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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 25.11.2013, RV/1967-W/13

Außergewöhnliche Belastung für auswärtige Schulausbildung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Mag. Bw., K., vom 1) gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg, vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2012 und 2) gegen den Vorauszahlungsbescheid 2013 entschieden:

1.) Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

2.) Der Berufung wird Folge gegeben.

Die Vorauszahlungen werden mit Null festgesetzt.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) Mag. Bw. bezog im Jahr 2012 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Er brachte seine Einkommensteuererklärung elektronisch ein.

Das Finanzamt ersuchte den Bw. folgende Fragen betreffend Veranlagung 2012 zu beantworten:

"Kind J.:

Wieso wurde (nur) Pflegegeldbezug Februar bis Mai erklärt?In welchem Zeitraum und an wie vielen Tagen (insgesamt) war das Kind in einem Vollinternat unterbracht?Aufgliederung wie Sie die beantragte Summe Schulgeld (6005,44) berechnet haben.Aufstellung betreffend den Aufwand weiterer Kosten € 514,02."

Der Bw. teilte zu dem Ergänzungsersuchen des Finanzamtes Folgendes mit:

"Wieso wurde (nur) Pflegegeldbezug Februar bis Mai erklärt? Mit erfolgte die Umstellung der Pflegegeldauszahlung auf die PVA. In weiterer Folge wurde durch die PVA vier Pflegegeldraten in der Höhe von 842,30 zu folgenden Tagen ausbezahlt:

, , , ; erst mit Schreiben vom teilte die PVA mit, dass das Pflegegeld aufgrund der Unterbringung meines Sohnes im Heilpädagogischen Zentrum H. bis auf das Taschengeld von 44,30 ruhend gestellt bzw. einbehalten wird. Dies wurde so entsprechend bei der Arbeitnehmerveranlagung eingegeben.

In welchem Zeitraum und an wie vielen Tagen (insgesamt) war das Kind in einem Vollinternat untergebracht: Mein Sohn war vom bis zum abzüglich folgender Tage im Heilpädagogischen Zentrum H. untergebracht: 27.- 29.1.; 3.-5.2; 10.-12.;24.-26.2.; 9.-11-3-; 23.-25.3.; 30.3.-1.4.; 6.-9.4.; 6.-9.4., 20.-22.4.; 4.-6.5.; 16.-20.5.;.1.-3.6.; 15.-17.6.. Ab erfolgte eine Unterbringung bis in einer Behindertenwerkstätte: In dem Zeitraum fanden 10 Wochenenden statt.

Aufgliederung wie Sie die beantragte Summe Schulgeld (6004,44) berechnet haben:

Die Summe setzt sich aus folgende Positionen zusammen (siehe beiliegende Aufstellung):

Kostenersatz an das Land NÖ Fahrtkosten abzüglich Fahrtkostenersätze durch das Land NÖ) Fahrtkosten zu Aufnahmegesprächen für die Aufnahme in die Behindertenwerkstätte und zu erforderlichen Besprechungen mit dem Amt der NÖ. LReg. Zur Vorbereitung der Aufnahme.

Aufstellung betreffend den Aufwand weiterer Kosten € 514,02.

Es handelt sich hiebei um Fahrtkosten zu Ambulanzbesuchen mit meinem Sohn gem. beil. Aufstellung sowie um Medikamentenselbstbehalte (Kosten der Heilbehandlung)"

Das Finanzamt erließ einen Einkommensteuerbescheid 2012 in dem die außergewöhnlichen Belastungen aus den tatsächlichen Kosten aus der Behinderung eines Kindes in Höhe von 7.515,09 € berücksichtigt wurden.

Begründend wurde ausgeführt:

"Der monatliche (allenfalls auf Grund der Internatsunterbringung reduzierte) Freibetrag von 262 Euro gemäß § 5 der Verordnung des Bundesministers f. Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl, Nr. 303/1996 idgF, ist für jene Kalendermonate zu kürzen, für die Pflegegeld bezogen wird (Jän.-Mai 2012). Für jene Monate im Kalenderjahr, für die kein Pflegegeld bezogen wurde (Juni bis Dezember wurde Pflegegeld direkt verrechnet), erfolgt bei der Unterbringung des Kindes in einem "Vollinternat" eine Kürzung des Freibetrages von 262 Euro monatlich pro Tag des (durchschnittlichen) Aufenthaltes um je ein Dreißigstel (das sind 8,73 Euro pro Tag). Für die Monate Juni (2 Wochenenden a 3 Tage zu Hause) wurde der Freibetrag daher um 24/30 (= € 209,52) und für September bis Dezember (4 x 262,-= € 1.048,-) um 90/30 (= € 785,97) gekürzt. Der Pauschbetrag f. auswärtige Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes kann u.a. nur dann berücksichtigt werden, wenn die Absicht besteht, durch ernsthaftes und zielstrebiges Bemühen das Ausbildungsziel zu erreichen und die vorgeschriebenen Prüfungen abzulegen."

Gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 brachte der Bw. Berufung ein:

1. Berufungsgründe

1.1. Der monatliche (allenfalls auf Grund einer Internatsunterbringung reduzierte) Freibetrag von € 262,00 gem. § 5 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl.Nr. 303/1996 idgF, wurde zu Unrecht für den Kalendermonat Mai 2012 nicht berücksichtigt. Die Abgabenbehörde ist entgegen den Angaben in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung davon ausgegangen, dass für Jänner bis Mai 2012 Pflegegeld bezogen wurde. Dies trifft jedoch tatsächlich nicht zu. Wie aus beiliegendem Schreiben der PVA vom hervorgeht, wurde durch die BH Klosterneuburg am ein Teilungsansuchen gestellt, weshalb ab der Anweisung für Mai 2012 nur mehr das Taschengeld ausbezahlt wurde.

1.2. Der Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes wurde gemäß den Ausführungen in der Bescheidbegründung deshalb nicht berücksichtigt, weil die Abgabenbehörde angenommen hat, bei meinem Sohn bestünde nicht die Absicht, durch ernsthaftes und zielstrebiges Bemühen das Ausbildungsziel der von ihm besuchten Schule zu erreichen und die vorgeschriebenen Prüfungen abzulegen. Die Abgabenbehörde hat dabei in keiner Weise dargelegt, welche Sachverhaltsfeststellung dieser Annahme zugrunde liegt. Es ist in keiner Weise erkennbar, wie sie sich von der angeblich mangelnden Absicht meines Sohnes, das Ausbildungsziel der von ihm besuchten Schule zu erreichen, überzeugt hat. Darüber hinaus hat die Abgabenbehörde in keiner Weise dargelegt, welche meinem Sohn tatsächlich vorgeschriebenen Prüfungen (dies wäre Voraussetzung!) er nicht abgelegt hätte. In dem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der VwGH in seiner Rechtsprechung davon ausgeht, dass es ausreichend ist, wenn das anspruchsvermittelnde Kind innerhalb angemessener Zeit lediglich versucht, die Voraussetzungen für den erfolgreichen Abschluss der Berufsausbildung zu erfüllen, und dass der tatsächliche Prüfungserfolg nicht Voraussetzung ist (vgl. etwa ). Bei meinem Sohn liegen daher die Voraussetzungen für die Gewährung des Pauschbetrages vor. Bei einem erheblich behinderten Kind wird hierbei, um jegliche Diskriminierung aufgrund einer angeborenen Behinderung auszuschließen, ein gesonderter Maßstab anzulegen sein, wobei dem Bw. keine relevante Judikatur bekannt ist, die dem hier geäußerten Standpunkt widersprechen würde. Gem. RZ 885 LStRL liegt bei einem behinderten Kind eine auswärtige Berufsausbildung im Sinne des § 34 Abs. 8 EStG 1988 nur dann nicht vor, wenn ein behindertes Kind auf Grund seiner Behinderung in einem Internat nur zur Pflege, untergebracht wird. Dies ist jedoch bei meinem Sohn nicht der Fall. Absolviert ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, aber in einem Internat auch eine auswärtige Berufsausbildung, steht der Freibetrag von € 110,00 zusätzlich zum Freibetrag von € 262,00 zu. Die Abgabenbehörde hat im gegenständlichen Fall außer Acht gelassen, dass bei meinem Sohn die Unterbringung im HPZ Hinterbrühl mit dem Besuches einer für ihn geeigneten Schule unmittelbar verbunden ist, da im Einzugsbereich keine geeignete Schule zur Verfügung stand. Letztlich ist der erstinstanzlichen Entscheidung der Abgabenbehörde noch entgegenzuhalten, dass mit Einkommensteuerbescheid 2011 vom der Pauschbetrag für die auswärtige Berufsausbildung unter einem völlig identen Sachverhalt für das ganze Kalenderjahr 2011 richtigerweise zur Gänze berücksichtigt wurde und dass dies daher auch präjudiziell für das Folgejahr wirken muss. Der Pauschbetrag von monatlich € 110,00 steht daher im Jahr 2012 jedenfalls für die Monate Jänner bis September zu. Gemäß § 2 (1) Schulzeitgesetz 1985 beginnt das Schuljahr in Niederösterreich am ersten Montag im September und daher bis zum Beginn des nächsten Schuljahres. Das Schuljahr 2011/12 hat somit bis gedauert.

"Berufungsanträge

Die Berufungsbehörde möge den erstinstanzlichen Bescheid dahingehend abändern, dass der Freibetrag von 262 Euro gemäß § 5 der Verordnung des Bundesministers f. Finanzen über außergewöhnliche Belastungen auch für den Mai 2012, gekürzt um 22/30 wegen der Aufenthaltszeit im HPZ H. , berücksichtigt wird.

Der Pauschbetrag für die auswärtige Berufsausbildung eines Kindes von 110 Euro monatlich für die Monate Jänner bis September 2012 zusätzlich berücksichtigt wird."

Als Beilage wurde die Bezugsbestätigung des Sohnes von der PVA vorgelegt, aus der hervorgeht, dass ab Mai 2012 monatlich nur ein Taschengeld in Höhe von EUR 44,30 ausbezahlt wurde.

Über die Berufung wurde erwogen:

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt:

Der Bw. bezog im Jahr 2012 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Er machte in der elektronisch eingereichten Erklärung auf Grund der Behinderung seines Sohnes Schulgeld für eine Sonder(Pflege)- Schule bzw. Behindertenwerkstätte in Höhe von 6.005,44 und Kosten der Heilbehandlung € 514,02geltend. Als Zeitraum der pflegebedingten Geldleistung machte er Februar bis Mai 2012 geltend. Weiters machte er außergewöhnliche Belastung für eine auswärtige Berufsausbildung geltend.

Das Finanzamt anerkannte die geltend gemachten Kosten mit Ausnahme des Pflegegeldes für Mai 2012 und den Pauschbetrag für die auswärtige Schulausbildung.

Die Rechtsgrundlagen stellen sich wie folgt dar:

Gemäß § 4 der VO des BMF über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 idF BGBl II 430/2010 sind nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (zB Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der Heilbehandlung sind im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen.

Gemäß § 5 (1) der oa. VO sind Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für unterhaltsberechtigte Personen, für die gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten mit monatlich 262 Euro vermindert um die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blinden­zulage) zu berücksichtigen.

(2) Bei Unterbringung in einem Vollinternat vermindert sich der nach Abs. 1 zustehende Pauschbetrag pro Tag des Internatsaufenthaltes um je ein Dreißigstel.

(3) Zusätzlich zum (gegebenenfalls verminderten) Pauschbetrag nach Abs. 1 sind auch Aufwendungen gemäß § 4 sowie das Entgelt für die Unterrichtserteilung in einer Sonder- oder Pflegeschule oder für die Tätigkeit in einer Behindertenwerkstätte im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen.

Das Finanzamt gewährte die (gekürzte) Höhe des monatlich gewährten Pflegegeldes von 262 Euro gemäß § 5 der VO des BMf über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 idgF, da das Kind in einem "Vollinternat" untergebracht worden war.

Allerdings wurde der Monat Mai 2012 nicht berücksichtigt.

Dem Berufungsbegehren, den Betrag von € 262, wie beantragt abzüglich 22/30 (sind 69,87) zu berücksichtigen, wird daher stattgegeben.

Zu den nicht gewährten Schulkosten wird Folgendes ausgeführt:

§ 34 Abs. 8 EStG 1988:

Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.

Der Begriff Berufsausbildung umfasst jede Art der Ausbildung zu einem Beruf.

"Wird ein behindertes Kind auf Grund seiner Behinderung in einem Internat nur zur Pflege untergebracht, liegt keine auswärtige Berufsausbildung iSd § 34 Abs 8 vor. Absolviert ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, aber dort eine auswärtige Berufsausbildung, steht der Freibetrag von 110 € / 1.500 S zusätzlich zum Freibetrag von 262 € / 3.600 S zu. Eine auswärtige Berufsausbildung liegt bei behinderten Kindern auch dann vor, wenn die Unterbringung behinderungsbedingt in einem Internat am Ausbildungsort erfolgt, obwohl der Ausbildungsort für nichtbehinderte Kinder im Nahebereich des Wohnortes läge (zB ein auf den Rollstuhl angewiesenes Kind mit Wohnort Baden bei Wien studiert in Wien und ist in Wien in einem Studentenheim untergebracht). (Wanke zu § 34 Tz 77 (14.Erg.Lfg. Stand ).

Im gegenständlichen Fall hat der Sohn des Bw. eine Berufsausbildung in der Sonderschule, Behindertenwerkstätte, absolviert.

Der Pauschbetrag gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 steht daher für die beantragten Monate zu.

Die Festsetzung der Vorauszahlungen 2013 erfolgte gemäß § 45 Abs. 1 EStG mit Null.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Wien, am

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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at