Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 25.11.2013, RV/2911-W/13

Nichtgefährdung der Einbringlichkeit im Zahlungserleichterungsansuchen nicht dargestellt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des O.E., vertreten durch Dkfm. Mag. DDr. Wilhelm Kryda, Steuerberater & Wirtschaftsprüfer, 1170 Wien, Jörgerstraße 37/2, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf, vom betreffend Zahlungserleichterung gemäß § 212 BAO entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz vom wurde das vom Berufungswerber (im Folgenden Bw. genannt) am eingebrachte Ansuchen um Bewilligung einer Zahlungserleichterung für die Entrichtung seiner Abgabenschuldigkeiten abgewiesen und der Bw. aufgefordert, zur Vermeidung von Einbringungsmaßnahmen die rückständigen Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 5.138,56 unverzüglich zu entrichten.

Zur Begründung wurde dazu seitens des Finanzamtes ausgeführt, dass dem Ansuchen des Bw. im Hinblick auf seine bisher unzureichend geleiteten Zahlungen nicht entsprochen werden konnte.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Berufung vom , mit welcher der Bw. die Gewährung von monatlichen Raten in Höhe von € 300,00 begehrt. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Bw. werde sich bemühen im Rahmen der Sommermonate diese Raten zu begleichen. Die erste Rate werde am entrichtet.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies die Abgabenbehörde erster Instanz die gegenständliche Berufung als unbegründet ab und forderte den Bw. auf, zur Vermeidung von Einbringungsmaßnahmen die rückständigen Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 5.138,56 unverzüglich und in Höhe von € 350,95 bis zum zu entrichten.

Zur Begründung wurde ausgeführt, in einem Ansuchen um Zahlungserleichterung habe der Antragsteller das Vorliegen einer erheblichen Härte und des Umstandes, dass die Einbringlichkeit der Abgaben durch einen Zahlungsaufschub nicht gefährdet sei, aus eigenem Antrieb konkretisiert anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzulegen.

Die Berufung vom gegen den Abweisungsbescheid vom , in welchem das Ansuchen um Zahlungserleichterung vom im Hinblick auf die unzureichend geleisteten Zahlungen abgewiesen worden sei, werde lediglich damit begründet, dass sich der Abgabepflichtige bemühen werde, im Rahmen der Sommermonate die monatlichen Raten in Höhe von € 300,00 zu begleichen.

Gemäß § 212 Abs. 1 BAO dürften Zahlungserleichterungen nicht bewilligt werden, wenn die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Zahlungsaufschub gefährdet werde. Aufgrund der aktenkundigen Einkommenssituation des Abgabepflichtigen, welcher seit unbeschränkt haftender Gesellschafter der Fa. E-KEG sei, welche seit dem nur Verluste erwirtschaftet habe und aufgrund des Umstandes, dass die letzte Zahlung des Bw. am erfolgt sei, könne nicht angenommen werden, dass die vorgeschlagenen Raten in Zukunft termingerecht entrichtet werden. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass die Berufung gegen den Abweisungsbescheid nur der (weiteren) Verschleppung der Zahlungspflicht diene.

Mit Schriftsatz vom beantragte der Bw. die Entscheidung über seine Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte zur Begründung aus, dass er immer gewillt gewesen sei, bestehende Raten zu begleichen, jeweils nach Maßgabe der vorhandenen Mittel. In Würdigung der angeführten Gründe ersuche er um vollinhaltliche Stattgabe seiner Anträge.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen,

- wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und

- die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.

Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§ 213), erstrecken.

...

Gemäß § 212 Abs. 4 BAO sind die für Ansuchen um Zahlungserleichterungen geltenden Vorschriften

auf Berufungen gegen die Abweisung derartiger Ansuchen und auf solche Berufungen betreffende Vorlageanträge (§ 276 Abs. 2) sinngemäß anzuwenden.

Für die bescheidmäßige Bewilligung einer Zahlungserleichterung müssen sämtliche gesetzlich vorgesehenen Bedingungen erfüllt sein. Es ist daher unter anderem zu prüfen,

- ob ein Antrag des Abgabepflichtigen vorliegt,

- ob die sofortige (volle) Entrichtung der Abgaben eine erhebliche Härte darstellt und

- ob die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet ist.

Nur wenn diese drei Voraussetzungen kumulativ vorliegen, steht es im Ermessen der Abgabenbehörde, die beantragte Zahlungserleichterung zu bewilligen. Fehlt dagegen auch nur eine der genannten Voraussetzungen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum. Die Behörde muss das Anbringen aus Rechtsgründen zwingend abweisen (siehe etwa ).

Die Voraussetzungen hat der Abgabepflichtige in seinem Antrag auf Gewährung von Zahlungserleichterungen aus eigenem Antrieb konkretisiert anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzulegen. Der Antragsteller hat darzustellen, wie sich die Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten, deren Stundung beantragt wurde, auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse konkret auswirken würde und aus welchen Gründen die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet ist (vgl. etwa ).

Die Bewilligung eines Ratenansuchens stellt eine Begünstigung dar (, 0059), bei der die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund tritt.

Der eine Begünstigung in Anspruch Nehmende hat selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der Begünstigungswerber hat daher die Voraussetzungen einer Zahlungserleichterung aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen.

Die Überprüfungspflicht aber auch -befugnis der Abgabenbehörde zweiter Instanz beschränkt sich nur auf die im Antrag vorgebrachten Gründe. Es liegt im Verantwortungsbereich des Antragstellers, alle Umstände im Antrag darzustellen, die für sein Anliegen sprechen. Die Ermittlungspflicht der Behörde tritt insoweit in den Hintergrund (Ritz, aaO, § 115 Tz 12 mwN).

Sind dem Antrag keine ausreichenden Gründe für das Vorliegen einer erheblichen Härte oder für das Nichtvorliegen der Gefährdung der Einbringlichkeit zu entnehmen, trifft die Behörde keine weitere Ermittlungsverpflichtung.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gilt die Tatsache, dass keine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben besteht, als unabdingbare Voraussetzung für die Gewährung einer Zahlungserleichterung. Liegt eine Gefährdung vor, ist die Begünstigung - ohne weitere Prüfung des Antrages - zwingend zu versagen.

Zahlungserleichterungen sind bei Einkommens- und Vermögenslosigkeit des Abgabenpflichtigen ausgeschlossen (). Die wirtschaftliche Notlage als Begründung für einen Antrag von Zahlungserleichterungen kann nämlich nur dann zum Erfolg führen, wenn gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass die Einbringlichkeit der Abgaben durch die Zahlungserleichterung nicht gefährdet ist ( vgl z.B. ).

Die geforderte erhebliche Härte muss sich als Auswirkung der konkreten Besteuerungsangelegenheit auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen ergeben. Sie liegt dann vor, wenn die wirtschaftliche Dispositionsfähigkeit des Abgabenschuldners durch die sofortige Entrichtung der Abgaben trotz zumutbarer Vorsorge schwer beeinträchtigt würde (Ritz, BAO3, § 212 Tz 7 unter Hinweis auf Stoll, BAO, 2248).

Der Unabhängige Finanzsenat hat grundsätzlich von der Sachlage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung auszugehen. Veränderungen des Sachverhaltes sind deshalb zu berücksichtigen.

Der Bw. hat die im Ratenansuchen vom beantragten Raten nicht eingehalten und seit diesem Zeitpunkt nur eine Zahlung in Höhe von € 500,00 (Entrichtungstag laut Abgabenkonto: ) geleistet. Auch die Ankündigung in der Berufung, am würde die erste Rate entrichtet, hat der nicht eingehalten.

Der Bw. unterlässt den Vorschlag eines entsprechenden, realistischen Tilgungsplanes sowie die Erläuterung, warum sie sich in der Lage sieht, einen solchen einzuhalten.

All diese Tatsachen deuten keineswegs darauf hin, dass die ausstehenden Abgaben einbringlich sein könnten. Weder aus den Akten noch aus den Behauptungen der Bw. kann die Einbringlichkeit der Abgaben abgeleitet werden.

Die Bw. hätte - um Erfolg haben zu können - darzulegen gehabt, warum die sofortige Entrichtung der aushaftenden Abgabenschuld mit erheblicher Härte verbunden wäre und dass die Einbringlichkeit der Abgaben weder gefährdet ist noch durch die Ratenbewilligung würde.

Da in Begründung der gegenständlichen Berufung lediglich das Bemühen des Bw., die Raten zu zahlen, ausgedrückt wurde und trotz in der Berufungsvorentscheidung, welcher insoweit Vorhaltscharakter zukommt, dargestellter Zweifel an der Einbringlichkeit der zugrunde liegenden Abgabenschuldigkeiten keine gegenteilige konkrete Aussage zur Sicherstellung der Einbringlichkeit enthält, sind die notwendigen Minimalerfordernisse schon aus diesem Grund nicht erfüllt.

Dem Antrag konnte schon deshalb kein Erfolg beschieden sein, weshalb eine weitere Prüfung - insbesondere im Hinblick auf die Frage der ebenfalls nicht dargestellten erheblichen Härte in der sofortigen Entrichtung der zugrunde liegenden Abgabenschuldigkeiten - nicht geboten war.

Die Berufung war als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at