Nachweis der tatsächlichen Kosten bei Anspruch auf Heimfahrtbeihilfe
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom betreffend Abweisung der Anträge auf Gewährung der Schulfahrtbeihilfe für x, für die Zeiträume April 2008 bis Juni 2008 und November 2008 bis Jänner 2009 entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Die Schulfahrtbeihilfe wird in den angefochtenen Zeiträumen monatlich in Höhe von € 42,00 gewährt.
Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom die Anträge auf Gewährung der Schulfahrtbeihilfe für den volljährigen Sohn des Berufungswerbers für die Zeiträume April 2008 bis Juni 2008 und November 2008 bis Jänner 2009 abgewiesen. Begründung: "Gemäß § 30a Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) besteht bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe für eine Schülerin oder einen Schüler, wenn der kürzeste Weg zwischen der Wohnung im Inland und der Schule in einer Richtung (Schulweg) bzw. der kürzeste Weg zwischen der Wohnung im Inland und dem Zweitwohnsitz am Ort oder in der Nähe des Ortes der Schule in einer Richtung mindestens 2 km lang ist. Laut Routenplaner beträgt die Entfernung zwischen der Wohnung im Hauptwohnort und der Zweitunterkunft 96 Kilometer. Die beantragten 130 Kilometer von Ihnen konnten daher nicht berücksichtigt werden."
Die dagegen eingebrachte Berufung vom 3.8.3009 wird wie folgt begründet: "Unter Pkt. 12 der Erläuterungen zum Antrag auf Schulfahrtbeihilfe ist zitiert "Unter Entfernung ist die Wegstrecke zu verstehen, die das verkehrende öffentliche Verkehrsmittel nach dem Fahrplan zurücklegt. Die Entfernung beträgt zw. dem Wohnort a und dem Schulort b 124 km laut Vorteilsticket der ÖBB. Eine gleichwertige Alternative für die Wegstrecke mit anderen öffentl. Verkehrsmittel steht nicht zur Verfügung. Ihre Argumentation laut Routenplaner ist nicht zulässig. Weiters wurden für die beiden beantragten Zeiträume nur Pauschbeträge von zusammen € 192 gewährt und diese wiederum nur bis 100 km. Unter Pkt. 6 und zusätzlich Abs. c der Erläuterungen zum Antrag auf Schulfahrtbeihilfe ist ausgeführt, dass die tatsächlich nachgewiesenen Fahrtkosten für die Schulfahrtbeihilfe maßgebend sind. Auf diesen Umstand wurde auch pers. bei der Eingabe des Antrag auf Schulfahrtbeihilfe von uns hingewiesen, aber vom Amt abgelehnt mit dem Verweis auf Pauschalierung. Diese ihre Argumentation steht nicht im Einklang mit den Erläuterungen. Als Nachweis für die tatsächlichen Fahrtkosten legen wir alle Zahlungsbelege für die beiden Zeiträume in Kopie bei. Tatsächlich sind Fahrtkosten von € 248,20 und € 227,90 in Summe € 476,10 angefallen. Wir beantragen die Richtigstellung der Schulfahrtbeihilfe und Abrechnung nach tatsächlichen Fahrtkosten. Persönliche Recherchen an anderen Finanzämtern bestätigten, dass tatsächlich diese Abrechnung von Schulfahrtbeihilfen unterschiedlich aber mehrheitlich nach tatsächlichen Kosten gehandhabt wird."
Mit Berufungsvorentscheidung vom hat das Finanzamt der Berufung teilweise stattgegeben. Begründung: "Gem. § 30c Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 beträgt die Schulfahrtbeihilfe, wenn der Schüler für Zwecke des Schulbesuches notwendigerweise eine Zweitunterkunft außerhalb seines inländischen Hauptwohnortes am Schulort oder in der Nähe des Schulortes bewohnt, bei einer Entfernung zwischen Wohnung am Hauptwohnort und der Zweitunterkunft über 100 km bis einschließlich 300 km monatlich € 42,--. Die Entfernung ist nach der Wegstrecke des zwischen der Wohnung im Hauptwohnort und der Zweitunterkunft verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels zu messen. Sofern ein öffentliches Verkehrsmittel auf der Strecke nicht verkehrt, ist die Entfernung nach der kürzesten Straßenverbindung zu messen. Eine höhere Heimfahrtbeihilfe gegen Nachweis der tatsächlich angefallenen höheren Kosten ist nicht vorgesehen. Der in Ihrer Berufung angeführte Punkt 6 der Erläuterungen bezieht sich nur auf den Punkt 5 der Schulfahrtbeihilfenerläuterungen. Darin angegeben sind nur die täglichen Fahrten der Schüler während der Schulwoche. Für Schüler mit Zweitunterkunft können nur die Pauschalsätze vergütet werden. Der Berufung betreffend das Kilometerausmaß war stattzugeben. Die Berufung bezüglich der tatsächlichen Kosten war abzuweisen."
Im Vorlageantrag vom wird Nachstehendes angeführt: "Die Geltendmachung der tatsächlichen Kosten wurde abgewiesen, weil nach Auffassung diese nur Schülern mit täglichen Fahrten während der Schulwoche zusteht. Ich lese und interpretiere die betreffend Formulierung im Familienlastenausgleichsgesetz Zitat (3) Werden für die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels durch den Schüler höhere Kosten als die in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen Pauschbeträge nachgewiesen, so richtet sich die monatliche Schulfahrtbeihilfe nach der Höhe der in einem Kalendermonat tarifmäßig, aber höchstens im Ausmaß des für den maßgeblichen Schulweg geltenden Verrechnungstarifes (§ 29 ÖPNRV-G 1999 in der Fassung BGBI. I Nr.204/1999) notwendig aufgelaufenen Kosten, abzüglich eines Selbstbehaltes von 19,6 Euro für jedes Schuljahr. dahingehend, dass man aus diesem Text nicht herauslesen kann, dass eine höhere Heimfahrtbeihilfe auf Basis der tatsächlichen Kosten nicht gwährt werden könne. Es ist doch nicht nachvollziehbar, dass der Gesetzgeber Lehrlinge im Jahresunterricht (1 x wöchentlicher Berufsschulbesuch) ohne Zweitunterkunft besser stellt und demnach Lehrlinge im Lehrgangsunterricht mit erforderlicher Zweitunterkunft benachteiligt bezüglich Schulfahrtbeihilfe. Tatsächlich sind Fahrtkosten von € 248,20 und € 227,90 in Summe € 476,10 angefallen und nachgewiesen. Im konkreten Fall beläuft sich die Schlechterstellung bezüglich Schulfahrtbeihilfe gegenüber Lehrlingen mit Jahresunterricht auf € 214,10 (ohne Selbstbehalt)."
Über die Berufung wurde erwogen:
§ 30c. (1) Die Schulfahrtbeihilfe beträgt, wenn der Schulweg nicht länger als 10 km ist und a) an einem Schultag oder an zwei Schultagen in der Woche zurückgelegt wird, monatlich 4,4 Euro, b) an drei oder vier Schultagen in der Woche zurückgelegt wird, monatlich 8,8 Euro, c) an mehr als vier Schultagen in der Woche zurückgelegt wird, monatlich 13,1 Euro.
(2) Die Schulfahrtbeihilfe beträgt, wenn der Schulweg länger als 10 km ist und a) an einem Schultag oder an zwei Schultagen in der Woche zurückgelegt wird, monatlich 6,6 Euro, b) an drei oder vier Schultagen in der Woche zurückgelegt wird, monatlich 13,1 Euro, c) an mehr als vier Schultagen in der Woche zurückgelegt wird, monatlich 9,7 Euro.
(3) Werden für die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels durch den Schüler höhere Kosten als die in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen Pauschbeträge nachgewiesen, so richtet sich die monatliche Schulfahrtbeihilfe nach der Höhe der in einem Kalendermonat tarifmäßig, aber höchstens im Ausmaß des für den maßgeblichen Schulweg geltenden Verrechnungstarifes (§ 29 ÖPNRV-G 1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 204/1999) notwendig aufgelaufenen Kosten, abzüglich eines Selbstbehaltes von 19,6 Euro für jedes Schuljahr. Geleistete Eigenanteile des Schülers für das jeweilige Schuljahr sind auf diesen Selbstbehalt anzurechnen. Steht ein geeignetes öffentliches Verkehrsmittel nicht zur Verfügung, erhöhen sich die in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen Pauschbeträge um 100 vH.
(4) Die Schulfahrtbeihilfe beträgt, wenn der Schüler/die Schülerin für Zwecke des Schulbesuches notwendigerweise eine Zweitunterkunft außerhalb seines/ihres inländischen Hauptwohnortes am Schulort oder in der Nähe des Schulortes bewohnt, bei einer Entfernung zwischen der Wohnung im Hauptwohnort und der Zweitunterkunft a) bis einschließlich 50 km monatlich 19 €, b) über 50 km bis einschließlich 100 km monatlich 32 €, c) über 100 km bis einschließlich 300 km monatlich 42 €, d) über 300 km bis einschließlich 600 km monatlich 50 €, e) über 600 km monatlich 58 €.
Die Entfernung ist nach der Wegstrecke des zwischen der Wohnung im Hauptwohnort und der Zweitunterkunft verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels zu messen. Sofern ein öffentliches Verkehrsmittel auf der Strecke nicht verkehrt, ist die Entfernung nach der kürzesten Straßenverbindung zu messen.
Der Sohn des Berufungswerbers besuchte in den angefochtenen Zeiträumen die Berufsschule und war während dieser Zeiten im Berufsschulinternat untergebracht.
Im Kommentar zum Familienlastenausgleichsgesetz, Csaszar/Lenneis/Wanke, wird ausgeführt: § 30c, Rz 19: "Familien mit Schülern und Lehrlingen, die zu Ausbildungszwecken an einem Zweitwohnsitz untergebracht werden müssen, sollen für die Familienheimfahrten ihrer Kinder, die insbesondere an Wochenenden erfolgen, durch die "Heimfahrtbehilfe", die einen nach der Entfernung zwischen der elterlichen Wohnung und dem Zweitwohnsitz gestaffelten Pauschalbetrag vorsieht, finanziell entlastet werden. Hingegen wäre ein Sachleistungsmodell nach dem Muster der Schüler- und Lehrlingsfreifahrten nur mit einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand zu vollziehen, da für Heimfahrten von Schülern und Lehrlingen eine gewisse Regelmäßigkeit für die Inanspruchnahme einer Beförderung nicht absehbar und daher eine Abrechnung über einen Fahrausweis in Form einer Zeitkarte schwer möglich ist. Es liegt jedoch im Wesen eines jeden Pauschbetrages, dass Fälle möglich sind, in denen Fahrtkosten für den Schul- bzw Arbeitsweg nicht restlos ersetzt werden, ebenso wie auch Fälle möglich sind, in denen die gewährte Leistung die effektiven Aufwendungen übersteigt (vgl ErläutIA NR: XXI. GP 754/A)."
§ 30c, Rz 29: "Die Schulfahrtbeihilfe nach Abs 1 und 2 einerseits und die Heimfahrtbeihilfe, also die Schulfahrtbeihilfe nach Abs 4, unterscheiden sich voneinander nur der Höhe nach und dadurch, dass in Fällen des Abs 1 und 2 der Gesetzgeber grundsätzlich von einer täglichen "Heimkehr", in Fällen des Abs 4 wegen der Entfernung oder der ungünstigen Verkehrsverhältnisse von der Unmöglichkeit einer täglichen "Heimkehr" ausgeht ()."
Anders als bei der Schulfahrtbeihilfe sind bei der Heimfahrtbeihilfe nur Pauschbeträge zur Abgeltung der Fahrtkosten vorgesehen (§ 30c, Rz 30). Tatsächlich angefallene Fahrtkosten können in den Fällen des § 30c Abs. 4 FLAG 1967 nicht ersetzt werden. Im § 30c Abs. 3 FLAG 1967 werden hinsichtlich des Nachweises von höheren Kosten für die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels durch den Schüler ausdrücklich nur die in Abs. 1 und 2 vorgesehenen Pauschbeträge genannt.
Die maßgebende Entfernung ist nach der Wegstrecke des zwischen der Wohnung im Hauptwohnort und der Zweitunterkunft verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels zu messen. Auf Grund der vorgelegten Belege ergeben sich im vorliegendem Fall 124 Kilometer. Daraus leitet sich ein Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe in den Berufungszeiträumen in Höhe von € 42,00 monatlich ab.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im Spruch zu entscheiden
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | |
betroffene Normen | § 30c Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
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