Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 19.11.2013, RV/0920-W/12

Zwangsstrafe wegen Nichteinreichung einer Abgabenerklärung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des B, vertreten durch S, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom betreffend die Festsetzung einer Zwangsstrafe entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt den Berufungswerber auf, die Einkommensteuererklärung für 2009 einzureichen, wofür ihm eine Nachfrist bis zum eingeräumt wurde.

Mit Schreiben vom stellte der Berufungswerber beim Finanzamt den Antrag, die Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 2009 bis zum zu erstrecken.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt das Fristverlängerungsansuchen vom ab, gewährte dem Berufungswerber jedoch eine Nachfrist für die Einreichung der Einkommensteuererklärung 2009 bis zum .

Ein weiteres Fristverlängerungsansuchen des Berufungswerbers vom wies das Finanzamt mit Bescheid vom ohne Nachfristsetzung ab.

Als auch in der Folge die Einkommensteuererklärung für 2009 nicht im Finanzamt einlangte, wurde der Berufungswerber mit Bescheid vom daran erinnert und ersucht, das Versäumte bis zum nachzuholen. Für den Fall der Nichtbefolgung der Aufforderung wurde dem Berufungswerber zugleich die Festsetzung einer Zwangsstrafe von 500,00 Euro angedroht.

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt die Zwangsstrafe mit 500,00 Euro fest.

Gegen den Bescheid vom erhob die steuerliche Vertreterin des Berufungswerbers Berufung, in welcher sie Folgendes ausführte:

Die Einkommensteuererklärung 2009 sei von ihrer Mitarbeiterin erstellt und an das Finanzamt weitergeleitet worden. Die Erstellung der Steuererklärung sei noch vor Antritt des Krankenstandes ihrer Mitarbeiterin (der Krankenstand sei am angetreten worden) erfolgt. Eine Kopie dieser Steuererklärung sei der Berufung beigeschlossen.

Da somit die Steuererklärung dem Finanzamt übermittelt worden sei, werde der Antrag gestellt, den Zwangsstrafenbescheid aufzuheben und die verhängte Zwangsstrafe wieder gutzuschreiben.

Laut einem schriftlichen Vermerk in den Finanzamtsakten (vom ) wurde die steuerliche Vertreterin des Berufungswerbers telefonisch darüber informiert, dass die Einkommensteuererklärung für 2009 der Berufung nicht beiliege.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Es führte in der Begründung aus, die Einkommensteuererklärung für 2009 sei bis dato nicht beim Finanzamt eingereicht worden. Auch die in der Berufung erwähnte Kopie der Einkommensteuererklärung 2009 sei der Berufung nicht beigelegen.

Gegen die Berufungsvorentscheidung stellte der Berufungswerber den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (Vorlageantrag).

Auch dem Vorlageantrag war die Einkommensteuererklärung für 2009 nicht angeschlossen.

Die Einkommensteuererklärung für 2009 langte am elektronisch beim Finanzamt ein.

Nach der Aktenlage reichte der Berufungswerber auch die Einkommensteuererklärungen für die Vorjahre 2002, 2003, 2004, 2006 und 2007 verspätet beim Finanzamt ein.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 111 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen.

Zweck der Zwangsstrafe ist, die Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten zu verhalten (vgl. ; ; ).

Zu den abgabenrechtlichen Pflichten gehört auch die fristgerechte Einreichung von Steuererklärungen.

Eine Zwangsstrafe darf nicht mehr verhängt werden, wenn die Anordnung - wenn auch verspätet - befolgt wurde (vgl. ). Maßgebend ist diesbezüglich der Zeitpunkt der Wirksamkeit des die Zwangsstrafe festsetzenden Bescheides (vgl. ), somit die Zustellung des Zwangsstrafenbescheides.

Im vorliegenden Fall wurde die Anordnung, die Einkommensteuererklärung für 2009 einzureichen, erst am und somit nach der Zustellung des Zwangsstrafenbescheides vom (am ) befolgt.

Der in der Berufung vorgebrachte Umstand, eine Mitarbeiterin der Steuerberatungskanzlei hätte die Einkommensteuererklärung 2009 für den Berufungswerber vor dem an das Finanzamt weitergeleitet, wurde von der steuerlichen Vertreterin im Berufungsverfahren nicht nachgewiesen. Dies trotz des Hinweises des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung vom , die Einkommensteuererklärung für 2009 sei bis dato nicht beim Finanzamt eingereicht worden. Den Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung kommt nach ständiger Rechtsprechung Vorhaltswirkung zu (vgl. ; ; ).

Die Festsetzung einer Zwangsstrafe liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde.

Bei der Ermessensübung sind im Fall der Nichteinreichung von Abgabenerklärungen unter anderem das bisherige steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen und der Grad des Verschuldens zu berücksichtigen (vgl. Ritz, BAO4, § 111 Tz 10, sowie die dort angeführte Judikatur und Literatur).

Im vorliegenden Fall war bei der Ermessensübung ausschlaggebend, dass der Berufungswerber auch die Steuererklärungen für die Vorjahre nicht fristgerecht einreichte.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 111 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at