Wirtschaftlich erfolgloser Granitsteinhändler, welcher den Notverkauf seiner überteuerten Ware verheimlicht und ins Ausland verschwindet; Strafbemessung
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat Innsbruck 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied Hofrat Mag. Peter Maurer sowie die Laienbeisitzer Maga. Heidi Blum und Ing. Anton Eberl als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen A, ehem. Granitsteinhändler, geb. xxxx, D-XXX, vertreten durch Mag. Christian Hölzl, Rechtsanwalt, für Mag. Dieter Benko, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Andreas-Hofer-Straße 43, wegen Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und teils versuchter, teils vollendeter Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1 teilweise iVm § 13 FinStrG über die Berufung des Beschuldigten gegen das Erkenntnis des Spruchsenates Innsbruck I beim Finanzamt Innsbruck als Organ des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 081/2011/00444-001, nach der am in Anwesenheit des Beschuldigten, seines Verteidigers, des Amtsbeauftragten Andreas Troger sowie der Schriftführerin Waltraud Vogelsberger durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu Recht erkannt:
I. Der Berufung des Beschuldigten wird teilweise Folge gegeben und die hinsichtlich der Kostenvorschreibung unverändert bleibende Entscheidung des Erstsenates dahingehend abgeändert, dass sie zu lauten hat wie folgt:
I.1. A ist schuldig, er hat als abgabepflichtiger Unternehmer im Amtsbereich des Finanzamtes Innsbruck unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht 2009 bzw. 2010 betreffend das Veranlagungsjahr 2008
a) vorsätzlich eine Verkürzung an Umsatzsteuer an Umsatzsteuer in Höhe von € 6.000,00 zu bewirken versucht und in Höhe von € 15.669,67 tatsächlich bewirkt, indem er die Umsätze aus der Veräußerung seines Warenlagers und seines LKWs nicht angegeben hat und die Einreichung einer entsprechenden Voranmeldung und letztlich einer Umsatzsteuerjahreserklärung unterlassen hat in der Hoffnung, die österreichische Abgabenbehörde möge die Umsatzsteuer mit € 0,00 schätzen, sowie
b) fahrlässig eine Verkürzung an Einkommensteuer in Höhe von € 7.222,81 bewirkt, indem er unter Außerachtlassung der ihm gebotenen, möglichen und zumutbaren Sorgfalt keine ausreichenden abgabenrechtlichen Informationen hinsichtlich der Versteuerung seiner Betriebsaufgabe eingeholt hat und in Anbetracht seines Planes zur Vermeidung einer korrekten Umsatzsteuerfestsetzung die Einreichung einer ordnungsgemäßen Einkommensteuererklärung unterlassen hat, sodass das Finanzamt vorerst die Einkommensteuer mit € 0,00 festgesetzt hat,
und hiedurch eine teils lediglich versuchte Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG [Faktum a)] und eine fahrlässige Abgabenverkürzung nach § 34 Abs. 1 FinStrG [Faktum b)] begangen,
weshalb über ihn gemäß §§ 33 Abs. 5, 34 Abs. 4 iVm § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von
€ 5.000,00
(in Worten: Euro fünftausend)
und gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von
drei Wochen
verhängt werden.
I.2. Das gegen A unter der StrNr. 081/2011/00444-001 wegen des Verdachtes, er habe betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 2007 Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 14.124,99 gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG hinterzogen und weiters betreffend das Veranlagungsjahr 2008 zusätzlich Umsatzsteuer in Höhe von € 7.542,34 nach § 33 Abs. 1 FinStrG hinterzogen, indem er gegenüber dem Fiskus Steinwarenverkäufe an Kunden verheimlichte, zusätzlich anhängige Finanzstrafverfahren wird einerseits mangels Tatbegehung (bezüglich der angeblichen Verkürzungen an Umsatzsteuervorauszahlung 2007) und anderseits im Zweifel zu seinen Gunsten (Umsätze 2008) gemäß §§ 82 Abs. 3 lit. c 1. Alt., 136, 157 FinStrG bzw. gemäß §§ 136, 157 FinStrG eingestellt.
II. Im Übrigen wird die Berufung des Beschuldigten als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom , StrNr. 081/2011/00444-001, hat der Spruchsenat I beim Finanzamt Innsbruck als Organ des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Beschuldigten für schuldig erkannt, weil er im Bereich des Finanzamtes Innsbruck 1 unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen betreffend die Voranmeldungszeiträume 01-12/2007 Verkürzungen an Umsatzsteuer in Höhe von € 14.124,99 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten; und 2. unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht betreffend das Veranlagungsjahr 2008 eine Verkürzung an Einkommensteuer in Höhe von € 9.929,63 bewirkt sowie eine Verkürzung an Umsatzsteuer für 2008 in Höhe von € 29.212,01 zu bewirken versucht habe, indem durch Nichteinreichung der Einkommen- und Umsatzsteuerjahreserklärungen (trotz Verpflichtung) von der Abgabenbehörde zu niedrige Abgaben festgesetzt werden sollten.
Der Beschuldigte habe hiedurch begangen: zu 1. Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und zu 2. Finanzvergehen der teils versuchten, teils vollendeten Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs. 1, 13 FinStrG.
Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß § 33 Abs. 5 [iVm § 21 Abs. 1 und 2] FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 11.000,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Wochen ausgesprochen.
Die vom Beschuldigten zu ersetzenden Kosten des Finanzstrafverfahrens wurden gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG mit € 500,00 bestimmt.
Begründend wurde im angefochtenen Erkenntnis dazu im Wesentlichen ausgeführt, der Beschuldigte A sei finanzstrafbehördlich bislang unbescholten.
Er habe von März 2007 bis April 2008 einen Granitsteinhandel betrieben, ehe er das Geschäft an seine Schwester verkauft habe.
In Y (Deutschland) würde er die "B-A" Medienagentur betreiben. Der Beschuldigte sei ledig und habe keine Sorgepflichten.
Aufgrund der Betriebsaufgabe sei beim Beschuldigten zu AB-Nr. 125034/11 eine Betriebsprüfung durchgeführt worden. Es sei festgestellt worden, dass dem Wareneinkauf in Höhe von € 153.300,00 nur ein erklärter Umsatz von € 19.600,00 gegenübergestanden sei.
Weiters habe die Umsatzsteuerjahresveranlagung für 2007 eine hohe Nachforderung ergeben, welche nicht entrichtet worden sei.
Der Beschuldigte sei für die Einhaltung der abgabenbehördlichen Vorschriften zuständig und verantwortlich gewesen. Er habe gewusst, dass Umsatzsteuer entsprechend abzuführen bzw. zu melden sei. Er habe dies jedoch unterlassen, um sich einen ungerechtfertigten Steuervorteil zu verschaffen.
Auch bei der nicht ordnungsgemäßen Erfassung und Meldung der Umsätze für das Jahr 2009 habe es der Beschuldigte ernsthaft für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass es dadurch zu einer Verkürzung an Umsatzsteuer bzw. Einkommensteuer kommen würde.
Im Einzelnen würde sich der strafbestimmende Wertbetrag wie folgt zusammensetzen: USt 2008: € 29.212,01 (nicht erklärte Umsätze), ESt 2008: € 9.929,63 (nicht erklärter Gewinn), USt 01-07/2007: € 14.124,99.
Die mit Schreiben vom 17. April erstattete Rechtfertigung, wonach der Beschuldigte die nicht verkauften Waren an seine Schwester übergeben habe und die Differenz daraus entstanden sei, dass bei der Bestandsaufnahme während der Prüfung die fehlende Ware als verkauft gewertet worden sei, würde nicht überzeugen. Wenn vorgebracht wurde, der Beschuldigte würde nicht wissen, wohin die im Freien gelagerte Ware gekommen sei, so sei dies eine reine Schutzbehauptung.
Auf Grund der Handlungsweise des Beschuldigten sei auch der Rückschluss auf die innere Tatseite zwingend.
Bei der Strafzumessung wurden als mildernd die bisherige Unbescholtenheit, das teilweise Geständnis und der Umstand, dass die Taten teilweise beim Versuch geblieben seien, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen von zwei Vergehen berücksichtigt.
Da der Beschuldigte trotz ausgewiesener Ladung zur Verhandlung vor dem Spruchsenat nicht erschienen sei, sei diese in dessen Abwesenheit durchzuführen gewesen.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung der Beschuldigten vom , wobei im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Die vom Finanzamt festgestellten Steuerbeträge seien richtig und würden weder der Höhe noch dem Grunde nach bekämpft.
Hingegen sei der Vorwurf der Wissentlichkeit und sohin die Verwirklichung des Vergehens als Vorsatzdelikt nicht gegeben. Der Beschuldigte sei zu der Zeit, als er den Geschäftsbetrieb "Z" noch innegehabt habe, aktenkundig steuerlich durch Maga. C, Steuerberaterin in E, vertreten gewesen. Er habe darauf vertraut, dass dadurch immer alles seine Richtigkeit habe. Es sei ihm auch von ihr geraten worden, die Betriebsaufgabe durch Verkauf an seine Schwester F durchzuführen, weil dies für ihn am günstigsten wäre. Die dadurch entstandene Umsatzsteuerschuld würde durch eine Gegenverrechnung mit der der Schwester entstandenen Vorsteuer aufgerechnet werden. Der Beschuldigte sei davon ausgegangen, dass dadurch steuerlich und abgabenrechtlich für ihn alles erledigt wäre.
Zutreffend sei allerdings der Vorwurf, dass er sich in weiterer Folge nicht darum gekümmert habe, ob tatsächlich infolge der Betriebsaufgabe auch in abgabenrechtlicher Hinsicht endgültig alles erledigt gewesen sei. Erst im Rahmen der Betriebsprüfung habe er erfahren, dass noch Abgaben und Voranmeldungen offen seien.
Tatsächlich habe der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt den Vorsatz gehabt, Abgaben zu hinterziehen. Wie sich aus dem Akteninhalt ergeben würde, würde der Beschuldigte selbst über keine betriebswirtschaftliche Ausbildung verfügen. Er habe gänzlich auf seine steuerliche Vertretung vertraut, welche aber offenbar infolge der Betriebsaufgabe für den Beschuldigten nicht mehr tätig geworden sei.
Der Beschuldigte habe - entgegen den Feststellungen der Behörde - am eine Stellungnahme an das Finanzamt Innsbruck gerichtet, in welcher er die wirtschaftliche Situation von Z bis zu seinem Verkauf an seine Schwester dargetan habe.
Ebenso sei ist es einem unglücklichen Zufall zuzuschreiben, dass der Beschuldigte der Verhandlung vom ferngeblieben sei. Für denselben Tag sei eine Verhandlung des Landesgerichtes ausgeschrieben gewesen. Der Beschuldigte habe nicht erkannt, dass er zwei verschiedene Ladungen zufällig für den gleichen Termin erhalten habe.
Aus den genannten Gründen habe der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Finanzvergehen nicht wissentlich zu verantworten. Es sei allenfalls Fahrlässigkeit vorzuwerfen.
Der in der Berufungsschrift angesprochenen Stellungnahme vom ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass im Jahr 2007 in China Container mit diverser Granitware bestellt und geliefert worden sei. In den Monaten Mai bis Juli 2007 sei das Geschäft gut gelaufen, weshalb im August 2007 eine weitere große Lieferung erfolgte.
In der Folge hätte jedoch die Ware unter dem Einkaufspreis verkauft werden müssen.
Der Beschuldigte sei wieder nach Deutschland gegangen und sei dort bis Dezember 2011 selbständig tätig gewesen. Seit Februar 2012 sei er Angestellter, weil er seine Selbstständigkeit wegen schwebender Insolvenz habe abmelden müssen.
Die Ware und die ausständigen Kredite habe seine Schwester F und deren damaliger Ehemann G übernommen.
Der erklärte Umsatz sei die tatsächlich verkaufte Ware gewesen. Die hohe Nachforderung an Umsatzsteuer sei aus der Übergabe an die Schwester entstanden, wobei de facto keine Steuerschulden entstanden seien, weil die erhaltene Vorsteuer der Schwester umgehend umgebucht worden sei. Die Differenz sei dadurch entstanden, dass bei der Bestandsaufnahme während der Prüfung die fehlende Ware als verkauft bewertet worden sei, die Ware aber auf einem unbewachtem Außengelände seit August 2008 gelagert sei und nicht bekannt sei, wo diese Ware geblieben sei.
G , der den Verkauf gemacht habe, habe sich im September 2009 von F getrennt und sich seit der Scheidung im Mai 2010 nicht mehr gemeldet.
Die Einkommensteuerschuld sei durch die Betriebsauflösung an die Schwester entstanden. Ob diese in der Lage sei, die Ware zu verkaufen und damit die Kredite zu bedienen, müsse sich erst in den folgenden Jahren herausstellen.
Eine Berufung des Amtsbeauftragten liegt nicht vor.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat am wurde der gegenständliche Sachverhalt ausführlich erörtert.
Zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen hat der Beschuldigte in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat vorgebracht, dass er nunmehr als Angestellter in der Medienagentur H-GmbH, arbeitet. Er ist Kaufmann für Bürokommunikation und betreibt Telefonaquise im Unternehmensbereich und werbe Neukunden für TV-Werbung. Sein Gehalt beträgt € 1.300,00 12x jährlich.
Neben seiner Tätigkeit in der Medienagentur betreibt der Beschuldigte keine weiteren Geschäfte mehr. Er war auch in Deutschland selbständig tätig, hat aber diese Betätigung 2011 eingestellt. Er hat eine selbständige Medienagentur betrieben. Das hat sich zwar rentiert, aber durch andere Komplikationen musste er das aufgeben.
Der Beschuldigte besitzt kein nennenwertes Vermögen, hat aber derzeit Schulden in Höhe von € 1,300.000,00. Er befindet sich derzeit in Deutschland in einem Privatkonkurs. Dazu legt die Verteidigung vor in Kopie einen Schriftsatz vom , mit welchem eine Forderung der I-Bank angemeldet wird. Die Aktenzahl beim Amtsgericht DD lautet: dddd. Der Beschuldigte strebt die Bezahlung einer Quote in noch unbestimmter Höhe innerhalb von 6 Jahren an, womit dann seine restlichen Verbindlichkeiten beglichen wären.
Nach seinen Angaben kann man davon ausgehen, dass der Beschuldigte nicht mehr unternehmerisch tätig sein wird.
Der Beschuldigte wohnt an der Ladungsanschrift in einem Einfamilienhaus. Dieses gehört seinen Eltern, die monatliche Miete beträgt € 250,00.
Der Beschuldigte ist geschieden und sorgepflichtig für ein 6-jähriges Kind.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung weiters schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.
Gemäß § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 oder 2 bewirkt, wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten.
Gemäß § 34 Abs. 1 FinStrG macht sich der fahrlässigen Abgabenverkürzung schuldig, wer die im § 33 Abs. 1 bezeichnete Tat fahrlässig begeht; § 33 Abs. 3 gilt entsprechend.
Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Gemäß § 8 Abs. 2 FinStrG handelt fahrlässig, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will.
Gemäß § 13 Abs. 1 FinStrG gelten die Strafdrohungen für vorsätzliche Finanzvergehen nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch.
Gemäß § 119 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) haben Abgabepflichtige die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Dieser Offenlegung dienen gemäß Abs. 2 leg.cit. unter anderem Abgabenerklärungen.
Der Beschuldigte A eröffnete am sein Einzelunternehmen, mit dem er den Handel von Granitsteinen betrieben hat. Mit seiner steuerlichen Vertretung hat er die Steuerberaterin Maga. C in E beauftragt.
Beim Beschuldigten fand im Oktober 2011 zu AB-Nr. 125034/11 eine Außenprüfung statt. Dabei wurde festgestellt, dass der Beschuldigte diesen Betrieb an seine Schwester F verkauft hat. Der Wareneinkauf belief sich im Jahr 2007 auf € 153.348,60 und es wurden Umsätze von € 19.640,00 erzielt, was einem Wareneinsatz von € 15.000,00 entsprach. Aufgrund dieses Missverhältnisses wurde davon ausgegangen, dass die Nachforderung aus der Umsatzsteuerveranlagung für 2007 aus nicht erklärten Warenverkäufen resultierte.
Aus dem bislang nicht erklärten Verkauf des Warenlagers an F , welches laut Inventur zum einen Wert von € 100.636,89 darstellte, ergab sich eine Nachforderung an Umsatzsteuer für 2008 von € 20.127,38.
Weiters wurde festgestellt, dass die im Zuge dieser Betriebsveräußerung erfolgte "Entnahme LKW" (LKW Fiat-xx) der Umsatzbesteuerung zu unterziehen war, was zu einer weiteren Nachforderung an Umsatzsteuer für 2008 von € 1.542,29 führte.
Hinsichtlich der für das Veranlagungsjahr 2008 relevanten Vorgänge hat der Beschuldigte aufgrund der nach seinen eigenen Angaben erfolgten steuerlichen Beratung und seines beruflichen Vorlebens zweifelsfrei vom Entstehen des Abgabenanspruches gewusst, zumal es in Unternehmerkreisen allgemein bekannt ist und keines steuerlichen Spezialwissens bedarf, dass derartige Umsätze der Finanzbehörde entsprechend zu erklären sind. Er wusste auch, wie er diesbezüglich als Unternehmer vorzugehen haben würde, nämlich mittels Einreichung einer diesbezüglichen Voranmeldung und letztlich einer Umsatzsteuerjahreserklärung, in welcher die Umsätze auszuweisen gewesen wären. Dies hat er jedoch dennoch unterlassen, wozu ihn wohl auch seine drückende Finanznot verleitet haben wird.
Er handelte mit dem Plan, eine möglichst niedrige Schätzung für 2008 zu erhalten, wobei dieser Plan vorerst teilweise auch aufgegangen ist, als nämlich vorerst die Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzsteuer für 2008 wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen gemäß § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt und auf dieser Grundlage die Jahresumsatzsteuer für 2008 mit lediglich € 6.000,00 festgesetzt wurde.
In diesem Umfang war das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG daher lediglich versucht (§ 13 Abs. 1 FinStrG). Hinsichtlich des Betrages von € 15.669,67 hat der Beschuldigte hingegen eine vollendete Abgabenhinterziehung zu verantworten.
Dadurch, dass der Beschuldigte die Erklärung des Auflösungsgewinnes unterlassen hat, konnte auch die daraus resultierende Einkommensteuer für das Veranlagungsjahr 2008 in Höhe vom € 7.222,81 bis zu den entsprechenden Feststellungen durch die Betriebsprüfung nicht festgesetzt werden.
Hinsichtlich der subjektiven Tatseite stellt sich die Beweislage in Bezug auf die Einkommensteuer jedoch anders dar als für die Umsatzsteuer: War die Umsatzsteuer und das einfach fassliche Entstehen eines derartigen Abgabenanspruches dem Beschuldigten aufgrund der laut seinen eigenen Angaben erhaltenen steuerlichen Beratung und seines beruflichen Vorlebens wohl bekannt, ist dies in Bezug auf den Einkommensteueranspruch aus Anlass der Betriebsveräußerung (weil in diesem Fall ein fiktiver Übergang auf einen Betriebsvermögensvergleich zu erfolgen hat) ein fachliches Spezialwissen, welches dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden kann.
Hätte er aber nicht die Umsatzsteuer hinterziehen wollen, weshalb er die Steuererklärungen für 2008 nicht (fristgerecht) erstellen hat lassen, hätte er also seinen steuerlichen Pflichten entsprochen, wäre auch die Einkommensteuererklärung erstellt und dem Finanzamt übermittelt worden. Solcherart wäre die unrichtige Festsetzung der Einkommensteuer für 2008 mit Null am mit Bescheid vom unterblieben. Es wäre am Beschuldigten gelegen, nach § 139 BAO eine Berichtigung der Bescheide herbeizuführen. Für finanzstrafrechtliche Aspekte ist die Unterlassung der nachträglichen Berichtigung nur eine straflose Nachtat.
Es lautet daher der Vorwurf, Herr A habe betreffend 2008 gleichsam einseitig die Geschäftsbeziehung mit der Abgabenbehörde abgebrochen in der Hoffnung, das Finanzamt Innsbruck werde bezüglich seiner unternehmerischen Tätigkeit in Österreich und des dabei erzielten Erlöse keine Umsatzsteuern mehr vorschreiben, ohne in Kenntnis der solcherart verursachten Verkürzung an Einkommensteuer zu sein. A hat diesbezüglich lediglich eine unbewusste Fahrlässigkeit zu verantworten.
Der weitere für das Veranlagungsjahr 2008 erhobene Vorwurf, der Beschuldigte habe zusätzlich Umsatzsteuer in Höhe von € 7.542,34 hinterzogen, gründet auf die Feststellung der Betriebsprüfung, wonach er durch laufende Steinwarenverkäufe im Jahr 2008 Umsätze von € 37.711,71 erzielt habe, die er bislang der Abgabenbehörde verheimlicht habe.
Dagegen wurde durch die Verteidigung eingewendet, am sei von der Betriebsprüferin ein noch vorhandener Warenbestand von € 81.435,00 festgestellt worden, ebenso sei zum von der Steuerberaterin der Warenbestand mit € 100.636,89 festgestellt worden. Im Ergebnis habe der Beschuldigte daher im Jahre 2008 vor dem Verkauf der Granitwaren an seine Schwester F keine Umsätze getätigt. Dies würde auch der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen, wonach man im Jänner und Februar eines Jahres keine Granitfiguren aus einem offenen Lager verkaufen könne, schon allein deshalb, weil diese unter einer Schneedecke begraben seien.
Die Einwendungen der Verteidigung sind nicht mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit zu widerlegen. Der Berufungssenat folgt daher im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten dessen Vorbringen, sodass hinsichtlich dieses Tatvorwurfes betreffend den Zeitraum 2008 gemäß §§ 136, 157 FinStrG mit einer Einstellung des Verfahrens vorzugehen war.
Analog dazu hat auch der Tatvorwurf hinsichtlich der Einkommensteuer für 2008 die im Zuge der Außenprüfung festgestellten laufenden Erlösen nicht zu umfassen.
Ebenfalls mit einer Verfahrenseinstellung ist hinsichtlich der für die Zeiträume 01-12/2007 erhobenen Vorwürfe vorzugehen, wonach der Beschuldigte Verkürzungen an Umsatzsteuer in Höhe von € 14.124,99 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe, indem auch für diese Zeiträume Umsätze aus laufenden Warenverkäufen nicht erklärt worden seien:
Wie sich aus dem der Berufungsbehörde vorgelegten Einkommensteuerakt und dem Abgabenkonto des Beschuldigten zu StNr. xxx ergibt, lag für 2007 keine Verkürzung von Umsatzsteuer vor. Tatsächlich resultierte die mit Umsatzsteuerbescheid für 2007 vom festgesetzte Nachforderung an Umsatzsteuer daraus, dass bei der Veranlagung zur Jahresumsatzsteuer die als eigene Abgabe festgesetzte Einfuhrumsatzsteuer irrtümlich nicht erfasst gewesen ist.
Da A diese ihm hinsichtlich der Voranmeldungszeiträume 01-12/2007 zur Last gelegten Taten nicht begangen hat, war das Finanzstrafverfahren in diesem Umfang gemäß §§ 82 Abs. 3 lit. c 1. Alt., 136, 157 FinStrG einzustellen.
Zur Strafbemessung ist auszuführen:
Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist die Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters.
Gemäß § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG sind bei der Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch (StGB) sinngemäß. Bei Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters berücksichtigen.
Gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG hat bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt.
Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG werden gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages und fahrlässige Abgabenverkürzungen nach § 34 Abs. 1 FinStrG werden gemäß § 34 Abs. 4 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen des Verkürzungsbetrages geahndet, wobei nach § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine einheitliche Geldstrafe auszusprechen ist, die nach der Summe dieser Strafdrohungen zu berechnen ist.
Der vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall angedrohte Strafrahmen (€ 21.669,67 x 2 + € 7.222,81 x 1) beträgt somit bis zu € 50.562,15, das sind rund 47,46% des bisherigen Strafrahmens.
Bei durchschnittlichem Verschulden, ausgewogenen Milderungs- und Erschwerungsgründen und ebenfalls durchschnittlichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ergebe sich solcherart für den Beschuldigten ein Ausgangswert von etwa € 25.000,00.
Den Milderungsgründen einer finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschuldigten, der finanziellen Zwangslage, welche ihn zu seinem Verhalten verleitet hat und weiters dem Umstand, dass es bei der hinterzogenen Umsatzsteuer teilweise beim Versuch geblieben ist, stehen keine Erschwerungsgründe gegenüber, sodass die Geldstrafe auf € 18.000,00 und unter Beachtung der derzeitigen katastrophalen Finanzlage des Täters in gesamthafter Abwägung letztendlich auf € 9.000,00 zu verringern wäre.
In Beachtung des Verböserungsverbotes nach § 161 Abs. 3 FinStrG war aber in Anbetracht der massiven Verringerung des Strafrahmens die Geldstrafe noch weiter auf die spruchgemäße Höhe von € 5.000,00 abzumildern.
Die obigen Ausführungen zur Geldstrafe gelten grundsätzlich auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe. Dabei bleibt der Umstand einer schlechten wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten ohne Relevanz, weil ja eine Ersatzfreiheitsstrafe gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe auszusprechen ist.
Nach ständiger Rechtsprechung und Verwaltungspraxis wäre üblicherweise pro einer Geldstrafe von € 7.000,00 bis € 8.000,00 eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat zu verhängen.
In Anbetracht des Verböserungsverbotes ist jedoch auch die Ersatzfreiheitsstrafe, welche an sich wie bisher mit sechs Wochen festzusetzen wäre, auf die spruchgemäße Höhe von drei Wochen zu verringern.
Die Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00, festzusetzen ist, und waren daher unverändert zu belassen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 21 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 34 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 8 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 13 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | Granitsteinhändler Betriebsaufgabe Schwarzumsatz Abgabenhinterziehung Übergangsgewinn fahrlässige Abgabenverkürzung Strafbemessung unbewusste Fahrlässigkeit |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at