NoVA: Mittelpunkt der Lebensinteressen, NoVA-Zuschlag und Malus; Kfz-Steuer
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Miterledigte GZ: |
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RV/0345-I/13 |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., PLZ Ort(Ö), A-Straße, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck vom betreffend Normverbrauchsabgabe, Kraftfahrzeugsteuer und Verspätungszuschlag entschieden:
1. Der Berufung gegen den Bescheid vom betreffend Normverbrauchsabgabe wird teilweise stattgegeben. Die Normverbrauchsabgabe wird mit € 108,00 festgesetzt.
2. Der Berufung gegen den Bescheid vom betreffend Verspätungszuschlag wird stattgegeben. Dieser Bescheid wird aufgehoben.
3. Die Berufungen gegen die Bescheide vom betreffend Kraftfahrzeugsteuer für die Zeiträume 05-12/2010, 01-12/2011 und 01-06/2012 werden als unbegründet abgewiesen. Diese Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit einer anonymen Anzeige vom Dezember 2011 wurde dem Finanzamt Innsbruck mitgeteilt, dass die Berufungswerberin Bw. ihren Wohnsitz in Österreich (A-Straße, PLZ Ort(Ö)) habe und Eigentümerin eines Fahrzeuges mit dem deutschen Kennzeichen X sei.
Bei einer Einvernahme durch ein Organ der Finanzpolizei am gab die Berufungswerberin als Auskunftsperson befragt zu Protokoll, dass sie seit die Eigentümerin des gegenständlichen Kraftfahrzeuges sei. Sie könne nicht genau sagen, wann das Kfz nach Österreich verbracht worden sei. Sie besitze in Deutschland ein Einfamilienhaus (Grundstück 500m2, Keller 100m2, Wohnfläche 100m2, Garage). In Österreich würde sie eine Eigentumswohnung (50m2, ohne Garten) bewohnen. Das Fahrzeug würde sie zu 70% in Deutschland und zu 30% in Österreich verwenden. Es würde rein privat verwendet werden.
Es würde keinen Kaufvertrag geben, weil das Kfz von der Mutter auf die Tochter überschrieben worden sei. Bei der Überschreibung habe das Kfz einen Kilometerstand von ca. 140.000 km gehabt, jetzt seien es ungefähr 160.000 km. Der Wert (Baujahr 1995) würde sich auf ca. € 500,00 belaufen.
Bis nach einer Operation am (Krankenhausaufenthalt voraussichtlich 2 bis 3 Wochen) würde sich der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen noch in Deutschland befinden, danach aber sicher in Österreich. Das Haus in Deutschland werde derzeit noch saniert und anschließend vermietet.
Die Berufungswerberin sei ledig und habe keine Kinder. Sie sei beim deutschen und niederländischen A-Verein und in Österreich beim B-Verein. Sie wohne und arbeite in Österreich. Verwandte habe sie noch in Deutschland und in Österreich und einen großen Freundeskreis in Ort(D).
Sie sei Angestellte bei der A-GmbH(Ö) und dort mit 39 Wochenstunden beschäftigt. Ihr zeitlich überwiegender Aufenthalt würde noch in Deutschland bestehen, nach Abschluss der Sanierung ihres Hauses in Österreich.
Sie würde kein Fahrtenbuch führen; die Begriffe "Normverbrauchsabgabe" und "Kraftfahrzeugsteuer" seien ihr bekannt.
Der Niederschrift angeschlossen wurden eine Kopie der "Zulassungsbescheinigung Teil 1" sowie des österreichischen Reisepasses der Berufungswerberin.
Mit Bescheiden vom hatte das Finanzamt Innsbruck der Berufungswerberin Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 04/2010 in Höhe von € 520,00 sowie einen Verspätungszuschlag in Höhe von € 52,00 sowie weiters Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 05-12/2010 in Höhe von € 292,80, für 01-12/2011 in Höhe von € 439,20 und für 01-06/2012 in Höhe von € 219,60 vorgeschrieben.
In der dagegen erhobenen Berufung vom wurde unter Hinweis auf die Niederschrift vom vorgebracht, der gegenständliche PKW sei nicht am nach Österreich eingebracht und seit diesem Zeitpunkt laufend in Österreich verwendet worden. Korrekt sei, dass der PKW, nach der Überschreibung von der Mutter der Berufungswerberin auf diese, seit in deren Besitz sei. Bis zum Tod der Mutter am und bis zum Abschluss der Abwicklung der Verlassenschaft und der Sanierung ihres nunmehr ausschließlich sich in ihrem Eigentum befindlichen Einfamilienhauses in Deutschland habe die Berufungswerberin den PKW vor Ort in Deutschland in Ort(D) verwendet. Ob ihre Mutter oder eine dritte Person mit dem PKW während dieser Zeit kurzfristig in Österreich waren, könne sie nicht detailliert sagen.
Nach Abschluss ihrer Angelegenheiten in Deutschland, der erfolgreichen Operation, anschließendem Krankenhausaufenthalt und Kur habe sich ihr ständiger Lebensmittelpunkt wieder nach Österreich verschoben. Aufgrund der Verschiebung ihres Lebensmittelpunktes wieder nach Österreich, jetzt im Herbst 2012, wird um Korrektur der Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer ersucht.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurden diese Berufungen abgewiesen.
Begründend wurde dazu nach Darstellung des bisherigen Verfahrensablaufs und der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, der Hauptwohnsitz eines Menschen sei an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, so habe sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat.
Die Berufungswerberin sei seit bei der A-GmbH(Ö) in Österreich beschäftigt. Für den gegenständlichen Zeitraum 2010 würde ihr Sozialversicherungsauszug eine Beitragsgrundlage von € 34.152,36 aufweisen. Im Vergleich zu den Vorjahren und dem Folgejahr sei keine nennenswerte Änderung der Beitragsgrundlage ersichtlich, was den Schluss ziehen lasse, dass auch der Arbeitseinsatz der Berufungswerberin von 39 Stunden pro Woche keinen nennenswerten Schwankungen unterlegen sei. Es sei somit nicht nachvollziehbar, dass die von der Berufungswerberin vorgebrachten Angelegenheiten in Deutschland im Jahre 2010 ein den Lebensinteressenmittelpunkt veränderndes Ausmaß überschritten hätten, zumal es zu keiner Wohnsitzänderung gekommen sei.
Auch die vorgebrachte Operation sowie Kur-und Krankenhausaufenthalte von mehreren Wochen könnten aufgrund der mangelnden Dauerhaftigkeit, nicht zu einer Verschiebung des Mittelpunktes der Lebensinteressen führen. Ebenso wenig könne dies die Sanierung eines geerbten Einfamilienhauses in Deutschland, welches hernach vermietet werden solle.
Die Berufungswerberin habe angegeben, ihr Lebensmittelpunkt sei nach Abschluss ihrer Angelegenheit in Deutschland sowie ihrer Operation wieder in Österreich. Diese Umstände hätten jedoch im Zusammenhang mit dem dauernden Wohnsitz und Arbeitsverhältnis in Österreich zu keiner kurzfristigen Verschiebung des Mittelpunktes der Lebensinteressen der Berufungswerberin nach Deutschland geführt, sodass dieser zumindest auch von 2010 bis 2012 in Österreich gelegen sei.
Der Hauptwohnsitz der Berufungswerberin sei im bescheidgegenständlichen Zeitraum somit in Österreich gelegen. Es würde folglich die Standortvermutung des § 82 Abs. 8 Kraftfahrzeuggesetz (KFG) gelten. Ein Gegenbeweis, dass sich der Standort des gegenständlichen Fahrzeuges im Ausland befunden hätte, sei nicht erbracht worden. Die Berufungswerberin habe zwar mehrmals vorgebracht, das Fahrzeug sei nicht am nach Österreich eingebracht worden. Anstelle der Glaubhaftmachung eines bestimmten späteren Zeitpunktes habe sie aber lediglich vorgebracht, sie könne den Zeitpunkt nicht so genau sagen. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass gegenständliches Fahrzeug zum Zeitpunkt der Zulassungseintragung am , auch nach Österreich eingebracht worden sei, zumal der Hauptwohnsitz und Arbeitsplatz der Berufungswerberin zu diesem Zeitpunkt in Österreich gewesen sei.
Da der dauernde Standort gegenständlichen Fahrzeuges im April 2010 somit ·in Österreich gelegen sei, sei die Berufungswerberin als Zulassungsbesitzerin Abgabeschuldnerin der Normverbrauchsabgabe.
Die Berufungswerberin hätte ihr Fahrzeug binnen eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet in Österreich zulassen müssen. Da sie dies trotz diesbezüglicher Verpflichtung nicht getan habe, habe sie den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Z. 3 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KfzStG) verwirklicht und sei für bescheidgegenständlichen Zeitraum Kfz-steuerpflichtig.
Mit dem als "Berufung" bezeichneten Vorlageantrag vom ergänzte die Berufungswerberin unter Anschluss mehrerer Anlagen (Schreiben der Stadt Ort(D) über eine Verhängung einer Strafe wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vom ; Protokolle der DEKRA [Deutscher Kraftfahrzeug-Überwachungs-Verein] vom und vom ; 6 Werkstattrechnungen, alle Autohaus in Ort(D), vom , , , , und ) ihr bisheriges Vorbringen insofern, als es sich hier um eine Vermutung aufgrund einer anonymen Anzeige handeln würde. Die Vermutung würde bis zum Gegenbeweis aufrecht bleiben. Als Gegenbeweis werden die Werkstattrechnungen aus Ort(D), Protokolle der DEKRA mit Niederlassungen in Duisburg und Oberhausen und ein Schreiben der Stadt Ort(D) über eine Verhängung einer Strafe wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mit Foto des Kfz und der Berufungswerberin vorgelegt. Die Ordnungswidrigkeit habe sie mit dem gegenständlichen Kfz in Ort(D) begangen. Aus diesen Unterlagen sei ersichtlich, dass das Kfz in Ort(D) verwendet worden sei. Die erste Rechnung sei vom , also einen Tag nach der Zulassung auf die Berufungswerberin, und die letzte Rechnung sei vom . Darüber hinaus wird nochmals auf die Niederschrift vom und den "Widerspruch" vom hingewiesen, in denen sich erst nach Abschluss ihrer Angelegenheiten in Deutschland etc. ihr ständiger Lebensmittelpunkt wieder nach Österreich verschoben habe.
Die in der Berufungsvorentscheidung angegebene Meldebestätigung, dass die Berufungswerberin seit dem Tag ihrer Geburt am in der B-Straße [in PLZ Ort(Ö)] durchgängig bis zu ihrem Umzug an ihrer jetzigen Adresse gemeldet sei, sei falsch. Während ihrer kompletten Kindheit und Jugendzeit sei sie ausschließlich in Deutschland in Ort(D) bei ihren Eltern gemeldet gewesen und habe dort auch ihre Schulausbildung abgeschlossen. Sie habe Kontakt zum Meldeamt in Ort(Ö) aufgenommen, um diesen Fehler zu korrigieren.
Am übermittelte die Berufungswerberin dem Finanzamt Innsbruck in einem E-Mail die Kopie der Fahrzeuggenehmigung als Einzelgenehmigungsbescheid für das gegenständliche Fahrzeug, worin der kombinierte CO2 Ausstoss mit 209 g/km und kombinierte Kraftstoffverbrauch mit 9,00 I angegeben sind, und ersuchte um Neuberechnung der NOVA und des Malus auf der Basis dieser Werte. Darüber hinaus hielt sie in dieser E-Mail die gegenständlichen Berufungen aufrecht und verwies darauf, dass sich lediglich die Höhe der NOVA und des Malus durch die neue Berechnung ändern würden. "Beeinsprucht" würden daher nicht die NOVA und der Malus, sondern nur der zuvor festgelegte Wert.
Über die Berufung wurde erwogen:
1.) Normverbrauchsabgabe:
Gemäß § 1 Z. 3 NoVAG 1991 unterliegt der Normverbrauchsabgabe (NoVA) die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland (...). Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht.
Gemäß § 36 lit. a Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) dürfen (unter anderem) Kraftfahrzeuge - unbeschadet der Bestimmungen des § 82 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen - auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr (im Inland) zugelassen sind.
Gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. (...)
Befindet sich der Hauptwohnsitz des Verwenders im Inland, kommt die Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 zur Anwendung, und ist im Weiteren zu prüfen, ob diese gesetzliche Vermutung im Rahmen eines Gegenbeweises widerlegt werden kann. Kann der Gegenbeweis erbracht werden, ist vom Vorliegen eines dauernden Standorts des Fahrzeugs im Ausland auszugehen; sonst befindet sich der dauernde Standort entsprechend der gesetzlichen Vermutung im Inland.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 2 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 52/2009 entstand die Steuerschuld im Falle der Zulassung nach § 1 Z. 3 mit dem Tag der Zulassung oder bei der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, mit dem Tag, an dem die Zulassung zu erfolgen hat.
Die im Jahr 1961 geborene Berufungswerberin ist österreichische Staatsbürgerin. Sie ist ledig und hat keine Kinder. Sie hat Verwandte in Österreich und in Deutschland.
Die Berufungswerberin ist laut Auskunft des Zentralen Melderegisters vom seit durchgehend mit Hauptwohnsitz an der Anschrift A-Straße, PLZ Ort(Ö), gemeldet. Nach ihren eigenen Angaben bewohnt sie eine Eigentumswohnung im Ausmaß von 50m². Zuvor war sie an der Anschrift B-Straße in PLZ Ort(Ö) gemeldet. Die in der Berufungsschrift dargestellte allfällige Unrichtigkeit der Eintragung im Zentralen Melderegister betrifft lediglich die Anschrift B-Straße, somit den Zeitraum vor 2004, und ist somit für das gegenständliche Verfahren nicht von Belang, zumal in diesem Zusammenhang (lediglich) auf die auf ihre Kindheit und Jugendzeit entfallenden Zeiträume Bezug genommen wurde.
Die Berufungswerberin war laut Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung bereits im Jahr 1987 als Angestellte im A(Ö) tätig. Danach folgte ein Studium an einer österreichischen Hochschule, im Jahr 1992 war sie angestellt bei B(Ö) in Ort(Ö). Nach weiteren Studienzeiten war sie 1994 angestellt bei C(Ö) in Ort(Ö). Nach Arbeitslosengeldbezug war sie 1995 angestellt bei der D(Ö) in Ort(Ö). Nach weiterem Arbeitslosengeldbezug, Anstellung beim E(Ö) und Studienzeiten sowie Zeiten freiwilliger Versicherung hatte sie 1998 einen freien Dienstvertrag beim F(Ö). Es folgte Arbeitslosengeldbezug und freiwillige Weiterversicherung. Von bis 2002 war sie Angestellte bei G(Ö). Nach weiterem Arbeitslosengeldbezug ist sie nunmehr seit bei der A-GmbH(Ö) (vormals B-GmbH(Ö)) angestellt. Sie ist dort im Rahmen einer Vollbeschäftigung tätig.
Dem Vorbringen, ihr Lebensmittelpunkt habe sich bis zu einer Operation am , verbunden mit einem 2-3wöchigen Krankenhausaufenthalt, in Deutschland befunden, kann somit seitens der Berufungsbehörde nicht gefolgt werden. Dagegen sprechen ihre seit vielen Jahren im Wesentlichen unveränderten Wohnverhältnisse in Österreich sowie ihre Ausbildungs-, Arbeits- und Versicherungsverhältnisse, die seit nunmehr rund 26 Jahren fast durchgehend bzw. seit überhaupt lückenlos in Österreich nachweislich sind.
Es ist daher festzustellen, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Berufungswerberin jedenfalls in den hier relevanten Zeiträumen ab April 2010 in Österreich gelegen ist. Die Nachweise, dass die Berufungswerberin sich zu bestimmten Zeitpunkten in Deutschland aufgehalten hat (Rechnungen von April 2010 und Februar, April und Juni 2012 über Autoreparaturen; Bestätigungen über zwei Hauptuntersuchungen gemäß § 29 der deutschen Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung von April 2010 und April 2012; Schreiben des Ordnungsamtes Ort(D) betreffend eine von der Berufungswerberin am dort begangene Geschwindigkeitsüberschreitung) können an dieser gesamthaften Betrachtung nichts ändern, zumal zwischen diesen punktuellen Nachweisen teilweise mehr als ein Jahr dauernde Lücken klaffen. Auch eine überwiegende Verwendung des Fahrzeuges in Deutschland lässt sich im Hinblick auf diese Gesamtbetrachtung, insbesondere auf die weitaus überwiegend zeitliche Anwesenheit der Berufungswerberin in Österreich, aus ihrem Vorbringen nicht ableiten.
Das Fahrzeug hat demnach seinen dauernden Standort in Österreich. Wird ein Fahrzeug mit dauerndem Standort im Inland ohne die erforderliche Zulassung auf inländischen Straßen widerrechtlich verwendet, entsteht die NoVA-Steuerpflicht, weshalb der Berufungswerberin, die als Abgabenschuldnerin im Sinne des § 4 Z. 3 NoVAG 1991 anzusehen ist, diese Abgabe dem Grunde nach zu Recht vorgeschrieben wurde.
Als Bemessungsgrundlage für die NoVA hat das Finanzamt Innsbruck den gemeinen Wert des Fahrzeuges (§ 5 Abs. 2 NoVAG 1991) von € 750,00 herangezogen. Bei einem Steuersatz von 16% ergab sich damit die NoVA von € 120,00.
Mit E-Mail vom wurde im Anhang der Einzelgenehmigungsbescheid für das gegenständliche Fahrzeug übermittelt. woraus sich ein kombinierter Kraftstoffverbrauch von 9,00 Litern (Benzin) ergibt. Dieser Bescheid wurde dem Finanzamt Innsbruck nochmals am in Schriftform übermittelt.
Zu dem in dieser E-Mail vom der Abgabenbehörde bekannt gegebenen Berufungseinschränkung, wonach "die NoVA und der Malus" (im Ergebnis) lediglich der Höhe nach "beeinsprucht werden", ist anzumerken, dass diese im Ergebnis auf eine Änderung der Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird (§ 250 Abs. 1 lit. b BAO), gerichtet ist. Eine derartige Änderung der Erklärung stellt ein Anbringen (§ 85 BAO) dar. Da §§ 85, 86a BAO und die aufgrund § 86a BAO ergangenen Verordnungen die Einbringung von Anbringen mittels E-Mail nicht vorsehen, kommt dieser E-Mail nicht die Eigenschaft einer Eingabe zu, wobei es sich nicht einmal um eine einem Formgebrechen unterliegende, der Mängelbehebung zugängliche Eingabe handelt (vgl. mwN).
Im Rahmen der freien Beweiswürdigung sind die dortigen Angaben jedoch insofern zu berücksichtigen, als der im Einzelgenehmigungsbescheid angeführte Durchschnittsverbrauch als Bemessungsgrundlage für den Tarif gemäß § 6 Abs. 2 Z. 1 NoVAG 1991 heranzuziehen ist, sodass der Steuersatz 12% beträgt (2% vervielfacht mit dem um drei Liter verminderten Kraftstoffverbrauch in Litern), woraus sich ein Betrag von € 90,00 (= € 750,00 x 12%) ergibt.
Gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 erhöht sich die Steuer in jenen Fällen, in denen die NoVA nicht Teil der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist, um 20%.
Mit dem , Europäische Kommission/Republik Österreich, entzog das europäische Höchstgericht dem bis dahin zu beachtenden , Weigel und Weigel, die Grundlage. Mit diesem war ausgesprochen worden, dass der NoVA-Zuschlag bei der erstmaligen Zulassung zum Verkehr von importierten Gebrauchtfahrzeugen im Inland diskriminierend wirke, gegen Art. 90 EG verstoße und damit gemeinschaftsrechtswidrig sei. Dabei ging der EuGH noch von der - aufgrund des erstgenannten Urteils nunmehr überholten - Ansicht aus, dass bei Inlandslieferungen kein Erhöhungsbetrag vorzuschreiben sei. Dies trifft nun nicht mehr zu, weshalb durch den Zuschlag keine Schlechterstellung selbst importierter Fahrzeuge mehr eintritt. Im Hinblick auf das , Europäische Kommission/Republik Österreich, wonach bei Anwendung dieser Bestimmung keine Gemeinschaftsrechtswidrigkeit (mehr) vorliegt, gilt dies nach der ständigen Rechtsprechung des Unabhängigen Finanzsenates (z.B. , mwN) für all jenen Fälle, in denen es keine Bemessungsgrundlage für die (österreichische) Umsatzsteuer gibt.
Die Bestimmung des § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 ist daher auch auf den hier gegenständlichen Fall anzuwenden, sodass die NoVA um 20% zu erhöhen ist und sich somit auf insgesamt € 108,00 beläuft.
Zu dem von der Vorinstanz auf Grundlage des § 6a NoVAG 1991 mit € 400,00 ermittelten Malusbetrag ist Folgendes festzuhalten:
Das mit dem Ökologiegesetz 2007, BGBl. I Nr. 46/2008, in § 6a NoVAG 1991 geregelte Bonus-Malus-System gilt ab dem . Danach erhöht sich die Steuerschuld für Kraftfahrzeuge, deren CO2 -Ausstoß größer als 160 g/km ist. Für aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet importierte und dort vor dem zum Verkehr zugelassene Gebrauchtfahrzeuge ist im Inland bei der Erhebung der NoVA der in § 6a NoVAG 1991 festgesetzte Malusbetrag außer Ansatz zu lassen, da auch bei einer Zulassung zum Verkehr im Inland vor dem kein Malusbetrag im Sinne der genannten Bestimmung angefallen wäre. Diese Rechtsauslegung berücksichtigt das , Ion Tatu, wonach es einem Mitgliedsstaat verboten ist, eine Steuer einzuführen, die auf Kraftfahrzeuge bei deren erstmaligen Zulassung in diesem Mitgliedstaat erhoben wird, wenn diese steuerliche Maßnahme in der Weise ausgestaltet ist, dass sie die Inbetriebnahme von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Gebrauchtfahrzeugen erschwert, ohne zugleich den Erwerb von Gebrauchtfahrzeugen desselben Alters und mit derselben Abnutzung auf dem inländischen Markt zu erschweren.
Im gegenständlichen Fall wurde das Kraftfahrzeug erstmalig am in der Bundesrepublik Deutschland zum Verkehr zugelassen. Bei einer an diesem Tag erfolgten Zulassung zum Verkehr in Österreich wäre (weil vor dem erfolgt) kein Malusbetrag angefallen. Die Vorschreibung des Malusbetrages in Höhe von € 400,00 widerspricht dem Gemeinschaftsrecht und ist daher rechtswidrig.
Die Normverbrauchsabgabe war daher spruchgemäß mit € 108,00 festzusetzen.
2.) Verspätungszuschlag:
Gemäß § 135 BAO kann Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, die Abgabenbehörde einen Zuschlag bis zu 10% der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist; solange die Voraussetzungen für die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung gegeben sind, tritt an die Stelle des festgesetzten Betrages der selbst berechnete Betrag. (...) Verspätungszuschläge, die den Betrag von € 50,00 nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.
Das Finanzamt Innsbruck hat den Verspätungszuschlag mit 10% der mit € 520,00 ermittelten NoVA, sohin mit € 52,00 festgesetzt. Da sich aufgrund der Verminderung der NoVA auf € 108,00 der Verspätungszuschlag auf (maximal) € 10,80 reduziert und so den in § 135 letzter Satz BAO angeführten Mindestbetrag nicht erreicht, ist dieser nicht festzusetzen, sodass der Berufung gegen den Bescheid vom betreffend Verspätungszuschlag stattzugeben und dieser Bescheid aufzuheben war.
3. Kraftfahrzeugsteuer:
Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen nach § 1 Abs. 1 Z. 2 KfzStG 1992 in einem ausländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet werden, sowie nach Z. 3 dieser Bestimmung Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung).
Steuerschuldner ist in diesen Fällen gemäß § 3 Z. 2 KfzStG 1992 die Person, die das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet.
Die Steuerpflicht dauert nach § 4 Abs. 1 Z. 3 KfzStG 1992 bei widerrechtlicher Verwendung eines Kraftfahrzeuges vom Beginn des Kalendermonates, in dem die Verwendung einsetzt, bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem die Verwendung endet.
Hinsichtlich der Verwendung des gegenständlichen Kraftfahrzeuges im Inland wird auf die obigen Ausführungen zur NoVA verwiesen. Da die Berufungswerberin zum Zeitpunkt des Beginns der Verwendung kein konkretes Vorbringen erstattet hat, folgt die Berufungsbehörde den diesbezüglichen schlüssigen Feststellungen der Vorinstanz, wonach die Berufungswerberin das Fahrzeug seit April 2010 im Inland verwendet hat.
Die Steuer beträgt nach § 5 Abs. 1 lit. a sublit. cc KfzStG 1992 je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Motorleistung 0,6 Euro, mindestens € 6,00. Im gegenständlichen Fall beträgt sie somit je Monat € 36,00. Das Finanzamt Innsbruck hat die Kraftfahrzeugsteuer daher zutreffenderweise für 05-12/2010 mit € 292,80, für 01-12/2011 mit € 439,20 und für 01-06/2012 mit € 219,60 vorgeschrieben.
Die Berufungen gegen die Bescheide vom betreffend Kraftfahrzeugsteuer für 05-12/2010, 01-12/2011 und 01-06/2012 waren daher als unbegründet abzuweisen.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 4 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 5 Abs. 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 6 Abs. 2 Z 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 6 Abs. 6 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 6a NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 36 lit. a KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967 § 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967 § 1 Abs. 1 Z 2 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992 § 3 Z 2 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992 § 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992 § 5 Abs. 1 lit. a sublit. cc KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992 § 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 86a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 250 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | widerrechtliche Verwendung Standort Hauptwohnsitz Mittelpunkt der Lebensinteressen NoVA-Zuschlag Malus Kraftfahrzeugsteuer Verspätungszuschlag |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at