und auch Rechnungsnummern mehrfach vergeben worden und der Steuerkanzlei auch nicht vollständig zur Verbuchung gegeben. Laut Punkt 3 der Niederschrift wurde der Umsatz gemäß Kontoverdichtungen ermittelt.

Vorbringen:

Nach Ersuchen wurde bei der Steuerberatungskanzlei Stb. (im folgenden kurz "Stb") von der nunmehrigen Rechtsvertretung Ordner mit Eingangs- und Ausgangsrechnungen eingesehen. Beweis: Mag. A.B., p.A. "Stb"

Für das Jahr 2006 sind für die Monate Jänner bis November 2006 (so die Beschriftung des Ordners) Ausgangsrechnungen, und der Firma "X. GmbH" und Eingangs- sowie Ausgangsrechnungen des Einzelunternehmens X bei Stb vorhanden (Einsicht in diese Akten am durch den Einschreiter).

"X. GmbH" und das Einzelunternehmen X sind nicht ident, sondern 2 Steuersubjekte.

Die "X. ... GmbH" hatte Firmenbuchnummer xxxx und wurde laut Firmenbuchauszug (Beilage) mit amtswegig wegen Vermögenslosigkeit gelöscht. Auf den Rechnungen dieser Firma stand die ATU Nummer aattuu, auf den Rechnungen "X. ..... GmbH", als Adresse Adr.X.. Das Unternehmen hatte das Konto Nr. x.x.x. BLZ 12345 Bank12345 (Beilage Rechnung 101-2006, Foto aus dem Ordner mit Rechnung 135-2006 als Beispiele). Sämtliche durchlaufenden Rechnungen für 2006 hat Herr Bw. elektronisch.

Auf dem Rechnungskopf des Einzelunternehmens steht ebenso "X.", im Jahr 2006 die Adresse Adr.Y.. Dieses Unternehmen hatte das Konto Nr y.y.y. BLZ 12345 Bank12345 (Beilage Rechnung 207-2006).

Herr Bw hatte nach Schließung der X. GmbH das Einzelunternehmen mit der Bezeichnung "X. " weitergeführt. Die Mobiltelefonnummer hatte er übernommen. In den Unterlagen bei Stb ist der rote Ordner jener der GmbH, der blaue jener des Einzelunternehmens. Für das Einzelunternehmen wurde am die ATU Nummer aatuu ausgegeben (Beilage). Herr Bw begann beim Einzelunternehmen mit der Rechnungsnummer 200-2006. Betreffend die X-GmbH laufen die Rechnungsnummern bis Nummer 206-2006. Es sind aber unterschiedliche Unternehmen, und es liegt daher nur vermeintlich eine doppelte Rechnungsnummernvergabe vor.

Rein optisch sehen die Rechnungen ähnlich aus, beide Rechnungsformulare beruhen auf Excel-Sheets-Vorlagen.

Alle Rechnungen für das Einzelunternehmen und die GmbH wurden von Stb gebucht. Buchungsvermerke finden sich auf den Rechnungslisten in den Ordnern. Herr Bw hat die Rechnungen elektronisch, und zwar nummernmäßig durchlaufend.

In der Beilage 2 zum Bericht vom finden sich Listen für Eingänge 2006. Es gibt hier auch eine Spalte "Rechnung" in der "X " zu lesen steht, was dann bis Nummer 200-2006 in der Liste der Beilage 2 eine Rechnung der X GmbH ist. Bei Rechnungen, bei denen in der Beilage 2 bis Rechnungsnummer 200-2006 der Zusatz "X" fehlt findet sich auffallend der Beisatz "Bank 1234". Dies sind aber nicht doppelte Rechnungen, sondern Rechnungen der X. GmbH, wobei die Zahlung auf das Firmenkonto 1234 ging (wie auf der Rechnung angeführt).

Am eröffnete Bw. für das Einzelunternehmen das Konto 5678 bei der RAIKA.

Auf der Seite 5 der Beilage 2 folgt eine Liste von Beträgen, die vom Finanzamt keiner Rechnungsnummer zugeordnet werden konnten (beginnend mit Datum € 66). Die ersten 10 Positionen tragen den Beisatz "Bank 1234". Dies sind Zahlungen an die X -GmbH und haben mit dem Einzelunternehmen nichts zu tun.

Es folgen die Eintragungen: € 76,80 "Bank 5678" € 608,42 "Bank 5678" € 505,24 "Bank 5678"

Diese Rechnungen sind aber bereits weiter vorne in der Liste angeführt und entsprechen den folgenden Rechnungen, wobei man schon nach den Zahlen der Beträge sieht, dass diese Beträge weiter vorne in der Beilage eben bei der jeweiligen Rechnungsposition vorkommen: € 76,80 "Bank 5678" à Rechnung 216-2006 € 608,42 "Bank 5678" à Rechnung 213-2006 € 505,24 "Bank 5678" à Rechnung 223-2006.

Diese Beträge wurden daher nach der Kontoverdichtung doppelt gebucht.

Ferner ist zur Beilage 2 folgendes zu bemerken:

Mit Datum und wurde ein und dieselbe Rechnung in die Liste aufgenommen einmal als Barzahlung und einmal als Eingang am Konto, wohin die tatsächlich gezahlt wurde. Mit ist ein Betrag von € 22.836 (Rechnung 212) betreffend C.D. gebucht. Diese Forderung wurde dem Anwalt Dr. D. in G. übergeben, die Forderung war aber uneinbringlich. In der Beilage 2 (Seite 1) findet sich mit Rechnungsnummer 101 daher eine Stornierung von € -22.836.

Beweis: Bw. / Akteneinsicht bei Stb

Es ergibt sich somit, dass die gesamte Zuschätzung von € 250.000 an Umsatz nicht berechtigt ist, sondern zwei Unternehmen vermischt wurden. Auch die Zuschätzung in der ESt von € 69.000 an zusätzlichem Gewinn hat daher keine Basis (auch die Höhe wäre nicht nachvollziehbar). Dies kann mit den elektronischen Rechnungen der X. GmbH, die hier in der Beilage 2 angeführt sind, aber auch mit dem Rechnungsordner der X. GmbH leicht verifiziert werden. Es gibt auch keine fehlenden Rechnungen und die Nummerierung ist durchlaufend, sodass auch die Zurechnung von € 28.187,40 laut Seite 5 der Beilage 2 des Berichtes vom keine faktische Basis hat.

Alle angeführten Rechnungen werden als Beilage übermittelt.

Zur Berufung nahm die BP wie folgt Stellung:

"Die Betriebsprüfung hat in der Steuerkanzlei Stb. stattgefunden. Erhebungen erfolgten auch im Büro des Masseverwalters Dr. Masseverw.. Nach der Zustellung der Bescheide wurde vom Masseverwalter Rechtsanwalt Mag. K. auf dessen Antrag die Vollmacht zur steuerlichen Vertretung erteilt. Die Berufung wurde von Mag. K. eingebracht. Zur Überprüfung der steuerlichen Feststellungen It. Betriebsprüfungsbericht wurde von Mag. K. die Belegsammlung im Büro des Masseverwalters Dr. Masseverw. eingesehen. Zur Stellungnahme zur Berufung wurde von der Betriebsprüfung nochmals die gesamte Buchhaltung und die Belegsammlung überprüft, um die von Mag. K. vorgebrachten Argumente und Beweise rechtlich zu würdigen.

Es wurde festgestellt, dass nicht nur fehlende Ordner im Berufungsverfahren vorgelegt wurden, sondern auch einzelne Rechnungen in der Belegsammlung vorhanden waren, die im Prüfungsverfahren gefehlt hatten.

Da keine Ordnungsmäßigkeit der Buchhaltung für das Berufungsverfahren vorliegt, wie folgend detailliert erläutert, wird für alle geprüften Jahre ein Sicherheitszuschlag von 10% vorgenommen.

2006

Feststellungen zu den Ausgangsrechnungen:

Lt. Berufung wurden von der BP als Umsatz sowohl Rechnungen der X GmbH als auch des Einzelunternehmens X, Inh. Bw. erfasst. Die Rechnungen unterscheiden sich durch ihre ATU und die Bankverbindung. Der steuerliche Vertreter des Unternehmens Mag. K. führt in der Berufung aus, dass die X ..... GmbH Rechnungen bis zu Nr. 200-2006 ausgestellt hätte. Alle folgenden Rechnungsnummern betreffen der Berufung nach die Einzelfirma Bw.. Bei nochmaliger Überprüfung der Belegsammlung im Zug der Berufungserledigung wurde festgestellt, diese Angaben unrichtig sind.


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ATU X GmbH
ATU aattuu
ATU Einzelfirma Bw.
ATU aatuu

Die Rechnungsnummern sind unchronologisch, wie schon im Bericht dargestellt und zum Teil zu einem späteren Datum erstellt, als das Rechnungsdatum.


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139
6.600,00
Bank. 1234
lt. Kontrollmitteilung
ATU aatuu

Das Logo betrifft die Einzelfirma Bw..

In der zur Berufungserledigung vorgelegten Belegsammlung befindet sich folgende Rechnung:


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139
6.600,00
Bank. 1234
lt. Berufung
ATU aattuu

Auf dieser Rechnung steht die UID der X GmbH und deren Logo.

Für die Rechnung 156 vom liegt ebenfalls eine Kontrollmitteilung vor, mit der UID und dem Logo der Einzelfirma Bw..


Tabelle in neuem Fenster öffnen
156
3.360,00
Bank 1234
lt. Kontrollmitteilung
ATU aatuu

Im Zug der Berufung wurde dieselbe Rechnung in der nachträglich vorgelegten Belegsammlung vorgelegt mit dem Logo und der UID der GmbH.


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156
3.360,00
Bank. 1234
lt. Berufung
ATU aattuu

Es handelt sich in diesem Fall offensichtlich um eine nachträgliche Veränderung der Rechnung vor, daher Urkundenfälschung. Beide Rechnungen sind im BP-Bericht lt. Kontrollmitteilung erfasst. In der zur Betriebsprüfung vorgelegten Belegsammlung fehlen die Originalrechnungen.

Es werden im Zug der Berufungserledigung alle vorgelegten Rechnungen, auf denen die UID der GmbH aufscheint vom Umsatz des Einzelunternehmens ausgeschieden. Da nicht festgestellt werden kann, ob diese Rechnungen ursprünglich tatsächlich auf die GmbH ausgestellt wurden oder nachträglich verändert wurden und die Rechnungen unchronolog. verbucht wurden, liegt keine Ordnungsmäßigkeit der Buchhaltung vor. Es wird daher vom neu ermittelten Umsatz des Einzelunternehmens Bw. ein Sicherheitszuschlag von 10% vorgenommen.

Eine berichtigte Rechnungsliste wird der Stellungnahme beigelegt.

Rechnung Nr. 204 vom und die Zahlung am wurde von der BP irrtümlich doppelt erfasst und wird berichtigt: Kürzung 4.435,15

Lt. Berufung wurde am ein Betrag von 22.836,00 verbucht und mit ReNr. 101 am wegen Stornierung wieder gutgeschrieben. Die Darstellung der BP wird in diesem Punkt bestätigt, diese Belege wurden genauso berücksichtigt.

Am wurde eine Gutschrift Nr. 170 zu ReNr. 201 vorgelegt. Diese Rechnung fehlt in der Belegsammlung, müsste den Ausführungen des Berufungswerbers nach jedoch die GmbH betreffen. Die Gutschrift wird in der Liste nicht erfasst, da auch die Rechnung fehlt.

2007

Feststellungen zu den Ausgangsrechnungen:

Für die Ausgangsrechnungen wurden von der Steuerkanzlei Stb. GmbH für jeden Monat eine Excel-Liste erstellt mit dem Datum, der Rechnungsnummer, dem Rechnungsempfänger und dem Betrag der Ausgangsrechnung. Diese Listen wurden als Deckbla.tt vor die Ausgangsrechnungen jedes Monats in der Belegsammlung abgeheftet. Sämtliche dieser von der Steuerkanzlei erstellten Listen weisen einen Stempel mit "gebucht" und das Buchungsdatum auf.

Die Listen wurden bei der Betriebsprüfung eingesehen. Dabei wurde festgestellt, dass Rechnungsnummern auf den Listen fehlten, wobei diese Rechnungen nicht in der Belegsammlung vorhanden waren und der Steuerkanzlei nicht vorgelegt worden waren, daher auch nicht verbucht waren. Im Bericht wurden diese Rechnungen als fehlend dargestellt.

Im Berufungsverfahren wurden diese Ausgangsrechnungen vorgelegt, die in der Prüfung nicht eingesehen werden konnten. Diese Rechnungen werden lt. Liste berichtigt. Stornierungen von Rechnungen und deren Gutschrift und Rechnungsminderungen werden soweit anerkannt, soweit sie vorgelegt wurden.

Für die Monate, in denen im Berufungsverfahren die fehlenden Rechnungen vorgelegt wurden, sind in der Belegsammlung als Deckblätter zu den Ausgangsrechnungen Excel-Listen vorhanden, in denen die ursprünglich fehlenden Rechnungen eingetragen sind und deren Format von den ursprünglich bei der Betriebsprüfung vorgefundenen Listen abweicht. Auf diesen Listen fehlt der Stempel" verbucht" und das Datum. Es kann daher angenommen werden, dass diese Listen nachträglich erstellt wurden und gegen die ursprünglichen Listen ausgetauscht wurden. Alle im Berufungsverfahren nachträglich vorgelegten Rechnungen waren nicht verbucht und sind der Steuerkanzlei nie vorgelegt worden. Es wurden weitere Doppelbuchungen festgestellt.

Die Rechnung 232/2006 wurde in der Umsatzermittlung 2007 irrtümlich nicht erfasst, und wird lt. Buchhaltung dem Umsatz 2007 hinzugerechnet.

Die Rechnungen 101, 102 und 115 waren bei der Prüfung nicht in der Belegsammlung, wurden nicht verbucht, und sind erst im Berufungsverfahren in der Belegsammlung abgelegt worden. Beide Rechnungen betreffen den Auftraggeber AB Bau GmbH, für den 2007 Konkurs eröffnet wurde. Die Rechnungen wurden nicht an Bw. bezahlt, sind daher nicht in der Umsatzermittlung zu erfassen.

Die Rechnungsnummer 110 wurde doppelt vergeben. Alle Beträge wurden auf das Firmenkonto überwiesen.


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110
41,40
I.J.
110
835,00
E.W. Teilzahlung zu Re 193
110
1.671,00
E.W. Teilzahlung zu Re 193
110
1.299,80
E.W. Teilzahlung zu Re 193

Die Rechnungen 116-117 waren bei der Prüfung nicht in der Belegsammlung, wurden nicht verbucht, und sind erst im Berufungsverfahren in der Belegsammlung abgelegt worden. Die Rechnungen 113 und 117 werden lt. Buchhaltung berichtigt.


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113
28,80
Es. lt. Rechnung
117
311,88
F.G.

Rechnungsnummer 120 wurde doppelt vergeben mit der Nummer 120a.

Die Rechnungen 122 und 123 waren bei der Prüfung nicht in der Belegsammlung, wurden nicht verbucht, und sind erst im Berufungsverfahren in der Belegsammlung abgelegt worden.

Die Rechnung 136 wurde von Ing G.H. auf das Bankkonto überwiesen, die Kontoverdichtung wird beigelegt. Die Rechnungsnummer wurde doppelt vergeben.


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136
501,08
I.J.
136
1.872,00
Ing. G.H.

In der zur Berufungserledigung vorgelegten Belegsammlung 2008 befindet sich unter der Nr. 137 eine Gutschrift an die Hausverwaltung J.. Die ursprüngliche Rechnung aus 2007 an AB Bau fehlt, da der Betrag nicht bezahlt wurde, ist die Rechnung nicht zu erfassen. Die Rechnungsnummer wurde doppelt vergeben.


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137
484,24
AB Bau
lt. Gutschrift 2008

Lt. Berufung wurde die Rechnung 138 auf € 162,93 berichtigt. Lt. Bankauszügen sind jedoch beide Beträge auf das Bankkonto überwiesen worden.


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138
261,44
I.J.
138
162,93
I.J.

Rechnungsnummer 139 wurde wieder doppelt vergeben. Eine Überweisung auf das Bankkonto erfolgte durch Hausverwaltung J., eine Ausgangsrechnung wurde nachträglich im Berufungsverfahren vorgelegt.


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139
237,09
Fr. R.
Berichtigung It. Berufung
139
91,99
I.J.
lt. Bankauszug

Die Rechnungen 141, 149 und 160, 192, waren bei der Prüfung nicht in der Belegsammlung, wurden nicht verbucht, und sind erst im Berufungsverfahren in der Belegsammlung abgelegt worden.

Rechnung 193 wurde als Teilzahlung mit Rechnung 110 im Umsatz erfasst.

Die Rechnungen 196 und 200 wurden von der L. GmbH infolge Konkurs nicht bezahlt, sind daher nicht in der Umsatzermittlung zu erfassen.

Die Rechnung 198 wird lt. Buchhaltung erfasst. Ein Teilbetrag wurde auf das Firmenkonto überwiesen, der Rest wurde mit hoher Wahrscheinlichkeit bar bezahlt.

Die Rechnungen 203 und 204 waren bei der Prüfung nicht in der Belegsammlung, wurden nicht verbucht, und sind erst im Berufungsverfahren in der Belegsammlung abgelegt worden.

Rechnungen Nr. 201 und 202 wurden von der BP irrtümlich doppelt erfasst und werden berichtigt:


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201
41,40
202
2.016,00

Rechnungsnummer 207 wurde doppelt vergeben. Lt. Berufung wurde eine Rechnung von G.H. vorgelegt. Die Rechnung war bei der Prüfung nicht in der Belegsammlung, war jedoch abzügl. Skonto verbucht. Die Rechnung vom ist am Bankkonto eingegangen und ist verbucht.


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207
1.159,81
BV Adr.F.
207
4.700,28
G.H.

Die Rechnungen 214, 220 und 228 waren bei der Prüfung nicht in der Belegsammlung, wurden nicht verbucht, und sind erst im Berufungsverfahren in der Belegsammlung abgelegt worden.

Rechnungen 217 und 221 werden It. Ausgangsrechnungen berichtigt. Die Rechnung 232 war bei der Prüfung nicht in der Belegsammlung und wurde nicht verbucht.

Die Rechnungen 243 und 246 bis 248 werden It. vorgelegten Ausgangsrechnungen erfasst. Rechnung 243 wird mit einem Bareingang erfasst, auf die Feststellungen 2008 zu dieser Rechnung wird verwiesen.

Rechnung 248 wurde händisch auf 247 ausgebessert und beide Rechnungen abgelegt.

Einzelne Zahlungseingänge konnten nicht zugeordnet werden, Rechnungsberichtigungen oder Minderungen wurden nicht nachgewiesen. Die Eingänge werden lt. Bankauszügen erfasst.

Die Rechnung vom mit 108,00 € wird der Rechnung 192 zugeordnet.

Rechnung vom mit 3.000,00 € wird unverändert als nicht zuordenbar erfasst, Rechnung 114 wurde ohne Abzug durch die Hausverwaltung mit 3.111,12 € überwiesen.

Rechnung 103 wurde ohne Abzug durch die Hausverwaltung mit 2.979,74 € überwiesen.

Die Rechnung vom konnte auch vom Bw. nicht zugeordnet werden.

Die Rechnungen vom mit 5.050,80 €, vom mit 3.060,00 € und vom mit 4.598,28 € werden den entsprechenden Rechnungen lt. Berufung zugeordnet.

Ein Eingang von 6.494,21 am betrifft lt. Berufung Einnahmen der Freundin von Herrn X. Für diesen Eingang ist ein entsprechender Nachweis als Berufungsergänzung vorzulegen.

Der Scheckeingang vom mit 6.000,00 € wurde als Rechnung 221 berücksichtigt.

2008

Antrag auf Berücksichtigung der Anschaffungskosten eines PKW

Lt. Berufung wurde am ein gebrauchter Jaguar angeschafft. Es wurde der Antrag gestellt, diesen PKW auf 5 Jahre abzuschreiben und die Vorsteuer zu berücksichtigen.

Gem. § 20 Abs.1 Z 2.b EStG sind betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen im Zusammenhang mit Personenkraftwagen nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Gem. § 12 Abs. 2 Z 2.a UStG gelten Lieferungen und Leistungen nicht für das Unternehmen ausgeführt, deren Entgelte keine abzugsfähigen Ausgaben im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988 § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 sind.

Lt. Erhebungen wurde festgestellt, dass der Jaguar am angemeldet wurde mit einer Befristung bis wegen einer ÜbersteIlungsfahrt.

2009

Antrag auf Berücksichtigung der Anschaffungskosten eines PKW Auf die Ausführungen zu diesem Punkt für das Jahr 2008 wird verwiesen.

Antrag auf Berücksichtigung einer Wohnraumanschaffung

Seitens des Steuerpflichtigen wurden keine konkreten Unterlagen oder Belege beigebracht, die die Wahrscheinlichkeit eines gewerblichen Grundstückshandels begründen. In der der Vergangenheit wurden keine Spekulationsgewinne oder -verluste aus der Veräußerung von Liegenschaftsanteilen erzielt. Der Steuerpflichtige ist nicht im Immobilienbereich tätig (Immobilienmakler, Hausverwalter) und die Ausnützung einer sich bietenden Gelegenheit zur Grundstücksveräußerung stellt eher eine Vermögensnutzung als einen Grundstückshandel dar. Auf Grund der oben angeführten Kriterien wird die Einstufung der sanierten Liegenschaft nicht als Umlaufvermögen des Grundstückshandels anerkannt. Eine Abschreibung ist daher nicht möglich.

Feststellungen zu den Ausgangsrechnungen:

Die Rechnung 247 wurde 2009 verbucht und in der Umsatzermittlung erfasst.

Die Rechnung 274 aus 2008 wurde am verbucht, wird aus der Umsatzermittlung 2008 ausgeschieden und in 2009 erfasst. Für diese Rechnung erfolgte eine Einzahlung auf das Firmenkonto am mit 135,48 €, die Differenz wurde mit hoher Wahrscheinlichkeit bar bezahlt. In der Berufung findet sich kein Hinweis auf eine Rechnungsminderung.

Die Rechnung 287 aus 2008 wird mit 70,08 € in der Umsatzermittlung 2009 erfasst und 2008 ausgeschieden. Die Rechnungen 293 bis 295 aus 2008 werden in der Umsatzermittlung 2009 erfasst und 2008 ausgeschieden.

Der Eingang am Firmenkonto vom stammt aus der Rechnung vom mit 1.386,00 €

Am wurden vom Auftraggeber G.G. ein Betrag von 1.500,00 € auf das Firmenkonto überwiesen. Diese Zahlung wurde in der Umsatzermittlung lt. Betriebsprüfung irrtümlich nicht erfasst, der Umsatz wird berichtigt.

Auftraggeber Mag. F.F.

Mag. FF hat Bauarbeiten durchführen lassen, ohne Bezahlung der Umsatzsteuer an X. Er ist Eigentümer von mehreren Liegenschaften und somit Auftraggeber.

§ 19 Abs.1a UStG sieht bei Bauleistungen die Umkehr der Umsatzsteuerschuld (Reverse Charge System) vor. Die gegenständliche Bestimmung lautete vor dem wie folgt: § 19 Abs. 1a UStG: "Bei Bauleistungen wird die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet, wenn der Empfänger Unternehmer ist, der seinerseits mit der Erbringung der Bauleistungen beauftragt ist. Der Leistungsempfänger hat auf den Umstand, dass er mit der Erbringung der Bauleistungen beauftragt ist hinzuweisen. Erfolgt dies zu Unrecht, so schuldet auch der Leistungsempfänger die auf den Umsatz entfallende Steuer. Werden Bauleistungen an einen Unternehmer erbracht, der üblicherweise selbst Bauleistungen erbringt, so wird die Steuer für diese Bauleistungen stets vom Leistungsempfänger geschuldet. Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Das gilt auch für die Überlassung von Arbeitskräften, wenn die überlassenen Arbeitskräfte Bauleistungen erbringen.

Voraussetzung für den Übergang der Steuerschuld bei Bauleistungen ist gemäß § 19 Abs. 1a UStG, dass der Leistungsempfänger

seinerseits mit der Erbringung dieser Bauleistungen beauftragt ist (Gruppe 1) oder

seinerseits üblicherweise Bauleistungen erbringt (Gruppe 2).

Mag. FF ist ausschließlich Auftraggeber und erbringt keine Bauleistungen und wurde auch nicht damit beauftragt. Die Bestimmung des § 19 Abs. 1a UStG betrifft nur den Generalunternehmer.

X hat daher die Umsatzsteuer an Mag. FF in Rechnung zu stellen und abzuführen. Soweit diese von Mag, FF nicht bezahlt wurde, bzw. nur die Nettobeträge von ihm anerkannt wurden, können die Rechnungsdifferenzen im Zivilrechtsweg eingefordert werden.

Da in der Belegsammlung Teilrechnungen, Schlussrechnungen und berichtigte Rechnungen aufscheinen, deren endgültige Abrechnung nicht nachvollziehbar ist, werden die mittels Erhebung festgestellten Zahlungen durch Mag. FF als Umsatz angesetzt. Die Umsätze werden als Bruttobeträge betrachtet und davon die Umsatzsteuer mit 20% errechnet.


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SS. Straße
240.827,29
4.861,19
SS. Straße Summe
245.688,48
B.
95.661,49
H.
19.455,00
360.804,97
davon Zahlung an Finanzamt
7.845,00
2010
Zahlungen
352.959,97
2009
2009
Mag. FF
brutto
352.959,97
356.274,28
netto
294.133,31

2010

Antrag auf Berücksichtigung der Anschaffungskosten eines PKW

Auf die Ausführungen zu diesem Punkt für das Jahr 2008 wird verwiesen.

Auftraggeber Mag. F.F.

Zahlungen an Finanzamt


Tabelle in neuem Fenster öffnen
brutto
7.845,00
netto
6,537,50

In einem ergänzenden Schriftsatz nahm der steuerliche Vertreter wie folgt Stellung:

"1. Auf Seite 1 der Stellungnahme von Frau AR T. wird behauptet, ich, Mag. K., hätte im Büro des Masseverwalters die Belegsammlung eingesehen.

2. Ich war bis heute nie, auch nicht in anderen Fällen, im Büro des RA Dr. Masseverw..

3. Richtig ist nur, dass man bei Stb. (Stb) einige Ordner gefunden hat. Allerdings wurden diese sofort auf Nachfrage von mir gefunden, das heißt, hätte Frau AR T. bereits im Rahmen der Prüfung vor Erlassung der 1. Bescheide danach gefragt, hätte man diese Ordner auch gefunden. Beweis: Mag. A.B., Angestellte bei Stb

4. Ferner hat Herr Bw einen vollständigen Satz der elektronischen Rechnungen, aus dem sich auch ergibt, dass die Rechnungen am Ausstellungsdatum oder in zeitlicher Nähe in der letzten Fassung abgespeichert sind. Dieser Satz wurde auch im Rahmen der Berufung vorgelegt.

5. Falsch ist, dass einzelne Rechnungen in der Belegsammlung ergänzt wurden. Dazu bestand auch keine Notwendigkeit. Vielmehr ist allerdings aufklärungsbedürftig, auf Grund welcher Datenbasis, die vormalige Schätzung zu Stande kam. Grundlage dieser Schätzung waren reihenweise Bankeingänge, die von Frau Amtsrat T. nicht zugeordnet werden konnten. Allerdings war eine zweifelsfreie Zuordnung sowohl gemäß der vorhandenen Rechnungen und der elektronischen Daten möglich.

6. Es darf darauf hingewiesen werden, dass Herr Bw nach Beanstandung seiner vormaligen Buchhaltung diese in die Hände von HHP gelegt hat. Jegliche Vorwürfe gegen den Steuerpflichtigen würden daher zu einem Schadenersatzverfahren gegen die Steuerberatung oder eine Amtshaftungsklage wegen unrichtiger Behauptung führen.

7. Tatsächlich gibt es in jedem Monat Listen der von Stb gebuchten Rechnungen. Es kann daher zweifelsfrei festgestellt werden, dass die Buchhaltung immer in Ordnung war, und nicht hinzugefügt wurde.

8. Festzuhalten ist schließlich: Die Steuerunterlagen haben die Räume von Stb nie verlassen, und Herr Bw war auch nie alleine Einsicht in seine Unterlagen nehmen. Beweis: Bw.

9. Der Sicherheitszuschlag von 10% muss sachlich begründet werden: Nämlich welche Rechnungen angeblich ausgetauscht worden sein sollen, und was die Beanstandung sein soll, ferner, wie sich der Zuschlag rechtfertigen soll.

10. Der Vorwurf ist in der derzeitigen Form unhaltbar.

Zu 2006:

11. Es wird behauptet:

"Der steuerliche Vertreter des Unternehmens Mag. K. führt in der Berufung aus, dass die X ..... GmbH Rechnungen bis zu Nr. 200-2006 ausgestellt hätte. Alle folgenden Rechnungsnummern betreffen der Berufung nach die Einzelfirma Bw.."

12. Diese Behauptung wurde so nie aufgestellt.

13. Tatsächlich wurde folgendes ausgeführt: Auf die Berufungseinwendungen betreffend 2006 wird verwiesen.

14. In der Stellungnahme zur Berufung steht wörtlich: "Die Rechnungsnummern sind unchronologisch, wie schon im Bericht dargestellt und zum Teil zu einem späteren Datum erstellt, als das Rechnungsdatum."

15. Es ist unklar, ob hier von den Rechnungen der X. GmbH oder der Einzelfirma X die Rede ist, um die es in diesem Verfahren alleine geht. Es werden der Stellungnahme jene Unterlagen z.B. die Rechnung Nummer 139 nicht beigelegt, sodass die Ausführungen nicht verständlich sind.

16. Der Berufung wurde die Rechnung Nr. 207-2006 der X. beigelegt auf der die Steuernummer ATU ccc.cccc ersichtlich ist, und hinsichtlich derer die Zahlung auf das Konto 250282 verlangt wird. Dies ist eine Rechnung des Einzelunternehmens Bw.. Während die alte, andere Firma X. ..... GmbH heißt. Eine X. GmbH wie von der Prüferin angeführt gibt es nicht.

17. Die Rechnungsnummer 139 vom ist eine Rechnung der X. ..... GmbH.

18. Da Herr Bw das Einzelunternehmen erst im Herbst 2006 gegründet hat, hat er dort mit der Rechnungsnummer 200 angefangen.

19. Auf seinen Rechnungen steht folgender Kopftext:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
X. - .....
X.
inh. Bw:
Sanitär-Installationen
Adr.Bw:
Trockenausbau
Tel: 0.0000000
email: 00.000
AdrX
ATU: aatuu

20. Während der Kopftext der alten Firma, um die es hier nicht geht, und die auch abschließend geprüft ist, wie folgt lautet:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Steuer- und Regeltechnik
X...... GmbH
Verteilerbau, Industrieanlagen, Elektrotechnik
Brandmeldeanlagen, SAT-Anlagen, Alarmanlagen
Adr.X
ATU aattuu

21. Wenn die Prüferin daher auf eine Rechnungsnummer 139 Bezug nimmt, ist ihr entgegen zu halten, dass das Einzelunternehmen X nie eine Rechnungsnummer 139-2006 ausgestellt hat. Die Rechnungskopie laut Kontrollmitteilung, wie angeführt, ist dem Bw. bzw. seinem Vertreter auch unbekannt. Um Übermittlung wird gebeten.

22. Hingewiesen werden kann darauf, dass dem Finanzamt eine DVD mit den Daten der Rechnungen übermittelt wurde. Es wurde auch dargelegt, dass die Rechnungsdaten die Endfassung, insbesondere samt allfälliger Korrekturen sind, Herr X war für eine Hausverwaltung tätig, es gab zahlreiche Beanstandungen und Änderungen in der Abrechnung. Dazu wurde entgegen Beweisanbot aber nie ermittelt.

23. Ebenso ist dem Bw. die Rechnung Nr. 156-2006 in seinem Einzelunternehmen unbekannt. Um Übermittlung wird gebeten.

24. Die Frage ist auch, wer die Rechnung 156-2006 ausgestellt hat. Es ist dies keine Rechnung des Einzelunternehmens X. Wenn es Probleme bei der X. ..... GmbH gegeben hat, ist darauf hinzuweisen, dass diese Firma rechtskräftig geprüft ist. Da das hier verfahrensgegenständliche Unternehmen keine Rechnungsnummer 156-2006 jemals vergeben hat, kann ihm auch keine Zahlung angelastet werden. Die Prüferin behauptet auch keinen Eingang.

25. Vorbehaltlich der Übermittlung der Rechnungen 139-2006 und 156-2006 reicht der Hinweis, dass diese Rechnungen nicht für den Jahresabschluss des hier steuerpflichtigen maßgeblich sind, dieser Rechnung kein Eingang zugerechnet werden kann, auch auf den Bankkonten nicht ersichtlich ist. Erinnert werden darf daran, dass es zwischen den Gesellschaftern der X. ..... GmbH Probleme gegeben hat.

26. Richtig ist, dass in Belegsammlung des Bw. Einzelunternehmens keine Originalrechnungen 139-2006 und 156-2006 zu finden sind, weil er diese Rechnungen nicht ausgestellt hat.

27. Die Verbuchung im hier gegenständlichen Einzelunternehmen erfolgte chronologisch. Dass die Rechnungen gegenüber diverse Großkunden/Hausverwaltungen (insbesondere Hausverwaltung I.J.) nachträglich berichtigt werden mussten, hat mit dem Auftauchen der Rechnungsnummer 139-2006 und 156-2006 wohl keinen Zusammenhang. Es gibt darüber hinaus, nachvollziehbar, von Stb monatliche Buchungslisten.

28. Sämtliche Rechnungsnummer mit 1xx gehören nicht in eine Umsatzliste des Einzelunternehmens Bw.. Die Stellungnahme der Prüferin ist insoweit sachlich verfehlt und es wurden keine angemessenen Nachforschungen betrieben, um den Sachverhalt aufzuklären. Die Prüferin erscheint daher befangen und wird abgelehnt.

29. Unverständlich ist der Satz: "Am wurde eine Gutschrift Nr. 170 zu Rechnung 201 vorgelegt.", denn die Berichtigung bezieht sich nicht auf Rechnung 201 sondern 212. Dass diese Rechnung an den C.D. über € 22.836 nicht einbringlich war, kann auch beim Anwalt nachgeprüft werden. Dazu wäre zunächst Herr Bw zu vernehmen gewesen. Darüber hinaus reicht ein Einblick in das Konkursregister um zu bestätigen, dass der Bw. die Wahrheit angibt.

30. Die Gutschrift trägt auch nicht die Nummer 170 - sondern wurde als Gutschrift "101-2006" bezeichnet, mit datiert.

31. Allerdings ist in der Beilage 1 zur Stellungnahme der Prüfer unter der Position Rechnung-Nr. 101 ein Betrag von -22.836 gebucht. Daher dürfte der Berufung Folge gegeben worden sein. Die weiteren Rechnungen 101, 139, 156 sind jedenfalls zu streichen, da diese die X. ..... GmbH betreffen.

32. Die Zuschätzung von 10% in Höhe von € 7.500 hat keine Berechtigung (Seite 2 zur Beilage der Stellungnahme der Prüferin).

33. Diese nimmt dann auch eine Zuschätzung von € 61.600 gegenüber einem Betrag von "€ 20.000 lt. Veranlagung" vor. Was dies letztendlich bedeuten soll ist unklar. Jedenfalls sind auch Betriebsausgaben des X zu berücksichtigen und kann nicht einfach eine Zuschätzung erfolgen. Die bisherige Buchführung erweist sich jedenfalls als richtig. Die Einnahmen der neu gegründeten Einzelfirma, die ihre erste Rechnung am ausstellte sind klar nachgewiesen. Von diesen Einnahmen sind freilich die Ausgaben abzuziehen. Da Herr X auch Fremdunternehmen beauftragte, also teilweise Arbeiten nur koordinierte, ergeben sich auch in der Umsatzsteuer hohe Vorsteuerbeträge.

34. Für 3 Monate Firmentätigkeit wäre ein Anlaufgewinn, der zu einer Steuerpflicht von € 1.859 führt (als einziges Einkommen) für ein Einzelunternehmen (vorher GmbH-Beteiligung) daher offensichtlich keinesfalls gering. Die Steuererklärung kann daher so nicht in Zweifel gezogen werden.

35. Richtig ist nur, dass in der USt vormals eine Jahreszahllast von € 4.000 vorgeschrieben war. Der Umsatz beträgt damit aber ohne Berücksichtigung der Vorsteuern keinesfalls € 20.000; daher ist die Zeile "lt. Veranlagung 20.000" mit der folgenden Zuschätzung von € 61.600 nicht nachvollziehbar. Davon ist jedenfalls ebenso wie von einem Sicherheitszuschlag Abstand zu nehmen. Alle bekämpften Bescheide sind daher aufzuheben.

Zu 2007:

36. Die Berufung für 2007 umfasst samt Beilagen 109-Seiten.

37. Der Ordnung halber ist auch hier dezidiert festzuhalten: Es wurden keine Ausgangsrechnungen ergänzt, sämtliche Unterlagen waren immer bei Stb.

38. Auch zeigt der übermittelte Datensatz: des Bw., dass sämtliche Rechnungen chronologisch ausgestellt wurden, bis auf wenige Änderungen mit der Hausverwaltung J..

39. Die Prüferin hat entgegen der Beweisanbote weder Mag. A.B. noch den Bw. befragt. Besonders zu beanstanden ist, dass besprochen war, die neuerliche Prüfung gemeinsam mit dem Einschreiter durchzuführen. Daran hat sich die Prüferin ohne Grund nicht gehalten. Bekannt war auch, dass die Berufungen vom DRINGEND waren, trotz Urgenz ließ die Stellungnahme viele Monate auf sich warten - und ist weiterhin fehlerhaft. Diese Abführung des Verfahrens muss auch kritisiert werden.

40. Was nicht zumutbar ist, ist dass die Prüferin nunmehr offenbar nicht die Berufung bearbeitet hat, sondern neue Sachverhalte behauptet.

41. Unerfindlich ist, warum die Umsatzliste 2007 mit Rechnungen aus 2006 beginnt, die auch dort gebucht sind (und als Rechnungen 231-233 auf der DVD im Ordner 2006 Einzelunternehmen zu finden sind).

42. Der vormalige Prüfbericht ging auch von 20 nicht erfassten Rechnungen aus, nachgewiesen wurde, dass diese Rechnungen storniert wurden. Hätte man bereits bei der ersten Prüfung gefragt, wäre dies hervor gekommen. Stb muss ebenfalls wissen, warum Rechnungsnummern fehlen und wie Stornierungen abgehandelt werden.

43. Unrichtig ist, dass die Rechnungen 101, 102, 115 erst im Berufungsverfahren in der Belegsammlung abgelegt wurden, wie nunmehr in der Stellungnahme der Prüferin behauptet wird.

44. Tatsächlich stand in der Berufung folgendes:

Auf Seite 6 der Beilage 2 wird angeführt, dass die Rechnungen 101, 102, 111, 115-117 fehlen würden.

Die Rechnungen 101, 102,115 sind Rechnungen an die Firma AB Bau. Diese ging in Konkurs. Die Rechnungen wurden storniert. Warum diese aus der Liste ein rausgenommen sind ist unklar, der Beschwerdeführer hat die Liste Beilage 2 aber nicht erstellt. Im Monatsordner finden sich entsprechende Vermerke.

Beweis: Ausdrucke, Konkursedikt

45. Hinsichtlich der vormaligen Rechnungsposition Re.Nr. die in der Umsatzliste der Prüferin 4x mit Nr. 110 angeführt wird, wird nunmehr darauf hingewiesen, dass es sich um Teilzahlungen zu Re.-Nr. 193 gehandelt habe. Dazu ist aber festzuhalten, dass es keine Mehrfachvergabe der Rechnungsnummer 110 seitens des Bw. gegeben hat. Die Prüferin hat aber richtig die Akontobeträge bei der Endrechnung 193 berücksichtigt, die damit bezahlt ist. Aus dieser Buchungsverwirrung, die NICHT auf den Bw. zurückgeht, kann man gegen den Bw. deutlich keinen Vorwurf erheben.

46. Die Rechnungen 116 und 117. Die Behauptung, dass diese Rechnungen nicht im Ordner waren ist nicht nachvollziehbar.

47. In der Berufung wurde vorgebracht und nachgewiesen:

Die Rechnung 116 fehlt nicht, sondern ist diese im Ordner als gebucht in der Rechnungsliste ersichtlich und physisch vorhanden und kann elektronisch ausgedruckt beigelegt werden (€ 1.044,77 [davon € 174,13 USt] an L. " verrechnet).

Die Rechnung 117 fehlt nicht, sondern ist diese im Ordner als gebucht in der Rechnungsliste ersichtlich und physisch vorhanden und kann elektronisch ausgedruckt beigelegt werden (€ 311,88 an "Cosm." verrechnet).

48. Warum die Prüferin im Zusammenhang mit Rechnung Nummer 116 und 117 dann plötzlich die Rechnung Nummer 113 anführt ist unverständlich.

49. Die Stellungnahme spricht dann auch von 120 und 120a. Diese Rechnungen waren nicht Gegenstand der Berufung.

50. Die Ausführungen zu Rechnung 122, 123 und 136 sind schlichtweg falsch. Auf die Berufung wird verwiesen.

51. Zu ReNr. 138 steht zwar in der Stellungnahme, der Betrag sei auf € 162,93 berichtigt worden, in der Beilage steht aber noch immer eine zweite Rechnung Nr. 138 mit € 261,44 drinnen - der Berufung würde zwar entsprochen, die Anlastung aber nicht beseitigt!

52. Die Rechnung 139 war bisher kein Thema. Es dürfte sich um einen Fall handeln, in dem die Hausverwaltung den Handwerker (Bw) gerufen hat, dann dem Mieter verrechnet wurde, und am Ende des Jahres auf die Hausverwaltung die Rechnung umgeschrieben wurde.

53. Die Rechnungen 141, 149, 160 und 192 waren in der Buchhaltung vorhanden. Mutmaßlich ist der Datenbestand; der für die Prüfung eingespielt wurde nicht aktuell gewesen, physisch waren die Belege vorhanden und in der Liste als gebucht vermerkt. Die Stellungnahme der Prüferin ist hier nicht richtig.

54. Rechnung 193 - kein Widerspruch gegen die Erledigung.

55. Das Thema Rechnung 198 ist neu. Die Behauptung der Rest sei mit Sicherheit bar bezahlt worden, ist so unhaltbar, weil der Auftraggeber eine Hausverwaltung, J. ist, die immer die Beträge gestrichen hat. Noch dazu kann dies in deren Buchhaltung verifiziert. Die Mutmaßung ist daher nicht akzeptabel. Statt € 4.298,40 stand bisher ein Betrag von € 3.742,40 in der Liste (Differenz € 556).

56. Es ist falsch, dass die Rechnungen 203 und 204 nicht in der Buchhaltung waren.

57. Betreffend Rechnung 201 und 202 gibt die BP auch zu, dass sie Rechnungen doppelt erfasst hat.

58. Rechnung 207 fehlte in der ersten Prüfliste der Prüferin, war aber vorhanden. Nun soll diese angeblich doppelt vergeben worden sein. Auch dies stimmt nach dem Datensatz auf DVD nicht. Hier sind nun € 5.860,09 hinzugekommen. Ohne Grund.

59. Hinsichtlich Rechnung 214 und 220 wurde folgendes in der Berufung vorgetragen und belegt:

Die Rechnung 214 fehlt nicht, sondern ist diese im Ordner als gebucht.in der Rechnungsliste ersichtlich und physisch vorhanden und kann elektronisch ausgedruckt beigelegt werden. (verrechnet € 9.720,00 an Hausverwaltung J., 1. Teilrechnung). Diese Rechnung wurde mit Rechnung 220 gutgeschrieben bzw. storniert.

60. Es muss an dieser Stelle daher klar und deutlich ausgesprochen werden, dass auch die Bearbeitung der Berufung durch die Prüferin entweder grob mangelhaft ist bzw. nicht mehr nachvollziehbar ist, wie sich die Prüferin mit der Berufung befasst hat. Alleine dieses Beispiel zeigt, dass stellenweise einfach sachwidrige Ausführungen im Prüfbericht stehen.

61. Rechnung 221: War bisher mit € 6.000 gemäß deren Zahlung in der 1. Liste der Prüferin. Nun steht ohne Kommentierung ein Betrag von € 12.000 in der Liste, ohne dass dies laut der Stellungnahme zur Berufung nachvollziehbar wäre. Diese Art der Abfassung ist eine Zumutung für das rechtliche Gehör. Die Änderung gegenüber der Buchung in der Buchhaltung wird nicht akzeptiert. Der Vorgang wird neuerlich zu erörtern. und anhand der Unterlagen zu prüfen sein. Vor allem wurde die Scheckeinreichung über € 6.000 vom nun nicht dieser Rechnung zugeordnet. Ohne jeden Grund hat die Prüferin daher neue Fehler in den Akt gebracht und den Rahmen der Berufung überschritten. Dies festzustellen hat eine Anwaltsstunde gekostet, die unter anderem aus dem Titel der Amtshaftung geltend gemacht werden könnte. Der Endbetrag ist daher € 6.000 zu hoch.

62. Zu den "Zurechnungen wegen nicht zuordenbarer Rechnungen" war in der Berufung folgendes vorgetragen worden:

Ferner werden in der Umsatzliste 2007 diverse nicht zuordenbare Zahlungseingänge ab Seite 10 der Beilage 2 gelistet:

€ 108,00 Weidling gehört zur Rechnung 192-2007; ein Großteil wurde storniert, Herr X war auf Urlaub, sein Mitarbeiter hat einen schweren Fehler gemacht.

€ 3.000 = Rechnung 114-2007, die Hausverwaltung zog einen Betrag ab.

€ 2.800 = Rechnung 103-2007, auch hier wurde wieder Skonto abgezogen.

€ 237,09 - mutmaßlich gekürzte Kleinrechnung an Hausverwaltung J., die nur gekürzt gezahlt wurde.

€ 5050,80 = Rechnung 168-2007

€ 3.060,00 = Rechnung 191-2007

€ 4.598,28 = Rechnung 207-2007 (es wurde von der Hausverwaltung Skonto abgezogen)

€ 6.454,21 Gehört der Freundin von Herrn X privat

€ 6.000 = Rechnung 221-2007

Beweis: Bw.Akteneinsicht bei StbAusdrucke

63. Die Beweisanbote wurden einfach nicht abgeführt. Man kann auch die Hausverwaltung dazu befragen. Zu Unrecht sind daher noch die Beträge von € 3.000,00, € 2.800,00, € 237,09,00 und € 6.494,21 dem Bw. angelastet (hier € 12,531,30).

64. Die Prüferin hat daher zu Unrecht € 25.208,83 (gesamt vorstehend) gegen den Bw. angeführt. Ferner ist der Beilage - nunmehr OHNE JEDE BEGRÜNDUNG - eine Zuschätzung von € 14.651.94 laut Seite 7 der Beilage zur Stellungnahme enthalten. Während das Finanzamt daher nunmehr statt € 35.000 sogar € 38.000 zuschätzt erweist sich diese Vorgehensweise in Höhe von (zumindest - weil nicht mit Sicherheit alle Änderungen und neuen Fehler der Prüferin ohne enormen Aufwand festgestellt werden können) € 39.860,77 als NICHT BERECHTIGT.

65. Aus dem Jahresumsatzsteuerbescheid 2007 geht die bisherige USt-Erklärung nicht hervor. Daher kann die Zurechnung an sich auch nicht überprüft werden.

Zu 2008:

68. Das Firmenfahrzeug kann im Übrigen abgeschrieben werden, ferner ist nach der Rechtsprechung des EuGH die USt jedenfalls absetzbar. Die Begründung basierend auf § 20 Abs. 1 Z 2b EStG ist falsch, weil es sich beim Jaguar um ein Modell ähnlich und vergleichbar einem BMW der 3er Serie handelt. Maßgeblich sind die Anschaffungskosten, so das BMF. Zur Behauptung, der Jaguar wäre nicht betrieblich verwendet worden, darf auch die Entscheidung des EuGH iS Ghent Coal Terminal, , verwiesen werden, wonach ein Vorsteuerabzugsanspruch dennoch und jedenfalls besteht, und auch für Autos jedenfalls besteht (EuGH Urteil Bakcsi vom ; Urteil Fischer vom ). Die Erhebungen sind im Übrigen unvollständig: Der Bw. hat das Fahrzeug sehr wohl und ausschließlich für sein Unternehmen genutzt. Das Fahrzeug wurde sogar noch im Konkurs mit Zustimmung des Masseverwalters repariert! Beweis: Bw.

69. Nicht nur dass die bisherige Zuschätzung unrichtig war, hätte sich die Steuerschuld nun auch vermindern müssen.

Zu 2009:

70. Firmenfahrzeug: Betreffend die Kosten des Fahrzeuges ist diese Rechtsausrührungen schon unrichtig und nicht stichhaltig (siehe oben).

71. Wohnungsanschaffung zur Sanierung; Der Bw. hat auf Grund günstiger Gelegenheit damit begonnen Wohnungen anzuschaffen um diese mit der eigenen Baufirma im Innenausbau zu sanieren und zu verkaufen. Was sonst sollte er mit einer Kategorie C Wohnung tun - noch dazu als er selbst ein Haus und eine Wohnung hatte? Die Prüferin übersieht, dass ihre "Bedenken" sie ohne Abführung von Beweisen hier vorschiebt, was unzulässig ist,

Beweis: Bw.

72. Mag. Z: Dieser Kunde war der Ansicht, er gelte ebenso als Bauträger, was eine vertretbare Auffassung ist. Nach der Judikatur des EuGH kann eine USt-Anlastung dann nicht erfolgen, wenn klar ist, dass die USt bezahlt wurde oder nie geschuldet wurde. Dies kommt in den Urteilen Jeunehomme, 14, Juli 1988, Rz 15-17; Italittica, , oder Grandes sources d´eaux minérales francaises, .

73. Wenn daher feststeht, dass Mag. FF zwar an den Bw. keine USt-Anteile bezahlt hat, er jedoch die USt in seiner Steuerschulderklärung aufgenommen und bezahlt oder zu Recht Vorsteuer abgezogen hat, kann der Bw. nicht belastet werden. Dies muss aber geklärt werden. Dies zu unterlassen wäre eine grob rechtswidrige Vorgehensweise. Es geht hier auch um € 50.000 - € 60.000 (näheres in der Berufung, die nicht erledigt wurde). Die Feststellungen der Prüferin reichen auch nicht aus, die Bauträgereigenschaft von Mag. FF zu klären bzw. zu verneinen.

Beweis: Einvernahme von Bw. Einvernahme von Mag. F.F., Adr.F.F., Amtshilfe mit dessen Finanzamt

74. Es ist auch falsch, dass die unter Anleitung der Steuerberatung gemachten Rechnungsberichtigungen nicht nachvollziehbar seien.

Beweis: Bw. Mag. E.S., StB. P.A. von Stb

Zu 2010:

75. Hier bleibt der Punkt Auto-Anschaffung strittig. Ferner ist eine Sicherheitszuschätzung von € 8.600 für ein vom Masseverwalter geführtes Unternehmen wohl verfehlt.

Zusammenfassung:

76. Es werden daher die Anträge wie in der Berufung aufrechterhalten. Die Stellungnahme der Prüferin erweist sich als unrichtig bzw. mangelhaft und vermag der berechtigten Berufung bei tatsächlicher Prüfung nichts entgegen zu setzen."

Die Berufung für die Jahre 2006 und 2007 wurde mit teilweise stattgebender Berufungsvorentscheidung erledigt. Zur Begründung wurde ausgeführt:

Ad) Umsatzsteuer 2006: teilweise Stattgabe

In der Berufung wurde insbesondere vorgebracht, dass auch Leistungen, die die "X.... GmbH" erbracht hat, dem Bw. zugerechnet worden wären. Wie in der Stellungnahme der Außenprüferin ausgeführt, wurden die Rechnungen, auf denen die um der GmbH aufscheint vom Umsatz des Einzelunternehmens ausgeschieden.

Die Umsätze wurden wie folgt ermittelt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
brutto in €
Umsätze laut Liste der Außenprüferin mit Rechnungsnummern ab 200/2006
89.041,76
- AR 139
- 6.600,00
- AR 156
- 3.360,00
+ Berichtigungen des Stornos 101 (€ 22.836 - 9.836 = 3 Aktonozahlungen)
+ 13.000,00
= Zwischenbetrag brutto
92.081,76
Nettobetrag (100/120)
76.734,80
- sonstige Berichtigungen
- 1.734,80
= Zwischenbetrag netto
75.000,00
+ Sicherheitszuschlag i.H.v. 10%
+ 7500,00
= Nettoumsatz (20%)
82.500,00

Auf den Teilrechnungen 139-2006 und 156-2006 scheint die UID-Nummer der GmbH auf; daher wurden diese Beträge ausgeschieden. Auf der Stornorechnung (Gutschrift) 101-2006 sind drei Akontozahlungen i.H.v. insgesamt € 13.000{00 angeführt; daher betrifft das Storno nur den Restbetrag von € 9.836,00.

Im Akt befinden sich zwei Ausgangsrechnungen des Berufungswerbers mit seiner UID-Nummer (1. Teilrechnung 139-2006 vom und 2. netto 5.500,00 und 2.800,00). Ablichtungen werden beigelegt. Daher geht aus, dass der Bw. Rechnungen gelegt und Beträge erhalten hat, die nicht in der Liste der Außenprüferin mit den Rechnungen ab der Nr. 200/2006 angeführt sind. Da diese Nettobeträge rund 10% des Umsatzes ausmachen, wurde ein Sicherheitszuschlag in Höhe von 10% angesetzt.

Der Ansatz der mit 10% zu versteuernden Umsätze i.H.v. € 20.000,00 wurde nicht bekämpft.

Die Vorsteuern wurden, da weder in der Berufung vom noch in der Berufungsergänzung vom (siehe Punkt 33 bis 35) Beträge genannt wurden, mit € 6.000,00 geschätzt (im Verhältnis des Bescheides vom ; siehe Punkt 4 des Berichts vom ).

Dem Antrag, den Umsatzsteuerjahresbescheid 2006 vom wieder herzustellen, konnte daher nicht gefolgt werden. Insgesamt wurde der Berufung teilweise Folge gegeben.

Ad) Einkommensteuer 2006: teilweise Stattgabe

Laut Punkt 5 der Beilage 1 des Berichts vom wurde der Gewinn des Gewerbebetriebs mit 30% vom Nettoumsatz geschätzt.

In der Berufung wurde beantragt, die Einkommensteuer, wie im alten Bescheid vom festgesetzt, wieder herzustellen. Da weder in der Berufung vom noch in der Berufungsergänzung vom nachvollziehbare Angaben über Betriebsausgaben gemacht worden sind (siehe Punkt 33 bis 35), erweist sich das Berufungsvorbringen als nicht nachprüfbar begründet. Es war daher nicht geeignet, die Schätzungsmethode zu widerlegen. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden daher mit rund 30% der neu ermittelten 20%igen Umsätze geschätzt: rd. 30% von € 82.500,00 ist € 25.000,00. Weiters wurde gegen den Ansatz der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung kein Vorbringen erstattet.

Daher erweist sich der Antrag, die Einkommensteuer wie im (alten) Bescheid vom wieder herzustellen, als unbegründet. Insgesamt wurde der Berufung teilweise Folge gegeben.

Ad Umsatzsteuer 2007: teilweise Stattgabe.

Die Umsätze wurden wie folgt neu berechnet:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
brutto in €
Umsätze lt. Liste der Außenprüferin
176.729,10
- AR 149
- 41,40
- Kürzung der AR 203 (€ 847,09 - 750,00)
- 97,09
- Kürzung der AR 198 (€ 4.298,40 - 3.752,40)
- 546,00
- Eingang vom (weil Zuordnung zur AR 139 möglich)
- 237,09
- Scheckeinreichung vom
- 6.000,00
= Zwischenbetrag brutto
169.807,52
Nettobetrag (100/120)
141.506,27
+ Sicherheitszuschlag i.H.v. 2%
2.830,00
= Nettoumsatz (20%)
144.336,27

Da die Ausgangsrechnung Nr. 111 wie in der Berufung zugestanden übersehen wurde, wurde der Sicherheitszuschlag unter Bedachtnahme auf die verbliebene Unsicherheit nunmehr mit 2% geschätzt.

Im Berufungsverfahren wurde der Bw. auch aufgefordert, für den Eingang von € 6.494,21 einen entsprechenden Nachweis vorzulegen, dass diese Einnahme seiner Freundin gehöre. In der Berufungsergänzung vom wurde dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Die Hinzurechnung verminderte sich daher von € 35.000,00 auf nunmehr € 21.165,87 bei einer Basis von € 123.170,40.

Dem Antrag, den alten Umsatzsteuerbescheid wieder herzustellen, konnte nicht gefolgt werden."

Ad Einkommensteuer 2007: teilweise Stattgabe und Abänderung.

"Da Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen, wurden die Einkünfte aus selbständiger Arbeit auf Null gestellt.

Aufgrund der Änderung bei der Umsatzsteuer folgt ermittelt: Einkünfte laut elektronischer Erklärung ergibt € 33.844,89.

Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wurden nicht angefochten.

Der Antrag, den alten Einkommensteuerbescheid wieder herzustellen, erweist sich als nicht begründet."

Die Berufung für die Jahre 2009 und 2010 wurde mit abweisender bzw. abändernder Berufungsvorentscheidung erledigt und zur Begründung ausgeführt:

"Ad) Umsatzsteuer 2009:In der Berufung wurde vorgebracht, dass für die Leistungen, die der Bw. an seinen Kunden Mag. F.F. erbracht hat, die Steuerschuld gemäß § 19 Abs. 1a UStG 1994 auf den Empfänger übergegangen sei. Daher sei die Steuerschuld um € 61.026,53 (bei einer Basis von netto € 305.132(68) zu reduzieren.In der Stellungnahme der Außenprüferin wurde zu diesem Punkt ausgeführt, dass Mag. F.F. ausschließlich Auftraggeber gewesen ist und keine Bauleistungen erbracht hat und auch nicht damit beauftragt worden ist. Ein weiterer Widerspruch gegen dieses Berufungsvorbringen ergibt sich auch aus dem Umstand, dass der Bw. mit Datum drei Gesamtrechnungen über insgesamt netto € 305.132,68 und ausgewiesener Umsatzsteuer in Höhe von € 61.026,54 an Mag. Z ausgestellt hat (auch wenn es zum Übergang der Steuerschuld gekommen wäre, würde der Bw. die Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung gemäß § 11 Abs. 12 UStG 1994 schulden). Aufgrund der Vorgangsweise des Bw. in Absprache mit seinem Kunden erweist sich das Berufungsvorbringen als unbegründet. Daher war die Berufung abzuweisen. Die Änderung der Bemessungsgrundlage der 20%-igen Umsätze auf € 390.602,39 ergibt sich aus der Stellungnahme der Außenprüferin; weiters waren die Vorsteuern auf € 28.192,18 zu berichtigen (siehe Tz. 2 des Berichts vom ).

Ad) Einkommensteuer 2009:In der Berufung wurde eine Abschreibung für Abnutzung i.H.v. € 7.602,52 für den 2008 von der A.K. GmbH in Berlin gekauften Jaguar CCX und die Absetzung des Kaufpreises für eine Eigentumswohnung in der P.gasse im 15. Bezirk i.H.v. € 35.000,00 beantragt. Auf der Rechnung der Firma A.K. GmbH vom ist deutsche Mehrwertsteuer ausgewiesen. Dieser Umstand ist ein Hinweis dafür, dass der Bw. den Jaguar CCX privat angeschafft hat, denn sonst hätte er dem liefernden Unternehmer seine österreichische UID-Nummer angegeben. Laut Abfrage in der Datenbank des Bundesministeriums für Inneres, Abteilung IV/2, war dieses Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen "W.wwww" vom 24.92008 bis 26.92008 angemeldet. In der Gegenäußerung vom wurden seitens des Bw. keine Angaben über eine Zulassung dieses Fahrzeuges im Berufungsjahr gemacht. Auch wurde die überwiegende betriebliche Nutzung vom Bw., durch Vorlage entsprechender Unterlagen, z.B. eines Fahrtenbuches, nicht nachgewiesen (siehe Rz 531 der Einkommensteuerrichtlinien 2000). Daher erweist sich dieser Berufungspunkt als nicht nachprüfbar begründet und war abzuweisen. Wie die Außenprüferin in ihrer Stellungnahme ausführte, wurden keine konkreten Unterlagen oder Belege beigebracht, die die Wahrscheinlichkeit eines gewerblichen Grundstückshandels begründen. Nach den Feststellungen im Punkt 6 der Beilage 1 des Berichts vom hat der Bw. im Prüfungszeitraum mehrere Wohnungen vermietet.Gemäß § 120 BAO hätte der Bw. die Pflicht gehabt, dem Finanzamt die Begründung eines gewerblichen Grundstückshandels anzuzeigen, weiters hat er weder eine diesbezügliche gewerberechtliche Befugnis nachgewiesen, noch Unterlagen vorgelegt, die die Sanierung dieser Wohnung belegen.Art und Umfang des tatsächlichen Tätigwerdens sind geeignete und entscheidende Abgrenzungskriterien zwischen Vermögensverwaltung und gewerblichem Grundstückshandel (siehe UFS Wien vom , GZ, RV/1111-W/08). Im Berufungsverfahren wurde bisher nur der Kaufvertrag vom vorgelegt. Damit wurde aber nicht nachgewiesen, dass der Bw. planmäßig im Rahmen seines Betriebes oder eines eigenen Betriebes "gewerblicher Grundstückshandel" mit dem Ziel der Vermögensverwertung vorgegangen ist.Der Ankauf der Wohnung wird daher als Vermögensverwaltung i.S.d. § 32 BAO beurteilt (siehe Rz 5440 ff der Einkommensteuerrichtlinien 2000).Ein Abzug der Anschaffungskosten der Eigentumswohnung steht daher nicht zu.Daher war auch dieser Berufungspunkt abzuweisen."

Ad Einkommensteuer 2010: teilweise Stattgabe und AbänderungDer Bw. beantragte wieder die Absetzung für Abnutzung i.H.v. € 7.602,52 für den Jaguar CCX und wandte im Schreiben vom weiters ein, dass eine Sicherheitszuschätzung von € 8.600,00 für ein vom Masseverwalter geführtes Unternehmen wohl verfehlt sei.Zum ersten Berufungspunkt wird auf die Begründung zum Einkommensteuerbescheid 2009 verwiesen; daher Abweisung mangels Nachweises der überwiegenden betrieblichen Nutzung im Berufungsjahr.Dem zweiten Punkt wurde Folge gegeben und die Einkünfte laut Saldenliste mit € 19,191,23 angesetzt. Weiters wurde nunmehr bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb der Gewinnanteil an der AK Cosm.B. KG, StNr. (FA 03) vvv.vvvv, in Höhe von € 10,149,18 berücksichtigt (siehe Punkt III des Ersuchens um Ergänzung vom ).

Im Zuge des Vorlageantrages wurde wie folgt eingewendet:

Betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2009:

5. Hier ist das Thema die Absetzung des Fahrzeuges Jaguar, das überwiegend für Firmenzwecke verwendet wurde.

6. Her Bw. hat ein Kilometerbuch geführt, und hat das Fahrzeug nahezu ausschließlich für Firmenzwecke verwendet. Beweis: Einvernahme X.

7. Ferner hat Herr Bw die Wohnung in der P.gasse angekauft um diese zu renovieren und dann weiterzuverkaufen. Abgesehen davon, dass die Insolvenzsache "Bw. Wohnungssanierungen " lautet, kann Herr Bw glaubhaft darlegen, dass er diese Wohnung angeschafft hat, um sie zu sanieren und weiterzuverkaufen.

8. Dazu wurde Herr Bw nicht einvernommen.

ESt 2010:

9. Hier geht es um die Absetzung des Jaguars als Gebrauchtfahrzeug, das für Zwecke der Firma verwendet wurde. Bemerkt werden darf, dass das Finanzamt auch bisher sämtliche Ausgaben akzeptiert hat. Beweis: Bw..

USt 2009:

11. Zentraler Streitpunkt ist die Beauftragung durch Mag. F.F.. Währen im Jahr 2010 die einbehaltene Umsatzsteuer auf den Gemeinschuldner Verrechnung wurden, erfolgte dirs für das Jahr 2009 nicht.

12. Die Umsatzsteuerbeträge 2009 wurden von Mag. FF jedenfalls laut den ausgestellten Rechnungen bisher wegen der Umsatzsteuerstreitigkeiten und der Frage nach § 19 Abs. 1a UStG nicht an den Gemeinschuldner bezahlt.

13. Das Finanzamt hat bisher nur eine beschränkte Aufklärung des Sachverhaltes vorgenommen. Dies erweist sich im Ergebnis jedenfalls als unzureichende Tätigkeit und Mangelhaftes Verfahren. Denn es kann dahin gestellt bleiben, ob Mag. FF sich ein Umsatzsteuerguthaben besorgt hat bzw. seinerseits sich als Empfänger der Steuerschuld im Sinne des § 19 Abs. 1a UStG behandelt hat. Der EuGH hat wiederholt in Auslegung der Richtlinie 77/388EWG bzw. 2006/119/EU ausgesprochen, dass einerseits eine Rechnungsberichtigung seitens des Finanzamtes zur Kenntnis zu nehmen ist und auch ferner dem Steuerpflichtigen kein Missbrauch angelastet werden kann, wenn der Sachverhalt tatsächlich leicht aufklärbar ist. Der derzeitige Aktenstand ist nämlich, dass weder der Masseverwalter eine Nachforderung bei Mag. FF vornehmen kann, noch für das Finanzamt geklärt ist, ob überhaupt eine Steuerschuld besteht bzw. wo Geld zu holen ist. Bei einem Betrag von € 61.026,54 handelt es sich um einen maßgeblichen Betrag.

14. Aufgrund der unklaren Situation an der Überrechnung der Umsatzsteuer von Mag. Z auf das Abgabenkonto Bw., ist ersichtlich, dass nur ein Administrativfehler vorliegt, das Mag. FF sich als Generalunternehmen behandelt hat .

15. Das Finanzamt hat Anspruch auf die Konkursquote und darf daher eine ordnungsgemäß e Verwaltungsführung und Aufklärung verlangen.

16. Die Kürzung der Vorsteuer auf € 28.192,18 unter Verweis der Berufungsvorentscheidung auf Tz 2 des BP-Berichtes. Da wird allerdings nur von Mängel der Aufzeichnungen gesprochen. Die original Buchungsunterlagen befinden sich noch immer bei Stb. Beweis: Bw. .

17. Die Bescheidbegründung ist leider nicht nachvollziehbar, in welchem Ausmaß die Vorsteuer nicht anerkannt wurden.

2006:

18. Grundsätzlich war die Berufung bisher sehr erfolgreich. Zu beanstanden ist allerdings primär der Zuschlag betreffend Umsatzsteuer in Höhe von € 7.200,-.

19. Darüber hinaus bedarf die nur teilweise durchgeführte Berichtung der Saldenliste der Erörterung, was durch mündliche Verhandlung geschehen kann.

20 Der Ansatz von € 20.000,00 angenommen mit 10% zu versteuernde Umsätze ist nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus auch die Schätzung von 30% des Umsatzes an Gewinn wie bei Bausanierungsfirma.

21. Einvernahme von Mag. A.B. und Mag. E.S. ob eine Steuererklärung 2006 vorliegt.

22. Die Buchungsunterlagen können von Stb zur mündlichen Verhandlung angeschafft werden.

2007:

23. Auch hier wurde ein Sicherheitszuschlag von € 2.830 hinzugerechnet.

24. Betreffend das Jahr 2007 stellt sich primär die Frage der Kürzung der zu zuordneten Auftragsrechnungen bzw. das zahlreiche Kontoeingänge den Rechnungen nicht zugeordnet werden konnten, weshalb Umsätze doppelt in den Buchungslisten angelastet wurden.

25. Demgegenüber ist allerding die Buchhaltung in Ordnung und auch der elektronische Datenbestand entspricht den Gepflogenheiten und Ordnungsmä0igkeit eines Unternehmens.

In der am abgehaltenen Berufungsverhandlung wurde vom Masseverwalter auf die Vorbringen in den Berufungen verwiesen und vom Finanzamtsvertreter in Ergänzung zu den Berufungsvorentscheidungen ausgeführt, dass das Kfz möglicherweise in Deutschland bei der Fa. W. AG angemeldet sei. Ob diese Firma noch existiert oder die Teilhaberschaft noch aufrecht ist, ist nicht bekannt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Zu schätzen ist gem. Abs. 2 dieser Bestimmung insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind. Gegenstand der Schätzung sind die Besteuerungsgrundlagen oder ein Teil hievon, nicht jedoch die Abgabenhöhe.

Die Befugnis (und die Verpflichtung) zur Schätzung beruht allein auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit der Ermittlung oder Berechnung der Besteuerungsgrundlagen (Stoll, BAO-Kommentar, 1912).

Die Schätzung ist ein Akt der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen mit Hilfe von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen. Sie ist ihrem Wesen nach ein Beweisverfahren, mit Hilfe dessen der Sachverhalt unter Zuhilfenahme mittelbarer Beweise ermittelt wird und stellt somit keine Ermessensübung dar. Der Schätzungsvorgang ist eine Art der Feststellung tatsächlicher Gegebenheiten und Verhältnisse (vgl. Zl. 96/16/0143).

Ist eine Schätzung zulässig, so steht die Wahl der anzuwendenden Schätzungsmethode der Abgabenbehörde im Allgemeinen frei, doch müssen die zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge schlüssig und folgerichtig sein, und muss das Ergebnis, das in der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen besteht, mit der Lebenserfahrung in Einklang stehen (vgl. Zl. 98/13/0061). Ziel der Schätzung ist, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen (vgl. Zl. 92/13/0011, , Zl. 94/15/0011, , Zl. 95/13/0191 und , Zl. 96/15/0183).

Zur von der BP vorgenommenen Zuschätzung wurde eingewendet, dass im Zuge des Berufungsverfahrens nach Konkurseröffnung vom steuerlich Bevollmächtigen bei der steuerlichen Vertretung HHP die Ordner mit den Eingangs- und Ausgangsrechnungen eingesehen wurden. Dabei wurde festgestellt, dass bisher fehlende Rechnungen eingeordnet wurden und zum Teil nachträglich veränderte Rechnungen beinhalteten. Betreffend die einzelnen Jahre wurden folgende Einwendungen dargelegt:

Betreffend die Jahre 2006 und 2007 wurde die Verhängung eines Sicherheitszuschlages von 10% bzw. 2% angefochten, da die Buchführung ordnungsgemäß geführt und die Saldenliste nur teilweise zu berichtigt worden wäre. Zahlreiche Kontoeingänge wären nicht richtig zugeordnet oder Rechnungen doppelt erfasst worden. Der Ansatz eines Umsatzes von €°20.000 und Vorsteuerschätzung von € 6.000 für das Jahr 2006 sowie Schätzung eines Gewinnes von 30% des Umsatzes sei zudem nicht nachvollziehbar.

Zu den Einwendungen ist festzustellen, dass unter Verweis auf die Stellungnahme der Betriebsprüfung es sich in den Ordnern auch um nachträglich veränderte Rechnungen handelt bzw. z.B. neue Rechnungen ohne den Stempelvermerk "verbucht" handelt und daher davon auszugehen ist, dass diese nachträglich neu erstellt wurden. Diese Rechnungsbelege waren überwiegend nicht in der Belegsammlung enthalten und wurden weiters auch Nummern doppelt vergeben (z.B. Fa. L).

Unter Verweis auf die Ausführungen in der Stellungnahme der Betriebsprüferin und teilweise stattgebenden Berufungsvorentscheidung für die Jahre 2006 und 2007 vom wird festgestellt, dass bereits auf Grund des Sachverhaltes nachträglich erstellter neuer Rechnungen Mängel der Buchführung gegeben sind, die die Zurechnung eines Sicherheitszuschlages zu Recht begründen. Die Höhe des Sicherheitszuschlages von 10% betreffend das Jahr 2006 ist in Hinblick auf die gravierenden Buchführungsmängel bezüglich der nachträglichen Änderung von Rechnungen dem Grunde nach berechtigt und nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch der Höhe nach als angemessen zu beurteilen. Die Schätzung der Vorsteuer erfolgte auf Basis der nachfolgenden Jahre in Hinblick auf die nicht abgegebenen Steuererklärungen zugunsten des Bw. und die Berücksichtigung der Umsätze ebenfalls zugunsten der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlagen. Die Höhe des Sicherheitszuschlages von 2% betreffend das Jahr 2007 ist in Hinblick auf die fehlenden bzw. nicht zur Gänze zuordenbaren Rechnungen betreffend den Hausverwaltungen ebenso als begründet und angemessen zu beurteilen.

In diesem Zusammenhang wird weiters darauf hingewiesen, dass es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, dass derjenige, der zu einer Schätzung begründet Anlass gibt, die mit jeder Schätzung verbundene Unsicherheit hinnehmen muss, da es im Wesen einer Schätzung liegt, dass die auf diese Weise ermittelten Größen die tatsächlich ermittelten Ergebnisse nur bis zu einem mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad erreichen (vgl. Zl. 97/17/0140).

Betreffend die Einwendungen für die Jahre 2009 und 2010 ist festzustellen, dass unter Verweis auf die Berufungsvorentscheidung für die Jahre 2009 und 2010 vom und die Ausführungen der Betriebsprüferin in der Stellungnahme zur Berufung die Mängel der Buchführung hinsichtlich der Zuordnung der Belege und Rechnungen ebenso korrigierend berücksichtigt wurden, unter Berücksichtigung der Umsätze des Bauauftraggebers Mag. FF, mit Umsatzsteuerausweis i.H.v. €°61.026,54. Die Einwendungen betreffend dem Kfz des Bw. sind bereits in Hinblick auf den fehlenden betrieblichen Nachweis, die Einwendungen betreffend den Grundstückhandel unter Verweis auf die ausführlichen Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung für die Jahre 2009 und 2010 als unbegründet abzuweisen.

Ad Verspätungszuschlagsbescheid

Verspätungszuschlagsbescheide sind zur festgesetzten Abgabe (hier: Einkommensteuer 2006) formell akzessorisch. Sie sind insoweit von der festgesetzten Abgabe zu berechnen, als ihre Bemessungsgrundlage von der Höhe der festgesetzten Abgabe abhängt.

In dieser Hinsicht sind Verspätungszuschlagsbescheide an die Höhe der im Spruch der Einkommensteuerbescheide ausgewiesenen Nachforderung gebunden (vgl. ). Die Festsetzung von Verspätungszuschlägen ist selbständig anfechtbar.

Auch in diesem Punkt ist unter Verweis auf die Begründung der Berufungsvorentscheidung vom , dass für das Jahr 2006 keine Steuererklärungen abgegeben wurden und den Abgabepflichtigen ein Verschulden daran trifft, wobei bereits leichte Fahrlässigkeit die Entschuldbarkeit ausschließt, in Hinblick auf die Höhe der Abgabenvorschreibung die Höhe der Festsetzung im Ausmaß von 10% als begründet zu beurteilen.

Ad Beweisanträge auf Einvernahme des Bw. selbst, Mag. A.B., p.A. Stb und Mag. E.S., Steuerberater von Stb, sowie Mag. F.F., Adr.F.F.)

Gemäß § 183 Abs. 3 BAO sind von den Parteien beantragte Beweise aufzunehmen, soweit nicht eine Beweiserhebung gemäß § 167 Abs. 1 zu entfallen hat. Von der Aufnahme beantragter Beweise ist abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind, wenn die Beweisaufnahme mit unverhältnismäßigen Kostenaufwand verbunden wäre, es sei denn, dass die Partei sich zur Tragung der Kosten bereit erklärt und für diese Sicherheit leistet, oder wenn aus den Umständen erhellt, dass die Beweise in der offenen Absicht, das Verfahren zu verschleppen, angeboten worden sind.

Die Behörde darf somit nur u.U. auf vom Beweisthema erfasste Beweise verzichten, wenn die fraglichen Beweismittel ihrem möglichen Beweisergebnis nach von vornherein unerheblich sind, weil der Erkenntnisstand bereits ein solcher ist, dass die Art des Beweismittels eine andere als die bereits mit Sicherheit gewonnene Beurteilung des Verfahrensgegenstandes mit Bestimmtheit ausschließt sowie wenn die Beweise in offenbarer Absicht, das Verfahren zu verschleppen, angeboten worden sind (vgl. Stoll, BAO S. 1894f).

Der Bw. beantragte im Rahmen des Berufungsverfahrens seine Einvernahme sowie die Einvernahme zweier Angestellten der ehemaligen steuerlichen Vertretung und eines Kunden. Beweisanträge sind jedoch abzulehnen, wenn sie unerheblich sind oder sich auf offenkundige Tatsachen beziehen. Erheblich ist ein Beweisantrag nur dann, wenn Beweisthema eine Tatsache ist, deren Klärung, wenn sie schon nicht sachverhaltserheblich ist, zumindest mittelbar beitragen kann, Klarheit über eine sachverhaltserhebliche Tatsache zu gewinnen. Die Tatsache der erst im Berufungsverfahren vollständig vorgelegten Unterlagen ist nicht strittig, der Antrag auf Vernehmung ohne Nennung der Anschrift stellt weiters keinen ordentlichen Beweisantrag dar.

Die Einvernahme des Bw. selbst im eigenen Verfahren als Auskunftsperson ist grundsätzlich möglich, jedoch in Hinblick auf das laufende Berufungsverfahren und unter Beweis zu stellende Tatsachen, welche bereits in der Berufung vorgebracht und als nicht wesentlich beurteilt wurden, unerheblich. Darüber hinaus wird auf die Tatsache der Abmeldung in Österreich mit verwiesen. Die Einvernahme des Geschäftspartners und Kunden Mag. F.F., dass dieser der Meinung war Bauträger zu sein, ist bereits in Hinblick auf den formellen umsatzsteuerlichen Abgabenanspruch als unerheblich zu beurteilen.

Die Einvernahme der Angestellten der ehemaligen steuerlichen Vertretung Mag. A.B. und Mag. E.S. betreffend die bei der Rechtsvertretung eingesehenen Ordner mit Ein- und Ausgangsrechnungen sowie vorgenommenen Rechnungsberichtigungen sind in Hinblick auf die Berücksichtigung der glaubhaft gemachten Rechnungsbeträge als sachverhaltsunerheblichzu beurteilen. Die Anträge auf Einvernahme der genannten Personen war daher gemäß § 183 Abs. 3 BAO insgesamt abzulehnen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

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