Berichtigung gemäß § 293 BAO nur bei Auseinanderklaffen von Bescheidwillen und formeller Erklärung des Bescheidwillens
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., AdresseBw., vertreten durch Stb., vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch Amtspartei, vom betreffend Einkommensteuer 2003 bis 2007 entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin erzielte in den gegenständlichen Jahren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Auslandsbeamtin sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von zwei Liegenschaften in Österreich.
Am wurde eine Einkommensteuererklärung für 2003 eingereicht, wonach die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 4.360,32 € betragen würden.
Am wurde ein Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 (Steuernummer XY) abgefertigt, wonach keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, jedoch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von 4.360,32 € angesetzt worden sind.
Am wurde eine Einkommensteuererklärung für 2004 eingereicht, wonach die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 4.360,32 € betragen würden.
Am wurde ein Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 (Steuernummer XY) abgefertigt, wonach keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, jedoch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von 4.360,32 € angesetzt worden sind.
Von der Berufungswerberin wurde am eine Einkommensteuererklärung 2005 bei beschränkter Steuerpflicht eingereicht, nach der die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 4.360,32 € betragen würden.
Am wurde ein Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 (Steuernummer XY) abgefertigt, wonach keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, jedoch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von 4.360,32 € angesetzt worden sind. Es erfolgte eine Hinzurechnung iSd § 102 Abs. 3 EStG 1988.
Am wurde eine Einkommensteuererklärung für 2006 eingereicht, wonach die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 4.360,00 € betragen würden.
Von der Berufungswerberin wurde am eine Einkommensteuererklärung 2006 bei beschränkter Steuerpflicht eingereicht, nach der die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 4.400,00 € betragen würden.
Am wurde ein Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 (Steuernummer XY) abgefertigt, wonach keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, jedoch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von 4.360,00 € angesetzt worden sind. Es erfolgte eine Hinzurechnung iSd § 102 Abs. 3 EStG 1988.
Am wurde von der Berufungswerberin eine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007 bei beschränkter Steuerpflicht abgegeben, wobei die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung betreffend das Objekt in A. mit 4.800,00 € erklärt worden sind.
Des Weiteren wurde von der Berufungswerberin am eine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007 bei beschränkter Steuerpflicht abgegeben, wobei die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung betreffend das Objekt in B. mit 1.875,12 € erklärt worden sind.
Am wurde ein Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 (Steuernummer XY) abgefertigt, in dem Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung angesetzt worden sind. Des Weiteren erfolgte eine Hinzurechnung gemäß § 102 Abs. 3 EStG 1988.
Begründet wurde dahingehend, dass die Vermietung und Verpachtung der Wohnungen in B. und in A. in Hinkunft in einer Einkommensteuererklärung anzuführen seien.
Mit Bescheiden vom (Steuernummer XY) wurden die obigen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2003 bis 2007 gemäß § 293 BAO berichtigt.
Es wurden dabei weder Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, noch solche aus Vermietung und Verpachtung angesetzt. Die Einkommensteuer wurde jeweils mit Null festgesetzt. Begründet wurde wie folgt: Gemäß § 293 BAO könnten auf Antrag der Partei oder von Amts wegen in einem Bescheid unterlaufene Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende tatsächlich oder ausschließlich auf den Einsatz einer automationsgestützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten berichtigt werden. Die Unrichtigkeiten seien zum Beispiel Fehler, die sich daraus ergeben würden, dass ein Finanzamt den Programmablauf, den es mit einer bestimmten Eintragung in einem Fragebogen auslöse, nicht kenne (, , 2002/14/0015). Ein solcher Fehler könne auch auf eine auf einem Eingabebogen bei einer falschen Kennziffer erfolgte Eintragung sein (VwGH 4.6.2986, 85/13/0076). Im gegenständlichen Fall sei durch solch einen Fehler die Übernahme des Lohnzettels in den Bescheid unterblieben.
Mit Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2003 bis 2007 vom (Steuernummer YZ.) wurden jeweils Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus Bundesdienst und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung laut den eingereichten Erklärungen angesetzt. Begründet wurde wie folgt: Gemäß § 26 Abs. 3 BAO würden österreichische Staatsbürger, die ihren Dienstort im Ausland hätten, wie Personen behandelt, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am Ort der die Dienstbezüge anweisenden Stelle hätten. Gemäß § 92 Abs. 1 EStG 1988 sei für Auslandsbeamte iSd § 26 Abs. 3 BAO die Lohnsteuer nach den §§ 33 und 66 bis 68 zu berechnen. Die ergangenen Bescheide auf Basis einer beschränkten Steuerpflicht seien daher im Zuge von berichtigten Bescheiden für die Veranlagungsjahre 2003 bis 2007 auf Null gestellt worden. In der Folge seien nun für die Veranlagungsjahre 2003 bis 2007 neue Bescheide auf Basis der unbeschränkten Steuerpflicht unter Ansetzung der inländischen Einkünfte zu erlassen. Die beschränkt steuerpflichtig erlassenen Bescheide der Veranlagungsjahre 2001 und 2002 seien gemäß § 207 Abs. 2 BAO bereits verjährt.
Mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , RV/1323-L/09, wurden die Bescheide vom aufgehoben.
Am wurden Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2003 bis 2007 abgefertigt. Es handelt sich dabei um Berichtigungen gemäß § 293 BAO zu den Bescheiden vom . Das Bescheiddatum wurde handschriftlich vermerkt, die Bescheide samt Stempel des Finanzamtes handschriftlich gezeichnet. Darin wurden sowohl die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, als auch die aus Vermietung und Verpachtung festgesetzt. Begründet wurde durch die Amtspartei jeweils wie folgt: "Gemäß § 293 BAO können auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen in einem Bescheid unterlaufene Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende tatsächliche oder ausschließlich auf dem Einsatz einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten berichtigt werden.Ausschließlich auf dem Einsatz einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten sind beispielsweise Fehler, die ihre Wurzel in der Unkenntnis über den Programmablauf haben, der durch Eintragungen im Eingabebogen in Gang gesetzt wird ( 82/13/0122 ; RV/0069-G/02 ; 2002/14/0015 ).Eine derartige Unrichtigkeit kann auch Folge einer auf einem Eingabebogen bei einer falschen Kennziffer erfolgten Eintragung sein (). § 293 BAO dient zur Beseitigung des infolge bestimmter Fehlerquellen gegen den Willen der Behörde entstandenen erkennbaren Auseinanderklaffens von Bescheidabsicht und formeller Erklärung des Bescheidwillens ( 98/14/0181 , , 2002/14/0015 ).Im gegenständlichen Fall unterblieb durch einen solchen Fehler die Übernahme des Lohnzettels in den Bescheid. Wie aus dem (zu berichtigenden) Bescheid ersichtlich ist, wurde zwar angeführt "Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit enthalten die steuerpflichtigen Bezüge nachfolgend angeführter Lohnzettel", und es wurden auch die entsprechenden Beträge dargestellt, und sollten diese Einkünfte auch in den Bescheid eingebunden werden, doch unterblieb dies durch die elektronische Datenverarbeitung. Ebenso unterbleib in dem zu berichtigenden Bescheid der Ansatz der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.Berichtigungen gemäß § 293 BAO liegen im Ermessen ( § 20 BAO ) der Abgabenbehörde ( 0301/67 ).Dies gilt gleichermaßen für Berichtigungen von Amts wegen wie für solche auf Antrag. Fehler sind mit allen vom Gesetz vorgesehenen Mitteln zu beseitigen ( 85/13/0076 ).Daher werden im Allgemeinen sich nicht nur geringfügig auswirkende Fehler zu berichtigen sein. Dies gilt unabhängig davon, ob die Berichtigung sich zu Gunsten oder zu Ungunsten der Partei auswirken würde."
Mit Schreiben vom wurde gegen obige Bescheide Berufung eingereicht wie folgt: "Bisheriger Verfahrensablauf:Mit Bescheiden vom wurden vom Finanzamt die bisherigen Bescheide 2003 bis 2007 gemäß § 293 BAO berichtigt und die Einkünfte in den jeweiligen Bescheiden mit 0,00 € festgesetzt.Am wurden unter einer neuen Steuernummer "neue" Einkommensteuerbescheide für die betreffenden Jahre 2003 bis 2007 erlassen. Gegen die Bescheide vom wurde das Rechtsmittel der Berufung erhoben. Die Bescheide vom wurden mit Berufungsentscheidung RV/1323-L/09 vom aufgehoben.Mit Bescheiden vom (?) hat die Behörde die Einkommensteuerbescheide 2003 bis 2007 jeweils vom gemäß § 293 BAO berichtigt. Gegen die Bescheide vom richtet sich das gegenständliche Rechtsmittel der Berufung.Begründung:Die Behörde begründet die Berichtigung gemäß § 293 BAO damit, dass es ausschließlich durch den Einsatz einer automationsunterstützten Datenverarbeitung gegen den Willen der Behörde zu einem Auseinanderklaffen zwischen der Bescheidabsicht und der formellen Erklärung des Bescheidwillens gekommen ist.Diese Begründung der Behörde ist unrichtig. In den mittlerweile vom UFS aufgehobenen Bescheiden vom findet sich die Begründung, dass die Bescheide auf Basis einer beschränkten Steuerpflicht im Zuge von berichtigen Bescheiden für die Veranlagungsbescheide 2003 bis 2007 auf Null gestellt wurden und in der Folge nun für die Veranlagungsbescheide 2003 bis 2007 neue Bescheide auf Basis der unbeschränkten Steuerpflicht erlassen werden.Aus dieser Begründung ist eindeutig ersichtlich, dass nicht ein Fehler durch den Einsatz von automationsunterstützten Datenverarbeitungsprogrammen zu den Bescheiden vom führte, sondern dass es ausdrücklich der Wille der Behörde war, das Einkommen in den Bescheiden mit 0,00 € festzusetzen. § 293 BAO dient nur zur Beseitigung des infolge bestimmter Fehlerquellen gegen den Willen der Behörde entstandenen erkennbaren Auseinanderklaffens von Bescheidabsicht und formeller Erklärung des Bescheidwillens. Fehler und Irrtümer, die der Behörde bei der Willensbildung unterlaufen sind, können nicht nach § 293 BAO berichtigt werden, und zwar auch dann, wenn der Fehler in der Willensbildung klar zutage tritt.Ein solcher Fehler oder Irrtum der Behörde bei der Willensbildung liegt im gegenständlichen Fall vor, womit eine Bescheidberichtigung gemäß § 293 BAO im gegenständlichen Fall unzulässig ist.Weiters ist anzumerken, dass die Berufungswerberin in den Jahren 2003 und 2004 Einkommensteuererklärungen als unbeschränkt Steuerpflichtige (Formular E 1) abgegeben hat und in diesen Steuererklärungen auch die Anzahl ihrer bezugsauszahlenden Stellen angegeben hat. Erst ab dem Jahr 2005 wurden - nach Aufforderung durch die Behörde - Einkommensteuererklärungen als beschränkt Steuerpflichtige (E 7) abgegeben.Der Behörde war bekannt, dass die Berufungswerberin als Auslandsbedienstete für das österreichische Außenministerium tätig war. In Unkenntnis der Rechtslage durch die Behörde wurde die Berufungswerberin als beschränkt Steuerpflichtige behandelt und ab dem Jahr 2005 von der Behörde aufgefordert, Einkommensteuererklärungen als beschränkt Steuerpflichtige abzugeben.Die nunmehr durchgeführte Berichtigung gemäß § 293 BAO dient unzulässigerweise dazu, den Irrtum der Behörde bei der Auslegung des Gesetzes zu berichtigen. Auch ist § 293 BAO nicht anwendbar, durch das Übersehen von Aktenteilen entstandene Fehler zu berichtigen.Auch die Bescheide vom weisen formelle Mängel auf. Auf den berufungsgegenständlichen Bescheiden ist handschriftlich ein Datum vermerkt. Ob dieses Datum von der bescheidausstellenden Behörde oder von einer anderen Person vermerkt wurde, ist aus dem Bescheid nicht ersichtlich. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass das Datum von einer anderen Person vermerkt wurde.Antrag:Namens und auftrags der Berufungswerberin beantrage ich die Aufhebung der Einkommensteuerbescheide 2003 bis 2007 vom ."
Am wurde obige Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Am wurde folgender Ergänzungsvorhalt an die Amtspartei abgefertigt: "Laut Recherchen im Abgabeninformationssystem (siehe beiliegende Ausdrucke) wurden sowohl die Anzahl der bezugsauszahlenden Stellen, als auch die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die bereits in den Grunddaten gespeichert waren, bei Erlassung der gegenständlichen Bescheide gelöscht.Zudem wurde in den Begründungen zu den Bescheiden je vom , die mittlerweile nicht mehr dem Rechtsbestand angehören, angeführt, dass "im Zuge von berichtigten Bescheiden....auf Null gestellt" worden wäre.
Gemäß § 293 BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag der Partei oder von Amts wegen "in einem Bescheid unterlaufene Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende tatsächliche oder ausschließlich auf dem Einsatz einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten berichtigen".
Wie auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom , 95/15/0088, ausgeführt hat, kann der Abgabepflichtige grundsätzlich auf den Verwaltungsakt der Abgabenbehörde vertrauen und ist insofern in seiner Rechtssicherheit geschützt. "Dieser Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit soll aber nach Ansicht des Gesetzgebers dort seine Grenze finden, wo Wille und Erklärung der Abgabenbehörde auseinander fallen. Die Einrichtung des § 293 BAO dient nämlich nur dazu, ein infolge bestimmter Fehlerquellen gegen den Willen der Abgabenbehörde entstandenes erkennbares Auseinanderklaffen von Bescheidinhalt und formeller Erklärung des Bescheidwillens zu beseitigen."
Nach ständiger Judikatur des VwGH (, 90/13/0243, , 89/13/0113) "sollte mit § 293 Abs. 1 BAO die Möglichkeit geschaffen werden, Fehler zu berichtigen, die in einem Auseinanderklaffen von tatsächlichem Bescheidwillen und formeller Erklärung des Bescheidwillens bestehen. Fehler, die der Abgabenbehörde im Zuge ihrer Willensbildung unterlaufen, sind hingegen nicht berichtigungsfähig nach dieser Bestimmung. Die Willensbildung einer bescheiderlassenden Behörde ist ein Denkprozess, dessen Ergebnis als Bescheidwille in Erscheinung tritt. Fakten, die während eines Denkprozesses in Vergessenheit geraten sind, können nicht Gegenstand der Willensbildung sein. Sie führen vielmehr, soweit sie für den Denkprozess relevant wären, zu einer unrichtigen oder unvollständigen Willensbildung, deren unmittelbare Auswirkung auf den jeweiligen Bescheid auch dann nicht berichtigt werden kann, wenn der Fehler in der Willensbildung klar zu Tage tritt."
Wie auch der UFS in seiner Entscheidung vom , RV/0185-S/08 , ausgeführt hat, führen vergessene, übersehene, sonst nicht berücksichtigte Sachverhalte (erklärte Besteuerungsgrundlagen, Erhebungsergebnisse, Mitteilungen an die Behörde oder Prüfungsfeststellungen), obwohl diese Umstände der Behörde zunächst zur Kenntnis gelangten, somit aktenkundig sind, zu einer unrichtigen (von der Grundlage her unvollständigen) Willensbildung (Stoll, BAO-Kommentar, § 293, S 2818). Diese entspricht jedoch einem inhaltlichen Fehler, der durch eine Berichtigung nach § 293 BAO nicht saniert werden kann.
Zudem wäre Voraussetzung für eine Berichtigung iSd § 293 BAO , dass der Bescheid erkennbar nicht dem Willen der Behörde entspricht. Eine offenkundige Unrichtigkeit muss durchschaubar, eindeutig und augenfällig sein (Stoll, BAO-Kommentar, § 293, S 2818). Eine solche Eindeutigkeit ist den gegenständlichen Bescheiden nicht zu entnehmen.
Der Senat geht davon aus, dass die Löschung der Einkünfte aus beiden Einkunftsarten dem Bescheidwillen entsprochen hat. Es war gerade beabsichtigt, keine Einkünfte festzustellen. Aus welchem Grund der Ansatz von Einkünften "durch die elektronische Datenverarbeitung unterblieben" sei, ist nicht ersichtlich.Sie werden daher aufgefordert, Stellung zu nehmen und das Vorliegen von Berichtigungsgründen iSd § 293 BAO darzulegen."
Mit Schreiben vom wurde wie folgt geantwortet: Die Einkommensteuerbescheide 2003 bis 2007 seien zuerst unter der Steuernummer XY BE=beschränkte Steuerpflicht erlassen worden, dabei nehme die EDV keinen Lohnzettel. Es sei daraufhin eine neue Steuernummer YZ. E=unbeschränkte Steuerpflicht vergeben worden; EDV-technisch sei bei Umwandlung von BE=beschränkte Steuerpflicht in E=unbeschränkte Steuerpflicht und umgekehrt eine neue Steuernummer zu vergeben. Unter der Steuernummer YZ. E seien neue Erstbescheide mit Lohnzettel erlassen worden, diese seien vom Unabhängigen Finanzsenat mit Berufungsentscheidung vom aufgehoben worden (Wiederholungsverbot). Daraufhin hätte das Finanzamt auf der BE-Steuernummer XY weiter gearbeitet. Um doch noch die richtige Einkommensteuer vorschreiben zu können seien händische § 293-Bescheide erlassen worden, dazu wäre es aus EDV-technischen Gründen notwendig gewesen, die Einkünfte zu löschen, da beim händischen Bescheid nur der Spruchbetrag verbucht werde. Die Berichtigungsgründe seien in den händischen Bescheiden vom angeführt.
Mit Schreiben vom wurden obige Ermittlungsergebnisse der Berufungswerberin zur Stellungnahme zugestellt.
Mit Schreiben vom wurde sowohl der Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat, als auch der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 293 BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag der Partei oder von Amts wegen "in einem Bescheid unterlaufene Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende tatsächliche oder ausschließlich auf dem Einsatz einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten berichtigen".
Wie auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom , 95/15/0088, ausgeführt hat, kann der Abgabepflichtige grundsätzlich auf den Verwaltungsakt der Abgabenbehörde vertrauen und ist insofern in seiner Rechtssicherheit geschützt. "Dieser Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit soll aber nach Ansicht des Gesetzgebers dort seine Grenze finden, wo Wille und Erklärung der Abgabenbehörde auseinander fallen. Die Einrichtung des § 293 BAO dient nämlich nur dazu, ein infolge bestimmter Fehlerquellen gegen den Willen der Abgabenbehörde entstandenes erkennbares Auseinanderklaffen von Bescheidinhalt und formeller Erklärung des Bescheidwillens zu beseitigen."
Nach ständiger Judikatur des VwGH (, 90/13/0243, , 89/13/0113) "sollte mit § 293 Abs. 1 BAO die Möglichkeit geschaffen werden, Fehler zu berichtigen, die in einem Auseinanderklaffen von tatsächlichem Bescheidwillen und formeller Erklärung des Bescheidwillens bestehen. Fehler, die der Abgabenbehörde im Zuge ihrer Willensbildung unterlaufen, sind hingegen nicht berichtigungsfähig nach dieser Bestimmung. Die Willensbildung einer bescheiderlassenden Behörde ist ein Denkprozess, dessen Ergebnis als Bescheidwille in Erscheinung tritt. Fakten, die während eines Denkprozesses in Vergessenheit geraten sind, können nicht Gegenstand der Willensbildung sein. Sie führen vielmehr, soweit sie für den Denkprozess relevant wären, zu einer unrichtigen oder unvollständigen Willensbildung, deren unmittelbare Auswirkung auf den jeweiligen Bescheid auch dann nicht berichtigt werden kann, wenn der Fehler in der Willensbildung klar zu Tage tritt."
Ein Vergessen im klassischen Sinn kann daher nicht zu einer Berichtigung gemäß § 293 BAO führen. Es stellt kein berichtigungsfähiges Versehen dar. Abschreibfehler können berichtigungsfähige Schreibfehler iSd § 293 BAO darstellen (, , 94/14/0139).
Ein Fehler, der nur den Programmablauf betrifft, der aufgrund der Eintragungen in die EDV in Gang gesetzt worden ist und "in der Folge gegen den Willen der Behörde durch den programmierten Ablauf des maschinellen Veranlagungsverfahrens tatsächlich eingetreten ist und im ausgedruckten Steuerbescheid seinen Niederschlag fand, beruht ausschließlich auf dem Einsatz einer automatisierten Datenverarbeitungsanlage" (). "Alle Fehler, die bei händischen Ausfertigungen zu solchen führen, die als offenkundige Unrichtigkeiten zu bezeichnen sind, sind auch dann Unrichtigkeiten iSd § 293 BAO , wenn sich die Behörde beim technischen Vorgang der Erstellung und Ausfertigung der Bescheide einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage bedient hat. Darüber hinaus erfasst die Bestimmung auch solche Mängel, die ihre Wurzel in der Unkenntnis über den Programmablauf haben, der durch Eintragungen im Eingabebogen in Gang gesetzt wird" ().
Die Amtspartei beruft sich in ihren Bescheidbegründungen auf eine auf dem Einsatz einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeit iSd § 293 BAO.
In den jeweiligen Erstbescheiden wurden lediglich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung angesetzt. Bei Erlassung der Berichtigungsbescheide gemäß § 293 BAO vom wurden sowohl die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, als auch die Lohnzettel betreffend Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gelöscht und keine Einkünfte festgesetzt. Aus der Begründung der daraufhin am unter einer anderen Steuernummer erlassenen Bescheide - die im Übrigen nicht mehr dem Rechtsbestand angehören - wurde darauf hingewiesen, dass "die auf Basis einer beschränkten Steuerpflicht ergangenen Bescheide im Zuge von berichtigten Bescheiden auf Null gestellt worden wären." Anderenfalls würden die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zweimal unter verschiedenen Steuernummern festgesetzt worden sein (in den Bescheiden vom wurden beide Einkunftsarten angesetzt). Die Einkünfte wurden demnach schon durch die Bescheide vom auf Null gestellt. Zwei Jahre später wurden die berufungsgegenständlichen Bescheide abgefertigt. Die gegenständlichen Berichtigungsbescheide nach § 293 BAO vom setzen sowohl Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, als auch nichtselbständige Einkünfte fest. Die gegenständliche Berichtigung betrifft daher beide Einkunftsarten.
Die Bescheide vom haben dem Bescheidwillen voll entsprochen, die Einkünfte sollten gerade mit Null festgesetzt werden (siehe obige Bescheidbegründung vom ). Dass - wie in den Begründungen zu den Bescheiden vom angeführt - durch einen Fehler in der elektronischen Datenverarbeitung iSd § 293 BAO eine Übernahme der Lohnzettel unterblieben sein würde, widerspricht der oben angeführten Begründung. Dies gilt auch für den Verweis, dass "ebenso" der Ansatz der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht erfolgt sei. Die Löschung der beiden Einkunftsarten in den Bescheiden vom mag notwendig erschienen sein, um diese unter einer anderen Steuernummer festzusetzen, eine Löschung mag auch technisch notwendig sein für die Erlassung eines händischen Bescheides. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Nullstellung beider Einkunftsarten dem Willen der Behörde entsprochen hat und daher eine Berichtigung nach § 293 BAO nicht zur Anwendung kommen kann.
Der Berufung war daher Folge zu geben, die angefochtenen Bescheide waren aufzuheben.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 293 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | -G/02 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at