Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 08.09.2011, RV/0235-W/10

Gewährung des Pendlerpauschales bei mehrfachem Wohnsitz

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0235-W/10-RS1
Besitzt ein das Pendlerpauschale beantragender Abgabepflichtiger mehrere Wohnsitze, so fußt dessen ertragsteuerliche An- respektive Nichtanerkennung einzig und allein auf der Entfernung zwischen Arbeitsstätte und dem nächst gelegenen Wohnsitz.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf, vertreten durch ADir. Andrea Schaden, vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für den Zeitraum 2007 bis 2008 entschieden:

Die Berufung gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2008 wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Der Berufung gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2007 wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheide wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe ist dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bildet einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.), ein ungarischer Staatsbürger, ist lt. Aktenlage seit mehr als 10 Jahren in Österreich (Wien) in einem nichtselbständigen Verhältnis bei einem in 1120 Wien domizilierten Arbeitgeber tätig.

Wie dem Zentralen Melderegister zu entnehmen ist, hat der Bw. seit 1999 bis dato ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz in Wien, wobei der Bw. nunmehr seit April 2007 eine in 1120 Wien gelegene Eigentumswohnung besitzt.

Der Bw. ist verheiratet und hat zwei Kinder, wobei die in Wien nicht gemeldeten Familienmitglieder ihren Wohnsitz in Ungarn haben.

In seinen Erklärungen betreffend die Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2007 und 2008 beantragte der Bw. sowohl die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages als auch den Ansatz des Pendlerpauschales.

Mit Vorhalt vom wurde der Bw. um Nachreichung eines vollständig ausgefüllten Formulars (L34) betreffend das Pendlerpauschale ersucht.

In seinem Antwortschreiben gab der Bw. bekannt, dass sich das Formular L34 nur auf die der Arbeitsstelle nächst gelegne Wohnung beziehe, während der Antrag des Bw. auf das Pendlerpauschale auf mindestens drei Fahrten pro Woche zu dem in S gelegenen Familienwohnsitz fuße.

Zwei dem Antwortschreiben beigelegten Bestätigungen vom war zu entnehmen, dass der Bw. in der Zeit vom bis zum als Angestellter der X tätig gewesen sei und sich seit dem bei der Fa Y als Angestellter in ungekündigter Stellung befinde.

Der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass vorgenannte Arbeitgeber in 1120 Wien, NStraße domiziliert sind.

In den mit datierten Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2007 und 2008 wurde die Verwehrung des Pendlerpauschales mit dem Hinweis, dass nur die Strecke zwischen dem in 1120 Wien befindlichen Arbeitsplatz und dem nächstgelegenen, ebenfalls in 1120 Wien gelegenen Wohnsitz zu berücksichtigen sei, begründet.

Während bei der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2008 der Alleinverdienerabsetzbetrag zum Ansatz gelangt ist, ist dem für das Jahr 2007 gleich lautenden Antrag des Bw. nicht Rechnung getragen worden.

In seiner gegen die Einkommensteuerbescheide 2007 und 2008 erhobenen, mit datierten Berufung vertrat der Bw. die Ansicht, dass in Anbetracht dessen, dass er überwiegend von seiner Arbeitsstätte zu seiner Familie nach Ungarn gefahren sei, das Pendlerpauschale zum Tragen komme.

Betreffend des Antrages auf Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages und der Zuschläge für zwei Kinder reichte der Bw. eine Mitteilung der Familienbeihilfenstelle nach, aus welcher die Gewährung der Familienbeihilfe für den gesamten Streitzeitraum hervorgeht.

Über die Berufung wurde erwogen:

1. Berücksichtigung des Pendlerpauschales in den Jahren 2007 und 2008

Nach der Bestimmung des § 16 Abs. 1 Satz 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Gemäß der Norm des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. a leg cit. sind Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei einer einfachen Fahrtstrecke bis 20 km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5) abgegolten.

Für die Beurteilung des Arbeitsweges bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze, wie im Fall des Bw., ist, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Entfernung zum nächstgelegenen Wohnsitz maßgebend ().

In diesem Fall kommt somit dem ins Treffen geführten Umstand, demgemäß der Bw. tatsächlich zumindest dreimal die Woche von seiner Arbeitsstätte zu seinem in S gelegenen Familienwohnsitz gefahren sei, keine Bedeutung zu.

Da der Bw. - nach der Darstellung des Verwaltungsgeschehens - sowohl seinen Hauptwohnsitz als auch seine Arbeitsstätte im berufungsgegenständlichen Zeitraum in 1120 Wien hatte, sodass die einfache Fahrtstrecke, die überwiegend zurückzulegen war nicht mehr als 20 km betragen hat, waren eventuelle Ausgaben durch den allen aktiven Arbeitnehmern zustehenden Verkehrsabsetzbetrag abgegolten und ist demzufolge eine zusätzliche Berücksichtigung eines Pendlerpauschales aus diesem Titel nicht möglich.

Demzufolge war die Berufung in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.

2. Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages im Jahr 2007

Nach der Bestimmung des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 steht einem Alleinverdiener ein Alleinverdienerabsetzbetrag bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen zu.

Der Bw. erfüllt die Voraussetzungen im Jahr 2007 insofern als er verheiratet ist, von seiner Ehegattin nicht dauernd getrennt lebt und die Ehegattin - in Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte in der Aktenlage - im Jahr 2007 keine Einkünfte bezogen hat.

Für die beiden Kinder des Bw. bestand im Jahr 2007 nachgewiesenermaßen Anspruch auf Familienbeihilfe.

Der Alleinverdienerabsetzbetrag mit Kinderzuschlag beträgt bei zwei Kindern Euro 669,00 und ist demzufolge bei Ermittlung der Einkommensteuer für das Jahr 2007 zu berücksichtigen.

Zusammenfassend war wie im Spruch zu befinden.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. a und b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Zitiert/besprochen in
PV-Info 1/2012, 22
StExp 2012/51

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at