Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 12.09.2011, RV/1939-W/11

Ablauf der Aussetzung samt Zinsen, Problem der Verjährung und Behauptung einer Nachsichtsbewilligung


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Miterledigte GZ:
RV/1911-W/11
RV/1937-W/11
RV/1938-W/11

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten durch SteuerberatungsGmbH, vom und gegen die Bescheide des Finanzamtes Baden Mödling vom und betreffend Ablauf der Aussetzung der Einhebung sowie Aussetzungszinsen (§ 212a BAO) im Beisein der Schriftführerin nach der am in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Auf Grund eines Antrages vom bewilligte das Finanzamt mit Bescheid vom die Aussetzung der Einhebung nachstehender Abgaben:


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Abgabe
Betrag
Umsatzsteuer 1994
5.074,84
Umsatzsteuer 1995
5.450,46
Umsatzsteuer 1996
5.806,27
Umsatzsteuer 1997
6.177,19
Säumniszuschlag 1997
116,13
Umsatzsteuer 1998
6.540,56

Auf Grund eines weiteren Antrages wurde auch die am in Höhe von € 4.250,00 festgesetzte Umsatzsteuer 11-12/2004 mit Bescheid vom ausgesetzt.

Zufolge der am ergangenen (teilweise stattgebenden) Berufungsentscheidung () verfügte das Finanzamt mit Bescheid vom den Ablauf der Aussetzung der Einhebung nachstehender Abgaben


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Abgabe
Betrag
Umsatzsteuer 1995
3.296,37
Umsatzsteuer 1996
3.197,24
Umsatzsteuer 1997
3.106,69
Säumniszuschlag 1997
116,13
Umsatzsteuer 1998
3.015,20
Umsatzsteuer 11-12/2004
282,24

und setzte gemäß § 212a Abs. 9 BAO für den Zeitraum vom bis Aussetzungszinsen in Höhe von € 4.449,91 fest.

In den gegen diese Bescheide am rechtzeitig eingebrachten Berufungen brachte die Berufungswerberin (Bw.) vor, dass die Bescheide rechtswidrig wären, da keine Abgabenschuld bestehe. Für die Umsatzsteuern 1995 bis 1998 wären schon endgültige rechtskräftige Nachsichtsbescheide ausgestellt worden. Gemäß dem Erlass des Bundesministeriums für Finanzen GZ 06 0104/9-IV/6/00 idF GZ 010203/501-IV/6/2007 vom erlösche eine Betriebssteuerschuld bei Abgabennachsicht mit dem Nachsichtsbescheid ().

Außerdem wären die Bestimmungen der BAO hinsichtlich der Festsetzungsverjährung gemäß §§ 207ff BAO sowie Einhebungsverjährung nach § 238 BAO nicht entsprechend berücksichtigt worden.

Abschließend beantragte die Bw. die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung.

In einer Stellungnahme vom erklärte das Finanzamt dazu, dass weder ein Nachsichtsansuchen noch eine Bewilligung eines solchen aktenkundig wäre. Möglicherweise hätte die Abgabenpflichtige die Ausbuchung der Aussetzungsbewilligung gemäß § 212a BAO falsch aufgefasst.

Mit weiterem Bescheid vom wurde auch hinsichtlich der bislang offenbar übersehenen Umsatzsteuer 1994 in Höhe von € 4.278,34 der Ablauf der Aussetzung der Einhebung verfügt und Aussetzungszinsen in Höhe von € 1.494,26 für den Zeitraum bis festgesetzt.

Die dagegen am erhobenen Berufungen sind wortident mit den bereits früher eingebrachten. Der Inhalt wird daher, um Wiederholungen zu vermeiden, nicht wiedergegeben. Auch diesfalls beantragte die Bw. die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung.

In Beantwortung eines Vorhaltes des Finanzamtes das nicht aktenkundige Nachsichtsverfahren betreffend teilte Herr W.W. im Auftrag der Geschäftsführerin der Bw. (seiner Ehegattin) mit, dass er schon bei der mündlichen Verhandlung beim Unabhängigen Finanzsenat klargestellt hätte, dass für die Umsatzsteuern 1994 bis 1998 schon sehr lange endgültige rechtskräftige Nachsichtsbescheide vorlägen. Diese Tatsache hätte er auch bei anderen Verfahren vorgebracht, wo dies von Seite des Finanzamtes immer unwidersprochen geblieben wäre. Es komme ihm schon sehr seltsam vor, dass die Bw. jetzt aufgefordert werde, die Nachsichtsbescheide und das diesbezügliche Nachsichtsansuchen im Original vorzulegen.

Dass diese Nachsichtsbescheide plötzlich nicht aktenkundig wären, wundere ihn bei allem, was er bisher beim Finanzamt erlebt hätte, nicht.

Erstens hätte die Bw. nie ein Nachsichtsansuchen gestellt, daher könne es auch nicht aktenkundig sein.

Zweitens hätte er sich, als er die Nachsichtsbescheide erhalten hätte, bei einem erfahrenen Finanzbeamten erkundigt, wie es zu diesen kommen hätte können. Dieser hätte ihm erklärt, dass das Finanzamt bei Verfahren, die nicht innerhalb der Verjährungsfrist von der vorgesetzten Behörde entschieden würden, von Amts wegen solche Bescheide ausstellen könne, um die Verfahren korrekt und ordentlich abzuschließen. Dass der Unabhängige Finanzsenat von diesen Bescheiden nicht verständigt worden wäre und die Nachsichtsbeträge auch nicht korrekt ausgebucht worden wären, liege außerhalb seines Einflussbereiches und könne der Bw. auch nicht zum Vorwurf gemacht werden.

Der Steuerzahler könne laut österreichischer Rechtsordnung darauf vertrauen, dass Bescheide und Schriftstücke von den zuständigen Behörden ordentlich registriert und abgelegt würden, sodass sie im Bedarfsfall auch sofort gefunden werden könnten. Dies wäre hier offensichtlich nicht der Fall. Auch dies liege außerhalb ihres Einflussbereiches und könne ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden.

Der Verfasser dieses Schreibens hätte ein wenig im Internet recherchiert und wäre auf Fälle gestoßen, wo von ähnlichen Fällen berichtet worden wäre, dass Schriftstücke und Dokumente aus Akten verschwunden und nicht auffindbar wären. Damit wäre von Seiten der Finanzbehörden sogar versucht worden, Firmen in den Konkurs zu treiben.

Da die fristgerecht per Einschreiben von der Bw. eingebrachten neuerlichen Berufungen gegen die Umsatzsteuerbescheide 1999 bis 2004 bis dato nicht bearbeitet worden wären und auch auf mehrfache Aufforderung, dies endlich zu tun, in keiner Weise reagiert worden wäre, nehme er an, dass auch dieses Schriftstück nicht aktenkundig wäre.

Die Bw. werde seit 17 Jahren vom Finanzamt mit rechtswidrigen Bescheiden überhäuft, gegen die hätte berufen werden müssen und deren Bearbeitung sie sehr viel Geld gekostet hätte, da sie die Erfahrung hätte machen müssen, dass für solche Berufungen nur sehr hochwertige steuerliche Vertreter eingesetzt werden könnten, die sich ihre Tätigkeit auch entsprechend honorieren lassen würden.

Es wäre daher auf Grund dieser Vorfälle zu verstehen, dass das Vertrauen der Bw. in eine korrekte Arbeit des Finanzamtes nicht sehr hoch wäre.

Nach eingehender Beratung mit Fachleuten müsse er dem Finanzamt mitteilen, dass er nicht dazu bereit wäre, diese Nachsichtsbescheide im Original vorzulegen, da er die Befürchtung hätte, dass diese Belege dann möglicherweise plötzlich auch nicht mehr auffindbar wären.

Außerdem hätte die Bw. beschlossen, dass bei weitergehendem rechtswidrigem Vorgehen des Finanzamtes eine Beschwerde bei der zuständigen Ministerin eingebracht werde. Er wisse auf Grund persönlicher Gespräche mit der Ministerin, wie sie zu so einem Vorgehen von Behörden stehe.

Gleichzeitig würden alle vorhandenen Unterlagen einem kompetenten Rechtsanwalt übergeben, der eine korrekte und fachkundige Sachverhaltsdarstellung ausarbeite, mit der dann eine Anzeige wegen des Verdachtes des Amtsmissbrauches gegen das Finanzamt eingebracht werde. Er vertrete schon lange die Meinung, dass die ihm bisher widerfahrene Behandlung durch das Finanzamt durch einen unabhängigen Richter untersucht und beurteilt werden solle.

Darüber hinaus brachte der Einschreiter vor, dass unabhängig von den von Amts wegen ausgestellten Nachsichtsbescheiden schon bei einigen die Bw. betreffenden Entscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates festgestellt worden wäre, dass die Forderungen der Umsatzsteuerbescheide 1994-1998 bereits absolut verjährt wären.

Das weitere Vorbringen hinsichtlich behaupteter unzutreffender Bemessung der Umsätze der Jahre 1999 bis 2004 und der persönlichen Umstände des Verfassers dieses Schreibens und seiner Ehefrau, der Geschäftsführerin der Bw., wird mangels Entscheidungsrelevanz nicht wiedergegeben.

In der am durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung beharrte der steuerliche Vertreter darauf, dass rechtskräftige Nachsichtsbescheide vorliegen würden, die er zwar zufolge der bereits erfolgten Skartierung nicht vorlegen, dafür aber auf Grund der Erwähnung in verschiedensten Schriftstücken, die er dem Unabhängigen Finanzsenat vorlegte, glaubhaft machen könne.

Der Amtsbeauftragte wandte dazu ein, dass mit absoluter Sicherheit auszuschließen wäre, dass solche Nachsichtsbescheide ohne darauf gerichtetes Ansuchen ausgestellt worden wären und darüber hinaus diese Abschreibung auch auf dem Abgabenkonto keinen Niederschlag gefunden hätte. Er halte es aber für wahrscheinlich, dass die auf Grund der Aussetzung der Einhebung ergangenen Buchungsmitteilungen als Nachsichtsbescheide interpretiert worden wären.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.

Gemäß § 212a Abs. 9 BAO sind für Abgabenschuldigkeiten

a) solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden oder

b) soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt,

Aussetzungszinsen in Höhe von einem Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wird einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind Aussetzungszinsen vor der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen. Im Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des Widerrufes der Aussetzung nicht festzusetzen.

Gemäß § 212a Abs. 5 BAO besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf ( § 294 BAO ). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer über die Berufung (Abs. 1) ergehenden

a) Berufungsvorentscheidung oder

b) Berufungsentscheidung oder

c) anderen das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung

zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Antrages auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz ( § 276 BAO ) nicht aus.

Da im gegenständlichen Fall das Berufungsverfahren mit Berufungsentscheidung vom abgeschlossen wurde, erfolgten die Verfügungen des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung zu Recht, da einerseits dadurch der Rechtsgrund und auch die Notwendigkeit für eine Aussetzung weggefallen waren und anderseits das Gesetz für diesen Fall auch keine andere Möglichkeit der Entscheidung vorsieht.

Da somit die abschließende Erledigung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung bereits ergangen war, waren Aussetzungszinsen gemäß § 212a Abs. 9 BAO festzusetzen.

Aussetzungszinsen sind demnach auch für Zeiträume zu entrichten, in denen auf Grund eines noch unerledigten Antrages auf Aussetzung der Einhebung die Einbringung gemäß § 230 Abs. 6 BAO gehemmt ist, da Einbringungsmaßnahmen diesfalls hinsichtlich der davon nach Maßgabe der nach den Bestimmungen des § 212a BAO betroffenen Abgaben bis zur Erledigung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfen.

Gemäß § 238 Abs. 1 BAO verjährt das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe.

Gemäß § 238 Abs. 2 BAO wird die Verjährung fälliger Abgaben durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, wie durch Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen, durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines Bescheides gemäß §§ 201 und 202 leg.cit. unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.

Wurde ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt, so dürfen gemäß § 230 Abs. 6 BAO Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der davon betroffenen Abgaben bis zu seiner Erledigung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (Hemmung der Einbringung).

Dem Vorbringen des Bw., dass für die Umsatzsteuern 1994-1998 Einhebungsverjährung eingetreten wäre, muss entgegengehalten werden, dass die Frage der Einhebungsverjährung der zu Grunde liegenden Abgaben im Verfahrend betreffend Festsetzung von Aussetzungszinsen nicht zu prüfen ist.

Lediglich informativ wird dazu aber festgestellt, dass die Verjährung aus folgenden Gründen nicht eingetreten war:

Die Einhebungsverjährungsfrist nach § 238 Abs. 1 BAO für die Umsatzsteuer 1994-1998 samt Säumniszuschlag 1997 endete grundsätzlich fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Abgaben fällig wurden (/1996/1997/1998/1999), somit am /2001/2002/2003/2004. Die am ergangenen Bescheide unterbrachen die Verjährungsfrist, sodass diese nunmehr bis dauerte.

Da aber in weiterer Folge der Antrag auf Aussetzung der Einhebung mit Bescheid vom bewilligt wurde, trat eine Hemmung der Einbringung gemäß § 230 Abs. 6 BAO bis zur Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung, der mit Bescheiden vom sowie ausgesprochen wurde, ein. Der noch unverbrauchte Rest von den gesamten fünf Jahren konnte danach noch weiterlaufen, sodass sowohl die Bewilligung der Aussetzung als auch die Verfügung des Ablaufes und die Festsetzung von Aussetzungszinsen innerhalb der Verjährungsfrist und daher zu Recht erfolgten.

Bei der am fälligen Umsatzsteuer 11-12/2004 unterbrach die Festsetzung vom die Verjährungsfrist. Da auch diese Abgabe gemäß § 212a Abs. 1 BAO von der Einhebung ausgesetzt wurde (), trat wiederum eine Hemmung bis zum Ablaufbescheid vom ein. Da die Verjährungsfrist nunmehr bis läuft, kann auch diesfalls keine Einhebungsverjährung eingetreten sein.

Abschließend wird zur Frage der Verjährung festgestellt, dass es im Falle der Einhebungsverjährung gemäß § 238 BAO im Unterschied zur Rechtsmeinung der Bw. keine absolute Verjährung (wie bei der Festsetzungsverjährung nach § 209 Abs. 3 BAO) gibt. Im Falle von regelmäßigen Unterbrechungshandlungen oder Hemmungstatbeständen kann die Einhebungsverjährung immer weiter hinausgeschoben werden.

Hinsichtlich des Vorbringens des Vorliegens eines Nachsichtsbescheides betreffend Umsatzsteuern 1994-1998 ist festzustellen, dass beide Parteien im Verfahren keinen solchen Bescheid vorlegen konnten. Die Bw. legte dazu Korrespondenzschreiben aus den Jahren 2006 bis 2010 vor, in denen die behauptete Nachsicht der gegenständlichen Abgaben bereits Erwähnung fand.

Der Unabhängige Finanzsenat erachtet das angebliche Vorliegen von Nachsichtsbescheiden dennoch nicht für glaubwürdig, weil zu viele Fakten dagegen sprechen. Zum Einen erscheint es ausgeschlossen, dass eine Nachsicht ohne diesbezüglichen Antrag bewilligt worden wäre. Und dass ein solcher Antrag nie existierte, wurde von der Bw. auch einbekannt und ist somit unstrittig. Zum Anderen ist es wenig wahrscheinlich, dass in diesem Fall das Finanzamt einen Doppelfehler begangen hätte, indem es in weiterer Folge auch die kontomäßige Durchführung unterlassen hätte. Schließlich spricht auch die Tatsache des zur Zeit der angeblichen Nachsichtsbewilligung (2005) noch anhängigen Rechtsmittelverfahrens (2000-2010) gegen die Erlassung eines Nachsichtsbescheides.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 238 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 230 Abs. 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise


Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at