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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 06.09.2011, RV/0889-W/11

Zur Stellung eines Vorlageantrages ist die Person befugt, an welche die Berufungsvorentscheidung ergangen ist

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn M.C., L., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom betreffend Zurückweisung eines Vorlageantrages (§ 276 BAO) entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung gegen den an Herrn H.F. ergangenen Grunderwerbsteuerbescheid wurde vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. Diese Berufungsvorentscheidung erging laut Adressfeld an:

"=H.F.z.H. D.J. =L."

Der an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien am gerichtete Vorlageantrag, bei diesem eingelangt am , hat nach dem Datum folgenden Wortlaut:

"Steuernummer: xxx/xxxxErfassungsnummer: xxx.xxx/xxxxVorlageantrag

Sehr geehrte Damen und Herren!

In obiger Angelegenheit stelle ich zur Berufungsvorentscheidung vom , zugestellt am , sohin binnen offener Frist den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Ich bitte um Kenntnisnahme und verbleibe

mit vorzüglicher Hochachtungund freundlichen Grüßen (Unterschrift)(M.C.)"

Dieser Vorlageantrag wurde vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel mit Zurückweisungsbescheid vom zurückgewiesen. Begründet wurde diese Zurückweisung wie folgt:

"Die Zurückweisung erfolgte, weil der Vorlageantrag aus folgendem Grund nicht zulässig ist:Gem § 246 BAO ist zur Einbringung einer Berufung jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist. Der Vertreter selbst ist zur Einbringung nicht berechtigt. Eine Ergänzung, daß der Vorlageantrag in Vertretung des Abgabepflichtigen erfolgte, wurde trotz telefonischem Hinweis durch das Finanzamt nicht nachgereicht."

In der gegen den Zurückweisungsbescheid von Herrn M.C. und Herrn H.F. eingebrachten Berufung wurde vorgebracht:

"Als Berufungsgründe werden unrichtige rechtliche Beurteilung, sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht; im Einzelnen wird ausgeführt wie folgt:

1. Mit Grunderwerbsteuerbescheid vom wurde dem Zweitberufungswerber eine Grunderwerbsteuer für den Kauf X vom in Höhe von € 3.424,05 vorgeschrieben.

Dagegen hat der Zweitberufungswerber durch seine ausgewiesenen Vertreter fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung erhoben.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen.

Gegen die Berufungsvorentscheidung hat der Erstberufungswerber als in diesem Verfahren ausgewiesener (berufsmäßiger) Parteienvertreter fristgerecht einen Vorlageantrag eingebracht.

Völlig unverständlich und rechtsunrichtig ist nunmehr die Auffassung der belangten Behörde, wonach der Erstberufungswerber - trotz ausgewiesener Vollmacht im gegenständlichen Verfahren - zum Einbringen des Vorlageantrages nicht befugt/berechtigt sein sollte. (§ 10 AVG)

2. Inhaltlich rechtswidrig und verfehlt ist auch der Adressat des (bekämpften) Zurückweisungsbescheides, der auf den Erstberufungswerber lautet.

Der Vorlageantrag wurde ja nicht vom Erstberufungswerber ,als Partei' eingebracht, sondern für den von ihm vertretenen Zweitberufungswerber in rechtsfreundlicher Vertretung, wie dies im Verfahren - mit der ursprünglichen Berufung - ausgewiesen war."

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 276 Abs. 2 BAO ist zur Einbringung eines Antrages auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (Vorlageantrag) der Berufungswerber und ferner jeder befugt, dem gegenüber die Berufungsvorentscheidung wirkt. Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt ungeachtet des Umstandes, dass die Wirksamkeit der Berufungsvorentscheidung dadurch nicht berührt wird, gemäß Abs. 3 leg.cit. die Berufung von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Berufung wieder als durch die Berufungsvorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge.

In der Berufung gegen den Grunderwerbsteuerbescheid tritt Herr H.F., vertreten durch eine Rechtsanwaltskanzlei, als Berufungswerber auf. Es steht somit fest, dass im vorliegenden Fall Herr H.F. und nicht etwa Herr M.C. - und auch nicht die Rechtsanwaltskanzlei - als Berufungswerber aufgetreten ist. Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab. Adressat der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien war Herr H.F.. Die Zustellung der Berufungsvorentscheidung erfolgte an einen der bevollmächtigten Rechtsanwälte - nicht jedoch an Herrn M.C.. Tatsächlich ist die Berufungsvorentscheidung nur an Herrn H.F. ergangen und auf keinen Fall an Herrn M.C.. In der Berufungsvorentscheidung wird Herr M.C. nicht einmal erwähnt.

Der von Herrn M.C. eingebrachte Vorlageantrag ist auf dem Briefpapier der Rechtsanwaltskanzlei verfasst, in "Ich-Form" gehalten und nicht für Herrn H.F. (dem Berufungswerber gegen den Grunderwerbsteuerbescheid) - und auch nicht für eine andere Person - gefertigt, sondern von Herrn M.C.. Aus dem Vorlageantrag ist nicht ersichtlich, dass dieser von Herrn M.C. für eine andere Person eingebracht wurde. Aus dem objektiven Erklärungsgehalt des Antrages ergibt sich zweifellos, dass dieser Herrn M.C. zuzurechnen ist, da jeglicher Hinweis auf Herrn H.F. fehlt. Der verfahrensgegenständliche Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz ist daher nicht von und auch nicht für Herrn H.F., sondern von Herrn M.C. im eigenen Namen gestellt worden.

Der verfahrensgegenständliche Vorlageantrag war daher alleine deshalb mangels Aktivlegitimation als unzulässig zurückzuweisen, weil Herr M.C. nicht dem im § 276 Abs. 2 BAO normierten Personenkreis angehört.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , 1835/64, VwSlg 3362 F/1965, ausgesprochen, dass einen Antrag, die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen, nur der Berufungswerber, das ist jene Person, die zur Einbringung der Berufung auf Grund der Bestimmung des § 246 BAO befugt war, stellen kann.

Werden mit einer Berufung nicht in der eigenen Rechtssphäre wirkende Bescheide angefochten, fehlt die Aktivlegitimation zur Einbringung dieser Berufung. Fehlt die Aktivlegitimation zur Einbringung einer Berufung, so ist diese Berufung nicht zulässig. Unzulässige Berufungen sind nach § 273 Abs. 1 lit. a BAO zurückzuweisen.

Auch unzulässige Vorlageanträge sind mit Bescheid zurückzuweisen, da nach § 276 Abs. 4 zweiter Satz BAO § 273 Abs. 1 BAO sinngemäß anzuwenden ist.

Da der Vorlageantrag, wie bereits oben ausgeführt, von Herrn M.C. im eigenen Namen gestellt wurde, erfolgte vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiele im Zurückweisungsbescheid die Adressierung an ihn zu Recht. Aus dem Vorlageantrag ist auf keinen Fall ersichtlich, dass dieser von Herrn M.C. als Bevollmächtigter für eine andere Person eingebracht wurde.

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 246 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 276 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at