Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 06.09.2011, RV/0096-W/09

Aussetzung der Einhebung, Konkursforderung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der S.GesmbH, (Bw.) vertreten durch Dkfm. Johann Putzer Wtd GmbH, 1090 Wien, Liechtensteinstr. 35/5, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom betreffend Aussetzungsantrag gemäß § 212a BAO entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Bw. brachte am einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung nach § 212 a BAO ein.

Dazu erging am ein teilweise stattgebender Bescheid, in dem die Aussetzung folgender Abgabenschuldigkeiten abgewiesen wurde: K 2002 in der Höhe von € 366.748,40, ZK 2002 in der Höhe von € 47.558,48, ZK 2002 in der Höhe von € 36.475,01, K 2004 in der Höhe von € 204.738,15, ZK 2004 in der Höhe von € 26.552,50, KVZ 2008 in der Höhe von € 271,489,58, SZ 1 2004 in der Höhe von € 59,34 und SZ 1 2006 in der Höhe von € 166,49, zudem erging eine teilweise Abweisung hinsichtlich K 2003 in der Höhe von € 25,317,43 und ZK 2003 in der Höhe von € 3.976,20.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Berufung bis auf jenen Berufungspunkt, der die Tz 8 des Bp- Berichtes betreffe, wenig Erfolg versprechend sei, bzw. die Aussetzung der Einhebung für Abgabenbeträge beantragt worden sei, welche nicht Gegenstand der Berufung gewesen seien (gegen Tz 2 sei nicht berufen worden).

Zudem werde auf die Stellungnahme der Betriebsprüfung vom und den Betriebsprüfungsbericht vom verwiesen.

Hinsichtlich der Köst- Vz werde der Antrag mangels Erbringung eines geeigneten Nachweises der wahrscheinlichen Höhe der für die Berechnung maßgeblichen Einkünfte abgewiesen.

Dagegen richtet sich die Berufung vom , in der auf das Vorbringen in der Berufung gegen die Bescheide nach der Betriebsprüfung verwiesen wird. Die Berufung sei nach Ansicht der steuerlichen Vertretung sehr wohl aussichtsreich.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

Abs. 2 Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu bewilligen, a) insoweit die Berufung nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint, oder b) insoweit mit der Berufung ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.

Abs. 3 Anträge auf Aussetzung der Einhebung können bis zur Entscheidung über die Berufung (Abs. 1) gestellt werden. Sie sind zurückzuweisen, wenn sie nicht die Darstellung der Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1 ergebenden nicht wesentlich ab, so steht dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten Ausmaß nicht entgegen.

Abs. 4 Die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften sind auf Berufungen gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Berufungen betreffende Vorlageanträge (§ 276 Abs. 2) sinngemäß anzuwenden.

Abs. 5 Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer über die Berufung (Abs. 1) ergehenden a) Berufungsvorentscheidung oder b) Berufungsentscheidung oder c) anderen das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) nicht aus. Wurden dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung ein.

Am wurde über das Vermögen der Bf. ein Anschlusskonkursverfahren eröffnet. Am hat der Masseverwalter angezeigt, dass die Konkursmasse nicht ausreicht, um die Masseforderungen zu erfüllen. Am wurde vom Masseverwalter der Wegfall der Masseunzulänglichkeit angezeigt.

Nach § 2 Absatz 2 Insolvenzordnung (IO) wird durch die Eröffnung des Konkurses das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse), dessen freier Verfügung entzogen.

Nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Abgabenschuldners kommen Abgabenentrichtungen nur nach Maßgabe der gegenüber der Bundesabgabenordnung spezielleren insolvenzrechtlichen Regelungen in Betracht, weshalb Aussetzungszinsen für Konkursforderung für die Zeit ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht anfallen (vgl. Ellinger/Bibus/Ottinger, Abgabeneinhebung durch die Finanzämter 98, 109).

Die Einhebung der gegenständlichen Abgabenschuld ist daher nur im Rahmen der Bestimmung des § 128 IO quotenmäßig im Wege der Verteilung der Masse durch den Masseverwalter möglich.

Ein Zahlungsaufschub gemäß § 212a BAO stellt einen Einhebungsschritt dar, dieser kann nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht mehr vorgenommen werden, da den insolvenzrechtlichen Bestimmungen - die eine gleichmäßige Befriedigung der Konkursgläubiger im Rahmen der durch das Konkursrecht selbst aufgestellten Rangordnung zum Ziel haben - der Vorrang gegenüber den einschlägigen abgabenrechtlichen Bestimmungen einzuräumen ist (siehe , -G/04, und , RV/0339-G/04, sowie , RV/0136-W/09).

Die Berufung war somit spruchgemäß - ohne eine Beurteilung der Erfolgsaussichten der gegen die Abgabenfestsetzung eingebrachten Berufung - abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 2 IO, Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at