Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ1W vom 20.11.2013, ZRV/0190-Z1W/09

Anerkennung einer "Erklärung auf der Rechnung" für präferenzbegünstigte Einfuhr aus AKP-Staat.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., whft. Adr., vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien vom , Zl. 100000/49356/2009, betreffend Eingangsabgaben entschieden:

Der Beschwerde wird Folge gegeben und die Eingangsabgaben neu festgesetzt:

Zoll 0,- Euro (statt bisher 26,16 €) Einfuhrumsatzsteuer 43,60 Euro (statt bisher 48,83 €)

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom (Mitteilung gemäß Art. 221 Zollkodex (ZK) zur Importanmeldung Im.) schrieb das Zollamt Wien, Zollstelle Post, Herrn Bf. (Beschwerdeführer, im Folgenden: Bf.) für Textilien aus Senegal Eingangsabgaben vor, nämlich 26,16 € an Zoll und 48,83 € an Einfuhrumsatzsteuer.

Dagegen erhob der Bf. am unter der Bezeichnung "Einspruch" den Rechtsbehelf der Berufung und machte geltend, dass die EU die Abgabe Zoll bei der Einfuhr aus afrikanischen Ländern nicht einhebt, was durch die "Declaration of Origin" auf der Rechnung ersichtlich war. Daher ersucht er, die Abgabenberechnung neu durchzuführen und den einbehaltenen Zoll zu erstatten.

Dazu erging am unter Zl. 100000/49356/2009 eine abweisende Berufungsvorentscheidung des Zollamtes mit der Begründung, dass bei der Einfuhr von Waren der Tarifnummer 6205200090 laut Österreichischem Gebrauchszolltarif zwingend ein Präferenzursprungszeugnis Formblatt A erforderlich gewesen wäre und daher die "Erklärung auf der Rechnung" als Ursprungsnachweis nicht ausreicht.

Dagegen erhob der Bf. mit Schreiben vom fristgerecht Beschwerde an die Abgabenbehörde II. Instanz und führte aus, dass gemäß Art. 89 ZK-DVO diese 2 Arten von Ursprungsnachweisen vorgesehen sind und wegen des Wertes der Sendung von weniger als 6.000 € eine "Erklärung auf der Rechnung" ausreiche. Beigelegt war dem Beschwerdeschreiben eine Informationsnachricht der Lieferfirma, wonach sie den Ursprungsnachweis auf diese Weise und mit dem vorgesehenen Wortlaut erbringen durfte.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Dem Abgabenverfahren liegt der Sachverhalt zugrunde, dass am eine gewerbliche Sendung von 6000 Stück Herrenhemden der Versenderfirma M. in X. mit dem Warenwert 195,- € und den Versandkosten 23,- € für den Empfänger Bf. von der Österreichischen Post AG zum Import angemeldet wurde. Auf der begleitenden Handelsrechnung befand sich der im Anhang 18 zur Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) vorgesehene englische Text der Ursprungserklärung.

Mit der Bemessungsgrundlage 218 € berechnete nun das Zollamt den 12%-igen (nichtpräferentiellen) Drittlandszoll mit 26,16 € und nach Zuschlag dieses Betrages zur Bemessungsgrundlage (§ 5 Abs.4 UStG) vom Wert 244,16 € die 20 %-ige Einfuhrumsatzsteuer.

Die relevanten Rechtsgrundlagen zum relevanten Zeitpunkt sind:

Art. 80 ZK-DVO:

Ursprungserzeugnisse der begünstigten Länder erhalten die Zollpräferenzbehandlung nach Artikel 67, sofern a) ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A nach dem Muster in Anhang 17, oder b) in den in Artikel 89 Absatz 1 genannten Fällen eine Erklärung des Ausführers mit dem in Anhang 18 angegebenen Wortlaut auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier, in denen die Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist (nachstehend "Erklärung auf der Rechnung" genannt) vorgelegt wird.

Art. 89 Abs.1 ZK-DVO:

Die Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden: a) ... b) von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6000 EUR je Sendung nicht überschreitet, sofern die in Artikel 81 Absatz 1 vorgesehene Amtshilfe auch für dieses Verfahren gilt.

Laut der Kombinierten Nomenklatur ist für Waren mit der Warennummer 6205200090 für den Zeitraum bis bei Einfuhren ein Präferenzzollsatz von 0 % an Stelle des allgemeinen Drittlandszollsatzes 12 % vorgesehen. Dieser Zollsatz beruht auf der für den Zeitraum - gültigen Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates vom über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen, ABl. L 211/2008 und fügt sich ein in das System der allgemeinen Präferenzregeln, die die EU den AKP- (afrikanische, karibische und pazifische) Staaten für die Exporte von deren Ursprungserzeugnissen in die EU gewährt. In dieser Verordnung lautet

Art. 11 Abs.1: Unbeschadet der Absätze 2 und 3 werden die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf alle Waren der Kapitel 1 bis 97 des Harmonisierten Systems, mit Ausnahme der Waren des Kapitels 93, mit Ursprung in einem Land, für das gemäß Anhang I die Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder gilt, vollständig ausgesetzt. (Senegal ist in Anhang I genannt).

Es lässt sich aus diesen Rechtsquellen nicht herleiten, dass die Präferenzbehandlung zu verweigern wäre, wenn "nur" eine Erklärung auf der Rechnung und nicht das Formblatt A verwendet wird. Auch über die in Art. 81 Abs.1 Buchst. b) und Art. 93 ZK-DVO angeführte Amtshilfe lässt sich kein anderes Ergebnis herleiten. Die Mitteilung Senegals an die Kommission und die Übermittlung eines Stempelabdrucks gemäß Art. 93 Abs.1 ZK-DVO ist am erfolgt. Auch in der Verordnung (EG) Nr. 1541/98 des Rates vom ist in Artikel 5 normiert, dass Warenverkehrsbescheinigungen, Ursprungszeugnisse nach Formblatt A sowie die Erklärungen auf der Rechnung, die im Hinblick auf die Gewährung einer Zollpräferenz ausgestellt werden, anzuerkennen sind.

Zu dem in der Berufungsvorentscheidung - allerdings ohne nähere Stellenbezeichnung - gegebenen Hinweis auf den Österreichischen Gebrauchszolltarif ist zu bemerken, dass er weder Gesetz noch Verordnung ist, sondern ein Arbeitsbehelf, zu dessen Herausgabe der Bundesminister für Finanzen gemäß § 45 Abs.1 ZollR-DG verpflichtet ist. Er stellt gewissermaßen eine Verknüpfung des Unionsrechtes, insbesondere des Zolltarifs, zum nationalen Recht her. Partiell kommt ihm aber normative Kraft zu (arg. "insoweit verbindlich"), insbesondere in den Bereichen des Warenverkehrs über die Grenzen, die vom Unionsrecht nicht geregelt sind, etwa die Regelungen zur Umsatzsteuer, zu den Verbrauchsteuern und zu gewissen Bereichen des Verfahrensrechts (§§ 45 Abs.2 und 46 ZollR-DG; Witte, Zollkodex Kommentar, 6. Aufl., Rz. 5 u. 15). Das Unionsrecht brechen kann er nicht, also z.B. eine Einschränkung von Präferenzbegünstigungen oder Präferenzvereinfachungen vorsehen, die sich aus o.a. unionsrechtlichen Quellen nicht herleiten lässt. In der Praxis erfolgt die Abgabenberechnung mit dem Gebrauchszolltarif so, dass in der Datenbank "e-Zoll" unter Eingabe der relevanten Daten die Abgabensätze und allenfalls zu beachtende Besonderheiten aufgerufen werden und die Abgabenberechnung elektronisch durchgeführt wird. Gibt man für die Einfuhr von Hemden aus Senegal zum Zeitpunkt die Daten ein, scheint auf: Zollsatz 0 % Zollpräferenz SPG (= Allgemeines Präferenzsystem) mit Hinweis auf die Verordnung des Rates Nr. 732/2008 und als Mehrwertsteuersatz 20 %. Ein Hinweis, dass in Art. 80 ZK-DVO der Ursprungsnachweis nur nach Buchstabe a) und nicht nach b) erfolgen müsste, scheint nicht auf.

Somit lag kein Grund vor, die präferentielle Behandlung auf die Ware nicht anzuwenden und es waren die Eingangsabgaben gemäß § 289 Abs.2 BAO neu festzusetzen, indem eben der Zoll zu streichen und von der Bemessungsgrundlage 218,- € die 20 %-ige Einfuhrumsatzsteuer mit 43,60 € neu zu berechnen war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 80 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
Art. 89 Abs. 1 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
Art. 93 Abs. 1 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1

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