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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 07.09.2011, RV/0807-L/08

Haftung eines Komplementärs

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Referenten R. über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch Hofrat Gottfried W. Buchroithner, vom , mit dem die Haftung gemäß § 12 der Bundesabgabenordnung für Abgabenschuldigkeiten der Fa. A-KEG für Abgabenschuldigkeiten in Höhe von insgesamt 56.225,96 Euro geltend gemacht wurde, entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Bw. war laut Firmenbuch seit gemeinsam mit Herrn Matthias P. persönlich haftende Gesellschafterin der Fa. A-KEG. Seit war sie alleinige persönlich haftende Gesellschafterin der A-KEG.

Mit den Bescheiden vom hat das Finanzamt gegenüber der A-KEG die Umsatzsteuer 2002, 2003, 2004, 2005, 2006 und 2007, sowie die Werbeabgabe 2002, 2003, 2004, 2005, 2006 und 2007 vorgeschrieben. Die Bescheide wurden der A-KEG zu Handen der Bw. als persönlich haftende Gesellschafterin und gesetzliche Vertreterin am zugestellt.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom , zugestellt am , machte das Finanzamt gegenüber den Bw. die Haftung gemäß § 12 der Bundesabgabenordnung für folgende Abgabeschuldigkeiten geltend:


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Zeitraum
Abgabenart
Betrag in Euro
2002
Umsatzsteuer
4.503,45
2003
Umsatzsteuer
7.046,16
2004
Umsatzsteuer
10.620,31
2005
Umsatzsteuer
10.267,51
2006
Umsatzsteuer
7.755,21
2007
Umsatzsteuer
8.924,22
2002
Werbeabgabe
426,47
2003
Werbeabgabe
1.005,67
2004
Werbeabgabe
579,99
2005
Werbeabgabe
1.088,38
2006
Werbeabgabe
1.508,41
2007
Werbeabgabe
2.500,18
56.225,96

Das Finanzamt führte zur Begründung aus, die Bw. sei laut Eintragung im Firmenbuch unbeschränkt haftende Gesellschafterin der A-KEG. Laut Erhebungen im Zuge einer abgabenrechtlichen Prüfung sei bekannt, dass die Primärschuldnerin über kein Vermögen verfügt, welches den haftungsgegenständlichen Abgabenbetrag abdecken würde. Daher sei zur Sicherstellung der Einbringung der haftungsgegenständlichen Abgabenschuld die Geltendmachung der Haftung notwendig. Die Geltendmachung der Haftung sei eine zweckmäßige Sicherungsmaßnahme um den Abgabenausfall zu verhindern.

Gegen die an die A-KEG gerichteten Bescheide vom betreffend die Umsatzsteuer 2002, 2003, 2004, 2005, 2006 und 2007, sowie die Werbeabgabe 2002, 2003, 2004, 2005, 2006 und 2007 hat die Bw. als Haftungspflichtige Berufung eingebracht.

Gegen den Haftungsbescheid vom brachte die Bw. mit dem Anbringen vom eine Berufung ein. Darin führte sie aus, die Firma übe weder eine Tätigkeit aus noch existiere sie im Firmenbuch. Daraus sei ersichtlich dass bis 2004 der zweite persönlich haftende Gesellschafter Herr P. Matthias ebenfalls im Unternehmen gewesen wäre. Er sei für alle buchhalterischen sowie steuerwirksamen Angelegenheiten zu 100 % verantwortlich gewesen. Es gäbe dazu einen regelmäßigen Schriftverkehr mit dem Finanzamt und dem damaligen Steuerberater, wo Herr P. immer als Unterzeichnender aufscheine. Bei der laufenden Betriebsprüfung sei auch ans Licht gekommen, dass Herr P. auf sein Privatkonto trotz Bestehens des Geschäftskontos Umstätze der A-KEG eingenommen und nicht deklariert hätte, wovon niemand in der Firma Bescheid gewusst hätte. Derzeit sei die Berufung noch im Laufen da bei der Betriebsprüfung sehr viele Fehler gemacht worden wären und daher die Rechtswirksamkeit angefochten werde. Eine endgültige Entscheidung sei noch ausständig. Die Bw. sei auch aufgrund von vielen Auslandsaufenthalten nicht vollständig in Kenntnis über alle Geschäfte informiert gewesen. Dies sei ebenfalls eingehend in der Berufung mitgeteilt worden.

Die Bw. stellte den Antrag den Bescheid zu korrigieren und für die Jahre der gemeinsamen Gesellschaftsführung Herrn P. Matthias in diesen Belangen heranzuziehen.

Über Antrag der Bw. und des Kommanditisten Patrick Pd. vom wurde die A-KEG wurde am die Löschung im Firmenbuch eingetragen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 12 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980 (BAO) haften die Gesellschafter von als solche abgabepflichtigen und nach bürgerlichem Recht voll oder teilweise rechtsfähigen Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit persönlich für die Abgabenschulden der Personenvereinigung. Der Umfang ihrer Haftung richtet sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

Die mit Haftungsbescheid (§ 224 BAO) geltend zu machende Haftung trifft Gesellschafter einer KEG (; , 2004/13/0027). Ob jemand Gesellschafter ist, beurteilt sich nach Gesellschaftsrecht (Arnold, AnwBl 1983, 143; vgl ; , 2000/14/0043). Die Gesellschaftereigenschaft ist als Vorfrage (§ 116 BAO) zu beurteilen (Stoll, BAO, 148) .

Die Anknüpfung an die Gesellschaftereigenschaft ist ein Beispiel für eine formalrechtliche (zivilrechtliche) Anknüpfung. Daher haftet ein Komplementär auch dann, wenn ihm de facto kein Einfluss auf die Betriebsführung zukommt ().

Gemäß § 254 BAO wird durch Einbringung einer Berufung die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten.

Wegen § 254 BAO ist eine Haftungsgeltendmachung (§ 224 BAO) vor Rechtskraft jener Bescheide, die die Grundlage für den Haftungsbescheid bilden, zulässig (vgl. ) .

Im gegenständlichen Fall wird von der Bw. nicht bestritten, dass sie unbeschränkt haftende Gesellschafterin der A-KEG im Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgabenschuldigkeiten, der Vorschreibung der Abgabenschuldigkeiten sowie der Geltendmachung der Haftung war. Damit ist die Vorfrage der Gesellschaftereigenschaft geklärt. Der Behauptung, wonach die Bw. keinen Einfluss auf die buchhalterischen sowie steuerwirksamen Angelegenheiten gehabt hätte, ist unmaßgeblich, da es sich bei der Haftung um eine formalrechtliche Anknüpfung an die Gesellschaftereigenschaft handelt und auch jener Gesellschafter haftet, der keinen Einfluss auf die Betriebsführung hat. Auch die fehlende Rechtskraft der zu Grunde liegenden Abgabenbescheide hat auf Grund § 254 BAO keinen Einfluss auf die Berechtigung des Finanzamtes, die Haftung geltend zu machen.

Die Haftungsinanspruchnahme liegt im Ermessen (§ 20 BAO) der Abgabenbehörde. Bei der Ermessensübung ist vor allem der Zweck der Haftungsbestimmung zu berücksichtigen. Haftungen sind Besicherungsinstitute. Im gegenständlichen Fall ist die Geltendmachung der Haftung gegenüber den persönlich haftende Gesellschaftern die einzige Einbringungsmöglichkeit, zumal die A-KEG nach den Angaben der Bw. nicht (mehr) tätig ist und auch bereits im Firmenbuch gelöscht wurde. Die Frage, ob auch der andere persönlich haftende Gesellschafter als Haftungspflichtiger herangezogen wird, ist im gegenständlichen Verfahren nicht zu klären und ohne Relevanz. Damit war die Ermessensübung des Finanzamtes zutreffend.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 12 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 254 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise




Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at