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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 03.10.2011, RV/1311-L/10

Umbau eines bereits einmal zum Verkehr zugelassenen Motorrades in ein Rennmotorrad

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/1311-L/10-RS1
Eine von einem Unternehmer zu entrichtende NoVA ist dem Empfänger der Leistung nur dann zu vergüten, wenn eine erstmalige Zulassung zum Verkehr im Inland nicht oder nicht mehr in Betracht kommt. Ein Vergütungsanspruch besteht daher nicht, wenn eine nochmalige Zulassung nicht (mehr) in Betracht kommt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des XY, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom betreffend Nichtvergütung der Normverbrauchsabgabe entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber hat von einem inländischen Händler ein Motorrad erworben. Der Händler hat die NoVA ein Rechnung gestellt. In der Folge wurde das Motorrad im Inland zum Verkehr zugelassen. Drei Monate später hat der Berufungswerber das Motorrad abgemeldet und sodann zu einem Rennmotorrad umbauen lassen. Laut Erklärung der Fachwerkstätte, die den Umbau vorgenommen hat, entspricht das umgebaute Motorrad nicht mehr den Vorgaben der StVZO/StVO und kann daher nicht (mehr) zum Verkehr zugelassen werden.

Der Berufungswerber beantragte die Rückerstattung der NoVA. Das Finanzamt wies diesen Antrag ab.

In der dagegen eingebrachten Berufung wird ausgeführt, dass laut § 12 Abs. 1 Z 1 NoVAG eine vom Unternehmer zu entrichtende Abgabe dem Empfänger der Leistung auf Antrag zu vergüten ist, wenn feststeht, dass eine Zulassung zum Verkehr im Inland aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht oder nicht mehr in Betracht kommt. Da Letzteres der Fall sei (siehe Bestätigung der Fachwerkstätte), bestehe ein Vergütungsanspruch.

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach § 1 Z 1 NoVAG unterliegt die Lieferung von bisher im Inland nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen der Normverbrauchsabgabe.

Ist die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 eingetreten, ist die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen steuerpflichtig (§ 1 Z 3 NoVAG). Eine nicht erstmalige (also nochmalige) Zulassung im Inland zum Verkehr löst somit keine Steuerpflicht aus.

Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 NoVAG ist eine vom Unternehmer zu entrichtende Abgabe dem Empfänger der Leistung auf Antrag zu vergüten, wenn feststeht, dass eine Zulassung zum Verkehr im Inland aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht oder nicht mehr in Betracht kommt.

Da nach § 1 Z 1 NoVAG nur die Lieferung eines bisher im Inland nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuges der Normverbrauchsabgabe unterliegt (und auch durch § 1 Z 3 NoVAG klargestellt wird, dass letztlich nur eine erstmalige Zulassung steuerpflichtig sein soll), ist § 12 Abs. 1 Z 1 NoVAG so zu verstehen, dass nur dann eine Vergütung einer nach § 1 Z 1 NoVAG entstandenen Steuerschuld stattzufinden hat, wenn es sich um ein bisher im Inland nicht zum Verkehr zugelassenes Fahrzeug handelt.

Ein Vergütungsanspruch besteht also nur dann, wenn bei einem Fahrzeug, für dessen Lieferung NoVA zu entrichten war, bereits bei Lieferung feststeht, dass keine Zulassung erfolgen wird (weil beispielsweise bereits ein nicht zulassungsfähiges Rennmotorrad geliefert wurde) oder wenn sich nach der Lieferung eines zulassungsfähigen Fahrzeuges herausstellt, dass eine Zulassung nicht mehr erfolgen wird, weil das Fahrzeug (ohne jemals zugelassen gewesen zu sein) nach der Lieferung ein nicht zulassungsfähiges wird (weil es beispielsweise zu einem Rennmotorrad umgebaut wurde); siehe auch .

Da das gegenständliche Motorrad bereits einmal im Inland zum Verkehr zugelassen war, besteht somit trotz des Umstandes, dass eine nochmalige Zulassung nicht mehr in Betracht kommt, kein Vergütungsanspruch.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 12 Abs. 1 Z 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 1 Z 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at