Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 05.09.2011, RV/3921-W/10

Auswärtige Ausbildung vermittelt Pauschbetrag gemäß § 34 Abs. 8 EStG

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2011/13/0114 eingebracht (Amtsbeschwerde). Mit Erk. v. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit BE zur Zl. RV/1947-W/13 erledigt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Peter Wolf WP und Stb GmbH, 1060 Wien, Lehargasse 3A, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2007 bis 2008 entschieden:

Die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2008 wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ist dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe bzw. dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) bezieht Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit als Universitätsprofessor.

Im Rahmen des Berufungsverfahrens gegen die Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre 2007 und 2008 wurde die pauschale Belastung für je 10 Monate von insgesamt €°1.100,- betreffend die in M. studierende Tochter G. geltend gemacht. Diese studiere "Internationales Hotelmanagement, welches ein in Österreich nicht angebotenes Universitätsstudium darstelle. Eine Bestätigung der Zahlungen an die Y. University für das Jahr 2008 in Höhe von € 1.565,- wurde beigelegt und der gleiche Betrag für das Jahr 2007 aus prozessökonomischen Gründen geltend gemacht. Die Beschaffung der Überweisungen für das Jahr 2007 würde bedingt durch den Rückgriff bei der Bank nur bis April 2008 noch einige Zeit in Anspruch nehmen.

In weiteren Vorhalteverfahren wurden vom Finanzamt die Zahlungsbelege für das Jahr 2007 sowie um die Bekanntgabe der Sozialversicherungsnummer der Ehegattin betreffend den Familienbeihilfenbezug ersucht.

Der Bw. gab in der Folge die Sozialversicherungsnummer der Ehegattin mit AAS.S.Nr.xxxxxx bekannt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Auswärtige Ausbildung der Tochter

Gemäß § 34 Abs.1 EStG gemäß der für das Streitjahr geltenden Fassung mindern außergewöhnliche Belastungen, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen sind und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen die Einkommensteuerbemessungsgrundlage. Schon das Fehlen einer einzigen im Gesetz aufgezählten Voraussetzung schließt die Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung aus.

Gemäß Abs.6 können Kosten einer auswärtigen Berufsausbildung nach Abs.8 ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden.

Nach § 34 Abs.8 EStG gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von "Euro 110" pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.

Im Berufungsfall ist strittig, ob die vom Bw. beantragten Kosten für die Berufsausbildung der Tochter außerhalb des Wohnortes in Höhe von € 2.200,00 - (€ 110,- x10 Monate x 2) im Sinne der eingangs genannten Bestimmungen eine außergewöhnliche Belastung darstellen.

Strittig ist, ab die von der Tochter in M besuchte Ausbildung an einer Fachhochschule auch an einer Privatuniversität im Einzugsbereich des Wohnortes des Bw. möglich gewesen wäre.

Die Berufsausbildung des Kindes fällt als Unterhaltsverpflichtung unter die außergewöhnliche Belastung, doch sind die Aufwendungen dafür grundsätzlich mit der Familienbeihilfe und dem Kinderabsetzbetrag abgegolten.

Das Schulgeld ist mit § 34 Abs.8 zwar nicht abgegolten, doch hat der Gesetzgeber hier durch eine weitgehende Schulgeldbefreiung vorgesorgt. Davon abgesehen ist das Schulgeld deshalb nicht berücksichtigungsfähig, weil es sich dabei um eine Unterhaltsleistung handelt, die auch beim Unterhaltsberechtigten selbst keine außergewöhnliche Belastung darstellen würde. (Doralt, EStG Kommentar, Band IV, § 34 Tz.65ff)

Ob die im Berufungsfall beantragten Kosten einer ausländischen Fachhochschulausbildung die gesetzlichen Voraussetzungen des Abzuges einer außergewöhnlichen Belastung erfüllen, ist nach der dazu ergangenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu beurteilen. Aus dieser leitet sich ab, dass die infolge einer auswärtigen Berufsausbildung entstandenen Unterbringungskosten bzw. höhere Fahrtkosten durch den § 34 Abs.8 EStG vorgesehenen Pauschbetrag abgedeckt werden sollen. Diese Pauschalierung des Mehraufwandes der Höhe nach durch das EStG 1988 enthebt jedoch nicht von der Prüfung der Frage, ob eine Berufsausbildung auch dem Grunde nach geboten (zwangsläufig) ist. Dies trifft dann nicht zu, wenn am Wohnort des Steuerpflichtigen oder in dessen Einzugsbereich, unter Berücksichtigung der Talente des Kindes eine gleichartige Ausbildungsmöglichkeit besteht.

Eine Zwangsläufigkeit der Mehraufwendungen ist dann zu verneinen, wenn das gleiche Studium bei gleichen Bildungschancen und gleichen Berufsaussichten auch an einer im Wohnort oder im Nahebereich des Wohnortes gelegenen Universität absolviert werden kann, bzw. wenn im Einzugsbereich des Wohnortes ein "gleichwertiges" Studium möglich ist.

Bei Beurteilung der Voraussetzungen der Zwangsläufigkeit einer auswärtigen Berufsausbildung ist zu beachten, dass nicht jeder Vorteil, den Eltern ihren Kindern angedeihen lassen, zu den nach § 34 Abs.8 EStG 1988 abzugsfähigen Kosten für die Eltern führt, zumal es durchaus üblich ist, dass Eltern im Interesse ihrer Kinder neben der gesetzlich geregelten Unterhaltspflicht freiwillig und ohne sittliche Verpflichtung weitere Kosten auf sich nehmen. So gebietet weder die in § 140 ABGB normierte gesetzliche Unterhaltspflicht noch eine sittliche Pflicht den Eltern, ihr Kind an einer ausländischen Hochschule studieren zu lassen, wenn das gewählte Studium mit wesentlich geringeren Kosten auch an einer inländischen Hochschule absolviert werden könne, auch wenn dadurch der Studienaufenthalt im Ausland für das Ausbildungsniveau und die spätere Berufslaufbahn des Ausgebildeten von Vorteil sein wird.

Es ist somit auch für die Anerkennung der nach § 34 Abs.8 EStG 1988 zwangspauschalierten Kosten für ein - allenfalls gegebenes Auslandsstudium lediglich erforderlich, dass keine ihre Art nach vergleichbare Ausbildung auch im Einzugsbereich des Wohnortes möglich ist.

Der Bw. führt in der Beantwortung des Vorhaltes aus, dass es sich beim Studium "Internationales Hotelmanagement" um eine 6semestrige Fachhochschule M- handelt, welchem am Wohnort in W kein vergleichbares Universitätsstudium (Fachhochschule) gegenübersteht.

Zum Vergleich steht die Privatuniversität Modul Vienna ebenso 6semestrig als Ausbildungsmöglichkeit im Nahbereich des Wohnortes in W.

Beide Hochschulen bieten jedoch ähnliche jedoch nicht idente Ausbildungszweige an: eine Hotelmanagementausbildung, Tourismus sowie spezielle Tourismusbereiche wie Gesundheit- und Wellnessbereich oder Event Management. Die Entscheidung für die auswärtige Fachhochschule wird in der Berufung mit dem nicht angebotenen Universitätsstudium im Nahbereich begründet. Dazu war folgendes festzustellen:

Die wesentlichen Unterschiede der Hotelmanagement Ausbildung Y. University im Vergleich zu der Wiener Tourismusfachhochschule liegt laut Abfrage des Studienlehrganges Hotelmanagement in den speziell angebotenen Studienfächern bei der Absolvierung des Studiums in M mit den Spezialfächern in Hotelführung, -kommunikation und Architektur.

Den vorstehenden Ausführungen folgend somit ist die im Inland gebotene Ausbildung an der Wiener Privatuniversität nicht mit der Fachhochschule in M vergleichbar.

Die Schulkosten in Höhe des Pauschbetrages waren daher für das Jahr 2008, jedoch mangels Vorlage der Nachweise für das Jahr 2007 nicht anzuerkennen.

Damit waren nicht die beantragten € 2.200,-, d.s. 2 x 10 Monate à € 110,-, sondern 1 x 10 Monate à € 110,- das ergibt € 1.100,- als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
außergewöhnliche Belastung
Fachhochschule
ausländische Ausbildung
Pauschbetrag
Zitiert/besprochen in
UFSjournal 11/2011, 409

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at