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Sonstiger Bescheid, UFSG vom 01.09.2011, RV/0709-G/11

Zurückweisung einer im Zuge der Berufung gemäß § 248 BAO gegen den Haftungsbescheid eingebrachten Berufung gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch

Entscheidungstext

Bescheid

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Körperschaften vom betreffend Haftung des Arbeitgebers gemäß § 82 EStG 1988 für die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer für 7/1996 entschieden:

Die Berufung wird gemäß § 273 Abs. 1 lit a der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Der Berufungswerber war Geschäftsführer der A GmbH. Über das Vermögen dieser GmbH wurde am 1/1 der Konkurs eröffnet und am 1/2 mangels Kostendeckung aufgehoben.

Das Finanzamt setzte nach einer Lohnabgabenprüfung mit Bescheid vom unter anderem für den Zeitraum 7/1996 Lohnsteuer fest. Am erließ das Finanzamt gegenüber dem Berufungswerber den Haftungsbescheid gemäß § 9 BAO, mit welchem er unter anderem zwar für die Lohnsteuer 1995, nicht jedoch für die gegenständlich strittige Lohnsteuer 7/1996 zur Haftung herangezogen wurde. Die in der Berufung gegen diesen Haftungsbescheid erhobenen Einwendungen bezüglich der festgesetzten Lohnsteuer wertete das Finanzamt gemäß § 248 BAO als Berufung gegen den Bescheid über die Festsetzung der Lohnsteuer vom und legte diese, nachdem den Berufungen bezüglich Umsatzsteuer mit Berufungsentscheidung des , teilweise stattgegeben wurde, dem UFS zur Entscheidung vor.

In der Berufung gegen den Haftungsbescheid vom wurde bezüglich der strittigen Lohnsteuer vorgebracht, dass in den Monaten Juli, Juni und Mai 1996, abgesehen von kleineren Akontozahlungen (wobei die diesbezüglich angefallenen Abgaben abgeführt worden seien), keine Löhne mehr ausbezahlt worden seien.

Trotz der ordnungsgemäßen Erklärung sei in der Folge offensichtlich im Schätzungsweg die Lohnsteuer abweichend festgesetzt worden, wobei weder mit ihm als Geschäftsführer Kontakt aufgenommen noch in die Unterlagen Einsicht genommen worden sei. Dieser Bescheid sei dem Masseverwalter zugestellt worden, welcher aus offensichtlich prozessökonomischen Gründen keine Berufung erhoben habe. Die Schätzung sei jedoch nicht korrekt erfolgt. Das Finanzamt wäre angehalten gewesen, die Schätzung anhand der vorhandenen, beim Masseverwalter erliegenden Unterlagen durchzuführen und wäre in der Folge zum Ergebnis gekommen, dass die erklärten Abgaben korrekt von ihm ermittelt worden wären. Beweis: PV wie bisher. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und Beischaffung sämtlicher Akten sowie Ermöglichung seiner Parteieneinvernahme hätte dieser von ihm geschilderte Sachverhalt unter Beweis gestellt werden können.

Das Finanzamt begehre Beiträge für Zeiträume, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. während des Konkursverfahrens fällig geworden wären. Auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen sei hinsichtlich sämtlicher Forderungen Verjährung eingetreten. Beweis: wie bisher.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gem. § 248 BAO kann der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige unbeschadet der Einbringung einer Berufung gegen seine Heranziehung zur Haftung (Haftungsbescheid, § 224, Abs. 1) innerhalb der für die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid offen stehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch berufen. Nachdem der Berufungswerber mit Haftungsbescheid vom nicht für die gegenständlich strittige Lohnsteuer 7/1996 in Haftung genommen wurde, besteht für den Berufungswerber nicht die Möglichkeit, gleichzeitig mit der Berufung gegen den Haftungsbescheid vom auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch Berufung zu erheben. Das im Zuge der Berufung gegen den Haftungsbescheid vom eingebrachte Berufungsbegehren bezüglich der mit Bescheid vom festgesetzten Lohnsteuer 7/1996 war somit gemäß § 273 Abs. 1 lit a BAO als nicht zulässig zurückzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 248 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Haftungsbescheid
Bescheid über den Abgabenanspruch
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at