Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 12.09.2011, RV/3043-W/09

Höhe der abzugsfähigen Aufwendungen aus Instandhaltung bzw. sonstige Aufwendungen - fehlender Nachweis?


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Miterledigte GZ:
RV/3044-W/09

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, Adresse, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2007 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Die Bemessungsgrundlagen für die bekämpften Bescheide hinsichtlich Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2007 wurden wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen durch Bw (Berufungswerber, Bw.) im Schätzungswege gem § 184 BAO erlassen.

Mit der rechtzeitig eingebrachten Berufung wurden die Steuererklärungen nachgereicht und mit Schreiben vom wegen eines Irrtums seitens des Bw. von diesem abgeändert.

Mit teilweise stattgebender Berufungsvorentscheidung hinsichtlich Einkommensteuer (ESt) 2007 anerkannte das Finanzamt (FA) statt der beantragten Betriebsausgaben von € 13.331,18 im Betriebszweig der EDV-Dienstleistungen lediglich € 6.273,67. Die Bescheidbegründung lautete: Der Berufung wird nach Überprüfung der vorgelegten Unterlagen teilweise stattgegeben. Folgende Änderung wurden durchgeführt:Erhöhung der Einnahmen aus Vortragstätigkeit aufgrund der auf liegenden Werkvertragsmittelung des BFI iHv. € 773,64Die vorgelegten Unterlagen iZm den beantragten Kosten für Instandhaltung (erklärter Betrag: € 3.789,09) wiesen folgende Aufwendungen als betrieblich veranlasst nach:Reparatur iHv. € 945.83 sowie die Stromkosten-Verrechnung lautend auf Herrn H. J. jedoch nur iHv der im Jahr 2007 bezahlten Teilbeträge aliquot für den betrieblich genutzten Gebäudeteil (6 Teilbeträge zu je €625,30 davon 30,33% betriebl genutzter Anteil - ergibt einen Betrag von € 948,27).Die Akontozahlung an Frau H. M. wird mangels Nachweis von tatsächlich angefallenen Betriebskosten nicht anerkannt.Die sonstigen Werbungskosten iHv. € 3.268,42 wurden nicht belegt.

In der teilweise stattgebenden Berufungsvorentscheidung hinsichtlich Umsatzsteuer 2007 wich das FA von den erklärten Zahlen ab und begründete diese Erledigung mit dem Ergebnis der Überprüfung der vorgelegten Unterlagen. Im Akteninhalt finden sich keinerlei nachvollziehbare Berechnungsschritte.

Im Vorlageantrag betreffend beide Bescheide führte der Bw. aus, dass die Vorgehensweise des FA auf Missverständnissen beruhe und beantragte die Berücksichtigung der beantragten Aufwendungen bzw. erklärte er, dass die vom FA hinzugerechneten Beträge von € 773,64 bereits in den zum Normalsteuersatz versteuerten Umsätzen enthalten seien und daher eine Doppelberücksichtigung erfolgt sei.

Mit Schreiben wurde der Bw. vom UFS aufgefordert seine Buchhaltungsunterlagen vorzulegen, da aus den im Akt befindlichen Belegen nicht nachvollzogen werden konnte, welche Einnahmen und Ausgaben vom Bw. bzw. dem FA berücksichtigt worden waren. Dieser Aufforderung kam der Bw. innerhalb der erstreckten Frist nach und legte 3 Ordner mit nicht nummerierten bzw. nicht vorkontierten Belegen vor, weshalb aus diesen Unterlagen nur unter unverhältnismäßigem großen Aufwand ermittelt werden kann, welchen Positionen seiner Einnahmen-Ausgaben-Rechnung der Bw. die jeweiligen Belege zugeordnet hatte und wie sich daraus die erklärten Bemessungsgrundlagen errechnen. Weiters wurde nur der Ausgabenordner mit der Beschriftung Jänner bis Juni 2007 vorgelegt, es befinden sind jedoch auch Belege aus späteren Monaten in diesem Ordner abgelegt. Es kann nicht ohne weitere Ermittlungshandlungen erkannt werden, ob noch weitere Ausgabenbelege existieren oder ob nur der Ordner unrichtig beschriftet ist.

Aus dem gesamten Akteninhalt ist eindeutig erkennbar, dass einerseits die Ermittlungshandlungen des FA betreffend die Bemessungsgrundlage nur unvollständig waren und andererseits die vom unvertretenen Bw. geführten und vorgelegten Unterlagen nicht so übersichtlich geordnet sind, dass Positionen gefasst auffindbar sind. Überdies sind in den Ausgabenbelegen Beträge abgelegt (und offenbar als Betriebsausgaben erfasst), welche das Jahr 2008 betreffen (Stromabrechnung), andererseits scheinen Stromabrechnungsbelege Betriebsausgabenbelege zu fehlen, mit welchen zwar die Stromkosten 2006 abgerechnet werden, jedoch auch Nachzahlungen oder Anzahlungen die im Jahr 2007 vorgeschrieben wurden und vermutlich auch 2007 abflossen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Der oben dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akteninhalt und den vom Bw. übermittelten Buchhaltungsunterlagen.

Rechtlich folgt daraus:

Gemäß § 289 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz, wenn die Berufung weder zurückzuweisen (§ 273) noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1, § 275) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 274) zu erklären ist, die Berufung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1 BAO) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden können. Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

Zweck der Kassationsmöglichkeit des § 289 Abs 1 BAO ist die Entlastung der Abgabenbehörde zweiter Instanz und die Beschleunigung des zweitinstanzlichen Berufungsverfahrens (vgl zu § 100 Abs 3 FGO zB BFH, BStBl 1997 II 541).

Zur Ermessensübung (zu § 66 Abs 2 AVG) weist der VwGH (, 2002/20/0315, ZfVB 2004/234) darauf hin, es würde die Anordnungen des Gesetzgebers (über ein zweitinstanzliches Verfahren) unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es sei nicht im Sinn des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.

Nach § 115 Abs 1 BAO haben die Abgabenbehörden von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.

Entscheidend für die Aufhebung ist, ob die Unterlassung der Ermittlungen "wesentlich" ist. Dies ist aus objektiver Sicht zu beurteilen; ein diesbezügliches Verschulden der Abgabenbehörde erster Instanz ist für die Anwendbarkeit des § 289 Abs 1 ebensowenig erforderlich (Ritz, RdW 2002, 566; Renner, SWK 2003, S 539; Brunner/Pavlik, Finanzsenat, 94; Langheinrich/Ryda, FJ 2004, 339; Niedermaier, Finanzsenat, 240) wie ein Verschulden der Partei. Eine derartige Unterlassung von Ermittlungen kann sich auch daraus ergeben, dass erstmals in der Berufung oder im Vorlageantrag Umstände releviert werden (kein Neuerungsverbot nach § 280) und die Abgabenbehörde erster Instanz vor Berufungsvorlage (§ 276 Abs 6 erster Satz) keine diesbezüglichen Ermittlungen durchgeführt hat.

Wie oben dargestellt können die im Akt befindlichen Berechnungen und nur rudimentär erkennbaren Begründungen (USt 2007) des FA nicht nachvollzogen werden, scheinen aber jedenfalls anhand der vorgelegten Belege unrichtig zu sein. Eine Richtigstellung der Einnahmen- Ausgaben-Rechnung des Bw. im Berufungsverfahren geht jedoch weit über die üblichen Ermittlungsschritte einer Kontrollinstanz hinaus und fällt in den Aufgabenbereich der ersten Instanz.

Darüber hinaus wurde dem Bw. bei Durchführung der erforderlichen Ermittlungshandlungen der Rechtszug abgekürzt, da die Sachverhaltsfeststellungen des UFS nicht im Rahmen eines ordentlichen Rechtsmittels überprüfbar wären.

Daher war sowohl aus Gründen der Billigkeit als auch der Zweckmäßigkeit spruchgemäß zu entscheiden.

Die vorgelegten Buchhaltungsunterlagen des Bw. werden zum Zweck der Kostenersparnis für den Bw. dem FA im direkten Wege gemeinsam mit der gegenständlichen Berufungsentscheidung zur Durchführung der weiteren Ermittlungshandlungen zugeleitet.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at