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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 19.11.2013, RV/2728-W/13

Zurückweisung wegen verspäteter Einbringung eines Vorlageantrages (Abweisung).

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des H, gegen den Zurückweisungsbescheid des Finanzamtes A vom , Steuernummer, hinsichtlich des Vorlageantrages betreffend den Feststellungsbescheid zum (Wertfortschreibung gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 BewG) entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Feststellungsbescheid vom nahm das Finanzamt zum hinsichtlich des Grundbesitzes (landwirtschaftlicher Betrieb) der Berufungswerber eine Wertfortschreibung gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 BewG 1955 vor. Die Fortschreibung war auf Grund von Flächenänderungen und der daraus folgenden Neuabgrenzung der wirtschaftlichen Einheit erforderlich.

Fristgerecht wurde Berufung gegen die Höhe des festgestellten Einheitswertes eingebracht. Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde die Stellungnahme der amtlichen Bodenschätzung eingeholt und wurde die Berufung mit ausführlich begründeter Berufungsvorentscheidung am als unbegründet abgewiesen. Die Zustellung erfolgte mit Rückschein an den Berufungswerber, welcher diesen am als Empfänger unterfertigte.

Der gegen die Berufungsvorentscheidung eingebrachte Vorlageantrag wurde am zur Post gegeben und langte am beim Finanzamt ein.

Mit dem berufungsgegenständlichen Bescheid vom wies das Finanzamt den Vorlageantrag vom als verspätet zurück, da die Antragsfrist bereits am abgelaufen sei. Eine weitere Berufung, welche - wie im Vorlageantrag behauptet - bereits am eingebracht worden sein sollte (nicht eingeschrieben), sei beim Finanzamt nicht aktenkundig. Der Zurückweisungsbescheid wurde am nachweislich übernommen und die gegenständliche Berufung fristgerecht am zur Post gegeben. Sie ist am beim Finanzamt eingelangt.

Der Bw wendet sich jedoch inhaltlich nicht gegen die Zurückweisung des Vorlageantrages sondern bringt vor, er sei irrtümlich als Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes eingestuft worden. Er selbst besitze nur einen kleinen Acker in XY, wofür er eine kleine Pachtsumme bekäme. Er selbst sei nie Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes gewesen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 276 Abs. 2 BAO kann gegen eine Berufungsvorentscheidung, die wie eine Entscheidung über die Berufung wirkt, innerhalb eines Monats der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt werden (Vorlageantrag). Zur Einbringung eines solchen Antrages ist der Berufungswerber und ferner jeder befugt, dem gegenüber die Berufungsvorentscheidung wirkt. Nach § 276 Abs. 3 BAO gilt - wenn ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht wird - ungeachtet des Umstandes, dass die Wirksamkeit der Berufungsvorentscheidung dadurch nicht berührt wird, die Berufung von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt.

Gemäß § 289 Abs. 1 iVm § 273 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde einen Vorlageantrag (eine Berufung) durch Bescheid zurückzuweisen, wenn der Vorlageantrag (die Berufung)

a) nicht zulässig ist oder

b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

§ 108 Abs. 2 BAO normiert, dass nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates enden, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht.

Die Berufungsvorentscheidung vom wurde nachweislich am zugestellt. Die Frist zur Stellung eines Vorlageantrages ist daher am abgelaufen (§276 Abs.2 BAO).

Der Zustellnachweis ist eine öffentliche Urkunde. Ein "unbedenklicher" - d.h. die gehörige äußere Form aufweisender - Zustellnachweis begründet die Vermutung der Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit des bezeugten Vorganges (z.B. ; , 96/03/0350).

Da der Berufungswerber seinen Vorlageantrag datiert vom (also bereits nach Ablauf der Frist!) erst nach Ablauf eines Monats nach Erhalt der Berufungsvorentscheidung (nachweislich zugestellt am ) eingebracht hat, musste das Finanzamt diesen Antrag ungeachtet der Gründe seiner verspäteten Einbringung mit Bescheid als verspätet zurückweisen. Ermessen besteht hie bei keines.

Der spruchgegenständliche Zurückweisungsbescheid des Finanzamtes ist daher zu Recht ergangen, weshalb die dagegen gerichtete Berufung als unbegründet abzuweisen war.

Lediglich als obiter dicta wird ergänzend bemerkt:

Die gegenständlichen Liegenschaften werden offensichtlich auf Grund der Bestimmung des § 24 BewG ("Ehegatteneigentum") in einer (einzigen) wirtschaftlichen Einheit bewertet.

Zu den Vermögensarten die das Bewertungsgesetzes erfasst zählt gemäß § 18 auch das Land- und forstwirtschaftliche Vermögen. § 30 BewG definiert den Begriff des landwirtschaftlichen Vermögens. Demzufolge gehören zum landwirtschaftlichen Vermögen alle Teile (insbesondere Grund und Boden, Gebäude, stehende und umlaufende Betriebsmittel, Nebenbetriebe und "Sonder- und Obstkulturen") einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd einem landwirtschaftlichen Hauptzweck dient (landwirtschaftlicher Betrieb). Insofern wird auch der "Acker" des Bw als "landwirtschaftlicher Betrieb" bezeichnet.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 21 Abs. 1 Z 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
§ 276 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 276 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 108 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at