Eingabegebühr für Verwaltungsgerichtshofbeschwerde (Abweisung)
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Miterledigte GZ: |
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RV/1735-W/11 |
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Rechtssätze | |
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Stammrechtssätze | |
RV/1734-W/11-RS1 | Nach der Bestimmung des § 13 Abs. 3 GebG wird derjenige zum Gesamtschuldner mit den im Abs. 1 der Gesetzesstelle genannten Personen, der im Namen des Antragstellers eine Eingabe überreicht. § 13 Abs. 3 GebG ordnet ohne weitere Unterscheidung die gesamtschuldnerische Gebührenpflicht für alle an, die in offener Stellvertretung handeln. Auch Rechtsanwälte und Steuerberater fallen unter diese Bestimmung. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der M, gegen die Bescheide des Finanzamtes A vom , Steuernummer, betreffend Gebühren und Erhöhung entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.), brachte in ihrer Eigenschaft als berufsmäßige Parteienvertreterin am gegen das Erkenntnis des XY vom , Zahl, betreffend Herrn N, Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ein, welche unter der Zahl xy erfasst wurde.
Mit Beschluss vom lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab.
Mit Zahlungsaufforderung vom hat der Verwaltungsgerichtshof dem Beschwerdeführer aufgetragen, die Gebühr von 220,00 Euro binnen vier Wochen zu entrichten und dem Verwaltungsgerichtshof unter Angabe der oben angeführten Geschäftszahl den urkundlichen Nachweis über die Entrichtung der Gebühr zu übermitteln.
Am hat der Verwaltungsgerichtshof einen amtlichen Befund für die bei ihm eingebrachte Beschwerde aufgenommen.
Mit den im Spruch angeführten Bescheiden setzte das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel für die Beschwerde gemäß § 24 Abs. 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) in der zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde geltenden Fassung, die Gebühr in Höhe von 220,00 Euro, sowie die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs 1 GebG in Höhe von 110,00 Euro, gesamt sohin 330,00 Euro, fest. Das Leistungsgebot richtete es gemäß § 13 Abs. 3 GebG an die nunmehrige Berufungswerberin.
In der dagegen eingebrachten Berufung wendet die Bw. ein, sie sei nicht Partei der im Betreff des Gebührenbescheides genannten Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gewesen, sondern habe diese Beschwerde ausschließlich Kraft Vollmacht des Herrn N erhoben. Die der dortigen Gebührenfestsetzung zu Grunde liegende Gebührenberechnung sei entsprechend auch ausschließlich adressiert an Herrn N ergangen.
Weiters bringt die Bw vor, die Gebühren seien bezahlt worden. Ihr liege die Mitteilung der Rechtsschutzversicherung des Herrn N. vom vor, dass die Gebühr bezahlt worden sei. Allerdings sei die Zahlung laut beigefügtem Telefax offensichtlich an die "Gerichtskasse des Verwaltungsgerichtshofes des Landes Y" an Stelle des dortigen Finanzamtes erfolgt.
Das Schreiben der R-Versicherung wurde der Berufung in Ablichtung beigelegt. Darin teilt diese mit, dass die Überweisung "an die Gerichtskasse" über 220 Euro veranlasst worden sei.
Im Zuge des Berufungsverfahrens ersuchte das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel den Verwaltungsgerichtshof in Wien um Bekanntgabe, ob der Betrag von 220 Euro für die gegenständliche Beschwerde überwiesen worden sei. Mit Schreiben vom teilte dieser mit, dass bis zum heutigen Tage kein Einzahlungsbeleg der "R." über 220 Euro eingelangt sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab.
Im Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz wendet die Bw ein, die Berufungsvorentscheidung berücksichtige nicht, dass der Bescheid vom zu Lasten und adressiert an die Prozessbevollmächtigte als Schuldnerin dieser erhöhten Abgabe erfolgt sei, wozu keinerlei Rechtsgrund ersichtlich sei. Wenn überhaupt, hätte dieser an den Mandanten im Verwaltungsgerichtshofbeschwerdeverfahren ergehen müssen. Falsch sei auch die Darstellung, dass keine Zahlung der R- eingegangen sei. Mit Eingang am habe das dortige Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel die Buchungsmitteilung 4 übersandt, dass am die Gebühr von 220 Euro durch die Rechtsschutzversicherung eingegangen sei. Für die Gebührenerhöhung bleibe somit kein Raum. Es sei nicht verständlich, wieso es dem dortigen Finanzamt nicht möglich sei, zwischen Prozessbevollmächtigtem und den von diesem vertretenen Abgabenschuldnern zu unterscheiden.
Über die Berufung wurde erwogen:
§ 24 Abs 3 VwGG in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 lautet auszugsweise:
"(3) Für Eingaben einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:
1. Die Gebührenpflicht besteht
a) für Beschwerden, Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;
b) unbeschadet der Pflicht zur Entrichtung der Eingabengebühr gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, für Beschwerden gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG, die dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten worden sind.
2. Die Gebühr beträgt 220 Euro. ......
4. Die Gebührenschuld entsteht im Fall der Z 1 lit. a im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe, im Fall der Z 1 lit. b im Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof; die Gebühr wird mit diesen Zeitpunkten fällig.
5. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist im Fall der Z 1 lit. a der Eingabe anzuschließen, im Fall der Z 1 lit. b dem Verwaltungsgerichtshof gesondert vorzulegen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.
6. Für die Erhebung der Gebühr ist das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien in erster Instanz zuständig.
7. Im Übrigen gelten für die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, über Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14 sowie die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, BGBl. Nr. 194...."
Nach dieser Bestimmung ist für beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Beschwerden spätestens im Zeitpunkt der Überreichung eine Gebühr in Höhe von 220 Euro zu entrichten. Die Gebührenschuld entsteht mit der Überreichung der Beschwerde bzw. des Antrages. Unter Überreichung ist das Einlangen derselben beim Gerichtshof zu verstehen (; , 99/16/0118; , 99/16/0182).
Mit dem Einlangen der Beschwerde beim VwGH ist der gebührenpflichtige Tatbestand iSd § 24 Abs 3 VwGG erfüllt (). Gegenständliche Beschwerde ist am beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt; somit ist die Gebührenschuld am entstanden. Selbst wenn die Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichtshofes den Beschwerdeführer auffordert, die Gebühr innerhalb einer bestimmten Frist zu entrichten, so ist die Gebührenschuld dennoch bereits am Tage der Überreichung bzw. des Einlangens der Beschwerde beim Gerichtshof entstanden, womit sie - entgegen dem Vorbringen der Berufungswerberin - nicht rechtzeitig einbezahlt worden ist.
Zu entrichten ist die Gebühr nicht durch Überweisung auf ein Konto des Verwaltungsgerichtshofes, sondern durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel. Da die Gebühr nicht auf ein Konto des Verwaltungsgerichtshofes zu überweisen ist, kann es bei diesem auch nicht zu einer Buchung kommen, womit dieser nicht überprüfen kann, ob die Gebühr auch tatsächlich entrichtet worden ist. Die Vorlage des Original-Zahlungsbeleges ist für den Gerichtshof der Nachweis, dass die Gebühr - und mit welchem Betrag - entrichtet worden ist. So lange der Zahlungsbeleg nicht vorgelegt wird, ist für den Gerichtshof die Gebühr nicht entrichtet. Damit ist die Gebühr jedoch nicht "vorschriftsmäßig" (§ 24 Abs 3 Z 5 VwGG) entrichtet worden (vgl. zB , , RV/1946-W/10, , RV/0059-W/11). Denn einerseits umfasst die "vorschriftsmäßige Entrichtung" den urkundlichen Nachweis derselben und andererseits ist die Gebührenschuld, wie oben ausgeführt, in jedem Fall bereits im Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof entstanden.
Nach § 34 Abs 1 GebG sind die Organe der Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hie bei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem zuständigen Finanzamt zu übersenden.
In § 24 Abs. 3 VwGG sind daher zwei Voraussetzungen bezüglich der Gebühr enthalten:
1. die Entrichtung der Gebühr und
2. der Nachweis der Entrichtung gegenüber dem VwGH.
Da beide Voraussetzungen gegeben sein müssen, handelt es sich im vorliegenden Fall um eine nicht vorschriftsmäßige Entrichtung nach § 203 BAO, sodass der angefochtene Gebührenbescheid zu erlassen war.
Nach § 24 Abs 3 Z 7 VwGG gelten für die Gebühr neben Bestimmungen des Gebührengesetzes auch die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung.
Nach § 203 BAO ist bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist. Damit gilt diese Bestimmung auch sinngemäß für die feste Gebühr nach § 24 Abs 3 VwGG, die durch Überweisung auf das Konto Nr. 5504109 des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten ist.
Wird eine feste Gebühr mit Bescheid festgesetzt, so hat das Finanzamt gemäß § 9 Abs. 1 GebG zwingend eine Erhöhung im Ausmaß von 50 v. H. der nicht ordnungsgemäß entrichteten Gebühr zu erheben, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (). Die Vorschreibung dieser Gebührenerhöhung steht nicht im Ermessen der Behörde.
Gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 GebG ist bei Eingaben, deren Beilagen und den die Eingaben vertretenden Protokollen sowie sonstigen gebührenpflichtigen Protokollen zur Entrichtung der Stempelgebühren derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht oder das Protokoll verfasst wird.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist mit den im Abs. 1 genannten Personen zur Entrichtung der Stempelgebühren zur ungeteilten Hand verpflichtet, wer im Namen eines anderen eine Eingabe oder Beilage überreicht oder eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung oder ein Protokoll oder eine Amtshandlung veranlasst.
Nach dieser Bestimmung des § 13 Abs. 3 GebG wird derjenige zum Gesamtschuldner mit den im Abs. 1 der Gesetzesstelle genannten Personen, der im Namen des Antragstellers entweder eine Eingabe - allenfalls mit Beilagen - überreicht, eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung oder die Abfassung bzw. Ausfertigung eines Protokolls "veranlasst", also bewirkt. Durch die Normierung eines Gesamtschuldverhältnisses soll verhindert werden, dass die als Antragsteller aufscheinende Person später die Gebührenpflicht dadurch erfolgreich verneinen könnte, dass sie bestreitet, dass die Schrift in ihrem Auftrag überreicht worden ist.
Liegen Gesamtschuldverhältnisse vor, so liegt es im Auswahlermessen der Behörde, welchen der Gesamtschuldner sie für die Gebührenschuld heranzieht. Dies liegt im Wesen eines Gesamtschuldverhältnisses (§ 891 ABGB), nach dem es vom Gläubiger abhängt, ob er von allen oder von einigen Mitschuldnern das Ganze oder nach von ihm gewählten Anteilen, oder ob er das Ganze von einem einzigen fordern will. Über eine Vorrangigkeit eines der in Betracht kommenden Abgabenschuldner kann dem Gesetz nichts entnommen werden (vgl. ; , 98/16/0137).
§ 13 Abs 3 GebG ordnet ohne weitere Unterscheidung die gesamtschuldnerische Gebührenpflicht für alle an, die in offener Stellvertretung handeln. Lege non distinguente ist daher nicht zwischen berufsmäßigen Parteienvertreten und anderen Vertretern zu unterscheiden. Auch Rechtsanwälte und Steuerberater fallen unter diese Bestimmung (vgl. Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren, Bd I, § 13 GebG, Rzn 11-17).
Die Bw hat in ihrer Eigenschaft als Parteienvertreterin die Beschwerde überreicht, womit § 13 Abs. 3 GebG jedenfalls anwendbar ist.
Da die Gebühr aus den oben angeführten Gründen in vorliegendem Fall nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist, erfolgte die bescheidmäßige Festsetzung von Gebühr und Erhöhung zu Recht, wobei bereits entrichtete Beträge angerechnet werden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 13 Abs. 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 24 Abs. 3 Z 5 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 § 34 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 24 Abs. 3 Z 7 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 § 203 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 13 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 891 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at