Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 31.08.2011, RV/0078-S/11

Zurückweisung einer Berufung mangels Aktivlegitimation

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch MK, inZ, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See, vertreten durch Mag. Bernhard Berauer, vom betreffend Zurückweisung einer Berufung (§ 273 BAO) entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (kurz: Bw) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Geschäftszweig ist die Vermögensverwaltung von eigenem Vermögen, insbesondere Grundstücksvermögen. Der 50%ige Gesellschafter MK ist alleiniger Geschäftsführer und Zustellungsbevollmächtigter der Gesellschaft. Er ist weiters als Rechtsanwalt in der BRD in einer Kanzleigemeinschaft tätig.

Am erließ das Finanzamt drei an die Bw adressierte Bescheide zu Handen des Geschäftsführers MK:

1. Ein Bescheid, in dem einem Antrag auf Vergütung der Normverbrauchsabgabe stattgegeben wurde.

2. Einen Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für den Zeitraum 01-03/2010: In der umfangreichen Begründung wird ausgeführt, warum für den gekauften Land Rover Discovery ein Vorsteuerabzug nicht zu steht.

3. Ein Bescheid mit dem ein Verspätungszuschlag betreffend Umsatzsteuer für den Zeitraum 01-03/2010 festgesetzt wurde.

Mit Schreiben vom , vorab mit Fax, wurde Berufung erhoben. Im Briefkopf ist die Rechtsanwaltskanzlei angeführt, unterschrieben ist der Schriftsatz mit "MK (Rechtsanwalt)". Weiters enthält das Schreiben den Hinweis "Ihr Zeichen: St.-Nr. 90 XY". In der Begründung wird auf einen identischen Fall verwiesen, in dem ein Vorsteuerabzug gewährt worden sei. Mit dem Fax wurden der Umsatzsteuerfestsetzungs- und der Verspätungszuschlagsbescheid übermittelt.

Das Finanzamt wertete diese Eingabe als Berufung von Rechtsanwalt MK gegen den USt-Festsetzungsbescheid und wies diese mit Bescheid vom , adressiert den Rechtsanwalt, gemäß § 273 Abs. 1 BAO zurück. Begründet wurde dies wie folgt:

" Der angefochtene Bescheid ist an die ..................... GmbH (die Bw) gerichtet und beinhaltet die Festsetzung von Umsatzsteuer für 1-3/2010. Zur Einbringung einer Berufung gegen diesen Bescheid war nur die GmbH selbst und nicht der Berufungswerber berechtigt, auch wenn ihm der angefochtene Bescheid - offenbar in seiner Eigenschaft als Vertreter der GmbH - zuzustellen war.

Die vom Berufungswerber im eigenen Namen und nicht als Vertreter der GmbH erhobene Berufung war somit gemäß § 273 Abs. 1 BAO wegen des Mangels der Berechtigung des Berufungswerbers zur Erhebung der Berufung zurückzuweisen (vgl ). "

Mit Schreiben vom , vorab mit Fax, wurde dagegen Berufung erhoben. Die Eingabe weist im Kopf die Bw aus und ist von "MK (Geschäftsführer)" unterfertigt. Soweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung hat der Schriftsatz folgenden Wortlaut:

"gegen den Zurückweisungsbescheid vom , eingegangen beim Zustellbevollmächtigten am (Anlage) lege ich Berufung ein.

Bei der gegen den Umsatzsteuerbescheid für 1-3/2010 eingelangten Berufung war unmissverständlich, dass das Rechtsmittel für die Gesellschaft - und nicht etwa namens der Anwaltskanzlei des Unterzeichners - eingelegt wurde. Einer ausdrücklichen Erwähnung namens und in Vollmacht o.ä. bedurfte es nicht, da Anwälte - und an einen Anwalt war der Bescheid in diesem Fall ergangen - regelmäßig für Dritte tätig werden. "

Diese Eingabe der Bw wurde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 273 Abs. 1 BAO zurückgewiesen, im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Zurückweisungsbescheid vom an den Rechtsanwalt (persönlich) gerichtet ist und daher nur dieser und nicht die von ihm vertretene Bw berechtigt sei, Berufung zu erheben.

Fristgerecht wurde dagegen Berufung erhoben und eingewendet, dass der Zurückweisungsbescheid vom an ihn als anwaltlicher Vertreter der Gesellschaft gerichtet gewesen sei. Es sei abwegig anzunehmen, der Anwalt würde im eigenen Namen Erklärungen für den Mandanten abgeben. Der Zusatz 'namens und in Vollmacht' war naturgemäß entbehrlich, da die Bevollmächtigung seit Langem amtsbekannt gewesen sei. Der Zurückweisungsbescheid vom sei nicht minder absurd, denn beschwert durch den Bescheid sei allein die Gesellschaft. Natürlich sei diese also auch berechtigt, das Rechtsmittel einzulegen.

Mit Bericht vom legte die Finanzbehörde I. Instanz die Berufung und den entsprechenden Verwaltungsakt an den Unabhängigen Finanzsenat vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 289 Bundesabgabenordnung (kurz: BAO) lautet (auszugsweise) wie folgt:

" (1) Ist die Berufung weder zurückzuweisen (§ 273) noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 274) zu erklären, so kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Im weiteren Verfahren sind die Behörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im Aufhebungsbescheid dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat. Soweit die Verjährung der Festsetzung einer Abgabe in einer Berufungsentscheidung (Abs. 2) nicht entgegenstehen würde, steht sie auch nicht der Abgabenfestsetzung im den aufgehobenen Bescheid ersetzenden Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz entgegen; § 209a gilt sinngemäß.

(2) Außer in den Fällen des Abs. 1 hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen.

(3) ................ "

Die Änderungsbefugnis ("nach jeder Richtung") ist durch die Sache begrenzt. Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat (vgl. Ritz³, BAO, § 289 Tz 38, und die dort zitierte Rechtsprechung).

Daher darf eine Berufungsentscheidung beispielsweise nicht den Bescheidadressaten austauschen (z.B. , 0334).

Die Prüfungsbefugnis der Abgabenbehörde II. Instanz ist daher durch die Sache, das ist im konkreten Fall der Zurückweisungsbescheid vom , begrenzt.

Die Berufungsbehörde ist sohin nicht befugt, den an Herrn Rechtsanwalt MK gerichteten Zurückweisungsbescheid vom in diesem Berufungsverfahren einer Beurteilung zu unterziehen. Dies könnte nur in einem diesen Bescheid betreffenden Verfahren, evtl. nach § 299 BAO, geschehen.

Gemäß § 246 Abs. 1 BAO ist zur Einbringung einer Berufung jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.

Wird eine Berufung von einem hiezu nicht Legitimierten eingebracht, so ist sie gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO zurückzuweisen (vgl. Ritz³, BAO, § 246 Tz 7, und die dort zitierte Rechtsprechung).

Bei undeutlichem Inhalt eines Parteienanbringens hat die Behörde die Absicht der Partei zu erforschen. Ist zweifelhaft, wem ein Anbringen zuzurechnen ist, ist die Behörde zu entsprechenden Ermittlungen verpflichtet (vgl. ; , 2008/15/0252).

Im angefochtenen Bescheid wird die Berufung der berufungswerbenden GmbH gegen den Zurückweisungsbescheid vom gemäß § 273 Abs. 1 BAO zurückgewiesen.

Wie aus der Bescheidbegründung hervorgeht, hat das Finanzamt die Berufung vom gegen den USt-Festsetzungsbescheid als Eingabe des Parteienvertreters und nicht der GmbH interpretiert. Der Zurückweisungsbescheid vom erging daher durch ausschließliche Anführung des Parteienvertreters im Adressatenbereich und im Spruch des Bescheides nur an den Herrn "Rechtsanwalt MK" und nicht an die Bw. Dieser Bescheid wurde nicht zu Handen des Parteienvertreters der Bw, sondern an den Parteienvertreter zugestellt. Der Zurückweisungsbescheid vom - sei es nun zu Recht oder nicht - war ausschließlich an den Parteienvertreter, Herrn Rechtsanwalt MK, gerichtet.

Das Berufungsvorbringen, der Zurückweisungsbescheid vom sei an Herrn MK 'als Vertreter der Gesellschaft' ergangen, lässt sich - wie oben dargestellt - aus dem alleinigen Adressaten und dem Spruch, der sich mit der Bescheidbegründung deckt, eindeutig nicht ableiten.

Es ist auch nicht entscheidend, wer vom Zurückweisungsbescheid beschwert sein könnte. Maßgeblich ist, an wen die bescheidmäßige Erledigung ergangen ist.

Mit Schriftsatz vom (wohl richtig: ) wurde gegen diesen Bescheid Berufung erhoben. Diese Eingabe weist im Kopf die Firma der Bw auf, ist sie doch auf deren Geschäftspapier geschrieben. Am unteren Ende enthält das Schreiben einen Hinweis auf die Firmenbuch-Nr. der Bw beim Landesgericht Salzburg. Das Fax ist aufgrund der angeführten Nr. 0043-YZ vom Gerät der Bw abgesendet worden. Das Schreiben ist von Herrn MK in seiner Eigenschaft als "Geschäftsführer" unterzeichnet. Ein undeutlicher Inhalt der Erklärung (vgl. etwa ) lag insoweit nicht vor.

Bei dieser Sachlage ist unzweifelhaft, wer die Berufung eingebracht hat. Es ist eindeutig, dass die GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer, das Rechtsmittel erhoben hat.

Gemäß § 246 Abs. 1 BAO ist zur Einbringung einer Berufung jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.

Der Zurückweisungsbescheid vom ist aber eindeutig, wie oben dargestellt, nur an den Parteienvertreter, Herrn Rechtsanwalt MK, gerichtet gewesen. Da der Bescheid nicht an die Bw ergangen ist, war diese nicht berechtigt, Berufung zu erheben.

Die (mögliche) falsche Bezeichnung des Einschreiters stellt kein bloß - behebbares - Formgebrechen dar. Anbringen einer hiezu nicht legitimierten Person sind von der Abgabenbehörde zurückzuweisen.

Der angefochtene Zurückweisungsbescheid vom entspricht somit der Rechtslage, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 273 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

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