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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 08.09.2011, RV/1695-W/11

Ein im Zusammenhang mit einem Wiederaufnahmeantrag eingebrachter Aussetzungsantrag ist unzulässig, da er nicht im Zusammenhang mit einer Berufung gegen einen Bescheid, der eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar zur Folge hat, steht.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Steuerberater, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom betreffend Abweisung eines Aussetzungsantrages gemäß § 212a BAO entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Aus Anlass der Berufung wird der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass der Antrag auf Aussetzung der Einhebung vom als unzulässig zurückgewiesen wird.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom brachte der steuerliche Vertreter der Berufungswerberin (Bw.) einen Antrag auf "Wiederaufnahme des GLPA Verfahrens für die Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag samt Kommunalsteuer und Gebietskrankenkasse für die Kalenderjahre 2005 bis 2007" ein.

Der steuerliche Vertreter habe nach langwierigen Versuchen am den Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung erhalten.

Das gesamte Verfahren sei rechtswidrig und aufzuheben, da es auf falschen Tatsachen beruhe. In den Erhebungen und Darstellungen sei angeführt, dass die Firmen A.undB.keine Leistungen erbracht hätten bzw. selbst keinerlei Dienstnehmer beschäftigt hätten. Diese Aussagen seien teilweise rechtswidrig, da die angeführten Firmen ebenfalls durch den steuerlichen Vertreter betreut worden seien.

Es sei nämlich nicht berücksichtigt worden, dass die Aufträge von diesen beiden Firmen weitergegeben und daher die Leistungen durch Dienstnehmer dritter Firmen durchgeführt worden seien. In den entsprechenden Einnahmen/Ausgaben - Rechnungen seien die einzelnen Daten enthalten.

Es sei daher nicht möglich, der Bw. Vorschreibungen für Lohnabgaben vorzusetzen. Diese Beweiswürdigung sei rechtswidrig. Es sei im Rahmen des Prüfungsverfahrens nicht berücksichtigt worden, dass es im Rahmen einer arbeitsteiligen Wirtschaft üblich sei, entsprechende Leistungen durch Dritte durchführen zu lassen.

Es sei auch nicht berücksichtigt worden, dass diese Firmen immer die Aufträge weitergegeben hätten und schlussendlich nur aus einer Provision Nutzen gezogen hätten.

Es werde daher ersucht, das gesamte GPLA-Verfahren für 2005 bis 2007 wieder aufzunehmen und die neuen Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen.

Gleichzeitig werde beantragt, sämtliche Beträge, die auf dieser Lohnsteuerprüfung beruhen würden, gemäß § 212a BAO auszusetzen.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Aussetzungsantrag mit der Begründung ab, dass eine dem Antrag zugrundeliegende Berufung nicht eingebracht worden sei.

In der dagegen am form- und fristgerecht eingebrachten Berufung führte der steuerliche Vertreter aus, dass eine Prüfung seinerseits nicht möglich gewesen sei, da keine entsprechenden Bescheidunterlagen in seiner Kanzlei gegeben gewesen seien.

Es werde daher um Stattgebung der Berufung ersucht.

In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom führte das Finanzamt aus, dass dem Antrag vom auf Aussetzung der Einhebung betreffend sämtlicher Lohnabgaben keine Berufung zu Grunde liege.

Die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sei nur dann möglich, wenn ein Bescheid mit Berufung angefochten worden sei. Eine entsprechende Berufung sei nicht eingebracht worden.

Dagegen beantragte der steuerliche Vertreter mit Eingabe vom die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz mit der Begründung, dass natürlich keine Berufung vorliege, da der Bw. auch keinerlei Bescheide zugestellt worden seien. Es sei daher ein Wiedereinsetzungsantrag bzw. eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt worden.

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 212a BAO lautet:

Abs.1: Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

Abs. 3: Anträge auf Aussetzung der Einhebung können bis zur Entscheidung über die Berufung (Abs. 1) gestellt werden.

Ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung setzt daher das Vorliegen einer Berufung voraus, da § 212a BAO dem Rechtsschutz der Abgabepflichtigen dient. Aussetzungsanträge, denen keine Berufungen zugrunde liegen, sind unzulässig.

Aussetzungsanträge sind insbesondere zurückzuweisen, wenn sie unzulässig sind (vgl. Ritz, BAO-Kommentar³, TZ 23 zu § 212a).

Ein im Zusammenhang mit einem Wiederaufnahmeantrag eingebrachter Antrag auf Aussetzung der Einhebung ist zweifellos unzulässig, da dieser nicht im Zusammenhang mit einer Berufung gegen einen Bescheid, der eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar zur Folge hat, steht.

Im Vorlageantrag gesteht die Bw. selbst zu, dass keine Berufung gegen die Bescheide betreffend Lohnabgaben für die Jahre 2005 bis 2007 eingebracht wurde.

Es kann im vorliegenden Fall auch dahingestellt bleiben, ob die Zustellung der Haftungsbescheide betreffend Lohnabgaben für die Jahre 2005 bis 2007 rechtswirksam erfolgte, da rechtlich nicht existent gewordene Bescheide keine Rechtswirkungen auslösen können und in einem solchen Fall kein Rechtsschutzbedarf vorliegen würde.

Weiters haben Aussetzungsanträge die Darstellung der Ermittlung des für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages zu enthalten.

Betrifft ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung verschiedene mit gesonderten Bescheiden festgesetzte Abgaben, so ist hinsichtlich jeder einzelnen Abgabe der Betrag darzustellen, dessen Aussetzung beantragt wird (vgl. , ÖStZ 1997, 528).

Im gegenständlichen Fall wurde der für die Aussetzung der Einhebung in Betracht kommende Betrag ("sämtliche Beträge, die auf dieser Lohnsteuerprüfung beruhen") nicht einmal beziffert.

Damit fehlt dem Antrag auf Aussetzung der Einhebung dieser gemäß § 212a Abs. 3 BAO wesentliche Inhalt, weshalb auch aus diesem Grunde die Zurückweisung zu erfolgen hatte.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at