Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 20.11.2013, RV/3082-W/11

Entstehen der Steuerschuld im Falle einer Abfindung für den Verzicht auf ein Vermächtnis und Abzug weiterer Passiven

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Dr. Witt & Partner, Rechtsanwalt, 1040 Wien, Argentinierstraße 20A/2A, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , ErfNr. betreffend Erbschaftssteuer entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird jedoch gemäß § 289 Abs. 2 BAO abgeändert wie folgt: Die Schenkungssteuer gemäß § 8 Abs. 1 ErbStG wird festgesetzt mit € 152.679,66 (42 % von einer Bemessungsgrundlage von € 363.523,--).

Entscheidungsgründe

2008 verstarb Herr Dkfm. WH. Der Nachlass wurde auf Grund des Testamentes vom Frau FG zur Gänze eingeantwortet. Die Töchter der Erbin - Mag. G und VG - wurden laut dieser letztwilligen Anordnung zu Vermächtnisnehmerinnen hinsichtlich der im Eigentum des Erblassers stehenden Liegenschaft EZ. Dieses Legat wurde durch ein vom Erblasser gleichzeitig eingeräumtes lebenslängliches Fruchtgenussrecht zugunsten der Herren HG und Mag. MG eingeschränkt.

Mit Vereinbarung vom verzichtete der nunmehrige Berufungswerber (kurz Bw) genannt, Herr HG unwiderruflich auf das genannte Fruchtgenussrecht und die Vermächtnisnehmerinnen Mag. G und VG verpflichteten sich im Gegenzug für diesen Verzicht € 400.000,- an Herrn HG zu bezahlen. Bezüglich dieses Betrages wurde eine Ratenzahlung vereinbart. € 10.000,- waren im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarung bereits zur Auszahlung gelangt. Die Zahlung des Restbetrages wurde in weiteren 4 Raten vereinbart. € 90.000,- sollten unverzüglich ausgezahlt werden, € 100.000,- binnen 10 Tagen, weitere € 100.000,- bis zum und die letzte Rate von € 100.000,- bis zum .

Mit dem spruchgegenständlichen Bescheid wurde dem Bw hiefür Erbschaftssteuer in Höhe von € 183.949,40 (Bemessungsgrundlage € 400.000,- abzüglich € 110,- Freibetrag gemäß § 14 Abs. 1 ErbStG, Steuerklasse V) festgesetzt.

Fristgerecht, am wurde Berufung eingebracht. Der Bw. bringt vor: "Beiliegend übermittle ich die Honorarnote von Mag. M. (Beilage./1) sowie das Schreiben vom von Rechtsanwalt Dr. M. (Beilage./2) ........... Weiters gebe ich bekannt, dass ich die Möglichkeit einer Anfechtung des 2. Testamtens () überprüfen lasse. Im übrigen verweise ich darauf, dass ich bis dato von der 1. Rate (€ 190.000,--), lediglich € 90.000,-- erhalten habe, wovon € 10.000,-- an Herrn Dr. Mag. M. geflossen sind. Der Betrag von € 100.000,-- liegt nach wie vor bei der Vertragserrichterin RA Mag. G.

, welche den Betrag unverzüglich nach grundbücherlicher Einverleibung des Eigentumsrechtes für Mag. G und VG je zur Hälfte sowie der Einverleibung des Pfandrechtes der finanzierenden Bank im ersten Geldrang Herrn HG auf dessen Konto zu überweisen. .......... Unter Berücksichtigung der Rechtsanwaltskosten ersuche ich meiner Berufung vollinhaltlich Folge zu geben und den Erbschaftssteuerbescheid neu festsetzen zu wollen."

Mit Berufungsvorentscheidung vom reduzierte das Finanzamt auf Grund der Rechtsanwaltskosten die Bemessungsgrundlage um € 16.210,21 und damit die Steuer auf € 171.979,- Im Übrigen aber wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Hiezu führte das Finanzamt aus: "Die Vertretungskosten wurden berücksichtigt. Mit Vereinbarung vom wurde auf das Legat gegen Zahlung von € 400.000,-- verzichtet. Bei Abfindungen für die Ausschlagung eines Vermächtnisses (§ 2 Abs 2 Z 4 ErbStG) entsteht die Steuerschuld gemäß § 12 Abs 1 Z 1 lit f ErbStG mit dem Zeitpunkt des Verzichtes ( Zl 89/16/0216). Die Erbschaftssteuerschuld entsteht also nicht erst mit dem tatsächlichen Erhalt der Abfindung. Die aufgrund des Gesetzes entstandene Steuerschuld kann durch privatrechtliche Vereinbarungen (Auszahlung der Abfindung in 4 Raten) nicht beseitigt oder hinausgeschoben werden. Geplante zukünftige Anfechtungen und dergleichen ändern nicht die bereits entstandene Steuerschuld"

Fristgerecht wurde der Antrag Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz eingebracht. Weitere Einwände wurden nicht erhoben.

Im Laufe des Verfahrens wurden jedoch noch weitere Kosten geltend gemacht.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 in der im Berufungsfall noch anzuwendenden Fassung vor der Aufhebung durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom ,G 54/06 u.a., unterlag der Erbschaftssteuer der Erwerb von Todes wegen.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955 gilt als Erwerb von Todes wegen der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches.

Gemäß § 2 Abs. 2 Z 4 ErbStG 1955 gilt auch als vom Erblasser zugewendet, was als Abfindung für einen Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch oder für die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses von dritter Seite gewährt wird.

Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1f ErbStG 1955 entsteht die Steuerpflicht in den Fällen des § 2 Abs. 2 Z 4 mit dem Zeitpunkt des Verzichtes oder der Ausschlagung

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG den Grundtatbestand, § 2 Abs. 2 Z 4 ErbStG, wonach u.a. die Abfindung für die Ausschlagung einer Erbschaft als vom Erblasser zugewendet gilt, den Auffangtatbestand darstellt (siehe beispielsweise das Erkenntnis vom , 99/16/0265, sowie die darin zitierte Vorjudikatur).

Es besteht somit hinsichtlich der Abfindung für das Fruchtgenussrecht jedenfalls die Erbschaftssteuerpflicht.

Wie das Finanzamt bereits in seiner Berufungsvorentscheidung ausgeführt hat entsteht die Erbschaftssteuerschuld nicht erst mit dem tatsächlichen Erhalt der Abfindung sondern bereits im Zeitpunkt des Verzichtes. Die aufgrund des Gesetzes entstandene Steuerschuld kann durch privatrechtliche Vereinbarungen (Auszahlung der Abfindung in 4 Raten) nicht beseitigt oder hinausgeschoben werden. Auch ändern geplante zukünftige Anfechtungen und dergleichen nichts an der bereits entstandenen Steuerschuld.

Die Berufung war daher aus den oben angeführten Gründen grundsätzlich als unbegründet abzuweisen.

Auf Grund weiterer vorgelegter Kostennoten war jedoch die Bemessungsgrundlage nochmals um € 20.156,44 (Kostennote Dr. L. vom abzüglich vor dem Todestag des Erblassers entstandener Kosten in Höhe von € 77,70, sowie Kostennoten Dr. Witt & Partner vom € 1.500 und vom € 2.483,26) zu reduzieren.

Es ergibt sich somit folgende Berechnung:


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Steuerpflichtiger Erwerb lt. BVE
383.679,79 €
Abzüglich o.a. Honorare
- 20.156,44 €
363.523,35 €
Gem. § 8 Abs. 1 ErbStG (StKl V) x 42% vom gem. § 28 ErbStG abgerundeten steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von 363.523,00 €
152.679,66 €
Erbschaftssteuer (gerundet gem. § 204 BAO)
152.679,66 €

Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at