Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 27.11.2013, RV/2958-W/13

Gebührenpflicht einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, die ohne Unterschrift eines Rechtsanwaltes eingebracht wurde (Abweisung).

Beachte

Revision beim VwGH anhängig zur Zahl Ro 2014/16/0038. Zurückweisung mit Beschluss vom .

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

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» Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des M, gegen die Bescheide des Finanzamtes A vom , Erf. Nr. XXX.XXX/2013, St. Nr. YYY/YYYY, betreffend 1. Gebühren und 2. Erhöhung entschieden:

Nicht zutreffendes löschen, ggf adaptieren bzw. nummerieren» Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Text ergänzen» Am brachte der Berufungswerber Beschwerde gegen den Bescheid des X, beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) ein. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenshilfeantrag gestellt.

Mit Beschluss vom , Zl. xx-x, wies der VwGH den Antrag auf Verfahrenshilfe ab.

Mit Schreiben vom forderte der VwGH den Bw unter Hinweis auf § 24 Abs. 3 VwGG auf, die fehlende Gebühr binnen zwei Wochen zu entrichten und dem VwGH unter Angabe der Geschäftszahl das Original des Einzahlungsbeleges zu übermitteln. Sollte dieser Aufforderung nicht entsprochen werden, müsste davon dem Finanzamt Mitteilung gemacht werden, welches die Gebühr kostenpflichtig einbringe.

Mit Beschluss vom , Zl. xx-y, stellte der VwGH das Verfahren ein.

In der Folge wurden dem Bw mit den im Spruch dieser Berufungsentscheidung angeführten Bescheiden 1. die Gebühr gemäß § 24 Abs.3 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) in Höhe von 240,00 Euro und 2. die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG in Höhe von 120,00 Euro gesamt sohin 360,00 Euro vorgeschrieben.

Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht. Der Bw bringt vor, er als Notstandshilfebezieher könne sich keinen Rechtsanwalt leisten. Nachdem sein Ansuchen um Verfahrenshilfe abgelehnt worden sei, habe er zu entscheiden gehabt, ob er auf eigene Kosten Beschwerde durch einen Rechtsanwalt einreichen wolle. Durch die Anforderung einer Einreichungsgebühr werde er in seinem Entscheidungsrecht beschnitten.

Die Abweisung des Verfahrenshilfeantrages durch den VwGH verletze seine Rechte im Sinne der Art. 6 und 13 EMRK und des Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls (Eigentumsrecht), da in Österreich auf die Leistungen aus dem AIVG (Anm.: Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977) Anspruch bestehe. Aus demselben Grund verletze das Verhängen einer Gebühr samt Erhöhung - obwohl keine Beschwerde durch einen Rechtsanwalt eingebracht worden sei - ebenfalls seine Rechte, da dieser Betrag nur aus dem Notstandshilfebezug realisiert werden könne, dessen Gewährleistung durch die Abweisung des Ansuchens um Verfahrenshilfe gefährdet sei.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung unter Hinweis auf § 24 Abs. 3 VwGG und § 64 Abs. 3 ZPO als unbegründet ab. Weiters führte das Finanzamt aus, wirtschaftliche Gründe könnten nur bei einem Nachsichtsverfahren, nicht aber bei einem Verfahren über die Rechtsrichtigkeit der Gebührenfestsetzung Berücksichtigung finden.

Im dagegen eingebrachten Vorlageantrag ergänzt der Bw seine Berufungsgründe dahingehend, dass das von ihm am "" beim VwGH eingebrachte "beschwerende Schreiben" gegen den Bescheid des X. keine Voraussetzungen einer gebührenpflichtigen Eingabe erfülle. Sein Schreiben sei nicht durch einen Rechtsanwalt eingebracht worden, daher könne nicht behauptet werden, dass es den Gebührenvoraussetzungen entspreche. Er habe sich mit einem Ansuchen um Verfahrenshilfe an den VwGH gewandt. Verfahrenshilfeanträge und ihre Beilagen seien von den Eingaben- und Beilagengebühren befreit. Eine Beschwerde könne nur durch einen Rechtsanwalt eingebracht werden, in diesem Sinne könne nicht behauptet werden, dass eine Beschwerdeeinreichung stattgefunden habe.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gegenstand vorliegenden Verfahrens ist ausschließlich die Frage, ob die Eingabe vom , beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt am , eine gebührenpflichtige Eingabe im Sinne des § 24 Abs. 3 VwGG darstellt.

§ 24 Abs. 3 VwGG in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013 lautet auszugsweise:

"(3) Für Eingaben einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:

1. Die Gebührenpflicht besteht

a) für Beschwerden, Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;

b) unbeschadet der Pflicht zur Entrichtung der Eingabengebühr gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, für Beschwerden gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG, die dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten worden sind.

2. Die Gebühr beträgt 240 Euro. ......

4. Die Gebührenschuld entsteht im Fall der Z 1 lit. a im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe, im Fall der Z 1 lit. b im Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof; die Gebühr wird mit diesen Zeitpunkten fällig.

5. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist im Fall der Z 1 lit. a der Eingabe anzuschließen, im Fall der Z 1 lit. b dem Verwaltungsgerichtshof gesondert vorzulegen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.

6. Für die Erhebung der Gebühr ist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in erster Instanz zuständig.

7. Im Übrigen gelten für die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, über Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14 sowie die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, BGBl. Nr. 194...."

Nach dieser Bestimmung ist für beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Beschwerden spätestens im Zeitpunkt der Überreichung eine Gebühr in der Höhe von 240,00 Euro zu entrichten.

Nach dem Inhalt der Eingabe vom , eingebracht am , handelt es sich jedenfalls um eine Beschwerdeschrift: "Hiermit beschwere ich mich über den Bescheid des X. (Gz) und suche um die Verfahrenshilfe an."

Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Eingabe auch als solche behandelt (vgl. Beschluss vom ):

"Die beschwerdeführende Partei ist der Aufforderung vom , die Mängel der gegen den vorbezeichneten Verwaltungsakt eingebrachten Beschwerde zu beheben nicht fristgerecht nachgekommen…"

Die Tatsache, dass die Beschwerde nicht von einem Rechtsanwalt unterfertigt worden ist, hindert nicht die Eingabenqualität.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beispielsweise in seinem Erkenntnis , festgestellt, dass eine Unterschrift kein Merkmal einer Eingabe darstellt. Die Unterschrift ist in bestimmten Fällen ein Kriterium, wie eine Eingabe zu erledigen ist, nicht aber, ob überhaupt eine zu erledigende Eingabe vorliegt. Sind die sonstigen Voraussetzungen gegeben, ist eine Eingabe auch dann gebührenpflichtig, wenn die Unterschrift des Einschreiters fehlt. In vorliegendem Fall ist die Beschwerde vom Einschreiter unterschrieben, lediglich die anwaltliche Mitzeichnung fehlt. Die Eingabenqualität ist somit gegeben, lediglich die Formerfordernisse sind nicht erfüllt (), weshalb der VwGH das Verfahren letztendlich auch eingestellt hat.

Die Gebührenschuld entsteht mit der Überreichung der Beschwerde bzw. des Antrages. Unter Überreichung ist das Einlangen derselben beim Gerichtshof zu verstehen (; , 99/16/0118; , 99/16/0182).

Mit dem Einlangen der Beschwerde beim VwGH ist der gebührenpflichtige Tatbestand iSd § 24 Abs.3 VwGG erfüllt (). Gegenständliche Beschwerde ist am beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt; somit ist die Gebührenschuld am entstanden.

Wie der Verwaltungsgerichtshof letztendlich mit der Beschwerde verfährt, ist auf das Entstehen der Gebührenschuld ohne Einfluss. Somit vermag der Umstand, dass der Gerichtshof in vorliegendem Fall das Verfahren wegen verabsäumter Mängelbehebung eingestellt hat, an der Entstehung der Gebührenschuld zum Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof nichts zu ändern.

Gemäß § 61 Abs.1 VwGG gelten für die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe die Vorschriften über das zivilgerichtliche Verfahren sinngemäß.

Gemäß § 63 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) ist einer Partei unter bestimmten Voraussetzungen Verfahrenshilfe zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen. Gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO kann die Verfahrenshilfe u. a. die einstweilige Befreiung von der Entrichtung bundesgesetzlich geregelter staatlicher Gebühren umfassen. Nach Abs. 2 leg. cit. ist bei Bewilligung der Verfahrenshilfe auszusprechen, welche Begünstigungen zur Gänze oder zum Teil gewährt werden. Soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird, treten nach Abs. 3 leg. cit. Befreiungen und Rechte nach Abs. 1 mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden sind. Wird keine Verfahrenshilfe bewilligt, kann auch keine Befreiung von der Eingabegebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG eintreten. Wurde die Gebühr also bis zum Zeitpunkt der Überreichung der Beschwerde nicht entrichtet und auch keine Verfahrenshilfe bewilligt, so besteht die Vorschreibung von Gebühr und Erhöhung zu Recht.

Nach § 34 Abs. 1 GebG sind die Organe der Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hie bei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem zuständigen Finanzamt zu übersenden.

Nach § 24 Abs. 3 Z 7 VwGG gelten für die Gebühr neben Bestimmungen des Gebührengesetzes auch die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung.

Nach § 203 BAO ist bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist. Damit gilt diese Bestimmung auch sinngemäß für die feste Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG, die durch Überweisung auf das Konto Nr. 5504109 des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten ist.

Zu entrichten ist die Gebühr nicht durch Überweisung auf ein Konto des Verwaltungsgerichtshofes, sondern durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (BGBl. I 111/2010, ab ). Da die Gebühr nicht auf ein Konto des Verwaltungsgerichtshofes zu überweisen ist, kann es bei diesem auch nicht zu einer Buchung kommen, womit dieser nicht überprüfen kann, ob die Gebühr auch tatsächlich entrichtet worden ist. Die Vorlage des Original-Zahlungsbeleges ist für den Gerichtshof der Nachweis, dass die Gebühr - und mit welchem Betrag - entrichtet worden ist. Der Originaleinzahlungsbeleg ist dem Verwaltungsgerichtshof nicht vorgelegt worden und wird dies auch gar nicht behauptet.

Vielmehr wendet sich der Bw gegen die Festsetzung einer Gebühr an sich, da keine Beschwerde durch einen Rechtsanwalt eingebracht worden sei, der Betrag aus der Notstandshilfe geleistet werden müsste und diese durch die Abweisung des Verfahrenshilfeantrages gefährdet sei.

Dazu ist zu sagen, dass die h. o. Behörde nicht über die Abweisung des Verfahrenshilfeantrages abzusprechen hat, hinsichtlich der Gebühr wird jedoch ausgeführt, dass sich die Anwendung von Art. 6 EMRK bzw. Art. 13 EMRK nach herrschender Lehre und Rechtsprechung nur auf zivile Rechte und strafrechtliche Angelegenheiten, aber nicht auf das verwaltungsbehördliche Abgabenverfahren erstreckt. Abgabenangelegenheiten zählen zum öffentlichen Recht und sind daher nicht Bestandteil der civil rights ( samt Zitaten: ; ; ; ; Hörtnagl-Seidner, ÖStZ 2009/164 mwN).

Wird eine feste Gebühr mit Bescheid festgesetzt, so hat das Finanzamt gemäß § 9 Abs. 1 GebG zwingend eine Erhöhung im Ausmaß von 50 v. H. der nicht ordnungsgemäß entrichteten Gebühr zu erheben, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (). Die Vorschreibung einer Gebührenerhöhung steht nicht im Ermessen der Behörde.

Wie das Finanzamt zutreffend ausgeführt hat, vermag die wirtschaftliche Notlage des Bw die rechtliche Argumentation des Berufungsbegehrens nicht zu stützen.

Die Berufung war daher in allen Punkten als unbegründet abzuweisen.

DIESE TEXTVARIABLE BITTE AUF KEINEN FALL VERÄNDERN UND NICHT LÖSCHEN!! Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 24 Abs. 3 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Art. 6 EMRK, Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958
Art. 13 EMRK, Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958
AlVG, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977
§ 64 Abs. 3 ZPO, Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895
§ 17a VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
Art. 144 Abs. 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Art. 144 Abs. 3 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 63 Abs. 1 ZPO, Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895
§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO, Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895
§ 34 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 24 Abs. 3 Z 7 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 203 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at