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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 02.09.2011, RV/0573-W/10

Liegt ein der Erbschaftssteuer zu unterziehender Pflichtteil vor?

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0573-W/10-RS1
Wenn nach der Aktenlage der Enterbte keinen einzigen Schritt zur Geltendmachung oder Verwertung seiner Pflichtteils(ergänzungs)ansprüche gesetzt hat, liegt kein Erwerb von Todes wegen auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches vor.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom , Erfassungsnummer zzz, betreffend Erbschaftssteuer entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Nach der Aktenlage und nach den Angaben eines der Enkel der Erblasserin ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Am ttmmjjjj verstarb Frau M., die Mutter des nunmehrigen Berufungswerbers, Bw. (Bw.). Zur Universalerbin war die Schwester des Bw., Frau S. berufen. Nach der Aktenlage hat die Erblasserin zu Lebzeiten nahezu ihr gesamtes Vermögen an die Schwester des Bw. verschenkt und wurde dadurch der Pflichtteil des Bw. verkürzt.

Die Erblasserin hat dem Bw. im Grunde des § 773 ABGB den Pflichtteil entzogen und diesen seinen Kindern zugewendet (exhereditatio bona mente).

Die Kinder des Bw. haben die Rechtsauffassung vertreten, dass auf Grund der Enterbung auch der Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß § 785 ABGB anteilsmäßig auf sie übergegangen sei. Hingegen hat Frau NN., eine titulierte Gläubigerin des Bw. die Rechtsauffassung vertreten, dass der Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 785 ABGB nicht auf die Enkelkinder der Erblasserin übergehen könne, solange der pflichtteilsberechtigte Noterbe (der Bw.) noch lebe.

Frau NN. hat in der Folge beim Bezirksgericht xxx gegen den Bw. wegen einer Kapitalforderung in der Höhe von € 799.000,00 die Bewilligung der Forderungsexekution erwirkt und sämtliche dem Bw. gegen die Verlassenschaft nach der Erblasserin zustehenden Ansprüche pfänden lassen. Von dieser Exekution wurde auch die Universalerbin (die o.a. Schwester des Bw.) als Drittschuldnerin verständigt.

Die Schwester des Bw. hat jeglichen Pflichtteilsergänzungsanspruch, sowohl der Enkelkinder als auch gegenüber Frau NN. (für den Bw.) bestritten.

In der damaligen Situation drohten unmittelbar mehrere Klagen gegen die Universalerbin seitens der beiden Enkelkinder bzw. seitens der Frau NN.. Die drei Letztgenannten haben zur Vermeidung langwieriger und im Ergebnis ungewisser Rechtsstreitigkeiten am eine Vereinbarung getroffen, wonach sie gemeinsam gegen die Universalerbin vorgehen und etwaige Zahlungen aus dem Titel Pflichtteilsergänzungsanspruch jeweils zur Hälfte zwischen NN. und den beiden Enkelkindern zu verteilen sind.

Nach jahrelangen intensiven Auseinandersetzungen hat die Universalerbin schließlich außergerichtlich zugestimmt, insgesamt einen Pflichtteilsergänzungsanspruch von € 590.000,00 + € 160.000,00, insgesamt somit € 750.000,00 zu leisten.

Dieser Betrag ist an die beiden Enkelkinder ausbezahlt worden. Letztere haben allerdings einen Teil davon, nämlich einen Betrag in der Höhe von insgesamt € 370.000,00 bloß treuhändig für Frau NN. vereinnahmt und an diese überwiesen.

Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien setzte daraufhin dem Bw. mit dem o.a. Bescheid vom die Erbschaftssteuer mit € 105.358,00 fest. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen ging das Finanzamt dabei von einem Pflichtteil in Höhe von € 370.000,00 und einem Pflichtteilsergänzungsanspruch von € 590.000,00, insgesamt somit von einem Betrag von € 960.000,00 aus.

Gegen diesen Bescheid erhob der Bw. mit Eingabe vom das Rechtsmittel der Berufung, die sich u.a. gegen die Höhe der Bemessungsgrundlagen richtet.

Mit Eingabe vom stellte der Bw. klar, dass die Universalerbin im gegebenen Zusammenhang zur Vermeidung eines Prozesses zunächst € 590.000,00 akontiert und anschließend im Rahmen eines Vergleichs eine weitere Zahlung von € 160.000,00 geleistet habe. Davon sei ein Betrag von € 380.000,00 ihm zuzurechnen.

Das Finanzamt änderte daraufhin mit Berufungsvorentscheidung vom die Festsetzung der Erbschaftssteuer zu Gunsten des Bw. ab, wobei es der Abgabenberechnung den zuletzt genannten Betrag zugrunde legte.

Mit Schriftsatz vom stellte der Bw. den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Er habe niemals einen Pflichtteilsanspruch geltend gemacht. Es liege daher seinerseits ein Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch vor. Eine Gläubigerin von ihm habe gegen ihn Exekution geführt und es sei ohne sein Mitwirken zu einem Vergleich gekommen, wonach auf Grund dieser Exekutionsbewilligung dieser Gläubigerin ein Betrag von € 370.000,00 überwiesen worden sei. Außerdem seien seine Verbindlichkeiten gegenüber der genannten Gläubigerin von seinem Pflichtteilsanspruch abzuziehen. Dieser Pflichtteilsanspruch sei jedoch geringer als die Schuld, sodass kein positiver Saldo für die Bemessung der Erbschaftssteuer verblieben sei.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 (ErbStG) unterliegt der Steuer nach diesem Bundesgesetz der Erwerb von Todes wegen.

Nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955 gilt als Erwerb von Todes wegen der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches.

Der (unentgeltliche) Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch ist gemäß § 15 Abs. 1 Z 8 ErbStG 1955 steuerfrei.

Das Finanzamt geht im Spruch des angefochtenen Bescheides erkennbar davon aus, dass entsprechend den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955 ein Erwerb von Todes wegen auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches vorliegt.

Dieser Feststellung steht aber der Einwand des Bw. entgegen, wonach er auf Grund der von seiner Mutter testamentarisch verfügten Enterbung niemals einen Pflichtteilsanspruch geltend gemacht habe. Diese Aussage deckt sich mit dem Inhalt des Schriftsatzes des Rechtsvertreters der Universalerbin vom . Darin wird ausdrücklich bestätigt, dass der Bw. keine Pflichtteilsansprüche geltend gemacht habe und solche daher auch nicht befriedigt worden seien.

Das Recht auf den Pflichtteil entsteht wie beim Erbteil mit dem Tod des Erblassers als Anwartschaftsrecht. Es muss vom Berechtigten ausdrücklich geltend gemacht werden (siehe Fellner, Rz. 42 zu § 2 ErbStG). Als Zeitpunkt der Geltendmachung des Pflichtteils ist jener anzunehmen, in dem der Pflichtteilsberechtigte oder sein Vertreter nach außen hin - auch außergerichtlich - zu erkennen gibt, er wolle seinen Pflichtteilsanspruch wahren und nicht darauf verzichten ().

Nach der Aktenlage besteht nicht der geringste Hinweis darauf, dass der Bw. auch nur einen einzigen Schritt zur Erhebung des Pflichtteilsanspruches gesetzt hat.

Die Auszahlung des o.a. Betrages von € 750.000,00 (€ 590.000,00 + € 160.000,00) an die Kinder des Bw. bzw. an die Gläubigerin NN. beruht einerseits auf der o.a. Vereinbarung vom und andererseits auf einen Vergleich mit der Universalerbin. Der Bw. war weder Vertragspartei der genannten Vereinbarung noch hat er - laut seinen durchaus glaubwürdigen Angaben im Vorlageantrag - am Zustandekommen des erwähnten Vergleichs mitgewirkt.

Angesichts dieser Umstände ist das Vorbringen des Bw. nicht zu widerlegen, wonach er auf seinen Pflichtteilsanspruch mangels Geltendmachung verzichtet habe.

Obwohl der Bw. durch die genannte Auszahlung insofern in seinem Vermögen bereichert worden ist, als diese zur Minderung der gegen ihn bestehenden Forderungen der Frau NN. geführt hat, liegt daher kein Erwerb von Todes wegen iSd § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG vor.

Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates in der Überweisung des erwähnten Geldbetrages an die Gläubigerin des Bw. auch nicht etwa eine Abfindung für den Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch iSd § 2 Abs. 2 Z 4 ErbStG 1955 zu erblicken ist. Dies deshalb, weil einerseits der Bw. nach der Aktenlage keinerlei Initative zur - wie auch immer gearteten - Verwertung seiner Pflichtteils(ergänzungs)ansprüche gesetzt hat und andererseits keine Feststellungen dahingehend getroffen worden sind, dass er mit Dritten im Hinblick auf eine derartige Abfindung in Verhandlung getreten ist. Die Auszahlung erfolgte nach der Aktenlage nicht nur ohne Zutun des Bw.; er konnte sie nicht einmal verhindern, zumal er den Geldbetrag nie erhalten hat.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Pflichtteilsansprüche
Pflichtteilsergänzungsansprüche
Verweise
Zitiert/besprochen in
AFS 2011/9, 276

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at