Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 01.09.2011, RV/1787-W/11

Gebührenpflicht einer Sukzessivbeschwerde (Abweisung).


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Miterledigte GZ:
RV/1788-W/11


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/1787-W/11-RS1
Für eine vorschriftsmäßige Gebührenentrichtung ist auch die Vorlage des Zahlungsbeleges in Urschrift beim Verwaltungsgerichtshof erforderlich.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der S, gegen die Bescheide des Finanzamtes A vom , Steuernummer, betreffend Gebühren und Erhöhung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.), S., brachte in ihrer Eigenschaft als berufsmäßige Parteienvertreterin gegen den Bescheid des X vom , GZ, betreffend B, Beschwerde gem. Art 144 Abs 1 B-VG beim Verfassungsgerichtshof ein, welche unter der Zahl B xy erfasst wurde. Wie dem Vermerk auf der Beschwerdekopie zu entnehmen ist, wurde die Gebühr in Höhe von 220,00 Euro hiefür entrichtet. Der Verfassungsgerichtshof trat die Beschwerde gem. Art 144 Abs 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ab, wo diese am einlangte und unter der Zahl yz erfasst wurde.

Mit Zahlungsaufforderung vom hat der Verwaltungsgerichtshof dem Beschwerdeführer aufgetragen, die Gebühr von 220,00 Euro binnen vier Wochen zu entrichten und dem Verwaltungsgerichtshof unter Angabe der oben angeführten Geschäftszahl den urkundlichen Nachweis über die Entrichtung der Gebühr zu übermitteln.

Mit Beschluss vom stellte der Verwaltungsgerichtshof das diesbezügliche Verfahren ein.

Am hat der Verwaltungsgerichtshof einen amtlichen Befund für die bei ihm am eingelangte Beschwerde aufgenommen.

Mit den im Spruch angeführten Bescheiden setzte das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel für die Beschwerde gemäß § 24 Abs. 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) in der zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde geltenden Fassung, die Gebühr in Höhe von 220,00 Euro, sowie die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs 1 GebG in Höhe von 110,00 Euro, gesamt sohin 330,00 Euro, fest. Das Leistungsgebot richtete es gemäß § 13 Abs. 3 GebG an die nunmehrige Berufungswerberin.

In der dagegen eingebrachten Berufung wendet die Bw. ein, die Mandantschaft sei mit Schreiben des Verwaltungsgerichtshofes vom aufgefordert worden, eine Gebühr gemäß § 24 Abs. 3 VwGG in der Höhe von EUR 220,00 zu entrichten. Gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 GebG seien die festen Gebühren durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten. Der Aufforderung sei entsprochen worden indem die Gebühr auf das angegebene Konto einbezahlt worden sei.

Die vorgeschriebene Gebühr sei daher ordnungsgemäß entrichtet worden. Für eine Gebührenerhöhung gem. § 9 Abs 1 GebG bestehe daher kein Anlass. Ein allenfalls unterbliebener Beleg der Einzahlung der Gebühr gem. § 24 Abs. 3 Z 5 VwGG sei kein Grund für eine Gebührenerhöhung nach "§ 9 Abs. 2 GebG", weil dieser nur bei nicht ordnungsgemäßer Entrichtung, nicht jedoch auch bei einem nicht dem VwGG entsprechenden Nachweis der Entrichtung anzuwenden sei. Da die vorgeschriebene Gebühr tatsächlich ordnungsgemäß entrichtet worden sei, hätten weder der Gebührenbescheid noch der Bescheid über die Gebührenerhöhung ergehen dürfen. Als Beweismittel wurden die Auftragsbestätigung in Original und Kopie sowie die Durchführungsbestätigung der Einzelüberweisung vom übermittelt.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Neben der Bezug habenden Gesetzesstelle des VwGG führte das Finanzamt aus, da die Entrichtung der Gebühr weder innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Frist erfolgt, noch der Nachweis der Entrichtung erbracht worden sei, handle es sich um eine nicht vorschriftsmäßige Entrichtung nach § 203 BAO, sodass der angefochtene Gebührenbescheid zu erlassen gewesen sei. § 9 Abs 1 GebG sehe eine zwingende Gebührenerhöhung als objektive Rechtsfolge einer nicht ordnungsgemäßen Entrichtung vor. Der entrichtete Betrag sei auf die bescheidmäßige Vorschreibung angerechnet worden. Fristgerecht wurde Vorlageantrag eingebracht.

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 24 Abs 3 VwGG in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 lautet auszugsweise:

"(3) Für Eingaben einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:

1. Die Gebührenpflicht besteht

a) für Beschwerden, Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;

b) unbeschadet der Pflicht zur Entrichtung der Eingabengebühr gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, für Beschwerden gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG, die dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten worden sind.

2. Die Gebühr beträgt 220 Euro. ......

4. Die Gebührenschuld entsteht im Fall der Z 1 lit. a im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe, im Fall der Z 1 lit. b im Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof; die Gebühr wird mit diesen Zeitpunkten fällig.

5. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist im Fall der Z 1 lit. a der Eingabe anzuschließen, im Fall der Z 1 lit. b dem Verwaltungsgerichtshof gesondert vorzulegen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.

6. Für die Erhebung der Gebühr ist das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien in erster Instanz zuständig.

7. Im Übrigen gelten für die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, über Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14 sowie die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, BGBl. Nr. 194...."

Gem. § 24 Abs 3 Z 1 lit.b VwGG fällt demnach im Falle der Abtretung einer zunächst an den VfGH gerichteten Beschwerde an den VwGH außer der Gebühr für die Beschwerde an den VfGH nach § 17a VfGG auch die Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG an.

Im Falle einer Sukzessivbeschwerde entsteht die Gebührenschuld nach § 24 Abs 3 VwGG im Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof (, in Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren Bd. I zu § 14 TP6 GebG, Rz 161).

Mit dem Einlangen der Beschwerde beim VwGH ist der gebührenpflichtige Tatbestand iSd § 24 Abs 3 VwGG erfüllt (). Gegenständliche Beschwerde ist am beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt; somit ist die Gebührenschuld am entstanden. Selbst wenn die Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichtshofes den Beschwerdeführer auffordert, die Gebühr innerhalb einer bestimmten Frist zu entrichten, so ist die Gebührenschuld dennoch bereits am Tage der Überreichung bzw. des Einlangens der Beschwerde beim Gerichtshof entstanden, womit sie - entgegen dem Vorbringen des Berufungswerbers - nicht rechtzeitig einbezahlt worden ist. Die Regelung des § 24 Abs 3 VwGG nimmt nicht darauf bedacht, dass der Gebührenschuldner im Falle einer Sukzessivbeschwerde vom Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld keine Kenntnis erlangen kann (vgl. Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren Bd. I zu § 14 TP 6 GebG, Rz 161). Dies kann wohl im Rahmen der Ermessensübung die Festsetzung einer Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs 2 GebG verhindern, nicht aber die verpflichtende Festsetzung der Erhöhung nach § 9 Abs 1 leg.cit. ausschließen.

Zu entrichten ist die Gebühr nicht durch Überweisung auf ein Konto des Verwaltungsgerichtshofes, sondern durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel. Da die Gebühr nicht auf ein Konto des Verwaltungsgerichtshofes zu überweisen ist, kann es bei diesem auch nicht zu einer Buchung kommen, womit dieser nicht überprüfen kann, ob die Gebühr auch tatsächlich entrichtet worden ist. Die Vorlage des Original-Zahlungsbeleges ist für den Gerichtshof der Nachweis, dass die Gebühr - und mit welchem Betrag - entrichtet worden ist. So lange der Zahlungsbeleg nicht vorgelegt wird, ist für den Gerichtshof die Gebühr nicht entrichtet. In vorliegendem Fall wurde die Gebühr zwar mittlerweile überwiesen, allerdings nicht innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten vierwöchigen Frist, sondern drei Monate später. Der Originaleinzahlungsbeleg ist dem Verwaltungsgerichtshof jedenfalls nicht vorgelegt worden, er weist auch keinen diesbezüglichen Eingangsstempel auf. Damit ist die Gebühr jedoch nicht "vorschriftsmäßig" (§ 24 Abs 3 Z 5 VwGG) entrichtet worden (vgl. zB , , RV/1946-W/10, , RV/0059-W/11). Denn einerseits umfasst die "vorschriftsmäßige Entrichtung" - entgegen der Meinung der Bw - auch den urkundlichen Nachweis derselben und andererseits ist die Gebührenschuld, wie oben ausgeführt, in jedem Fall bereist im Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof entstanden.

Nach § 34 Abs 1 GebG sind die Organe der Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hie bei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem zuständigen Finanzamt zu übersenden.

Nach § 24 Abs 3 Z 7 VwGG gelten für die Gebühr neben Bestimmungen des Gebührengesetzes auch die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung.

Nach § 203 BAO ist bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist. Damit gilt diese Bestimmung auch sinngemäß für die feste Gebühr nach § 24 Abs 3 VwGG, die durch Überweisung auf das Konto Nr. 5504109 des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten ist.

Wird eine feste Gebühr mit Bescheid festgesetzt, so hat das Finanzamt gemäß § 9 Abs. 1 GebG zwingend eine Erhöhung im Ausmaß von 50 v. H. der nicht ordnungsgemäß entrichteten Gebühr zu erheben, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (). Die Vorschreibung dieser Gebührenerhöhung steht nicht im Ermessen der Behörde. Eine - im Ermessen stehende - Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs 2 GebG wurde nicht festgesetzt.

Gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 GebG ist bei Eingaben, deren Beilagen und den die Eingaben vertretenden Protokollen sowie sonstigen gebührenpflichtigen Protokollen zur Entrichtung der Stempelgebühren derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht oder das Protokoll verfasst wird.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist mit den im Abs. 1 genannten Personen zur Entrichtung der Stempelgebühren zur ungeteilten Hand verpflichtet, wer im Namen eines anderen eine Eingabe oder Beilage überreicht oder eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung oder ein Protokoll oder eine Amtshandlung veranlasst.

Nach dieser Bestimmung des § 13 Abs. 3 GebG wird derjenige zum Gesamtschuldner mit den im Abs. 1 der Gesetzesstelle genannten Personen, der im Namen des Antragstellers entweder eine Eingabe - allenfalls mit Beilagen - überreicht, eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung oder die Abfassung bzw. Ausfertigung eines Protokolls "veranlasst", also bewirkt. Durch die Normierung eines Gesamtschuldverhältnisses soll verhindert werden, dass die als Antragsteller aufscheinende Person später die Gebührenpflicht dadurch erfolgreich verneinen könnte, dass sie bestreitet, dass die Schrift in ihrem Auftrag überreicht worden ist.

Da die Gebühr in vorliegendem Fall nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist, erfolgte die bescheidmäßige Festsetzung von Gebühr und Erhöhung zu Recht.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Art. 144 Abs. 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Art. 144 Abs. 3 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 13 Abs. 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 24 Abs. 3 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 3 Abs. 2 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 24 Abs. 3 Z 5 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 9 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 203 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 17a VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
§ 14 TP 6 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 34 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 24 Abs. 3 Z 7 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 13 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Verweise
Zitiert/besprochen in
UFSjournal 10/2011, 374
UFSjournal 12/2011, 425

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at