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Berufungsentscheidung - Steuer (Senat), UFSW vom 14.09.2011, RV/1495-W/11

Dale Carnegie Kurs für "Kommunikation und Menschenführung" als Fortbildungskosten eines Steuerberaters und IT-Prüfers abzugsfähig?

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr.Rudolf Wanke und die weiteren Mitglieder Hofrätin Mag. Irene Eberl, Mag. Rudolf Grafl und Mag. Christian Koisser über die Berufung des Bw., Adr.Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart, vertreten durch ADir Eva Hoffmann, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2007 nach der am in 7001 Eisenstadt, Neusiedlerstraße 46, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ist der Berufungsvorentscheidung vom zu entnehmen und bildet einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) ist Steuerberater und bezog im streitgegenständlichen Jahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

In der korrigierten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2007 machte der Bw ua unter der KZ 722 "Fortbildungs- und abzugsfähige Ausbildungskosten, Umschulungskosten" Aufwendungen in Höhe von € 4.235,08 geltend.

Mit Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2007 datiert vom wurde ua insoweit von der Erklärung abgewichen als die Aufwendungen für Aus- und Fortbildungskosten lediglich in Höhe von € 150,00 anerkannt worden sind.

Begründend wurde ausgeführt:

"Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind bereits dann anzunehmen, wenn Aufwendungen durch die berufliche Tätigkeit verlasst sind. Soweit aber Aufwendungen an den Bereich der privaten Lebensführung angrenzen, muss die Abgrenzung zwischen beruflicher und privater Veranlassung durch die Notwendigkeit erfolgen. Andererseits sollen aber Aufwendungen, die der durchschnittliche Bürger als Lebensführungskosten nicht steuermindernd absetzen kann, auch nicht von jenen Steuerpflichtigen abgesetzt werden können, die zufälligerweise eine berufliche Tätigkeit entfalten, wo diese Aufwendungen beruflich veranlasst wären.

Laut Aktenlage sind sie Musiklehrer und spielen auch in ihrer Freizeit in einer Band.

§ 20 Abs 1 Z 2 lita EStG 1988 behandelt jene Aufwendungen, die der Privatsphäre zuzuordnen sind, gleichzeitig aber auch den Beruf fördern. Erfasst sind jene Aufwendungen die primär zur Lebensführung gehören, aber in weiterer Folge auch dem Beruf dienen.

Die wesentlichste Aussage des § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 ist die, dass gemischt veranlasste Aufwendungen, also Aufwendungen mit einer privaten und betrieblichen Veranlassung nicht abzugsfähig sind. Das Wesen dieses Aufteilungs- und Abzugsverbotes liegt darin, zu verhindern, dass Steuerpflichtige durch eine mehr oder weniger zufällige oder bewusst herbeigeführte Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen Aufwendungen für die Lebensführung deshalb zum Teil in einen einkommensteuerrechtlich relevanten Bereich verlagern können, weil sie einen Beruf haben, der ihnen das ermöglicht, während andere Steuerpflichtige gleichartige Aufwendungen aus zu versteuernden Einkünften decken müssen.

Nach Lehre und Rechtsprechung kommen grundsätzlich Kosten der Berufsfortbildung in Betracht. Diese liegen vor, wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um seinen Beruf besser ausüben zu können. Sie dienen dazu, in einem bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Aber auch hier gilt, dass Werbungskosten eines Arbeitnehmers nur Aufwendungen sind, die die Ausübung des Dienstes mit sich bringt, ohne gleichzeitig auch durch die allgemeine Lebensführung bedingt zu sein. Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen, die auch bei nichtberufstätigen Personen von allgemeinem Interesse sind, sind auch dann nicht abzugsfähig, wenn derartige Kenntnisse für die ausgeübte Tätigkeit verwendet werden. Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte war im gegenständlichen Fall zu prüfen, ob der Besuch des Seminars "Kommunikation und Menschenführung" und Zeitmanagement Mehr Zeit für das wesentliche und die in diesem Zusammenhang angeschaffte Literatur die Voraussetzung für eine Anerkennung als Werbungskosten aufweist.

Da das Seminar im Wesentlichen der eigenen Persönlichkeitsentwicklung dient und die Fähigkeiten, die mit dem Besuch erworben werden, dem Menschen in allen Lebensbereichen, beruflich und privat, zu gute kommen, dies zeigt sich auch im Teilnehmerkreis, der sich aus Angehörigen verschiedenster Berufe zusammensetzt, die teilweise keine Gemeinsamkeiten aufweisen.

Eine berufsspezifische Fortbildung liegt bei dieser Sachlage jedenfalls nicht vor, allenfalls kann von einem gemischten Aufwand gesprochen werden, der jedoch im Sinn der oben angeführten Gesetzesstelle zur Gänze nicht abzugsfähig ist.

Die Anschaffungskosten für das Notebook wurden um einen Privatanteil von 40% gekürzt und auf die Nutzungsdauer von 3 Jahren aufgeteilt.

Das Computerzubehör und die Handykosten wurden ebenfalls um einen Privatanteil von 40% gekürzt.

Die vorweggenommenen Werbungskosten sind im Jahr 2006 angefallen und wurden bereits 2006 anerkannt, sodass eine neuerliche Berücksichtigung nicht möglich ist."

Mit Eingabe vom ersuchte der Bw ua um die Erstreckung der Berufungsfrist bis zum . Weiters führte der Bw aus, dass für den Fall, dass zu diesem Zeitpunkt die Arbeitnehmerveranlagung 2005 noch nicht bescheidmäßig veranlagt sei, der Bw darum ersuche, die Berufungsfrist an die Berufungsfrist für den noch nicht erlassenen Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2005 zu knüpfen.

Per e-mail vom wurde die Verlängerung der Berufungsfrist bewilligt.

Festzuhalten ist, dass der Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2005 am erlassen worden ist.

Mit Eingabe vom erhob der Bw rechtzeitig gegen den Bescheid vom betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2007 Berufung. Begründend wurde ausgeführt:

"....Kz 722 - Aus- und Fortbildung:

Aus dem Jahr 2006 habe ich diverse Aus- und Fortbildungskosten (Euro 1.968,28) als vorweggenommene Werbungskosten in 2007 geltend gemacht. Diese und weitere Kurskosten in Höhe von 120,-- (2 x 60,-) wurden nicht anerkannt.

Den diesbezüglich geänderten Ansatz des FA der Aus- und Fortbildungskosten als Werbungskosten nehme ich zu Kenntnis und anerkenne diesen.

ad Kz 722 - Aus- und Fortbildung - Kurs "Kommunikation und Menschenführung":

ad Bezüglich Zugehörigkeit zu 2007 und Abgrenzung von 2006:

Der angeführte Fortbildungskurs wurde am bezahlt.

Zum Nachweis wurde der diesbezügliche Bank-Kontoauszug den Unterlagen an das Finanzamt beigelegt.

Der Kurs ist daher dem Kalenderjahr 2007 zuzurechnen bzw gleichzeitig gemäß dem Abflussprinzip (vgl RZ 233 und 234 LStRL) für das Kalenderjahr 2006 unrelevant. (Anmerkung: zur Klarstellung bzgl einer telefonischen gegenteiligen Auskunft des Finanzamtes!)

ad Bescheidbegründung zum Einkommensteuerbescheid 2007 vom :

Der erste Satz im ersten Absatz Ihrer "Bescheidbegründung vom " zum "Einkommensteuerbescheid 2007 vom " entspricht dem EStG und den Einkommen- bzw Lohnsteuerrichtlinien - ich gehe daher grundsätzlich damit konform.

Dem zweiten Satz in Verbindung mit dem dritten Satz des ersten Absatzes kann ich jedoch in keinster Weise folgen. Ihrer Behauptung "Laut Aktenlage sind sie Musiklehrer und spielen auch in ihrer Freizeit in einer Band" muss ich daher leider widersprechen, weder bin ich Musiklehrer noch spiele ich gleichzeitig in einer Band.

Für die Absätze 2 bzw 3, 1. und 2. Satz, der angeführten Bescheidbegründung gilt das Gleiche, wie unter meinem ersten Aufzählungspunkt gesagt, da der Inhalt auch aus der RZ 4706 und 4707 der EStRL hervorgeht. Inhaltsgleichen Vorschriften finden sich auch in den LStRL unter RZ 226.

Den weiteren Ausführungen zu diesem Punkt kann ich nicht folgen und möchte daher von meiner Seite her ausführen:

Erläuterungen zur vorliegenden Fortbildungsmaßnahme:

Der Kursveranstalter D.C. Training veranstaltet hochwertige Business-Kurse und Trainings. Ich verweise diesbezüglich auf deren Homepage bzw auf den von mir beigelegten diesbezüglichen Auszug für den Kurs "Kommunikation und Menschenführung" (Beilage E).

Der Kurs zeigt in der Kursbeschreibung seine eindeutige Businessausrichtung und wird auch als solcher von D.C. Training beworben. Bereits die ersten Sätze der Kursbeschreibung unterstreichen dies:

"Was Sie trainieren, sind jene praktischen Fähigkeiten, die Ihnen helfen, sich im rauen Klima unserer heutigen Arbeitswelt durchzusetzen."

"Sie lernen, Ihre Beziehungen zu anderen zu stärken und sich auf die schnell wechselnden Bedingungen am Arbeitsplatz einzustellen.

Sie entwickeln Ihre Fähigkeiten als überzeugender Kommunikator, kreativer Problemlöser und kompetente Führungsperson. ...

Und Sie lernen Kommunikationstechniken kennen, die Sie bei Gesprächen, Verhandlungen, Konferenzen ebenso anwenden können wie bei Verkaufspräsentationen, Fachvorträgen und Schulungen.

Der D.C. Kurs hilft Ihnen, jene Fähigkeiten auszubauen, (Anmerkung: im Bereich der Kommunikation und Menschenführung) die heute mindestens ebenso viel zählen wie Fachwissen und Erfahrung.:

Es ist festzuhalten, dass der beschriebene Kurs für mich zu 100% auf berufliche Inhalte und auf berufliche Verwertbarkeit ausgerichtet war.

Bei dieser Fortbildung handelte es sich nicht um ein 2-Tages-Seminar, sondern um einen ansprechenden und anstrengenden Kurs der über 12 Wochen dauerte, und von Übungen und Vorbereitungen von Kurs zu Kurs geprägt war.

Der vorliegende Kurs beinhaltet unzählige berufsspezifische Inhalte. Das im Kurs vermittelte Wissen war keinesfalls von allgemeiner Art, sondern insbesondere von praktischen Übungen und vielfältigem direkten Praxisbezug geprägt.

Der Kurs wurde von mir bewusst ausgesucht, um mich für meinen weitschichtigen Beruf und meinen Ausbildungen als Steuerberater, IT-Prüfer, bzw Revisor generell auch auf dem Gebiet der Kommunikation und Menschenführung weiterzubilden und konkret um mich auf einen angestrebten neuen Job mit Führungsverantwortung (Personalverantwortung) vorzubereiten.

Da ich zur Zeit des Beginnes des Kurses noch arbeitsuchend war, war es mein erklärtes Kursziel in naher Zukunft wieder einen adäquaten Job zu bekommen.

Neben fachlicher Fortbildung, die ohnehin auch durch die Fortbildungsverpflichtungen für Steuerberater, CISA- und CIA-Zertifikatträgern jährlich in großen Stundenkontingenten vorgeschrieben ist, habe ich auch diese berufliche Business-Fortbildung gewählt, um damit auch den Anforderungen in meinem Berufsfeld gerecht zu werden und dadurch meinen Beruf besser ausüben zu können.

Noch während der Kurs andauerte wurde mir ein Angebot für einen Job gemacht, den ich auch dann mit angenommen habe, in dem ich heute noch tätig bin.

Der damalige Kurs war ausschließlich beruflich veranlasst und half mir in 2007 bei den Vorbereitungen und beim Beginn der Tätigkeit als Leiter der Fachabteilung IT-Audit in dem Unternehmen in dem ich beschäftigt bin, da ich damals damit konfrontiert war (und weiterhin noch bin), eine neue Stabstelle/Fachabteilung aufzubauen.

Die Erkenntnisse des Kurses helfen mir auch heute in meinem Beruf unmittelbar bei der Mitarbeiterführung, beim Umgang mit Kollegen und beim Umgang mit Klienten.

Ein Teil meines Jobs ist die direkte Verantwortung für die Führung und Ausbildung von Mitarbeitern der Fachabteilung IT-Audit: Mitarbeiterstand (ohne meine Person): zum Abteilungsstart am : 4, später kurzfristig 3, dann wieder 5 und seit Herbst 2010 3 (Stichwort: Wirtschaftskrise!).

Als Teil meiner Aufgaben ist die Mitarbeiterführung auch Teil der Jahresziele und damit auch Teil meines Gehaltes (Prämie).

Die Kenntnisse aus der vorliegenden Fortbildung waren und sind für mich von großem Nutzen und können heute noch im wesentlichen Umfang im Rahmen meiner Tätigkeit angewandt werden - Tag für Tag.

Ich beantrage daher, den Kurs bei der Arbeitnehmerveranlagung 2007 als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Abschließende Anmerkungen zu diesem Punkt:

Zur Klarstellung möchte ich anführen, dass der angeführte Kurs selbstverständlich nebenbei auch zur Persönlichkeitsentwicklung beigetragen hat und verschiedene Berufsgruppen vertreten waren, was ja bei den Kursinhalten und dem Thema nur logisch ist, da ja Führungskompetenz und Soft-Skills branchen- und tätigkeits- und arbeitsplatzübergreifend sind, aber ich möchte auch festhalten, was der angeführte und von mir als Werbungskosten geltend gemachte Kurs keinesfalls war und ist:

Ein Kurs, der auch bei nicht berufstätigen Personen von allgemeinem Interesse ist! - Alle Teilnehmer waren selb- oder unselbständig berufstätig (bzw arbeitsuchend) und hatten konkrete Herausforderungen mit Kollegen und insbesondere auch Vorgesetzten in ihrem Job zu bewältigen.

Ein Kurs, der grundsätzlich der privaten Lebensführung dient! - Der Kurs ist definitiv ein Businesskurs und dient grundsätzlich und aus meiner Sicht ausschließlich dem Berufsbereich!

Anmerkung: Vorbemerkungen zu Beruf, Ausbildung und Tätigkeit:

ad Steuerberater, Wirtschaftstreuhänder:

Als geprüfter Steuerberater bin ich im Bereich der Wirtschaftsprüfung als Angestellter einer Steuerberatungs-Wirtschaftsprüfungs-Gesellschaft tätig.

Kurz gesagt ist es Aufgabe von Wirtschaftsprüfern, Jahresabschlüsse und Bilanzen zu prüfen, die wirtschaftliche Gesamtsituation eines Unternehmens zu analysieren, in Steuerangelegenheiten zu beraten sowie Gutachter- und treuhänderische Aufgaben zu übernehmen.

Da dem FA generell dieser Berufsstand umfangreich bekannt ist, verweise ich für weitere Details nur auf die Homepage der Kammer der Wirtschaftstreuhänder bzw auf jene der Akademie der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.

ad zusätzliche Qualifikationen:

Um dabei den vielfältigen Herausforderungen der Wirtschaftsprüfung gerecht zu werden, ist in vielfacher Hinsicht eine mögliche Spezialisierung gefragt, weshalb ich zu meiner Steuerberaterprüfung auch noch zwei weitere Berufszertifikate abgelegt habe:

das Zertifikat zum IT-Prüfer CISA (Certified Information Systems Auditor) und das Zertifikat zum Innenrevisor CIA (Certified Internal Auditor).

Bezüglich näherer Informationen zum Zertifikat CISA verweise ich auf die Homepage der internationalen ISACA (https://www.isaca.org/Pages/default.aspx) bzw der ISACA-Österreich (http://www.isaca.at/).

Bezüglich näherer Informationen zum Zertifikat CIA verweise ich auf die Homepage der internationalen IIA (http://www.theiia.org/) bzw des IAA-Österreich (http://www.internerevision.at/).

ad Fortbildung und Ausbildung:

Mit den Berufsanforderungen für die in der Wirtschaftsprüfung tätigen Mitarbeiter steigen auch die Anforderungen an eine kontinuierliche Fortbildung.

Auch für die übrigen Berufszertifikate gibt es vorgeschriebene Fortbildungsverpflichtungen, um die jeweilige Zertifizierung auch weiterhin führen zu dürfen.

Aufgrund des umfassenden Aufgabenspektrums eines Steuerberaters und Wirtschaftstreuhänders besteht auch bei allen Aus- und Fortbildungen nicht nur ein mittelbarer sondern meist unmittelbarer Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit und damit ein Fortbildungscharakter.

Generell aber insbesondere auch durch einzelne Wirtschaftsskandale sind mehr und mehr die Aus- und Weiterbildungen zu den Themen Qualität, IKS, Mitarbeiterführung und Bewusstseinsbildung ins Blickfeld geraten.

Bei den vorliegenden vielfältigen Herausforderungen meiner Tätigkeit war und ist es daher selbstverständlich geboten, mich im Bereich der Soft Skills für Führungskräfte weiterzubilden.

ad weitere Werbungskosten:

Aufgrund der Anforderungen des Berufes generell aber auch aufgrund der ausgeübten Tätigkeit kann es sein, dass außer den Fort- und Ausbildungskosten auch sonst höhere Kosten bzw Werbungskosten für einzelne Bereiche anfallen:

Büromaterial, Handy, Computer, Computerzubehör, Verbrauchsmaterial, etc

Das Ausmaß der Ausgaben für alle Bereiche wird daher für gewöhnlich höher sein als vergleichsweise bei anderen Berufsgruppen.

ad derzeitige Tätigkeit:

In meiner derzeitigen Tätigkeit bin ich seit beschäftigt. Noch in 2007 wurde eine Fachabteilung IT-AUDIT gegründet, für die mit auch mehrere Mitarbeiter eingestellt wurden, deren Führen und Ausbildung nunmehr meine Aufgabe ist.

Meine Aufgabengebiete und ein Feedback meiner Vorgesetzten zu meiner Tätigkeit entnehmen sie bitte dem beigelegten Zwischendienstzeugnis vom Oktober 2009.

Aufgrund der herausfordernden Tätigkeit wurden von mir in einzelnen Jahren einige Gegenstände gekauft, die ausschließlich beruflich angeschafft wurden: Bildschirm, Drucker, Beamer, etc. Diese Gegenstände werden grundsätzlich an die Firma geliefert, per Nachnahme bezahlt und am Arbeitsplatz aufgestellt bzw verwendet.

Für meine Tätigkeit vielen in den letzten Jahren unzählige (mehrere Hundert pro Jahr - vlg dazu den Lohnzettel des Jahres 2009, indem einige Überstunden zur Auszahlung kamen!) Überstunden an. Dies führte einerseits zu längeren Aufenthaltszeiten im Büro andererseits auch dazu, dass diverse Geräte zuhause auch vermehrt beruflich genutzt werden. Das Ausmaß der beruflichen Verwendung von Arbeitsmittel zuhause wird daher auch höher anzunehmen sein als vergleichsweise bei anderen Berufsgruppen zB 80:20 %.

Ich ersuche daher, diese Aspekte bei der vorliegenden Arbeitnehmerveranlagung/ Steuererklärung zu berücksichtigen."

Aus dem der Berufung beigelegten Zwischendienstzeugnis des Bw ist zu entnehmen:

"... Zu den wesentlichen inhaltlichen Aufgaben des Bw zählen:

- Aufarbeitung von Wissen und Know-how im Zusammenhang mit prüfungsspezifischen IT-Themen;

- Konzeption und Weiterentwicklung von IT-Prüfprogrammen für verschiedene Themenbereiche sowie

- die Planung und Durchführung von IT-Prüfungen (insbesondere anwendungsabhängige IT-Prüfungen (zu Beginn SAP, in der Folge auch BMD und Navision) sowie

- Planung und Leitung von Journal-Entry-Tresting-Analysen mit IDEA;

- Analyse von IT_Organisationen und IT-Prozessen sowie das Erarbeiten von Lösungsansätzen bzw Verbesserungsvorschlägen und diverse damit in Zusammenhang stehende Beratungsaufgaben;

- Abhaltung von Informationsveranstaltungen bzw Schulungen für die in unserem Prüfungsbetrieb tätigen Mitarbeiter in IT_Prüfungsthemen;

- Mitarbeit in unserer Arbeitsgruppe Wirtschaftsprüfung und Rechnungslegung (insbesondere in der Sub-Arbeitsgruppe "Jahresabschluss & IT-Audit)........"

Aus einer der Berufung beigelegten Kurzbeschreibung über den D.C. Kurs "Kommunikation und Menschenführung" ist Nachstehendes zu entnehmen:

"Was sie trainieren, sind jene praktischen Fähigkeiten, die Ihnen helfen, sich im rauen Klima unserer heutigen Arbeitswelt durchzusetzen. Sie lernen, Ihre Beziehungen zu anderen zu stärken und sich auf die schnell wechselnden Bedingungen am Arbeitsplatz einzustellen. Sie entwickeln Ihre Fähigkeiten als überzeugender Kommunikator, kreativer Problemlöser und kompetente Führungsperson.

Sie lernen Menschen führen, motivieren, zur Mitarbeit gewinnen, sich klar und überzeugend ausdrücken; Ideen, Vorschläge und Meinungen wirkungsvoll präsentieren. Und sie lernen Kommunikationstechniken kennen, die Sie bei Gesprächen, Verhandlungen, Konferenzen ebenso anwenden können wie bei Verkaufspräsentationen, Fachvorträgen und Schulungen.

Der D.C. Kurs hilft ihnen, jene Fähigkeiten auszubauen, die heute mindestens ebenso viel zählen wie Fachwissen und Erfahrung: Gute Kommunikation, zwischenmenschliches Geschick, die Fähigkeit, Menschen zu führen, zu überzeugen, zumotivieren: wer das kann, ist für künftige Herausforderungen bestens gewappnet.

Ihr Nutzen

- Sicher auftreten, sich selbst "gut verkaufen"

- Menschen führen, positiv beeinflussen, überzeugen

- Kritisieren, ohne zu verletzten

- Andere überzeugen, zur Mitarbeit gewinnen

- Ideen, Vorschläge, Ansichten wirkungsvoll präsentieren

- Wie Sie die fünf Erfolgsfaktoren nutzen

- Frühere Erfolge bewusst machen, Erfolgsmuster duplizieren können

- Konkrete Ziele setzen und geplant vorgehen, um sie zu erreichen

- Sich klar, präzise und verständlich ausdrücken

- Eine bewährte Methode für ein besseres Namensgedächtnis

- 9 Prinzipien für den Umgang mit Menschen praktisch anwenden

- Sich selbst und andere motivieren

- Auf unerwartete Situationen geistesgegenwärtig reagieren

- Geschickt verhandeln, Ihren Standpunkt überzeugend vertreten

- Unter Druck, Stress, Spannung gelassen bleiben und produktiv arbeiten

Dauer

Der D.C. Kurs umfasst 12 Sessions zu 3,5 Stunden, meist einmal pro Woche, abends von 18:30 bis 22:00 Uhr. Entspricht 48 UE Präsenztraining.

Diese Intervall-Trainingsmethode erlaubt ihnen, zwischen den Trainingseinheiten jeweils eine Woche lang praktisch anzuwenden, was sie gelernt haben.

Die Kompaktversion- meist 2 Wochenendblöcke - beinhaltet einen 360 Grad Feedback Prozess bereits vor Trainingstart sowie ein Follow-Up-Coaching. Entspricht 26 UE Präsenztraining.

Teilnehmerinnen

Alle, die ihr Führungspotential entwickeln und mehr aus sich machen wollen, überzeugender reden, geschickter mit Menschen umgehen, kompetenter führen, ihre Produktivität verbessern wollen, und die so ihren Wert für die Organisation, für die sie arbeiten, steigern und damit auch ihrer Karriere einen Kick geben wollen....."

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde der Berufung teilweise stattgegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Berufung bis auf die Aufwendungen für das "D.C. Seminar Kommunikation und Menschenführung" stattgegeben worden sei.

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2004, BGBl I 2004/180, zählten zu den abzugsfähigen Werbungskosten Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tätsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.

Unstrittig sei, dass es sich bei den Aufwendungen für den Kommunikationskurs nicht um Ausbildungs- sondern um Fortbildungskosten handeln könne. Auch umfassende Umschulungsmaßnahmen, die die Ausübung eines anderen Berufes ermöglichen könnten, würden im vorliegenden Fall jedenfalls von vornherein nicht in Frage kommen.

Als Grund für den Besuch des Kommunikationskurses werde angeführt, dass der Bw in seiner neuen Stellung als Leiter der Fachabteilung IT-Audit eine neue Stabstelle/Fachabteilung aufzubauen hätte/habe.

Die verschiedenen, von D.C. weltweit angebotenen Kurse würden, wie aus einer im Internet veröffentlichten Aussendung der österreichischen Niederlassung von D.C., insbesondere aus seinem berühmt gewordenen Werk "How to Win Friends and Influence People. A self-help book about interpersonal relations" (Deutsch: Wie man Freunde gewinnt. Die Kunst, beliebt und einflussreich zu werden) resultieren. Auch das weitere bekannte Werk "How to Stop Worrying and Start Living. A self-help book about stress management)", zu Deutsch: Sorge Dich nicht, lebe! Die Kunst, zu einem von Ängsten und Aufregungen befreiten Leben zu finden, sei in diesem Zusammenhang zu erwähnen.

Titel und Inhalt dieser beiden bekanntesten Werke könnten in die Bereiche zwischenmenschliche Kommunikation, Lebenshilfe bzw Stressbewältigung eingeordnet werden. Aber auch die Anleitung zur freien Rede vor größerem Publikum gehe auf den Gründer zurück.

Wie einem Artikel ("Das Gehirn reagiert") entnommen werden könne, seien die im NLP angewandten Verhandlungstechniken denen von D.C. ähnlich.

"Neurolinguistisches Programmieren (kurz NLP) bedeute in der wörtlichen Übersetzung" die Neu-Prägung der Verbindungen zwischen Nerven und Sprache". Gemeint sei die Neugestaltung der Reiz-Reaktions-Ketten von Menschen. Geändert werden solle das eigene Verhalten durch Analyse des alten Verhaltens und "programmieren" von neuen Reaktionen. Der Schwerpunkt von NLP liege bei Kommunikationstechniken und Mustern zur Analyse der Wahrnehmung. Das Ziel sei eine erfolgsorientierte Kommunikation.

Auf Grund der bereits oben erwähnten inhaltlichen Vergleichbarkeit der D.C. Kurse mit den NLP -Kursen, aber auch unter Bedachtnahme auf die dem konkreten Kurs lt. D.C. Austria zugrunde liegenden Werke des Gründers (" Wie man Freunde gewinnt. Die Kunst, beliebt und einflussreich zu werden" und "Sorge Dich nicht, lebe! Die Kunst, zu einem von Ängsten und Aufregungen befreiten Leben zu finden") würden den unbedenklichen Schluss zulassen, dass der Kurs keineswegs nur berufliche Bedürfnisse sondern in einem erheblichen Umfang auch zur Bewältigung privater Probleme Hilfestellung bieten könne. Eine private Mitveranlassung der Kosten könne damit keineswegs ausgeschlossen werden.

Eine ausschließlich berufsspezifische Ausbildung könne auf Grund der Informationen im Internet über Kursinhalte eindeutig ausgeschlossen werden.

Mit Eingabe vom ersuchte der Bw um Fristverlängerung der Berufungsfrist bis zum . Mit Eingabe vom stellte der Bw einen Antrag auf Vorlage der Berufung gem. § 276 Abs. 2 BAO und beantragte eine Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat sowie eine mündliche Verhandlung.

Begründend führte der Bw aus:

"Meine Ausgaben für die Absolvierung des D.C. Kurs für Kommunikation und Menschführung sind als Werbungskosten anzuerkennen, weil der Kurs die Voraussetzungen einer Fortbildungsmaßnahme im Sinne des § 16 EStG 1988 erfüllt.

Ich habe mit dem österreichischen Anbieter des D.C. Kurs für Kommunikation und Menschführung Kontakt aufgenommen und um umfassende Information zum Kurs ersucht.

Von D.C. -Österreich wurden mir in Folge umseitige angeführte Unterlagen zur Verfügung gestellt.

1. Eine Informations-Broschüre zu D.C. International und zu D.C. Österreich bzw insbesondere auch zum D.C. Kurs "Kommunikation und Menschführung"

2. Eine Zusammenstellung von Presseberichten zu D.C.

3. Eine Sammlung von einzelnen Feedback-Rückmeldungen, die wir von unseren Teilnehmern an unseren Kursen erhalten haben.

4. Eine Stellungsnahme des Steuerberaters, der die eindeutige steuerliche Abzugsfähigkeit aller unserer Kurse bestätigt.

Ich lege diese Informationen als Beilagen diesem Schreiben bei.

In der Begründung der Rechtsmittelerledigung vom wird aus den Titeln der von D.C. ebenfalls verfassten Bücher "How to win Friends and Influence People (Deutsch "Wie man Freunde gewinnt") und "How to Stopp Worrying and Start Living" (Deutsch: "Sorge dich nicht, Lebe") der Rückschluss gezogen, dass es sich dabei um Werke der "Bereiche Zwischenmenschliche Kommunikation, Lebenshilfe bzw Stressbewältigung" handle.

Nun wurde jedoch nicht die Anschaffung dieser Bücher als Werbungskosten angesetzt, sondern die Ausgabe für den D.C. Kurs für Kommunikation und Menschenführung. Dabei handelt es sich um eine Fortbildungsmaßnahme, die ganz klar der Verbesserung meiner beruflichen Weiterentwicklung dient.

Für nähere Informationen zur Business-Ausrichtung des Kurses (ja selbst der Bücher) verweise ich auf die Informations-Broschüre von D.C. .

Die in der Berufungsvorentscheidung aufgestellte Behauptung, es handle sich um einen Kurs zur Bewältigung privater Probleme, der darüber hinaus auch mit NLP-Kurses vergleichbar sei, wurde offenbar - wie jener Teil der Bücher - aus einem bestehenden UFS-Urteil abgeschrieben, jedenfalls aber haltlos.

An dieser Stelle verweise ich auf die Stellungsnahme von Steuerberater H. in der Beilage bzw auch auf die Broschüre von D.C..

Infolge der angeführten Begründungen in der Berufungsvorentscheidung wurden meine Erläuterungen in meiner ursprünglichen Berufung nicht beachtet.

Es sei daher an dieser Stelle zunächst auf meine Ausführungen in der Berufungsschrift vom verwiesen.

Darauf ob Fortbildungskosten unvermeidbar sind oder freiwillig auf sich genommen werden, kommt es bei der Beurteilung als Werbungskosten nicht an, wenn die Aufwendungen die berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen lassen (vgl ).

Von einer beruflichen Bildungsmaßnahme kann dann ausgegangen werden, wenn die Kenntnisse im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden können (vgl. ). Insofern ist dem Abgrenzungskriterium der Notwendigkeit (vgl. ), das heranzuziehen ist, wenn Aufwendungen in gleicher weise mit der Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen, im gegenständlichen Streitfall keine Bedeutung beizumessen.

Es ist also das Berufsbild eines Berufungswerbers zu betrachten und in weiterer Folge in welcher Art und Weise die streitgegenständliche Bildungsmaßnahme zur Berufsausübung förderlich war.

Ich halte fest:

Für mich war der Besuch des D.C. Kurs für Kommunikation und Menschenführung von entscheidender Bedeutung für meine berufliche Weiterentwicklung. Dies weil:

- Noch während der Kurs lief, habe ich mich für mehrere offene Stellen beworben und mit den im D.C. Kurs für Kommunikation und Menschenführung erworbenen Kommunikationstechniken konnte ich die Vorstellungsgespräche erfolgreich abschließen.

- Meine vor allem im D.C. Kurs für Kommunikation und Menschenführung trainierten professionellen Kommunikationstechniken waren für meinen Dienstgeber auch ein gewichtiges Argument für die Aufnahme in den Betrieb.

- Die Stelle, die ich damals angenommen habe, bekleide ich erfolgreich bis heute.

- Meine Führungsaufgaben im Unternehmen sind seit Beginn meiner Arbeit immer umfangreicher geworden.

Zu meinem Aufgabengebiet gehören insbesondere folgende Tätigkeiten und Funktionen:

-Teamführung,

- Aufrechterhaltung der Kommunikationsfähigkeit im Team,

- Kompetenz im Bereich des Konfliktmanagement,

- Führung in Problemlösungsprozessen,

Darüber hinaus sind meine soziale Kompetenzen und Methoden der Stressbewältigung im Sinne der Aufrechterhaltung der Leistungsfähigkeit meines Teams unserer Fachabteilung von entscheidender Bedeutung für mein berufliches Fortkommen.

Durch die Absolvierung des "D.C. Kurs für Kommunikation und Menschenführung" konnte ich diese notwendigen Fähigkeiten nachhaltig verbessern. Aus diesem Grund sind auch meine beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten und Aufstiegschancen besser geworden.

Entscheidungswesentlich ist daher, dass ich die Fertigkeiten des im "D.C. Kurs für Kommunikation und Menschenführung" Erlernte konkret in meiner tagtäglichen beruflichen Tätigkeit anwende.

Als Beispiele seien hier genannt:

- wöchentliche Teambesprechungen

- jährliche Mitarbeitergespräche

- Besprechungen mit Kollegen aus anderen Abteilungen

- Prüfungs-End-Besprechungen mit Klienten

- Projektsitzungen

Aus diesen Gründen steht fest, dass der Besuch des "D.C. Kurs für Kommunikation und Menschenführung" aus beruflichen Überlegungen besucht wurde und eine private Motivation ausgeschlossen werden kann...."

Mit Bericht vom wurde die oa Berufung dem UFS zur Entscheidung vorgelegt.

In der am abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt, dass es sich nicht um einen allgemein bildenden Kurs gehandelt habe, sondern eindeutig um einen Businesskurs.

Der Bw. erläutert, dass der gesamte Kurs sehr berufsspezifisch aufgebaut gewesen sei. So habe man beispielsweise Projekte aus der Arbeitswelt vorgestellt und Lösungen entwickelt, die in weiterer Folge dann auch - nach Umsetzung in der Arbeitswelt - präsentiert worden seien. Der Bw. habe ein Projekt vorgestellt, das sich aus seiner früheren Arbeit ergeben hatte.

Der Bw. gibt an, bereits vor seiner jetzigen Tätigkeit Führungsverantwortung ausgeübt habe. Der Bw. habe seine Führungsqualitäten durch den Kurs verbessern wollen, zumal dies auch ein wichtiges Argument bei seinen Arbeitsplatzbewerbungen gewesen sei.

Die Akademie der Kammer der Wirtschaftstreuhänder veranstalte einen derartigen Kurs nicht.

D.C. biete einerseits Kurse für Unternehmen an, die sich direkt an die Mitarbeiter dieses Unternehmens richten. Bei einem allgemeinen Kurs wie diesem liege es in der Natur der Sache, dass die Teilnehmer aus verschiedenen Bereichen kommen. Gemeinsam sei ihnen aber, dass sie berufstätig und an beruflicher Weiterbildung interessiert seien.

Festzuhalten sei, dass der gegenständliche Kurs mit NLP nichts zu tun habe, D.C. distanziere sich davon.

Zu den Büchern von D.C. sei auszuführen, dass diese einerseits sehr wohl Praktiken im Geschäftsleben zum Gegenstand haben und andererseits selbst dann, wenn diese vorwiegend der Persönlichkeitsbildung dienen würden, davon nicht auf den konkreten Inhalt der Kurse geschlossen werden könne. Eine mögliche Nichtabzugsfähigkeit der Anschaffungskosten der Bücher als Fachliteratur stehe in keinem Zusammenhang mit der Abzugsfähigkeit der Kurskosten.

§ 20 EStG betreffe typische Aufwendungen für die Lebensführung, wie etwa - so die LStR - die Schminke einer Flugbegleiterin oder der Verpflegungsmehraufwand eines Kriminalbeamten. Hievon sei der gegenständliche Fall zu unterscheiden. Es habe sich um einen Businesskurs von einem renommierten Businesskursveranstalter gehandelt. Es liege in der Natur der Sache, dass Softskills auch privat von Nutzen seien, bei dem Kurs sei aber berufliches Wissen vermittelt worden. Ein Berührungspunkt mit der Lebensführung sei nicht gegeben gewesen.

Die Vertreterin des Finanzamtes sieht weiterhin keine Abzugsfähigkeit, da es sich um eine Maßnahme der Persönlichkeitsbildung handle, die naturgemäß die private Lebensführung tangiere. Sowohl der Verwaltungsgerichtshof als auch das BMF hielten in derartigen Fällen eine Abzugsfähigkeit für nicht gegeben.

Der Bw. repliziert, dass es sich eben nicht um einen allgemein persönlichkeitsbildenden Kurs gehandelt habe, sondern der Kurs eindeutig auf die berufliche Nutzung gerichtet gewesen sei und ersucht seiner Berufung Folge zu geben und die Unterlagen zu würdigen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Vorweg ist festzuhalten, dass sich die Berufung ausschließlich gegen die Nichtanerkennung des "D.C. Kurs für Kommunikation und Menschenführung" als Werbungskosten eines Steuerberaters und IT-Prüfers bzw Revisors richtet.

Strittig ist daher, ob die Aufwendungen für den oa Kurs die Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit in Form von Werbungskosten im Sinne des § 16 EStG 1988 erfüllen oder aber unter das Abzugsverbot des § 20 Abs 1 Z 1 lit a EStG 1988 zu subsumieren sind.

Gemäß § 16 Abs 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

§ 16 Abs 1 Z 10 EStG 1988 in der für das Streitjahr gültigen Fassung lautet:

"Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen....."

Hingegen dürfen nach § 20 Abs. 1 Z 1 lit a EStG 1988, bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung sind gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lita EStG 1988 nicht abzugsfähig, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Soweit Aufwendungen für die Lebensführung mit der beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers in unmittelbarem Zusammenhang stehen, können sie als steuerliche Abzugsposten nur berücksichtigt werden, wenn sich der Teil der Aufwendungen, der auf die ausschließliche berufliche Sphäre entfällt, einwandfrei von den Ausgaben, die der privaten Lebensführung dienen, trennen lässt. Ist eine solche Trennung der gemischten Aufwendungen nicht einwandfrei durchführbar, dann gehört der Gesamtbetrag derartiger Aufwendungen zu den nicht abzugsfähigen Ausgaben. Durch das aus § 20 EStG abgeleitete "Aufteilungsverbot" soll im Interesse der Steuergerechtigkeit aber auch vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und somit Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann. Dies wäre ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen, die eine Tätigkeit ausüben, welche eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen (vgl. ).

Aufwendungen für Aus- und Fortbildungskosten können nur dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn sie im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit stehen.

Von einem Zusammenhang mit der ausgeübten oder verwandten Tätigkeit ist dann auszugehen, wenn die durch die Bildungsmaßnahme erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen der ausgeübten (verwandten) Tätigkeit verwertet werden können (vgl. ; ).

Der Begriff der "verwandten" Tätigkeit ist im Gesetz nicht definiert. Ob eine Tätigkeit mit der ausgeübten Tätigkeitsart verwandt ist, bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung. Für eine verwandte Tätigkeit spricht, wenn diese Tätigkeiten (Berufe) üblicherweise gemeinsam am Markt angeboten werden oder die Tätigkeiten im Wesentlichen gleich gelagerte Kenntnisse oder Fähigkeiten erfordern, was an Hand des Berufsbildes bzw des Inhalts der Ausbildungsmaßnahmen zu diesen Berufen zu beurteilen ist. Ein Indiz für eine artverwandte Tätigkeit liegt in der wechselseitigen Anrechnung von Ausbildungszeiten. Ein Zusammenhang mit der ausgeübten oder artverwandten Tätigkeit ist jedenfalls anzunehmen, wenn die erworbenen Kenntnisse im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden können. Darüber hinaus reicht aber jeder Veranlassungszusammenhang mit der ausgeübten (verwandten) Tätigkeit aus (Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 16 Abs. 1 Z 10 Tz 2).

Unter den Begriff "Berufsausbildung" sind jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird (stRspr; s. zB zu § 2 Abs 1 litb FLAG 1967). Berufsausbildung liegt weiters dann vor, wenn die Maßnahmen der Erlangung eines anderen Berufes dienen ().

Um berufliche Fortbildung handelt es sich, wenn der Steuerpflichtigen seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Die Eignung der dafür getätigten Aufwendungen an sich zur Erreichung dieses Zieles ist dabei ausreichend (). Fortbildungskosten sind wegen ihres Zusammenhanges mit der bereits ausgeübten Tätigkeit und den darauf beruhenden Einnahmen abzugsfähig (, mwN9).

Steht eine Bildungsmaßnahme iZm der bereits ausgeübten Tätigkeit, ist eine Unterscheidung in Fort- oder Ausbildungsmaßnahme nicht erforderlich, weil in beiden Fällen Abzugsfähigkeit gegeben ist.

Aufwendungen für Umschulungsmaßnahmen sind abzugsfähig, wenn sie derart umfassend sind, dass sie einen Einstieg in eine berufliche Tätigkeit ermöglichen, die mit der bisherigen Tätigkeit nicht verwandt ist (zB Ausbildung einer Arbeitnehmerin aus dem Druckereibereich zur Krankenpflegerin). Der Zweck der Umschulung muss darin bestehen, eine andere Berufstätigkeit tatsächlich ausüben zu wollen. Im gegenständlichen Fall ist jedoch nach Ansicht des Senates dieses zu verneinen, da Umschulung impliziert, dass hier nur Fälle eines angestrebten Berufswechsels (von der bisherigen Haupttätigkeit zu einer anderen Haupttätigkeit) gemeint sein können und dafür gibt es zum derzeitigen Zeitpunkt aus den Akteninhalten keinerlei Anhaltspunkte.

Mit der Einführung der Z 10 in die Bestimmung des § 16 Abs 1 EStG 1988 durch das Steuerreformgesetz 2000 sollte die früher bestandene strenge Differenzierung von steuerlich nicht abzugsfähigen Aufwendungen für die Ausbildung einerseits und steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen für die Fortbildung andererseits gelockert werden.

Wie sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage ergibt, sollen im Gegensatz zur Rechtslage vor dem Steuerreformgesetz 2000 nunmehr auch solche Bildungsmaßnahmen als abzugsfähige (Fort-)Bildung angesehen werden, die nicht spezifisch für eine bestimmte betriebliche oder berufliche Tätigkeit sind, sondern zugleich für verschiedene berufliche Bereiche dienlich sind, die aber jedenfalls im ausgeübten Beruf von Nutzen sind und somit einen objektiven Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf aufweisen. Sie fallen unter die vom Gesetz angesprochenen, im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehenden Bildungsmaßnahmen (vgl. ).

Begünstigende Bildungsmaßnahmen im Sinne des § 16 Abs 1 Z 10 EStG 1988 liegen nach der oa VwGH-Rechtsprechung also dann vor, wenn die Kenntnisse im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden.

Wie bereits oben ausgeführt, sollen nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage entsprechend der Bestimmung des § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 Aufwendungen für die Persönlichkeitsentwicklung vom Abzug ausgeschlossen sein, was aber dann nicht zutrifft, wenn im Rahmen der ausgeübten Einkunftsquelle eine entsprechende psychologische Schulung erforderlich ist ().

Sind Bildungsmaßnahmen auch bei nicht berufstätigen Personen von allgemeinem Interesse oder dienen sie grundsätzlich der privaten Lebensführung (zB Persönlichkeitsentwicklung ohne konkreten beruflichen Bezug), sind die dafür getätigten Aufwendungen nicht abzugsfähig, und zwar auch dann nicht, wenn derartige Kenntnisse für die ausgeübte Tätigkeit verwendet werden können oder von Nutzen sind (vgl. Atzmüller/Lattner in Wiesner/Grabner/Wanke [Hrsg], MSA EStG 11. EL § 16 Anm. 139).

Anhand der Lehrinhalte ist zu prüfen, ob eine auf die Berufsgruppe des Steuerpflichtigen zugeschnittene Bildungsmaßnahme vorliegt, oder ob es sich um eine Bildungsveranstaltung handelt, die für Angehörige verschiedener Berufsgruppen geeignet ist und auch Anziehungskraft auf Personen hat, die aus privatem Interesse Informationen über die dort dargebotenen Themen erhalten wollen (; ). In diesem Zusammenhang liegt eine abzugsfähige Bildungsmaßnahme im Allgemeinen nur dann vor, wenn sie sich an einen homogenen Teilnehmerkreis richtet.

Kurse auf dem Gebiet der Gruppendynamik, Kinesiologie, Somatosynthese, Psychosomatik und NLP gehören im Allgemeinen nicht zur Fortbildung, wenn die Seminarprogramme keine berufsspezifischen Inhalte erkennen lassen. Auch aus dem Umstand, dass Kurse von Angehörigen verschiedener Berufsgruppen besucht wurden, kann abgeleitet werden, dass das in den Kursen vermittelte Wissen von allgemeiner Art und nicht auf die spezifische berufliche Tätigkeit des Abgabepflichtigen abgestellt war (vgl. Atzmüller/Lattner in Wiesner/Grabner/Wanke [Hrsg], MSA EStG 11. EL § 16 Anm. 139).

Die Beurteilung solcher, der Persönlichkeitsentfaltung dienender Veranstaltungen, ist - in Deutschland - in der Rechtsprechung der Finanzgerichte nicht einheitlich. Allerdings wird in allen Fällen die unterschiedliche Beurteilung aus der besonderen beruflichen Tätigkeit des jeweiligen Steuerpflichtigen hergeleitet (vgl. Schmidt/Drenseck, EStG, 10. Auflage 1991, § 12 Anm. 8 Stichwort "Persönlichkeitsentfaltung" und die dort aufgeführten Entscheidungen der Finanzgerichte).

So hat das FG Rheinland-Pfalz (Urteile vom , 5 K 80/80, und vom , I 231/79) "D.C. Kurse in Persönlichkeitsentfaltung, Kommunikation und Menschenführung" als nicht spezifisch berufsbezogene Lehrgänge zur Persönlichkeitsbildung angesehen und die Aufwendungen hierfür nicht als Werbungskosten anerkannt, auch wenn der Dienstgeber die Anwendbarkeit der dort erworbenen Kenntnisse im Beruf bestätigt.

Hingegen hat das FG Münster (Urteil vom , 6 K 1063/89 E) Aufwendungen für einen "D.C. Kurs für Kommunikation und Menschenführung" als Werbungskosten anerkannt, da dieser Kurs inhaltlich dem Fortbildungsangebot des Dienstgebers entspreche, obwohl der Teilnehmerkreis inhomogen war. Dieser Kurs wurde der Handwerkskammer im Rahmen ihres Bildungszentrums angeboten:

"...Der Streitfall weist die Besonderheit auf, dass der D.C. -Kurs in seinen Zielen inhaltlich dem entspricht, was die Deutsche Bundespost in ihrem Führungsseminar C selber für Bedienstete des gehobenen Dienstes anbietet. Wenn der Kl. im Hinblick auf die mit seiner beruflichen Tätigkeit verbundene Notwendigkeit zum Einsatz kommunikativer Techniken bei den von ihm durchzuführenden Besprechungen und Vorträgen angesichts des Umstandes, dass ein angestrebter Platz in einem Führungsseminar der Post nicht zu erreichen war, den von der Handwerkskammer angebotenen D.C. -Kurs besuchte, so spricht dies für eine starke berufliche Motivation der Teilnahme an dem Kurs. "

Diese Fallkonstellation ist jedoch auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar. Nach den Ausführungen im Zwischendienstzeugnis ist der Bw für die Ausbildung sowie die Führung der derzeit fünf Mitarbeiter der Fachabteilung IT-Audit in den beiden Bereichen der Informationstechnologie "IT-Audit" und "Datenanalyse" zuständig.

Aus der Kurzbeschreibung lässt sich entnehmen, dass sich der Kurs nicht an eine bestimmte Kategorie von Führungskräften wendet, sondern an alle, die ihr "Führungspotential entwickeln und mehr aus sich machen wollen, überzeugender reden, geschickter mit Menschen umgehen, kompetenter führen, ihre Produktivität verbessern wollen, und die so ihren Wert für die Organisation, für die sie arbeiten, steigern und damit auch ihrer Karriere einen Kick geben wollen"

Aus den vom Bw vorgelegten Unterlagen geht daher hervor, dass die Ausbildungsinhalte von allgemeiner Natur sind. Der D.C. Kurs vermittelt Kompetenzen in fünf eng verwandten Themenbereichen: Selbstsicherheit, Umgang mit Menschen, Kommunikation, Führungskompetenz und Stressbewältigung.

Für die berufliche Notwendigkeit einer Bildungsmaßnahme spricht es, wenn sich der Teilnehmerkreis im Wesentlichen aus Angehörigen der Berufsgruppe des Steuerpflichtigen zusammensetzt. Trägt der Arbeitgeber einen Teil der Kurskosten oder stellt er den Arbeitnehmer für die Zeit der Schulungsmaßnahme gegen Weiterbezug des Gehalts dienstfrei, ist dies gleichfalls ein Indiz für die berufliche Notwendigkeit. Derartige Indizien liegen gegenständlich unstrittig nicht vor.

Dass der Kurs für "Kommunikation und Menschenführung" keine berufsspezifische Fortbildung darstellt, kann auch aus dem Umstand, dass derartige Kurse für Angehörige verschiedenster Berufsgruppen von Interesse ist, abgeleitet werden, da das vermittelte Wissen nicht speziell auf die Bedürfnisse von Steuerberatern und IT-Prüfern ausgerichtet ist, sondern vielmehr von allgemeiner Art ist.

Die Möglichkeit aus einzelnen Elementen des Kurses Nutzen für seine berufliche Tätigkeit zu ziehen, reicht für die Annahme eines beruflichen Veranlassungszusammenhanges nicht aus.

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass bei Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen können, bei denen die Behörde aber nicht in der Lage ist zu prüfen, ob die Aufwendungen durch die Einkunftserzielung oder durch die private Lebensführung veranlasst worden sind, die Behörde diese nicht schon deshalb als Betriebsausgaben oder Werbungskosten anerkennen darf, weil die im konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar ist. In Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung vielmehr nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der betrieblichen oder beruflichen Veranlassung im Gegensatz zur privaten Veranlassung (vgl. ).

Dass der Besuch von vergleichbaren Kursen wie jener für neurolinguistisches Programmieren (NLP) im Regelfall Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, die auch für den Bereich der privaten Lebensführung von Bedeutung sind, hat der Verwaltungsgerichtshof - worauf im angefochtenen Bescheid zutreffend hingewiesen wurde - wiederholt bejaht (vgl. ; ; ; ).

Nach Ansicht des entscheidenden Senats stellt der gegenständliche Kurs unter Berücksichtigung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 keine steuerlich abzugsfähige Fortbildung dar (vgl. ). Für diese Beurteilung sprechen sowohl die vom Bw. vorgelegten Seminarunterlagen, die keine berufsspezifischen Inhalte erkennen lassen, als auch der vom Bw. im Berufungsverfahren zugestandene Umstand, dass die Kurse von Angehörigen verschiedener Berufsgruppen besucht wurden. Hieraus ist abzuleiten, dass das in dem Kurs vermittelte Wissen nicht auf die spezifische berufliche Tätigkeit des Bw. abgestellt war, sodass eine private Mitveranlassung des Seminarbesuchs nicht auszuschließen ist (vgl. ).

An diesem Ergebnis der privaten Mitveranlassung vermag auch das Vorbringen des Bw., er habe die in dem Seminaren erworbene Kompetenz im Rahmen seiner Bewerbungsgespräche und seiner späteren Führungsfunktion nutzen können, nichts zu ändern, zumal Fähigkeiten, wie sie in den genannten Seminaren vermittelt werden, etwa auf dem Gebiete der Kommunikation, in einer Vielzahl von Berufen, aber auch für den privaten Lebensbereich von Bedeutung sind (vgl. ).

Außer Frage steht, dass in der heutigen Berufswelt jede zusätzliche Aus- und Fortbildung von Vorteil ist, doch nicht jede "Fortbildung" ist eindeutig als berufsspezifische Fortbildung zu qualifizieren. Da daher das in dem Kurs vermittelte Wissen in verschiedenen Berufen und im Privatleben von Nutzen sein kann, erfüllt es nicht das Kriterium der berufsspezifischen Fortbildung eines Steuerberaters.

Das vom Bw zitierte Erkenntnis des betraf eine Leiterin der Personal- und Rechtsabteilung, die den Besuch eines postgradualen Universitätslehrganges für Konfliktmanagement und Mediation als Werbungskosten geltend machte und dafür konkrete Beispiele für ihr Tätigwerden in Konfliktfällen anführte. Dieser Sachverhalt ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil es sich im vorliegenden Fall um einen Kurs handelt, dessen Inhalte von allgemeiner Natur sind und eine eindeutige Trennung zwischen privater und beruflicher Veranlassung nicht zulassen.

Auch die beiden anderen vom Bw zitierten Erkenntnisse des VwGH können der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen, da es sich bei dem einen Erkenntnis um eine Rechtslage handelt, die in den Geltungsbereich des EStG 1972 fällt und beim anderen um das Streitjahr 1998, welches somit vor der Einführung der Z 10 in die Bestimmung des § 16 Abs 1 EStG 1988 durch das StRefG 2000 liegt.

Im gegenständlichen Fall hat der Bw einen Kurs besucht, dessen Inhalt - wie bereits oben ausgeführt - allgemeiner Natur ist und daher eine eindeutige Trennung zwischen beruflicher und privater Veranlassung nicht zulässt.

Der Lehrgang war nicht auf Bedürfnisse eines bestimmten Berufes abgestellt und konnte von den Teilnehmern auch aus im Bereich der privaten Lebensführung gelegenen Motiven besucht werden. Kurse zur Vermittlung von "social skills", welche in gleicher Weise für den Bereich der Lebensführung wie für eine breite Palette von Erwerbstätigkeiten dienlich sein können, sind nur dann geeignet, zu Werbungskosten zu führen, wenn die Behörde einen konkreten Bedarf im Einzelfall festzustellen vermag (vgl. ).

Dies ist hier nicht der Fall, zumal der - am bezahlte - Lehrgang im Jahr 2006 besucht wurde. Im Jahr 2006 war der Bw. arbeitslos, die nunmehrige Berufstätigkeit begann mit .

Die Berufung ist daher in diesem Punkt abzuweisen.

Hinsichtlich der Berufungspunkte Arbeitsmittel Handy, Notebook und Computerzubehör schließt sich der Senat der in der Berufungsvorentscheidung vom vertretenen Rechtsansicht des Finanzamtes an.

Es war daher aus oa Gründen spruchgemäß zu entscheiden.

Ergeht auch an das Finanzamt

Wien, am

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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
berufliche Fortbildung
begünstigende Bildungsmaßnahme
Persönlichkeitsentwicklung
Lehrinhalte
Teilnehmerkreis
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at