Sonstiger Bescheid, UFSZ2L vom 01.09.2011, ZRV/0119-Z2L/11

Vorlageerinnerung gem. § 276 Abs. 6 BAO im Zusammenhang mit einer Berufung nach § 85b ZollR-DG

Entscheidungstext

Bescheid

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die als Vorlageerinnerung bezeichnete Eingabe der X., Adr., vertreten durch Mag. jur. Gerald Hamminger, Rechtsanwalt, 5280 Braunau am Inn, Linzer Straße 1, vom betreffend der Bescheide des Zollamtes Linz Wels vom , Zl. 520000/65025/13/2010 und 520000/65025/14/2011, entschieden:

Die als Vorlageerinnerung bezeichnete Eingabe vom wird als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheiden vom wurde für die X. gem. Art. 204 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 ZK iVm. § 2 Abs. 1 eine Eingangsabgabenschuld iHv. € 44.891,91 (Zoll € 7.953,40, EUSt € 36.938,51) sowie eine Abgabenerhöhung gem. § 108 Abs. 1 ZollR-DG iHv. € 1.214,67 festgesetzt.

Dagegen hat die X. durch ihren ausgewiesenen Vertreter mit Eingabe vom Berufung eingebracht.

Mit Schreiben vom langte beim Unabhängigen Finanzsenat eine als Vorlageerinnerung wegen § 276 Abs. 6 BAO bezeichnete Eingabe ein. Darin wurde im wesentlichen ausgeführt, dass über die mit Schriftsatz vom innerhalb offener Frist beim Zollamt Linz-Wels als Zollbehörde erster Instanz gegen die Bescheide vom , Zl. 520000/65025/13/2010 und Zl. 520000/65025/14/2010, eingebrachte Berufung weder mit Berufungsvorentscheidung abgesprochen noch der betroffene Abgabepflichtige davon verständigt worden sei, dass die Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat vorgelegt worden sei.

Unter Hinweis auf Art. 145 ZK, §§ 85b und 85c ZollR-DG brachte der Einschreiter vor, dass die Abgabenbehörde erster Instanz (= Zollbehörde erster Instanz / Stufe) bis längstens 2 Monate nach Einbringung der Berufung die Akten entweder durch Berufungsvorentscheidung zu erledigen oder zumindest den Parteien eine Verständigung über die erfolgte Vorlage der Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat zu übermitteln habe. Da seit der Einbringung der Berufung bereits 2 Monate verstrichen seien, habe er nunmehr diese Vorlageerinnerung gem. § 276 Abs. 6 BAO eingebracht.

Der Unabhängige Finanzsenat hat hiezu erwogen:

Der Zollkodex legt in den Art. 243 -246 ZK die für die Gemeinschaft geltenden Vorschriften zum Rechtsbehelf in Zollsachen fest. Diese sind unmittelbar in den Mitgliedsstaaten verbindlich und haben Vorrang vor innerstaatlichem Recht.

Gem. Art. 243 Abs. 1 erster Satz ZK kann jede Person einen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen der Zollbehörden auf dem Gebiet des Zollrechts einlegen, die sie unmittelbar und persönlich betreffen.

Art. 243 Abs. 1 ZK sieht vor, dass vor einer Zollbehörde ein erstinstanzliches Verfahren stattfindet, welches zu einer Entscheidung führt, wogegen ausdrücklich ein Rechtsbehelf eingeräumt wird.

Der von Art. 243 Abs. 1 ZK vorgesehene Rechtsbehelf ist nach Abs. 2 Buchstabe a der zitierten Bestimmung des Zollkodex zunächst "auf einer ersten Stufe" wiederum bei einer (dafür gesetzlich bestimmten) Zollbehörde einzulegen. Es hat demnach gegen die erstinstanzliche zollbehördliche Entscheidung ein erster administrativer Rechtszug stattzufinden. Rechtsmittelbehörde ist nach der ausdrücklichen Anordnung des Art. 243 Abs. 2 Buchstabe a ZK wieder eine Zollbehörde (siehe ; , 99/16/0530).

Gemäß § 85c Abs. 1 ZollR-DG idF BGBl. I Nr. 97/2002 ist gegen Berufungsvorentscheidungen sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Berufungsbehörde der ersten Stufe als Rechtsbehelf der zweiten Stufe (Art. 243 Abs. 2 Buchstabe b ZK) die Beschwerde an den Unabhängigen Finanzsenat (§ 1 UFSG) zulässig.

Für die Einbringung der Beschwerde, das Verfahren des Unabhängigen Finanzsenates sowie dessen Entscheidungen gelten die diesbezüglichen Bestimmungen der BAO, soweit die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Regelungen nicht entgegenstehen, sinngemäß (§ 85c Abs. 8 ZollR-DG idF BGBl. I Nr. 97/2002).

Gem. § 276 Abs. 6 BAO hat die Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung, über die eine Berufungsvorentscheidung nicht erlassen wurde oder über die infolge eines zeitgerechten Vorlageantrages von der Abgabenbehörde zweiter Instanz zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen. Die Abgabenbehörde erster Instanz hat die Parteien (§ 78) vom Zeitpunkt der Vorlage an den unabhängigen Finanzsenat unter Anschluss einer Ausfertigung des Vorlageberichtes zu verständigen. Erfolgt innerhalb von zwei Monaten ab Einbringung der Berufung oder des Vorlageantrages bei der Abgabenbehörde erster Instanz weder eine das Berufungsverfahren abschließende Erledigung der Abgabenbehörde erster Instanz, noch eine Aussetzung der Berufung nach § 281 oder eine Verständigung von der Vorlage der Berufung, so kann eine Partei (§ 78) bei dem unabhängigen Finanzsenat eine Vorlageerinnerung einbringen. Diese wirkt wie eine Vorlage der Berufung durch die Abgabenbehörde erster Instanz, wenn sie die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides und Angaben über die Einbringung der Berufung enthält.

Im Gegensatz zu den Finanzämtern als Abgabenbehörden erster Instanz, die die Möglichkeit haben, über eine Berufung mittels Berufungsvorentscheidung zu entscheiden (Argument "kann" in § 276 Abs. 1 BAO) hat gem. Art. 243 Abs. 2 lit. a ZK gegen erstinstanzlich zollbehördliche Entscheidungen zunächst ein erster, administrativer Rechtszug stattzufinden. Rechtsmittelbehörde ist nach der ausdrücklichen Anordnung des Art. 243 Abs. 2 lit. a ZK wieder eine Zollbehörde.

Die Vorlageerinnerung nach § 276 Abs. 6 BAO hat dieselben Rechtsfolgen wie die Berufungsvorlage (im Sinne des § 276 Abs. 6 BAO). Wie bereits dargelegt, hat der Unabhängige Finanzsenat als Rechtsschutzbehörde im Zollverfahren über von den Zollämtern (als Berufungsbehörden erster Stufe) zwingend zu erlassende Berufungsvorentscheidungen zu entscheiden. Die Entscheidungskompetenz über die vom Einschreiter eingebrachten Berufungen gegen die Bescheide des Zollamtes Linz Wels kann durch die von ihm eingebrachte Vorlageerinnerung daher nicht auf den Unabhängigen Finanzsenat übergehen.

Auf Grund der eindeutigen Bezeichnung der Eingabe als "Vorlageerinnerung gem. § 276 Abs. 6 BAO" kann daher auch nicht darauf geschlossen werden, dass es sich bei dieser Eingabe um eine Beschwerde iSd § 85c Abs. 1 ZollR-DG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Berufungsbehörde erster Stufe handeln sollte, zumal die Entscheidungsfrist von 6 Monaten ab Einlangen der Berufung noch nicht abgelaufen war (Einlangen der Berufung: ).

Das Anbringen vom ("Vorlageerinnerung gem. § 276 Abs. 6 BAO") war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 243 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 245 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
§ 276 Abs. 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85b ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 85c ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Verweise
ZK, Zollkodex
ZK, Zollkodex Art. 145
ZK, Zollkodex Art. 243
ZK, Zollkodex Art. 246
ZK, Zollkodex Art. 243 Abs. 1 erster Satz
ZK, Zollkodex Art. 243 Abs. 1
ZK, Zollkodex Art. 243 Abs. 2 Buchstabe a


ZK, Zollkodex Art. 243 Abs. 2 Buchstabe b
ZK, Zollkodex Art. 243 Abs. 2 lit. a

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