Berufungsentscheidung - Steuer (Senat), UFSK vom 17.08.2011, RV/0070-K/11

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0070-K/11-RS1
Die Änderungsbefugnis der Rechtsmittelbehörde ist immer durch die "Sache" begrenzt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Z und die weiteren Mitglieder HR Magª. P-P, HH und H.H. im Beisein der Schriftführerin MZ über die Berufung des Dr. OO, T, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes K vom , vertreten durch ADir. Hi. und ADir. Ho, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 308 BAO hinsichtlich Wertfortschreibung ab , EW-AZ 11, nach der am durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:

Der Bescheid wird nach § 289 BAO aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit Schreiben vom beantragte der Berufungswerber (Bw.) zu EW-AZ 11 u.a. die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach den §§ 71 und 72 AVG betreffend die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , RV/0043-K/10. Im Einzelnen führte er aus:

"Nach der Argumentation im Abweisungsbescheid (Anm.: gemeint ist die hinsichtlich des Wertfortschreibungsantrages abweisende Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates RV/0043-K/10 vom ) sind, was die natürlichen Ertragsbedingungen meiner landwirtschaftlichen Flächen betrifft, die Ergebnisse der Bodenschätzung in der KG Ti von 1996 mit rechtswirksam. Auf Grund umfangreicher Verfahrensmängel in der Ermittlung der natürlichen Ertragsbedingungen und der von der Finanzbehörde behaupteten Bindungswirkung der Bodenschätzungsergebnisse haben bis heute die Ergebnisse der Bodenschätzung keine wirkliche Rechtskraft erlangt. Dies beweist die Tatsache, dass mir ein Abweisungsbescheid zugestellt worden ist. Wären die Ergebnisse der Bodenschätzung tatsächlich uneingeschränkt rechtswirksam, hätte meine Berufung nicht abgewiesen werden dürfen, sondern hätte müssen zurückgewiesen werden.

Ich wurde in keiner Weise informiert über die Durchführung der Bodenschätzung, deren Ergebnisse, einer Möglichkeit der Einsichtnahme über die Ergebnisse der Bodenschätzung mit ihrer Tragweite, noch über die Möglichkeit dagegen ein Rechtsmittel zu ergreifen. Wäre ich seinerzeit entsprechend informiert worden, hätte ich bereits damals alle möglichen Rechtsmittel ausgeschöpft und ergriffen. Da daher mich im Zusammenhang mit der Feststellung der Bodenschätzungsergebnisse keinerlei Verschulden trifft und vor allem auch wegen der Tragweite der Bodenschätzungsergebnisse, auf die im Abweisungsbescheid wiederholt dezidiert hingewiesen worden ist, und ich dadurch einen erheblichen sowohl rechtlichen als auch wirtschaftlichen Nachteil bis heute erleide, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinlänglich begründet und zu bewilligen."

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich des Verfahrens, das mit Bescheid vom die Abweisung des Antrages auf Wertfortschreibung zum betreffend den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb KG 7. ausgesprochen hat, als unbegründet ab. Das Finanzamt wies in der Begründung zunächst auf die §§ 308 und 309a BAO. Im Einzelnen wurde noch ausgeführt, dass "soweit der Antragsteller in seinen Ausführungen die seinerzeitige Bodenschätzung anspricht, ihm erklärend mitzuteilen ist, dass diese Bodenschätzung nach den dafür geltenden Bestimmungen durchgeführt und deren Ergebnis in der gesetzlich vorgesehenen Weise kundgemacht worden ist. Im Einzelnen wies das Finanzamt noch darauf hin, dass mangels realer Benennung der Tatsachen, welche als Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf den Bescheid vom allenfalls in Betracht kämen, der gestellte Antrag abzuweisen war."

Dagegen erhob der Bw. am Berufung. Er führte aus:

"Ich halte inhaltlich an meinem Antrag nach §§ 71 und 72 AVG fest und ändere lediglich den Antrag auf § 303 BAO (Anm.: gemeint wohl § 308 BAO).

Im letzten Absatz auf Seite 3 meines Antrages habe ich darauf hingewiesen, dass ich ohne mein Verschulden deshalb die Frist für die Berufung gegen das Ergebnis der Bodenschätzung versäumt habe, weil trotz der grundlegenden Bedeutung als persönlich Betroffener ich in keinster Weise informiert worden bin, geschweige denn, dass ich darüber einen Bescheid erhalten hätte. Es wurde lediglich angeblich die Gemeinde informiert und die Ergebnisse der Bodenschätzung im Finanzamt aufgelegt. Dieses Faktum ist mir erst durch den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenats vom zur Kenntnis gebracht worden.

Das Ergebnis der Bodenschätzung, das mit in Rechtskraft erwuchs, wird bis zum heutigen Tage bekämpft und es ist daher der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durchaus zulässig und unverzüglich zu veranlassen. Auf Grund aller meiner Darlegungen in meinem bisherigen Schriftverkehr hätte schon längst von Amts wegen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durchgeführt werden müssen. Dass ich auf dem Boden der gesetzlichen Vorschriften und der realen Benennung von Tatsachen handle, beweist vor allem auch, dass alle gegen mich erlassenen Bescheide abgewiesen und nicht zurückgewiesen worden sind. Wären die Ergebnisse der Bodenschätzung uneingeschränkt wirksam und unangreifbar, hätten alle meine diesbezüglichen Anträge und Berufungen nicht abgewiesen, sondern zurückgewiesen werden müssen."

Das Finanzamt legte die Berufung am zur Entscheidung vor.

Im Schriftsatz vom (Anm.: Punkt 1. betrifft RV/0071-K/11 Wiederaufnahme des Verfahrens) führte der Bw. aus:

"Dazu verweise ich vorweg auf meine bisherigen Ausführungen. Zusätzlich weise ich darauf hin, dass ich in der Berufung vom gegen den Abweisungsbescheid vom des Finanzamtes zwar inhaltlich an meinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand festhalte, aber die §§ 71 und 72 AVG in der Überschrift dezidiert auf § 308 BAO geändert habe. Die Bezeichnung § 303 BAO in der 2. Zeile ist ein Schreibfehler. Dies ist im Vorlagebericht des Finanzamtes vom nicht berücksichtigt worden und es stimmt keineswegs, dass ich an den §§ 71 und 72 AVG festhalte.

Zur Klarstellung verweise ich nochmals darauf, dass es völlig ausgeschlossen ist, dass mich im Zusammenhang mit der im Jahre 1996 durchgeführten Bodenschätzung und dem daraus erfolgenden Feststellungsbescheid zum vom mit der dort unterstellten Bodenklimazahl von 17,0 irgendein Verschulden trifft. Dies deshalb, weil ich als betroffener Eigentümer und Besitzer in keiner Weise über beabsichtigte noch über durchgeführte Bodenproben, noch über deren Ergebnisse und die möglichen Rechtsmittel dagegen in irgendeiner Weise informiert bzw. in Kenntnis gesetzt worden bin, geschweige denn, dass ich als Betroffener einen Bescheid erhalten hätte.

Eine völlige Ahnungslosigkeit ist zwangsläufig damit verbunden, dass man eine eventuell vorhandene Frist nicht wahrnehmen kann. Die diesbezügliche Schuld kann daher ausschließlich nur bei der Finanzbehörde liegen, auch wenn die Ergebnisse der Bodenschätzung bei der nicht persönlich betroffenen Gemeinde oder beim Finanzamt für die Öffentlichkeit aufgelegt worden sind.

Zusammenfassend halte ich an allen meinen bisherigen Anträgen und Eingaben fest. Der unabhängige Finanzsenat möge die angefochtenen Bescheide aufheben, den Anträgen auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgeben und dafür Sorge tragen, dass die Bewertung meiner Liegenschaft nach den tatsächlichen Gegebenheiten und Umständen rechtmäßig durchgeführt wird."

Im Schriftsatz vom führte der Bw. aus:

"Betreff: Vorladungen zu den mündlichen Berufungsverhandlungen am gegen die Abweisungsbescheide des Finanzamtes K vom betreffend meinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ..."

Sehr geehrter Herr Dr. Z !

Abgesehen von den sehr kurzfristigen Mitteilungen, die ich gestern erhalten habe, ist es sehr erfreulich, dass der unabhängige Finanzsenat entschieden hat zu den oben zitierten Verfahren die beantragte mündlichen Berufungsverhandlungen durchzuführen.

Es ist jedoch völlig unverständlich und unlogisch, dass als Verhandlungsort ein Verhandlungssaal des unabhängigen Finanzsenates bestimmt worden ist und nicht die Liegenschaft selbst an Ort und Stelle. Dies deshalb, weil es nicht möglich ist von einem geschlossenen Raum bzw. vom Schreibtisch aus die tatsächlichen Verhältnisse in der Natur- um die es ja in diesem Verfahren geht - wahrheitsgetreu beurteilen zu können. Gerade in der jetzigen Jahreszeit ist dies besonders angezeigt, weil sich die Natur in der Vegetationsperiode befindet und Rückschlüsse auf die übrigen Jahreszeiten von der optimalen Grundlage aus möglich sind. Wenn sogar nach relativ harmlosen Verkehrsunfällen im Streitfall Verhandlungen an Ort und Stelle üblich sind, ist dies umso wichtiger und wesentlicher, wenn es um Entscheidungen geht mit einer solchen Tragweite und schwerwiegenden und nachhaltigen folgen für den Betroffenen wie im gegenständlichen Fall und diese Entscheidungen dann ja auch in der Natur umgesetzt werden. Ein Indizienverfahren ist daher in dieser Angelegenheit nicht zielführend und erhält von mir auch keine Zustimmung, weil die tatsächlich konkreten Beweise uneingeschränkt in der Natur vorliegen und für jeden Menschen ersichtlich bzw. erkennbar sind.

Ich beantrage daher für die mündlichen Berufungsverhandlungen einen neuen Termin an Ort und Stelle auf der Liegenschaft selbst mit einem entsprechend qualifizierten und unabhängigen Sachverständigen. Mit vorzüglicher Hochachtung Dr. OO".

Die mündliche Verhandlung vor dem Berufungssenat fand am statt.

Die Referentin trug den Sachverhalt vor.

Der Bw. brachte keine Ergänzungen bzw. Anmerkungen zum Sachverhalt vor. Er verwies darauf, dass er seinen Standpunkt in seinen schriftlichen Eingaben ausgeführt habe.

Die Amtsvertreter verwiesen auf die Bestimmungen des § 308 Abs. 3 letzter Satz BAO.

Der Bw. ergänzte hiezu, dass er die versäumte Handlung bereits durch seine Berufung im Jahr 2003 nachgeholt habe und dies in den nunmehrigen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einzubeziehen sei. Der Bw. präzisierte dahingehend, dass er die versäumte Handlung durch seinen Verweis auf den seinerzeitigen Sachverhalt nachgeholt habe.

Über Befragen des Amtsvertreters ADir Hi., welche Frist er versäumt zu haben zu glaubte, teilte dieser mit, dass ihm nie eine Frist mitgeteilt wurde und er daher auch auf keine konkret versäumte Frist bzw. das diesbezügliche Datum verweisen könne.

Der Finanzamtsvertreter erklärt dazu, dass aus der Sicht des FA damit noch immer nicht geklärt sei, welche Frist der Bw. versäumt zu haben glaubt.

Der Bw. beantragte die Stattgabe seiner Berufung.

Die Amtsvertreter beantragten die Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen.

Der Senatsvorsitzende verkündete den Beschluss, dass die Berufungsentscheidung der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten bleibe.

Der Senat hat erwogen:

Folgender Sachverhalt gilt aufgrund des Akteninhaltes, des Abgabeninformationssystems, der Grundbuchsauzüge und der mündlichen Berufungsverhandlung vom als erwiesen:

- 1996 erfolgte in der KG Ti die letzte Bodenschätzung. Die dabei festgestellten Ergebnisse erwuchsen am in Rechtskraft. Sie wurden mit rechtswirksam.

- Am erging - basierend auf den Ergebnissen der Bodenschätzung - der Wertfortschreibungsbescheid zum (Einheitswert: € 2.979,59).

- Am 23. Oktober/ erhob der Bw. Berufung gegen den Wertfortschreibungsbescheid zum .

- Am erfolgte ein Lokalaugenschein durch den Amtssachverständigen.

- Am wurde die teilweise stattgebende Berufungsvorentscheidung zur Wertfortschreibung erlassen (Einheitswert: € 2.834,24). Diese erwuchs in Rechtskraft.

- Am beantragte der Bw. die Neufestsetzung des Einheitswertes (Stichtag ).

- Am erfolgte ein Lokalaugenschein des Amtssachverständigen des Finanzamtes.

- Am erging der WF-Bescheid ab (Einheitswert € 2.000,00).

- Am erhob der Bw. Berufung.

- Am erließ das Finanzamt eine Berufungsvorentscheidung (es kam zur Abänderung der Betriebszahl bei gleichbleibendem Einheitswert von € 2.000,00).

- Der Vorlageantrag wurde am eingebracht.

- Mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , RV/0016-K/09, wurde die Berufung abgewiesen. Der in der Berufungsvorentscheidung ermittelte Einheitswert zum von € 2.000,00 wurde bestätigt.

- Am beantragte der Bw. die Wertfortschreibung zum .

- Mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , RV/0043-K/10, wurde der Antrag auf Wertfortschreibung zum abgewiesen.

- Dagegen ist am Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben worden.

- Am überließ der Bw. seinem Sohn mittels Schenkungsvertrag das Eigentumsrecht an der Liegenschaft.

- Am beantragte der Bw. die Wiedereinsetzung des Verfahrens in den vorigen Stand.

Gemäß § 308 Abs. 1 BAO ist gegen die Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110 BAO) auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Gemäß § 308 Abs. 3 BAO muss der Antrag auf Wiedereinsetzung "binnen einer Frist von drei Monaten" nach Aufhören des Hindernisses bei der Abgabenbehörde, bei der die Frist wahrzunehmen war, bei Versäumung einer Berufungsfrist oder einer Frist zur Stellung eines "Vorlageantrages" (§ 276 Abs. 2 BAO) bei der Abgabenbehörde erster oder zweiter Instanz eingebracht werden. Spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag hat der Antragsteller die versäumte Handlung nachzuholen.

Gemäß § 309 BAO ist nach Ablauf "von fünf Jahren", vom Ende der versäumten Frist an gerechnet, ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mehr zulässig.

Ist ein Wiedereinsetzungsantrag verspätet oder unzulässig, so ist er ohne vorhergehende Erlassung eines Mängelbehebungsauftrages zurückzuweisen (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar³, S 967, Tz 9).

Gemäß § 309a BAO hat der Wiedereinsetzungsantrag zu enthalten:

a) die Bezeichnung der versäumten Frist;

b) die Bezeichnung des unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (§ 308 Abs. 1 BAO);

c) die Angaben, die zur Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens an der Fristversäumung notwendig sind;

d) die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrags notwendig sind.

Gemäß § 85 Abs. 2 BAO berechtigen Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in der Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht (Abg VRefG BGBl 2009/20 ab ).

Der Antrag auf Wiedereinsetzung richtet sich der Konzeption dieser Einrichtung nach gegen die "Versäumung einer Frist" und nicht gegen einen Bescheid, obgleich auch dann, wenn die Partei mit ihrem Antrag durchdringt, die Bewilligung der Wiedereinsetzung einen Bescheid in seinem Bestand berührt, weil ja das Verfahren in einen früheren (gegebenenfalls vor Erlassung eines rechtskräftigen Bescheides befindlichen) Stand zurückversetzt wird, sodass zwischenzeitig ergangene Bescheide aus dem Rechtsbestand ausscheiden (Stoll, BAO Kommentar Band 3, S 2971).

Bei der Beurteilung von Anbringen kommt es nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel eines Parteischrittes an.

Im Berufungsfall nimmt der Bw. im Betreff des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zunächst Bezug auf die Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom , RV/0043-K/10. Er geht in der Folge davon aus, dass für ihn die Ergebnisse der Bodenschätzung keine "wirkliche" Rechtskraft erlangt hätten. Der Grund dafür läge in der mangelnden Information über die Durchführung der Bodenschätzung, der fehlenden Information über eine Einsichtnahme und der Ergebnisse. Er hätte deshalb auch keine Möglichkeit gehabt, Rechtsmittel zu ergreifen. Der Bw. sieht sich dadurch benachteiligt zumal ihn kein Verschulden im Zusammenhang der Versäumung allfälliger Fristen im Rahmen des Bodenschätzungsverfahrens treffe. Diese Vorbringen und jene in der Berufung vom , dritter Absatz ("Das Ergebnis der Bodenschätzung, das mit in Rechtskraft erwuchs wird bis zum heutigen Tage bekämpft und es ist daher der Antrag auf Wiedereinsetzung zulässig".......ich wurde in keiner Weise über die Durchführung der Bodenschätzung informiert,),

im Schriftsatz vom , Punkt 2. ("Zur Klarstellung verweise ich nochmals darauf, dass es völlig ausgeschlossen ist, dass mich im Zusammenhang mit der im Jahre 1996 durchgeführten Bodenschätzung und dem daraus folgenden Feststellungsbescheid zum mit der dort unterstellten Bodenklimazahl von 17.0 irgendein Verschulden trifft. Dies deshalb, weil ich als betroffener Eigentümer und Besitzer in keiner Weise über beabsichtigte noch über durchgeführte Bodenproben, noch über deren Ergebnisse und die möglichen Rechtsmittel dagegen in irgendeiner Weise informiert bzw. in Kenntnis gesetzt worden bin, geschweige denn, dass ich als Betroffener einen Bescheid erhalten hätte") und

in der mündlichen Berufungsverhandlung vom ("Verweis auf seinen bisherigen Standpunkt")

lassen nur den Schluss zu, dass der Wiedereinsetzungsantrag vom auf jenes Verfahren abzielte, das sich mit der Untersuchung des Boden sowie der Feststellung der Ertragsfähigkeit auf Grund der natürlichen Ertragsbedingungen (vgl. § 1 Abs. 2 BoSchätzG 1970) befasste.

Nach § 288 Abs. 1 BAO haben das Berufungsverfahren abschließende Erledigungen der Abgabenbehörde zweiter Instanz zu enthalten: a) die Namen der Parteien des Berufungsverfahrens und ihrer Vertreter; b) die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides; c) den Spruch; d) die Begründung.

Gemäß § 289 Abs. 2 der BAO hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz - außer in den Fällen des § 289 Abs. 1 BAO - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen.

Angefochtener Bescheid iSd § 288 Abs. 1 lit. b BAO ist der erstinstanzliche Bescheid (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar § 288 Tz 9).

Der Bezeichnung des angefochtenen Bescheides kommt wegen der damit vorgenommenen formellen Umschreibung der Sache des Rechtsmittelverfahrens besondere Bedeutung zu ().

Die Änderungsbefugnis ("nach jeder Richtung") ist durch die Sache begrenzt. Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat (zB ; , 2001/16/0490).

Der Bescheid vom spricht die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung im Hinblick die Wertfortschreibung des Einheitswertes ab aus. Das Anbringen des Bw. zielte aber auf die "Aufrollung des Bodenschätzungsverfahrens bzw. des damit im Zusammenhang stehenden Rechtsmittelverfahrens" ab. Der Abgabenbehörde zweiter Instanz steht eine Änderungsbefugnis in der "Sache" nicht zu. Die Beschränkung der Berufungsbehörde auf die "Sache" erster Instanz schließt es jedenfalls aus, dass jene über ein von der ersten Instanz nicht entschiedenes Wiedereinsetzungsverfahren abspricht.

Ein näheres Eingehen auf die übrigen Vorbringen des Bw. ist obsolet.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 308 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 289 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 71 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 72 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 309a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 276 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 309 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 1 Abs. 2 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970
§ 288 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 288 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at