Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSF vom 15.11.2013, RV/0289-F/13

Persönliche und sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz, vertreten durch Dr. Walter Blenk, vom betreffend Nachsicht gemäß § 236 BAO nach der am in 6800 Feldkirch, Schillerstraße 2, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom beantragte die Berufungswerberin (in der Folge kurz: Bw.) ihr ihren Abgabenrückstand in Höhe von 7.801,29 € nachzusehen. Zur Begründung brachte die Bw. vor, die Einhebung dieser Abgabenschuldigkeiten wäre unbillig, weil das Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit dem Verfahren der Außenprüfung und anderen Verfahren einseitig sowie nicht objektiv gewesen sei und zu ihrem Nachteil abgewickelt worden sei. Auch sei in den Verfahren gegen § 3 StPO und andere Normen, insbesondere gegen verfassungsrechtliche Grundsätze, verstoßen worden. Zudem dürfte dem Finanzamt und den ermittelnden Behörden mittlerweile nicht entgangen sein, dass sie mit vier Kindern am Existenzminimum lebe.

Mit Bescheid vom wurde das Nachsichtsansuchen mit der Begründung abgewiesen, durch das wiederholte, unsubstanziierte Vorbringen, das gesamte Verfahren sei einseitig und nicht objektiv gewesen und hätte gegen § 3 StPO und andere Normen, insbesondere gegen verfassungsrechtliche Grundsätze, verstoßen bzw. sei zum Nachteil der Bw. abgewickelt worden, werde eine Unbilligkeit iSd § 236 BAO nicht aufgezeigt.

Dass die Bw. mit ihren 4 Kindern am Existenzminimum lebe, könnte allenfalls eine persönliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung indizieren; allerdings sei eine konkrete Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse unterblieben. Aber selbst bei einer Bejahung einer persönlichen Unbilligkeit hätte eine Ermessensentscheidung zu Ungunsten der Bw. getroffen werden müssen, weil es sich bei den nachzusehenden Abgabenschuldigkeiten um hinterzogene Abgaben handle, wofür die Bw. auch erstinstanzlich (nicht rechtskräftig) verurteilt worden wäre.

In der fristgerecht eingebrachten Berufung wurde lediglich vorgebracht, eine persönliche und sachliche Unbilligkeit sei gegeben. Von hinterzogenen Abgaben könnte nicht die Rede sein.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, eine persönliche Unbilligkeit ergebe sich aus der wirtschaftlichen Situation des Antragstellers. Sie bestehe bei einem wirtschaftlichen Missverhältnis zwischen der Einhebung der Abgabe und dem im Bereich des Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen. Wie bereits im angefochtenen Bescheid ausgeführt worden sei, habe die Bw. ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht dargelegt, obwohl im Nachsichtsverfahren eine erhöhte Mitwirkungspflicht bestünde, die bedinge, dass der Nachsichtswerber einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen jener Umstande darzutun habe, auf die die Nachsicht gestützt werden könne. Schon deshalb sei das Nachsichtsersuchen abzuweisen gewesen, ohne dass es einer Ermessensentscheidung bedurft hätte. Aber auch eine Ermessensentscheidung hätte nicht zu Gunsten der Bw. ausfallen können, weil es sich - entgegen der anderslautenden lapidaren Behauptung der Bw. - bei den nachzusehenden Abgabenschuldigkeiten um hinterzogene Abgaben handle. Denn es sei von der Finanzstrafbehörde erster Instanz mit Erkenntnis vom xxx über der Bw. eine Finanzstrafe wegen gewerbsmäßiger Hinterziehung der nachzusehenden Abgaben verhängt worden.

Eine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung liege vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintrete, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff komme. Im Umstand, dass von der Bw. die zu Unrecht lukrierten Alleinerzieherabsetzbeiträge der Jahre 2005 bis 2009 zurückgefordert worden seien, sei keine sachliche Unbilligkeit zu erblicken.

Im fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag wurde die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt. Ein den Berufungsschriftsatz ergänzendes Vorbringen wurde nicht erstattet.

Mit Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates vom wurde der Bw. aufgetragen, eine detaillierte Aufstellung über ihre derzeitigen monatlichen Nettoeinnahmen, ihre derzeitigen monatlichen Fixkosten (Miete, Betriebskosten, Kreditraten, Versicherungen, etc.) sowie über sämtliche Verbindlichkeiten und Vermögenswerte vorzulegen und die Richtigkeit der Angaben durch Unterlagen (zB Zahlungsbelege) zu belegen. Da die Bw. im Grundbuch weiterhin als Alleineigentümerin der Liegenschaft xxxx, aufscheine, laut Melderegister aber in dem sich auf dieser Liegenschaft befindlichen Reihenhaus nicht mehr ihren Wohnsitz habe, sei insbesondere bekannt zu geben, ob die Pfandgläubiger (vor allem die X-Bank) hinsichtlich dieser Liegenschaft bereits Exekutionsschritte unternommen hätten oder ob dieses Gebäude vermietet werde. Anzugeben seien überdies Name und Alter jener Personen, denen gegenüber Unterhaltspflichten bestünden.

Mit der mittels Fax (ohne Faxabsendernummer) dem Unabhängigen Finanzsenat am übermittelten Eingabe beantragte die Bw. eine Verlegung der "Angelegenheit" an den "UFS Klagenfurt". Zudem brachte die Bw. zur Kenntnis, dass das Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern ihr gegenüber festgesetzte Gebühren von Amts wegen abgeschrieben habe. Im Gegensatz zu den Ermittlungsbehörden des Finanzamtes Bregenz und Feldkirch habe das Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern somit über ihre finanzielle Situation Bescheid gewusst, ohne die Vorlage von Unterlagen zu Beweiszwecken anzuordnen. Schließlich habe sich ihre finanzielle Situation seit der rechtswidrigen Intervention der Ermittlungsbehörden nur verschlechtert.

In einer weiteren, dem Unabhängigen Finanzsenat ebenfalls am mittels Fax (ohne Faxabsendernummer) übermittelten Eingabe beantragte die Bw. eine Fristverlängerung für die Vorhaltsbeantwortung um weitere drei Wochen. Begründet wurde dieser Antrag damit, dass aufgrund des Umzuges nach X. eine fristgerechte Vorlage der notwendigen Unterlagen nicht möglich sei.

Die zuständige Referentin des Unabhängigen Finanzsenates versuchte mit der Bw. Kontakt aufzunehmen, da sie keinen Anlass für eine Vertagung der für anberaumten Verhandlung sah. Die Versendung einer entsprechenden Mitteilung auf dem Postweg kam deshalb nicht in Frage, weil ein solches Schreiben der Bw. nicht mehr rechtzeitig (d.h. vor der mündlichen Berufungsverhandlung) zugestellt werden hätte können. In Ermangelung einer aktuellen Fax- oder Telefonnummer (solche konnten trotz entsprechender Recherchen der zuständigen Referentin nicht ermittelt werden), wurde der Bw. am eine E-Mail mit folgendem Inhalt übermittelt:

"Der Unabhängige Finanzsenat hat Sie mit Schreiben vom in Kenntnis gesetzt, dass die mündliche Berufungsverhandlung am , um 9:00 Uhr, in 6800 Feldkirch, Schillerstraße 2, stattfindet, und Sie wurden als Partei zur Teilnahme an dieser Verhandlung eingeladen. Überdies wurden Sie darüber informiert, dass Ihr Fernbleiben der Durchführung der Verhandlung nicht entgegensteht. Die Ladung wurde Ihnen nachweislich am 21. Oktober zugestellt.

Mit dem mittels Fax am beim Unabhängigen Finanzsenat, Außenstelle Feldkirch, eingebrachten Antrag wurde eine Verlegung der mündlichen Verhandlung an die Außenstelle Klagenfurt begehrt. Dazu wird festgehalten, dass die Zuständigkeit zur Entscheidung über einzelne Berufungen in der Geschäftsverteilung des Unabhängigen Finanzsenates festgelegt ist (veröffentlicht im Internet unter "ufs.bmf.gv.at" bzw. an der Amtstafel jeder Außenstelle dieser Behörde einsehbar). Laut der derzeit in Geltung stehenden, am verlautbarten Geschäftsverteilung (GV) ist der Senat (Feldkirch) 2 in obiger Rechtssache zuständig. Gemäß § 4 AVOG 2010 (Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010) iVm der GV des Unabhängigen Finanzsenates bleibt die Zuständigkeit des Senates (Feldkirch) 2 für die Entscheidung über die gegenständliche Berufung auch im Falle eines Wohnsitzwechsels bestehen. Somit ist eine Verlegung der mündlichen Berufungsverhandlung an die Außenstelle Klagenfurt nicht möglich. Die mündliche Berufungsverhandlung wird daher, wie in der Ladung vom vorgesehen, stattfinden."

Anzumerken ist, dass der Unabhängige Finanzsenat die betreffende E-Mail an jene E-Mail-Adresse versendet hat, die im Abgabeninformationssystem angeführt war. Der Unabhängige Finanzsenat wurde elektronisch darüber informiert, dass diese Nachricht an die nunmehr gültige E-Mail-Adresse umgeleitet wurde und dass die angeforderte Zustellbenachrichtigung vom Zielserver nicht gesendet wurde. Ob die gegenständliche Mitteilung der Bw. tatsächlich zugekommen ist, kann somit nicht verifiziert werden.

Zu der am abgehaltenen Berufungsverhandlung erschien die Bw. nicht. Der Amtsbeauftragte verwies auf das bisherige Vorbringen und beantragte die Abweisung der Berufung.

Über die Berufung wurde erwogen:

I) Verlegungsantrag

Die Bw. beantragte die Bw. eine Verlegung der "Angelegenheit" an die Außenstelle Klagenfurt, ohne dieses Begehren zu begründen.

Der Unabhängige Finanzsenat, der gemäß § 260 BAO über Berufungen gegen von Finanzämtern erlassene Bescheide zu entscheiden hat, ist eine einzige Behörde mit sieben Außenstellen. Die Aufgabenverteilung innerhalb des Unabhängigen Finanzsenates - und somit die örtliche "Zuständigkeit" der Außenstellen - ergibt sich aus seiner Geschäftsverteilung. Diese, durch Anschlag an den Amtstafeln sowie im Internet ("ufs.bmf.gv.at") veröffentlichte Geschäftsverteilung hat Verordnungsrang (siehe dazu Ritz, BAO4, 270 Tz 3).

Laut Pkt. 4 der derzeit in Geltung stehenden, am verlautbarten Geschäftsverteilung (GV) ist der Senat (Feldkirch) 2 unter anderem zur Erledigung für Berufungen gegen vom Finanzamt Bregenz im Geschäftsbereich "Steuern und Beihilfen" erlassene Bescheide zuständig. Im Berufungsverfahren bleibt die Zuständigkeit des Finanzamtes Bregenz betreffend von ihr erlassene Bescheide gemäß § 4 AVOG 2010 auch im Falle eines Wohnsitzwechsels des Berufungswerbers bestehen. Daraus ergibt sich, dass die Zuständigkeit zur Erledigung der gegenständlichen Berufung weiterhin dem Senat (Feldkirch) 2 der Außenstelle Feldkirch zukommt. Dem Begehren auf Übergang der Zuständigkeit der Entscheidung über die gegenständliche Berufung an einen bei der Außenstelle Klagenfurt eingerichteten Senat kann somit nicht Folge gegeben werden.

II) Nachsicht

Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung findet der erste Absatz auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung.

Nachsichtsgegenstand sind Einkommensteuernachforderungen für die Jahre 2005 bis 2009 sowie Aussetzungszinsen in Höhe von insgesamt 7.801,29 €, die wie folgt entstanden sind: Nach erklärungsgemäßer Veranlagung der Einkommensteuer 2005 bis 2009 wurde im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung festgestellt, dass die Voraussetzungen für die gewährten Alleinerzieherabsetzbeiträge nicht gegeben waren. Die betreffenden Verfahren wurden daher gemäß § 303 Abs. 4 BAO von Amts wegen wiederaufgenommen und es wurden neue, die Alleinerzieherabsetzbeiträge nicht mehr berücksichtigende Sachbescheide erlassen. Die von der Bw. gegen diese Bescheide eingebrachten Rechtsmittel wurden mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , RV/0384-F/12, als unbegründet abgewiesen. Über die dagegen eingebrachte Verwaltungsgerichtshofbeschwerde (2013/15/0190) wurde noch nicht entschieden.

Zu beachten ist im vorliegenden Fall zudem, dass der nachsichtsgegenständliche Betrag von 7.801,29 € im Wege einer Verrechnung mit einer sich aus der Einkommensteuerveranlagung 2012 ergebenden Gutschrift in Höhe von 1.329,00 € sowie durch eine am erfolgte Zahlung in Höhe von 553,20 € im Ausmaß von 1.882,20 € zwischenzeitlich entrichtet wurde. Wie eine seitens des Unabhängigen Finanzsenates vorgenommene Abfrage des Abgabenkontos der Bw. ergab, haben sich die Abgabenschuldigkeiten der Bw. somit auf 5,919,09 € reduziert.

Die Bw. erachtet nun die Einhebung bzw. das Behalten der nachsichtsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten unter anderem deshalb als unbillig, weil in den Festsetzungsverfahren weder der Grundsatz der Objektivität gewahrt worden sei und überdies gegen verfassungsrechtliche Grundsätze, gegen § 3 StPO und weitere Normen verstoßen worden sei. Mit diesem Vorbringen wird eine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung geltend gemacht.

Einwendungen, die sich gegen die Ordnungsmäßigkeit der Durchführung des Verfahrens zur Festsetzung der Abgaben und gegen die Richtigkeit dieser Festsetzung wenden, sind nach einhelliger Judikatur und Lehre (siehe dazu die bei Ritz, BAO4, § 236 Tz 14 angeführten Judikate sowie Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO³, § 236 E 240 ff) grundsätzlich im Festsetzungsverfahren und nicht im Nachsichtsverfahren zu klären. Denn abgesehen davon, dass der Unbilligkeitstatbestand des § 236 BAO nicht auf die Vorschreibung, sondern auf die Einhebung abstellt, liegt der Zweck der genannten Norm nicht darin, einen Abgabenbescheid in einem weiteren (zusätzlichen) Verfahren auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nur dann, wenn zur Unrichtigkeit der Abgabenfestsetzung noch besondere Umstände hinzutreten, die die Einhebung als unbillig erscheinen lassen, wie zB wenn unverschuldet eine Rechtsverfolgung im Festsetzungsverfahren nicht möglich, nicht aussichtsreich oder nicht zumutbar war. Eine Auseinandersetzung mit der Judikatur (z.B. ; , 0080, 0081) und der Lehre (Stoll, BAO-Kommentar, S. 2437) zur Geltendmachung des Mangels der unrichtigen Festsetzung im Nachsichtsverfahren und zur Tatsache des Unterlassens der Ausschöpfung der vorgesehenen Rechtsbehelfe zeigt, dass der zur Fehlerhaftigkeit des individuellen Verwaltungsaktes hinzutretende Umstand nicht einzig in der Person des Abgabepflichtigen oder seines steuerlichen Vertreters gelegen sein darf (Fellner, Nachsicht und Zahlungserleichterung, S. 36). Eine sachliche Unbilligkeit ist daher nur dann zu bejahen, wenn die mangelnde Rechtsverfolgung im Festsetzungsverfahren auf ein Fehlverhalten der Behörde zurückzuführen ist (z.B. Rechtsirrtum des Abgabepflichtigen veranlasst durch ein Zugeständnis oder eine falsche Rechtsauskunft der Behörde), der Abgabepflichtige (eine tschechische Firma) infolge der obwaltenden politischen Verhältnisse am Bemessungsverfahren nicht teilnehmen konnte () oder der Steuerpflichtige im Veranlagungsverfahren den wahren Sachverhalt nicht beweisen konnte, weil er nachweislich mangels finanzieller Möglichkeiten den betreffenden Zeugen nicht nach Österreich bringen konnte und er das Berufungsverfahren somit als aussichtslos betrachtete (). Dass ein solcher Fall gegenständlich vorliegt, ist aus den Akten nicht zu ersehen, sodass den betreffenden Einwendungen keine Berechtigung zukommt.

Die Bw. hat allerdings auch das Vorliegen einer persönlichen Unbilligkeit der Abgabeneinhebung geltend gemacht, indem sie vorbringt, sie lebe mit ihren vier Kindern am Existenzminimum.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtssprechung dargelegt hat (z.B. ; ; ), liegt eine "persönliche" Unbilligkeit insbesondere dann vor, wenn gerade die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers gefährdet. Allerdings bedarf es zur Bewilligung einer Nachsicht aus "persönlichen" Gründen nicht unbedingt der Gefährdung des Nahrungsstandes, der Existenzgefährdung, besonderer finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt, dass die Abstattung der Abgaben mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten verbunden wäre, die außergewöhnlich sind, so etwa, wenn die Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von Liegenschaften möglich wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung gleich käme. Eine persönliche Unbilligkeit ist jedoch dann nicht gegeben, wenn die finanzielle Situation des Abgabenschuldners so schlecht ist, dass auch die Gewährung der beantragten Nachsicht nicht den geringsten Sanierungseffekt hätte und an der Existenzgefährdung nichts änderte. Andererseits liegt auch dann, wenn der Abgabepflichtige in der Lage ist, den Lebensunterhalt seiner Angehörigen ausreichend zu sichern, eine Unbilligkeit nach den persönlichen Verhältnissen nicht vor ().

Nach § 236 Abs. 2 BAO findet der erste Satz dieser Vorschrift auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung. In einem solchen Fall ist kein strengerer Maßstab als bei der Nachsicht noch nicht entrichteter Abgaben anzulegen. Aufgabe des Antragstellers auf Erteilung der Nachsicht im Sinne des § 236 Abs. 2 BAO ist es, in nachvollziehbarer Weise darzulegen, dass die für eine Unbilligkeit der Einhebung der Abgaben, wären sie noch nicht entrichtet, sprechenden Umstände durch die Tilgung der Abgabenschuldigkeit nicht beseitigt worden sind.

Die Entscheidungsfindung bezüglich des Vorliegens einer persönlichen Unbilligkeit bedingt eine detaillierte Kenntnis der gesamten Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Nachsichtswerbers. Da im Nachsichtsverfahren das Hauptgewicht der Behauptungs- und Beweislast beim Nachsichtswerber liegt, ist es dessen Sache, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf welche die Nachsicht gestützt werden kann (siehe dazu z.B. ; ). Kommt der Antragsteller dieser Verpflichtung nicht nach, so ist allein schon aus diesem Grund ausgeschlossen, eine Abgabennachsicht zu gewähren.

Das Finanzamt hat die Bw. sowohl im angefochten Bescheid als auch in der Berufungsvorentscheidung ausdrücklich auf das Erfordernis einer detaillierten Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufmerksam gemacht. Trotz dieser als Vorhalte zu wertenden Hinweise des Finanzamtes hat der Unabhängige Finanzsenat die Bw. unter Setzung einer Frist von drei Wochen nochmals mit Schreiben vom um ziffernmäßige Darstellung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse sowie um Beibringung entsprechender Unterlagen aufgefordert. Am wurde um dreiwöchige Verlängerung der Frist zur Vorhaltbeantwortung mit der Begründung ersucht, bedingt durch den Umzug der Bw. sei eine fristgerechte Vorlage nicht möglich. Der Unabhängige Finanzsenat erachtet gegenständlich eine dreiwöchige Frist zur Vorhaltsbeantwortung schon aufgrund der obig angesprochenen Vorhalte des Finanzamtes für ausreichend, zumal die Möglichkeit bestanden hätte, bereits in der Berufung bzw. im Vorlageantrag nähere Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen zu machen. Auch wird in Anbetracht des Umstandes, dass die Bw. laut Zentralem Melderegister bereits seit in YY, gemeldet ist, davon ausgegangen, dass der Wohnsitzwechsel bereits im August stattgefunden hat. Ein vor ca. zweieinhalb Monaten stattgefundener Umzug wird aber nicht als Hindernis für eine fristgerechte Vorhaltsbeantwortung gewertet. Hinzu kommt, dass der Fristverlängerungsantrag erst einen Tag nach Ablauf der dreiwöchigen Frist zur Beantwortung mittels Fax beim Unabhängigen Finanzsenat eingebracht wurde (die Zustellung des Schreiben der Abgabenbehörde zweiter Instanz vom erfolgte nachweislich am Montag, dem , sodass die dreiwöchige Frist gemäß § 108 Abs. 2 BAO am Montag, den abgelaufen war). In diesem Zusammenhang wird angemerkt, dass ein Ansuchen um Verlängerung der Frist zur Vorlage bestimmter Unterlagen bzw. zur Beantwortung eines Ergänzungsersuchens als ein in den Abgabenvorschriften nicht vorgesehenes Anbringen nicht einer Entscheidungspflicht unterliegt (siehe dazu Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO12, § 110 E 16).

Mangels einer detaillierten Darlegung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse fehlt dem Unabhängigen Finanzsenat somit eine verlässliche Entscheidungsgrundlage für die Beurteilung, ob die Einhebung bzw. das Behalten der nachsichtsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten tatsächlich zu einer besonderen Notlage der Bw. führen würde (geführt hat) bzw. ob die Einhebung der Abgabenschuld jedenfalls mit außergewöhnlichen wirtschaftlichen Auswirkungen im Sinne der zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verbunden wäre (war). Da - wie obig ausgeführt - im Nachsichtsverfahren das Hauptgewicht der Behauptungs- und Beweislast nicht bei der Behörde, sondern beim Nachsichtswerber liegt, ist es allein schon aus diesem Grund ausgeschlossen, eine Abgabennachsicht wegen Vorliegens einer persönlichen Unbilligkeit zu gewähren (; ; ; ).

Der Berufung wäre aber auch dann nicht Folge zu geben, wenn als erwiesen bzw. glaubhaft erachtet würde, dass die Bw. keine über das Existenzminimum hinausgehende Einkünfte hat und auch kein verwertbares Vermögen vorhanden ist (bei Annahme, dass der einzige Vermögenswert der Bw. die mit einer Höchstbetragshypothek belastete Liegenschaft in xxxx, ist und dass der Vermögenswert dieser Liegenschaft nicht höher ist als die Forderungen der absonderungsberechtigten Hypothekargläubiger). Denn infolge der dann mangels einer Pfändungsmöglichkeit gegebenen Uneinbringlichkeit der nachzusehenden Abgabenschulden könnte es auch zu keiner Auswirkung der Abgabeneinhebung auf die Einkommens- und Vermögenslage der Bw. kommen.

Da somit aus den dargestellten Gründen berufungsgegenständlich weder das Vorliegen einer persönlichen noch einer sachlichen Unbilligkeit bejaht wurde und es damit schon an der Tatbestandsmäßigkeit im Sinne des § 236 BAO fehlt, hat aus Anlass dieser Entscheidung eine Ermessensentscheidung über das Nachsichtsgesuch nicht mehr zu erfolgen und war das Nachsichtsgesuch schon aus Rechtsgründen abzuweisen.

Abschließend soll jedoch noch darauf verwiesen werden, dass bei der Handhabung des Ermessens auch auf das steuerliche Verhalten des Nachsichtswerbers Bedacht zu nehmen ist (siehe dazu z.B. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO12, § 236 E 482 ff). Daher stünde einer positiven Ermessensentscheidung entgegen, dass es sich bei den nachzusehenden Abgabenschuldigkeiten um hinterzogene Abgaben handelt (siehe dazu das noch nicht rechtskräftige Erkenntnis der Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , mit dem über die Bw. eine Finanzstrafe wegen gewerbsmäßiger Hinterziehung der nachzusehenden Abgaben verhängt wurde).

Gesamthaft war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 236 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
erhöhte Mitwirkungspflicht bei Begünstigungstatbeständen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at