Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen durch einen Gastwirt wegen angeblicher Depressionen
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Linz 3, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen HR, Gastwirt, geb. am 19XX, whft. in S, vertreten durch die Achleitner & Partner Steuerberatung GmbH, 4840 Vöcklabruck, Hatschekstraße 19 - 23, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 und 2 FinStrG des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck, vertreten durch Amtsdirektor Ludwig Wolfsgruber, als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 053-2010/00006-001,
zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Gmunden Vöcklabruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur StrNr. 053-2010/00006-001 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser als Abgabepflichtiger im genannten Amtsbereich dadurch, dass er zu den jeweiligen Fälligkeitstagen weder Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet, noch Voranmeldungen abgegeben habe, vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994) entsprechenden Voranmeldungen, eine Verkürzung an Vorauszahlungen von Umsatzsteuer für den Zeitraum Juli 2008 bis Mai 2009 iHv insgesamt 16.676,28 € bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und damit (ein) Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen habe.
Begründend wurde im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass der zur Abgabe monatlicher Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtete und hinreichend sowohl über seine Pflichten als auch die Folgen diesbezüglicher Pflichtverletzungen informierte Bf. diesen Obliegenheiten nicht nachgekommen sei und der Verdacht bestehe, dass er dabei vorsätzlich iSd § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG gehandelt habe. Die jeweils für die genannten Monate verspätet bzw. nachträglich erstatteten Voranmeldungen seien zwar als (konkludente) Selbstanzeigen iSd § 29 FinStrG zu werten, doch komme diesen mangels rechtzeitiger Entrichtung der verkürzten Abgabenbeträge jeweils keine, allenfalls einer Verfahrenseinleitung nach dem FinStrG entgegenstehende, strafbefreiende Wirkung zu. Da durch die Handlungsweise des Verdächtigen nicht eine vollständige Steuervermeidung, sondern bloß ein Hinausschieben der Steuerschuld eingetreten sei, sei der Tatbestand des § 33 Abs. 1 FinStrG nicht erfüllt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Grundsätzlich sei dem Bf. die Verpflichtung zur fristgerechten Entrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen bzw. zur Einreichung von Voranmeldungen bekannt. Ab 2008 sei er aber nicht mehr in der Lage gewesen, seinen Steuerberater zu bezahlen und sei dieser daher auch nicht mehr bereit gewesen, so wie bisher, die Umsatzsteuervoranmeldungen zu erstellen bzw. die laufende Unternehmensbuchhaltung zu erledigen. Über Anraten des Steuerberaters habe der Bf. aber ab Juli 2008 geschätzte (monatliche) Umsatzsteuerbeträge dem Finanzamt bekannt gegeben. Durch verschiedene Umstände im Privatbereich, wie die Androhung der Zwangsversteigerung einer, noch vom kranken Vater, der mittlerweile - schwerkrank und rund um die Uhr pflegebedürftig - in einem Pflegeheim untergekommen sei, bewohnten, Liegenschaft, das Ableben der Mutter und infolgedessen psychische Beeinträchtigungen beim Bf., habe er sich aber in weiterer Folge nicht mehr um die abgabenrechtlichen Verpflichtungen kümmern können, da er dazu einfach keine Kraft mehr gehabt habe. Erst Mitte 2009 habe sich der Steuerberater, trotz nach wie vor bestehender Honorarrückstände, bereit erklärt, die laufende Buchhaltung des Bf. aufzuarbeiten und (nachträglich) die entsprechenden Abgabenerklärungen (Voranmeldungen) zu erstellen bzw. abzugeben. Der Bf. habe daraufhin versucht, die Rückstände mittels Teilzahlungen auszugleichen und habe insbesondere auch bei den laufend vorgenommenen Exekutionen entsprechende Mittel bereitgestellt. Es sei nie seine Absicht gewesen, Steuern dem Finanzamt vorzuenthalten und sei dies auch aus der Entwicklung seines Abgabenkontos ersichtlich. Mehr sei allerdings durch angeschlagene nervliche Situation, die auch zu einer starken, ärztlich behandelten Depression geführt habe, nicht möglich gewesen.
Es werde daher unter gleichzeitiger Zusicherung, dass der Abgabenrückstand bis April (2010) beglichen werde, beantragt, von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens Abstand zu nehmen.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Verständigungen bzw. Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist von der Einleitung eines Strafverfahrens abzusehen, wenn
a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,
b) die Tat kein Finanzvergehen bildet,
c) der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, welche die Tat rechtfertigen, die Schuld oder die Strafbarkeit des Täters ausschließen oder aufheben,
d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des Täters hindern, oder
e) die Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine strengere Strafe verhängen werde.
Gemäß § 83 Abs. 2 FinStrG ist der Verdächtige unter Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen, wobei nach der für den Anlassfall geltenden Rechtslage (vgl. dazu insbesondere § 256 Abs. 1 lit. p FinStrG idFd BGBl. I 104/2010) bei vorsätzlichen Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, diese Verständigung in der Form eines mit Beschwerde iSd § 152 FinStrG anfechtbaren Bescheides (vgl. auch § 56 Abs. 2 FinStrG) zu ergehen hatte.
Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe für die (bescheidmäßige) Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, hat die zuständige Finanzstrafbehörde erster Instanz an Hand der sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen ergebenden Anhaltspunkte zu beurteilen. Dabei genügt es, wenn gegen den Beschuldigten ein entsprechender Tatverdacht besteht. Das heißt, es müssen hinreichend stichhaltige Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Verdächtige als Täter eines konkreten Finanzvergehens in Frage kommt, und es im Sinne eines höheren Wahrscheinlichkeitsgrades nicht völlig sicher ist, dass einer der im § 82 Abs. 3 lit. a bis e FinStrG taxativ angeführten Gründe für die Abstandnahme von der Einleitung eines Strafverfahrens vorliegt.
Verdacht ist dabei die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach allgemeiner Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße Gerüchte oder Vermutungen allein reichen dabei für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens nicht aus. Nicht jedoch ist es im Stadium der Einleitung schon Aufgabe der Finanzstrafbehörde(n), das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret, dh. in einer jeden Zweifel nach § 98 Abs. 3 FinStrG ausschließenden Art, nachzuweisen oder auch nur die Ergebnisse des durch die Einleitung ja erst in Gang gesetzten förmlichen Ermittlungsverfahrens (vgl. §§ 115 ff FinStrG) oder die in dessen weiteren Verlauf vorzunehmende Beweiswürdigung vorwegzunehmen, weil die für die Subsumtion unter den betreffenden finanzstrafrechtlichen Tatbestand letztlich entscheidenden Fragen erst in dem anschließenden, ua. vom strafrechtlichen Grundsatz des "in dubio pro reo" getragenen, nach den Bestimmungen der §§ 115 ff FinStrG durchzuführenden Untersuchungsverfahrens einer (endgültigen) Klärung zuzuführen sind.
Den notwendigen Gegenstand des Einleitungsbescheides bildet daher nicht (schon) die Tat selbst, sondern vielmehr lediglich die Feststellung solcher Lebenssachverhalte, die den Verdacht begründen, die betroffene Person könnte durch ihr Verhalten Finanzvergehen begangen haben. Wenngleich (in der einen entsprechenden Verdacht aussprechenden Entscheidung in der Bescheidbegründung) sowohl auf die objektive als auch auf die subjektive Verdachtsseite entsprechend einzugehen ist, hat der Bescheid gemäß § 83 Abs. 2 FinStrG das dem Beschuldigten zur Last gelegte und - aus vorläufiger Ermittlungssicht - als Finanzvergehen zu qualifizierende Verhalten lediglich in groben Umrissen zu umschreiben.
Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlung oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Dabei ist gemäß § 33 Abs. 3 lit. b und d leg.cit. eine Abgabenverkürzung (bereits dann) bewirkt, wenn die selbst zu berechnenden Abgaben (Zahllasten = Umsatzsteuervorauszahlungen) bis zum jeweiligen (gesetzlichen) Fälligkeitszeitpunkt nicht entrichtet werden bzw., wenn nicht bescheidmäßig festzusetzende Abgabengutschriften zu Unrecht oder zu hoch geltend gemacht werden.
§ 21 Abs. 1 UStG 1994 zufolge hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum, vgl. dazu auch Abs. 2 leg.cit.) zweitfolgenden Kalendermonates eine (vollständige und zutreffende) Voranmeldung (= Abgabenerklärung) bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den jeweiligen Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Zeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1, 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat.
Eine Verpflichtung zur Einreichung derartiger Abgabenerklärungen entfällt grundsätzlich nur für Unternehmer, deren Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 im vorangegangenen Kalenderjahr 100.000,00 € nicht überstiegen haben, lediglich dann, wenn die (zutreffend) errechnete Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird oder wenn sich für den betreffenden Voranmeldungszeitraum überhaupt keine Vorauszahlung ergibt (vgl. dazu § 1 der VO BGBl. II 1998/206 idgF ab 2003 iVm § 21 Abs. 2 zweiter Unterabsatz UStG 1994).
Grundsätzlich besteht daher für Unternehmer bei Überschreiten oa. Umsatzgrenzen die Verpflichtung zur Abgabe von (monatlichen bzw. allenfalls vierteljährlichen) Umsatzsteuervoranmeldungen.
Gemäß §§ 33 Abs. 1 iVm 13 FinStrG macht sich jemand einer (versuchten) Abgaben-hinterziehung nach dieser Bestimmung schuldig, wer (zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht, beispielsweise indem er entgegen dem § 119 Bundesabgabenordnung (BAO) eine unrichtige Abgabenerklärung erstellt, mit dem Plan, die Abgabenbehörde werde die Jahresumsatzsteuer mit einem unter der tatsächlichen Zahllastensumme abzüglich allfälliger Guthaben gelegenen Betrag festsetzen, eine Abgabenverkürzung bewirkt bzw. zu bewirken versucht.
Eine allfällige Strafbarkeit wegen zumindest versuchter Hinterziehung nach §§ 33 Abs. 1 und 13 FinStrG konsumierte eine solche wegen Hinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, soweit der Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der versuchsweise verkürzten Jahresumsatzsteuer beinhaltet ist (vgl. zB. , vom , 2004/13/0101; bzw. , EvBl. 1992/26).
Gemäß § 13 Abs. 2 leg.cit. ist eine Tat, zB. nach § 33 Abs. 1 FinStrG, versucht, sobald ua. der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen, durch eine der Ausführung unmittelbar vorausgehende Handlung, beispielsweise durch Einreichung der nicht zutreffenden Abgabenerklärung beim Finanzamt, betätigt. Dabei ist aber selbst bei Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen die unrichtige Führung von Büchern und Aufzeichnungen bei bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben noch nicht eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung. Eine solche ausführungsnahe Handlung wäre beispielsweise (erst) die Erstellung einer unrichtigen Jahreserklärung.
Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklicht, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet (dolus eventualis).
Dabei reicht es, dass der objektiv tatbildlich Handelnde die reale Möglichkeit der gesetzlichen Tatbildverwirklichung zwar erkennt, sich aber mit ihr abfindet und dennoch, und sei es auch nur in bewusster Gleichgültigkeit, tatbildlich handelt.
Wissentlich handelt gemäß § 5 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält (dolus principalis).
Bezogen auf § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG heißt das, dass (bereits) derjenige mit dem tatbestandsmäßig erforderlichen Vorsatz handelt, der die abgabenrechtliche Pflichtverletzung iSd § 21 Abs. 1 UStG 1994 zumindest ernstlich für möglich hält bzw. die (wenn auch nur durch die Nichtentrichtung der Zahllast bzw. durch die unrechtmäßige Geltendmachung einer Gutschrift zum Fälligkeitszeitpunkt vorübergehende) Abgabenverkürzung - zumindest dem Grunde nach - für gewiss hält, und sich damit abfindet.
Aus der bisherigen, für das gegenständliche Beschwerdeverfahren maßgeblichen Erhebungssituation [Inhalt des Strafaktes zur angeführten StrNr., sowie den Veranlagungsakten StNr. 12 ergibt sich im Hinblick auf den im Rahmen der Sachentscheidung über die Beschwerde abzuhandelnden Verfahrensgegenstand (vgl. dazu § 160 Abs. 1 FinStrG) nachstehender Sachverhalt:
Der steuerlich von dem auch nunmehr im Finanzstrafverfahren einschreitenden Verteidiger vertretene Bf. betreibt (als Einzelunternehmer) seit Jahren im Amtsbereich des vorgenannten Finanzamtes einen Gastgewerbebetrieb (StNr. 12; Gesamtbetrag der steuerbaren Lieferungen und Leistungen inkl. Eigenverbrauch gemäß § 1 Abs. 1 Z 1, 2 UStG 1994 laut Umsatzsteuerbescheid 2007: 227.899,33 €).
Eine Auswertung des Abgabenaktes zur angeführten StNr. ergibt, dass für die Monate Juli bis September 2008 keine (fristgerechten) Vorauszahlungen an Umsatzsteuer geleistet bzw. am (07/2008), am (08/2008) und am (09/2008) jeweils (elektronische) Voranmeldungen, lautend auf eine monatliche Zahllast (Vorauszahlung) von je 500,00 €, bei der Abgabenbehörde eingereicht wurden. Weiters wurden laut Aktenlage am für die vorgenannten Monate weitere (elektronische) Umsatzsteuervoranmeldungen, lautend auf Zahllasten von 314,30 € (07/2008), 569,67 € (08/2008) und 244,30 € (09/2008) beim Finanzamt abgegeben. Auf Grundlage dieser Erklärungsangaben ergingen seitens der Abgabenbehörde am entsprechende Festsetzungsbescheide gemäß § 21 Abs. 3 UStG 1994. Für 10/2008 (errechnete, nicht zum Fälligkeitstag entrichtete Zahllast: 1.222,12 €); 11/2008 (errechnete, nicht zum Fälligkeitstag entrichtete Zahllast: 1.382,22 €) und 12/2008 (errechnete, nicht zum Fälligkeitstag entrichtete Zahllast: 3.565,45 €) wurden entsprechende (elektronische) Voranmeldungen am beim Finanzamt eingereicht. Für 01/2009 (errechnete, nicht zum Fälligkeitstag entrichtete Zahllast: 3.551,02 €); 02/2009 (errechnete, nicht zum Fälligkeitstag entrichtete Zahllast: 781,70 €); 03/2009 (errechnete, nicht zum Fälligkeitstag entrichtete Zahllast: 2.243,32 €); 04/2009 (errechnete, nicht zum Fälligkeitstag entrichtete Zahllast: 2.581,67 €) und 05/2009 (errechnete, nicht zum Fälligkeitstag entrichtete Zahllast: 220,51 €) erfolgte die Einreichung entsprechender (elektronischer) Abgabenerklärungen (Voranmeldungen) am (01 - 03/2009), am (04/2009) und am (05/2009).
Entrichtet iSd §§ 211, 213 BAO (zusammengefasste Verbuchung) wurden die genannten, bescheidmäßig festgesetzten (vgl. § 210 Abs. 4 BAO; 07 - 09/2008) Abgabenbeträge (durch Saldozahlungen bzw. die Verbuchung von zusammengefasst verbuchten Gutschriften) ab (07 - 09/2008), am bzw. ab (10 - 12/2008), am (01 - 03/2009) und am (04, 05/2009).
Aufgrund der dargestellten Aktenlage ergibt sich ein sich gegen den Bf. als Abgabepflichtigen richtender Verdacht einer objektiven Tatbildmäßigkeit seines Verhaltens im Hinblick auf die im Einleitungsbescheid genannten Zeiträume und Verkürzungsbeträge (im Einzelnen: 07/2008: 314,30 €; 08/2008: 569,67 €; 09/2008: 244,30 €; 10/2008: 1.222,12 €; 11/2008: 1.382,22 €; 12/2008: 3.565,45 €; 01/2009: 3.551,02 €; 02/2009: 781,70 €; 03/2009: 2.243,32 €; 04/2009: 2.581,67 € und 05/2009: 220,51 €; insgesamt somit 16.676,28 € laut Einleitungsbescheid).
Dass der Bf. als ein bereits langjährig dem Regelungsbereich des § 21 UStG 1994 verpflichteter und die entsprechenden Pflichten in den Zeiten vor 07/2008 auch im Großen und Ganzen einhaltender, ja auch von seinem Steuerberater entsprechend instruierter Unternehmer grundsätzlich sowohl um die Pflicht zur fristgerechten Voranmeldungsabgabe (zum jeweiligen gesetzlichen Fälligkeitstermin), als auch um die Folgen diesbezüglicher Terminversäumnisse (Abgabenverkürzung) wusste, ergibt sich einerseits aus dem bisherigen Akteninhalt und andererseits aus dem Beschwerdevorbringen bzw. aus dem Verhalten des Bf. im Hinblick auf die Voranmeldungszeiträume 07 - 09/2008, für die von ihm, vor dem jeweiligen Fälligkeitstermin, "pauschale" Voranmeldungen iHv jeweils 500,00 € eingereicht wurden. Als Grund für die Nichteinreichung wahrheitsgemäßer (vollständiger) Voranmeldungen für die vorgenannten Monate und die gänzliche Unterlassung von Erklärungsabgaben für den Zeitraum 10 - 12/2008 und 01 - 05/2009 bis Jahresmitte 2009 macht der Bf. die ihm hinlänglich bekannte Einstellung der Tätigkeit seines steuerlichen Vertreters ab 07/2008 und eine durch private Umstände hervorgerufene nervliche Anspannung bzw. eine dadurch verursachte Depression seinerseits geltend. Abgesehen davon, dass ein derartiges, durch keine entsprechenden Ausführungen (zB. über die Art und den genauen Zeitpunkt allfälliger gesundheitlicher Beeinträchtigungen; konkrete Auswirkungen auf die laufende Betriebsführung) oder Bescheinigungen (zB. über die Art und Dauer der bislang lediglich behaupteten ärztlichen Behandlung) unterstütztes, allgemein gehaltenes Vorbringen schon mangels entsprechenden Tatsachensubstrates für sich allein nicht geeignet ist, auch nur einigermaßen substantiierte Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Bf. iSd § 7 Abs. 1 FinStrG im Tatzeitraum aufkommen zu lassen, werden dadurch auch keine konkreten, auf einen durch die persönliche Ausnahmesituation begründeten Tat- oder Rechtsirrtum gemäß § 9 FinStrG hinauslaufenden Anhaltspunkte vorgebracht. Wenngleich bei tatsächlichem Zutreffen der bisher nicht einmal annähernd glaubhaft gemachten, sondern lediglich behaupteten außergewöhnlichen persönlichen Umstände möglicherweise im Falle eines (späteren) Schulderweises einen, im Rahmen der Strafausmessung berücksichtigungswürdigen Umstand iSd § 34 Abs. 1 StGB darstellen könnten, erscheint es nämlich im hohen Grad unwahrscheinlich, dass der Bf., der ja trotz seiner angespannten Lage seinen Betrieb offenbar unverändert weitergeführt hat, monatelang die ihm ansonsten hinlänglich bekannte Pflicht zur fristgerechten Erklärungsabgabe einfach vergessen bzw. verdrängt haben will. Vielmehr erscheint es im Lichte der allgemeinen Lebenserfahrung weitaus wahrscheinlicher, dass der Verdächtige, dem einerseits ja die Möglichkeit der "pauschalen", hier allerdings freilich mit zu geringen Abgabenbeträgen für die Monate Juli bis September 2008 erfolgten, Erklärungsabgabe bekannt war und der andererseits aber im nunmehr betroffenen Zeitraum die in seinem Betrieb anfallenden Lohnabgaben (weiterhin) entrichtet hat, die Entscheidung getroffen hat, die umsatzsteuerrechtlichen Verpflichtungen des § 21 Abs. 1 UStG 1994 einfach (zumindest vorläufig) nicht zu beachten. Ein derartiges, wahrscheinlich erscheinendes Verhalten unter (wissentlicher) Inkaufnahme der damit verbundenen Konsequenzen, steht aber der Annahme eines Tatvorsatzes beim Bf., dem als Alleinverantwortlichen des Gewerbetriebes wohl auch ohne formelle Buchführung der Umstand, dass sich aufgrund des laufenden Geschäftsganges für die genannten Monate Vorauszahlungen ergaben (Verkürzung), bekannt war, gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG nicht entgegen.
Hinweise darauf, dass der steuerlich ordnungsgemäß erfasste Bf. darüber hinaus auch objektiv tatbildlich bzw. vorsätzlich iSd § 33 Abs. 1 iVm § 13 FinStrG gehandelt hat, bietet die Aktenlage, derzufolge sowohl die ergänzten bzw. korrigierten Voranmeldungen für 07 - 09/2008, als auch die Voranmeldungen für 10 - 12/2008 und 01 - 05/2009 bis bzw. vor dem Termin des § 134 BAO erfolgten, hingegen derzeit nicht.
Wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, wird insofern straffrei, als er seine Verfehlung der zur Handhabung der der verletzten Abgabenvorschriften zuständigen Behörde darlegt (Selbstanzeige; vgl. § 29 Abs. 1 FinStrG).
Grundsätzlich stellt eine nachträgliche (nach dem jeweiligen Termin des § 21 Abs. 1 UStG 1994 und somit verspätet eingereichte) Umsatzsteuervoranmeldung, sofern darin eine wahrheitsgemäße Offenlegung der für die Bemessung der ja bereits fälligen Umsatzsteuervorauszahlung maßgeblichen Umstände erfolgt, eine konkludente, gültige Selbstanzeige iSd § 29 Abs. 1, 2 FinStrG dar.
Abs. 2 leg.cit. zufolge tritt in den Fällen, in denen mit der Verfehlung eine Abgabenverkürzung verbunden war, die bei entsprechender Gewissheit (vgl. zB. ) einer Einleitung eines Finanzstrafverfahrens an sich entgegenstehende Straffreiheit (vgl. § 82 Abs. 3 lit. c FinStrG) nur insoweit ein, als die verkürzten bzw. geschuldeten Abgabenbeträge den Abgabenvorschriften entsprechend, dh. grundsätzlich im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit, entrichtet werden. Bereits (früher) fällige Abgaben (so beispielsweise Umsatzsteuervorauszahlungen für vorangegangene Zeiträume), insbesondere Selbstberechnungsabgaben, sind daher im Falle einer Selbstanzeige umgehend, dh. sofort und ohne Aufschub (vgl. dazu zB. FSRV/0009-W/07; bzw. Schrottmeyer, Selbstanzeige nach § 29 FinStrG, Rz 488 ff) zu entrichten, wobei allerdings von Gesetzes wegen allgemein zustehende Nachfristen (zB. § 210 Abs. 4 BAO im Hinblick auf gemäß § 21 Abs. 3 UStG 1994 bescheidmäßig festgesetzte Vorauszahlungen) auch vom Selbstanzeiger in Anspruch genommen werden können (vgl. zB. ).
Im Anlassfall zeigen die og. Entrichtungsdaten eine derartige strafbefreiende Entrichtung im Sinne der Abgabenvorschriften jedoch nicht auf, sodass die genannten, in Form von nachträglichen Voranmeldungen erstatteten, konkludenten Selbstanzeigen einer Maßnahme iSd §§ 82 Abs. 3, 83 Abs. 1 und 2 FinStrG nicht entgegenstehen.
Was das ebenfalls vom Bf. ins Treffen geführte, mit der Aktenlage im Einklang stehende Bestreben um Entrichtung des hier verkürzten Abgabenbetrages angeht, so kann dieses Verhalten allenfalls im Wege eines bei einem allfälligen Schuld- und Strafausspruch zu relevierenden Strafmilderungsgrundes iSd § 34 Abs. 1 Z 15 StGB Berücksichtigung finden.
Eine endgültige Beurteilung, ob bzw. inwieweit der Bf. tatsächlich die ihm bisher zur Last gelegten Finanzvergehen begangen hat (vgl. § 98 Abs. 3 FinStrG), bleibt dem nunmehr von der Finanzstrafbehörde erster Rechtsstufe nach den Grundsätzen des FinStrG durchzuführenden Untersuchungsverfahren vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 82 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 29 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | Tatverdacht Abgabenhinterziehung Vorsatz Selbstanzeige Abgabenentrichtung |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at