Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 20.11.2013, RV/0504-I/12

Zuordnung einer "Gästekarte" zum unternehmerischen Bereich eines Tourismusverbandes und Vorsteuerabzug für "Rechts- und Beratungskosten"

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Tourismusverbandes X, Adresse, vertreten durch Stb.Y, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck, vom betreffend Umsatzsteuer 2011 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Der vorläufig erlassene Umsatzsteuerbescheid wird gemäß § 200 Abs. 2 BAO durch eine endgültige Abgabenfestsetzung ersetzt.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

In einer Niederschrift über die Schlussbesprechung anlässlich der beim Tourismusverband X (im Folgenden kurz: Tourismusverband) durchgeführten Außenprüfung wurden unter Bezugnahme auf das Prüfungsergebnis der Jahre 2007 bis 2010 folgende Feststellungen getroffen. Vom erklärten Gesamtbetrag der Entgelte 20 % in Höhe von € 316.507,28 wurden die Umsätze Z Card im Betrag von €10.665,24 abgezogen. Die im Zusammenhang mit der Z Card (€ 65.750,50 €) und mit den Beratungskosten (€ 3.435,23) angefallenen Vorsteuern wurden nicht zum Vorsteuerabzug zugelassen.

Das Finanzamt folgte der Auffassung des Betriebsprüfers in dem am erlassenen Umsatzsteuerbescheid 2011, wobei begründend auf diese Niederschrift verwiesen wurde.

Die gegen den Umsatzsteuerbescheid erhobene Berufung wendet sich gegen den Nichtabzug der in Rede stehenden Vorsteuerbeträge. Begründend wird auf die bereits vorliegende Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide 2007 bis 2010 verwiesen mit dem Hinweis, die darin ins Treffen geführten Argumente würden auch gegen die Kürzung der Vorsteuerbeträge 2011 vorgebracht.

Unter Bezugnahme auf die bereits vorgelegte Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide 2007 -2010 legte das Finanzamt diese Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Mit Berufungsentscheidung vom , RV/0565-I/11 hat der Unabhängige Finanzsenat über die gegen die Umsatzsteuerbescheide 2007 bis 2010 gerichtete Berufung des Tourismusverbandes X dahin abgesprochen, dass die Tätigkeit des Tourismusverbandes im Rahmen der Z Card zum unternehmerischen Bereich zählt. Damit unterliegen die Umsätze aus der Z Card der Umsatzbesteuerung und die im Zusammenhang mit dieser Card angefallenen Vorsteuern berechtigen zum Vorsteuerabzug. Des Weiteren sind die mit den "Beratungsleistungen" in Zusammenhang stehenden Vorsteuern im Ausmaß von 80 % zum Vorsteuerabzug zuzulassen. Diese im Erwägungsteil obiger Berufungsentscheidung enthaltenen Ausführungen treffen infolge vollkommen identer Streitpunkte in gleicher Weise auf den gegenständlichen Berufungsfall zu und entscheiden diesen. Zur Begründung der gegenständlichen Berufungsentscheidung wird daher auf den Erwägungsteil der Berufungsentscheidung vom , RV/ 0565-I/11 verwiesen, der insoweit einen integrierenden Bestandteil der Berufungserledigung RV/0504-I/12 bildet (vgl. auch , und , vgl. auch Ritz, Bundesabgabenordnung, § 288 Rz 14).

Im Ergebnis war somit über die Berufung dahingehend zu entscheiden, dass die Tätigkeit des Tourismusverbandes im Rahmen der Z Card dem unternehmerischen Bereich zuzuzählen ist. Die damit zusammenhängenden Umsätze unterliegen der Umsatzbesteuerung und die im Zusammenhang mit dieser Card angefallen Vorsteuern berechtigten zum Vorsteuerabzug. Ebenfalls abzugsfähig sind die Vorsteuern im Zusammenhang mit den Beratungskosten. Gegenüber den streitgegenständlichen Prüfungsfeststellungen ergeben sich daraus folgende Änderungen:

Entgelte mit 20 % Normalsteuersatz


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2011
Lt. BP
305.842,04 €
zuzüglich Umsatz Z Card
10.665,24 €
Lt. BE
316.507,28 €

Vorsteuer


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2011
Lt. Bp
207.270,27 €
Beratungskosten Ausmaß 80 % von € 3.435,23
2.748,18 €
Z Card
65.750,50 €
Lt. BE
275.768,95

Ermittlung der Bemessungsgrundlagen und Steuerberechnung:


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2011
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch lt. BE
355.323,24 €
Davon zu versteuern
Umsatzsteuer
20 % Normalsteuersatz
Bemessungsgrundlage 316.507,28 €
63.301,46 €
10 % ermäßigter Steuersatz
Bemessungsgrundlage 38.815,96 €
3.881,60 €
Steuerschuld gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz sowie Art. § 19 Abs. 1 Z 3 und Art. 25 Abs. 5
48.280,52 €
Summe Umsatzsteuer lt. BE
115.463,58 €
Innergemeinschaftliche Erwerbe
13.242,19 €
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb e
13.242,19 €
Davon sind zu versteuern mit
Bemessungsgrundlage
Umsatzsteuer
20 % Normalsteuersatz
13.242,19 €
2.648,44 €
Summe Erwerbsteuer (siehe Bescheid)
2.648,44 €
Summe Umsatzsteuer (wie oben)
115.463,58 €
Summe Erwerbsteuer (wie oben)
+ 2.648,44 €
Gesamtbetrag der Vorsteuern lt. Berufungsentscheidung
- 275.768,95 €
Vorsteuern aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb
- 2.378,44 €
Vorsteuern betr. die Steuerschuld gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz sowie gemäß § Art. 19 Abs. 1 Z 3 und Art. 25 Abs. 5
- 48.280,52 €
Gutschrift lt. Berufungsentscheidung
- 208.315,89 €

Wird augenscheinlich mit Ergehen der Berufungsentscheidung jene Ungewissheit beseitigt, mit der die vorläufige Abgabenfestsetzung der Umsatzsteuer 2011 begründet wurde, dann liegen die Voraussetzungen gemäß § 200 Abs. 2 BAO dafür vor, dass mit der durch Berufungsentscheidung vorgenommenen, den angefochtenen Umsatzsteuerbescheid 2011 abändernden Abgabenfestsetzung eine endgültige Festsetzung der Umsatzsteuer 2011 erfolgt (, , , vgl. auch Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, § 200 BAO, Rz 7 und § 289 BAO Rz 42).

Im Ergebnis war somit über die Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid des Jahres 2011 spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Anmerkung
gleich wie RV/0565-I/11

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at