Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 02.09.2011, RV/2448-W/11

Mietzinsbeihilfe nach Indexanpassung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/2448-W/11-RS1
§ 107 Abs 3 EStG enthält eine abschließende Aufzählung jener Mietzinserhöhungen, die Voraussetzung für die Gewährung einer Mietzinsbeihilfe sind. Die bloße Indexanpassung aufgrund einer im Mietvertrag vorgesehenen Wertsicherungsklausel erfüllt keinen der Tatbestände des § 107 Abs 3 EStG.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom , Mzb-Nr xxx, betreffend Mietzinsbeihilfe - Gewährung (§ 107 EStG 1988) für den Zeitraum nach entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin suchte am erstmals um Mietzinsbeihilfe an und legte die erforderlichen Unterlagen vor, unter anderem die gemäß § 107 Abs 9 Z 1 EStG erforderliche rechtskräftige Entscheidung des BG Josefstadt vom mit der GZ MSch zzz, der gemäß die Einhebung eines erhöhten Hauptmietzinses für den Zeitraum von bis bewilligt wurde. Der Teilbetrag des erhöhten Hauptmietzinses, der 0,33 Euro/m² übersteigt, beträgt ohne USt 251 Euro. Mit Bescheid des Finanzamtes vom wurde der Berufungswerberin Mietzinsbeihilfe in Höhe von monatlich 276,10 Euro für den Zeitraum 1.1.- bewilligt. Mit Eingabe vom wurde neuerlich Mietzinsbeihilfe beantragt und vom Finanzamt mit Bescheid vom für den Zeitraum 1.1.- in der Höhe von 276,10 Euro bewilligt. In der Bescheidbegründung wird auf das Antragsformular Mzb 1 verwiesen. Gegen die Einstellung der Mietzinsbeihilfe mit berief die Berufungsweberin am , begründete dies mit ihrer unveränderten Lebenssituation und verlangte eine ausführliche Begründung.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung ab. Als Begründung führte es an, dass Voraussetzung für eine Mietzinsbeihilfe eine rechtskräftige Entscheidung gemäß § 18 MRG sei und eine solche lediglich bis vorliege. In dem dagegen gerichteten Vorlageantrag vom führte die Berufungswerberin aus, dass auch ihr Hauptmietzins erhöht worden sei. Beigelegt ist dem Vorlageantrag ein Schreiben des Vermieters (xy) das unter dem Betreff "Wertsicherungsberechnung" auszugsweise ausführt: "Wir erlauben uns mitzuteilen, dass aufgrund der Indexerhöhung der monatliche Grundmietzins wie folgt neu berechnet wurde: Letzte Basis 147,76 Euro, neue Basis 161,95 Euro, Erhöhung Hauptmiete 14,19 Euro ab ."

Über die Berufung wurde erwogen:

Mietzinsbeihilfe wurde vom Finanzamt für jenen Zeitraum gewährt, für den vom BG Josefstadt eine Mietzinserhöhung bewilligt wurde, nämlich bis . Die Berufungswerberin wendet dagegen ein, dass sich ihre Lebenssituation auch danach nicht geändert habe und ihr Mietzins überdies mit erhöht worden sei.

Gemäß § 107 EStG hat neben den entsprechenden persönlichen Einkommensverhältnissen zusätzlich einer der folgenden Tatbestände des Abs 3 vorzuliegen:

a) Erhöhungen auf mehr als das Vierfache auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes (Gemeinde)

- nach § 7 Mietengesetz, BGBl. Nr. 210/1929, in der Fassung BGBl. Nr. 409/1974,

- nach § 2 Zinsstoppgesetz, BGBl. Nr. 132/1954, in der Fassung BGBl. Nr. 409/1974,

b) Erhöhungen auf mehr als 0,33 Euro je Quadratmeter der Nutzfläche

- auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes (einer Gemeinde) nach §§ 18, 18 a, 18 b, 19 Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981,

- auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes nach § 14 Abs. 2 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, BGBl. Nr. 139/1979,

- auf Grund eines vom Vermieter eingehobenen Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages nach § 45 Mietrechtsgesetz oder § 14 d Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz,

- auf Grund einer vom Vermieter geforderten Anhebung nach § 45 MRG in der Fassung der Mietrechtsnovelle 2001, BGBl. I Nr. 161/2001.

Die bloße Indexanpassung aufgrund einer im Mietvertrag vorgesehenen Wertsicherungsklausel erfüllt keinen dieser Tatbestände. Ab liegen daher nicht mehr alle Voraussetzungen zur Gewährung von Mietzinsbeihilfe vor. Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Mietzinsbeihilfe
Indexanpassung
Verweise
§ 18 MRG, Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at