Eingabengebühr und Erhöhung für Verwaltungsgerichtshofbeschwerde bei Verfahrenshilfeantrag (Abweisung)
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Miterledigte GZ: |
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RV/2034-W/11 |
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Rechtssätze | |
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Stammrechtssätze | |
RV/2033-W/11-RS1 | Wird eine gebührenpflichtige Beschwerde gleichzeitig mit dem Antrag auf Verfahrenshilfe überreicht und konnte daher über die Verfahrenshilfe noch gar nicht entschieden worden sein, ist die Gebühr nach Maßgabe des § 24 Abs. 3 VwGG zu entrichten, da eine Befreiung von der Gebühr nach § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO nicht bereits von vornherein mit dem Antrag eintritt, sondern erst (rückwirkend) mit der Bewilligung. |
RV/2033-W/11-RS2 | § 71 ZPO hindert nicht die Anwendbarkeit des § 13 Abs. 3 GebG. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des S, gegen die Bescheide des Finanzamtes A vom , Steuernummer, betreffend Gebühren und Erhöhung entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom , beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt am , erhob der Berufungswerber (Bw) in seiner Eigenschaft als berufsmäßiger Parteienvertreter namens der Beschwerdeführerin zur Zahl xy Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof gegen den Berufungsbescheid der Z, und stellte gleichzeitig den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe.
Mit Beschluss vom , Zl. xy-, wurde der Antrag um Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen.
Mit Schreiben vom , welches zu Handen des Bw erging, wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die Gebühr gemäß § 24 Abs. 3 VwGG in Höhe von 220 Euro binnen einer Wochen durch Bareinzahlung oder Überweisung über eine Post-Geschäftsstelle oder ein Kreditinstitut auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten und dem Verwaltungsgerichtshof unter Angabe der Geschäftszahl den urkundlichen Nachweis über die Entrichtung der Gebühr zu übermitteln.
Weiters wurde darauf hingewiesen, dass im Falle der Nichtentsprechung dieser Aufforderung dem Finanzamt Mitteilung gemacht werden müsste, welches die Gebühr kostenpflichtig einbringe.
Am hat der Verwaltungsgerichtshof einen amtlichen Befund für die bei ihm am eingelangte Beschwerde aufgenommen.
Mit den im Spruch angeführten Bescheiden setzte das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel für die Beschwerde gemäß § 24 Abs. 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) in der zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde geltenden Fassung, die Gebühr in Höhe von 220,00 Euro, sowie die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG in Höhe von 110,00 Euro, gesamt sohin 330,00 Euro, fest. Das Leistungsgebot richtete sie gemäß § 13 Abs. 3 GebG an den nunmehrigen Berufungswerber.
Fristgerecht wurde Berufung eingebracht.
Der Bw bringt vor, die Behörde habe lediglich ausgeführt, dass er zur ungeteilten Hand mit dem Beschwerdeführer zur Zahlung der Forderung verpflichtet sei. Die Behörde habe den wesentlichen Grundsatz des Parteiengehörs außer Acht gelassen. Wäre ihm ein entsprechender Vorhalt erstattet worden, hätte er vorgebracht, dass die Antragstellerin zugleich mit der Beschwerde einen Antrag auf Verfahrenshilfe eingebracht habe. In dem Antrag auf Verfahrenshilfe sei der Nachweis erbracht worden, dass die Antragstellerin über kein ausreichendes Vermögen verfüge. Der Verwaltungsgerichtshof habe den Antrag auf Verfahrenshilfe mit der Begründung abgewiesen, dass die Beschwerde aussichtslos erscheine. Für die Bewilligung der Verfahrenshilfe würden die Vorschriften des zivilgerichtlichen Verfahrens gelten. Wenn ein Antrag für den eine Frist laufe eingebracht werde und Verfahrenshilfe beantragt werde, so sei im Falle der Abweisung des Antrages die entsprechende Gebühr nachzuzahlen. Für diese Gebühr hafte allerdings nie der beauftragte Rechtsanwalt der zur Wahrung der Fristen den entsprechenden Antrag gestellt habe. Die Festsetzung einer Gebührenerhöhung sei aus diesen Gründen ebenfalls unzulässig.
Mit dem angefochtenen Bescheid sei ihm eine Gebühr für eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde im Betrag von 220,00 Euro sowie eine Gebührenerhöhung im Betrag von 110,00 Euro vorgeschrieben worden. Zugleich mit der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof sei ein Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe gestellt worden. Diesem Antrag sei ein Vermögensverzeichnis der Beschwerdeführerin beigelegt gewesen. Der Verwaltungsgerichtshof habe den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe mit der Begründung abgewiesen, dass die Einbringung einer Beschwerde aussichtslos erscheine. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Verfahrenshilfe würden sich nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung richten. Gemäß § 71 ZPO sei die - Verfahrenshilfe genießende - Partei zur Nachzahlung aufzufordern. Eine Haftung eines Rechtsanwalts zur ungeteilten Hand könne bei der Beantragung von Verfahrenshilfe nicht erfolgen, auch sei die Verhängung einer Gebührenerhöhung unzulässig. Dies würde eine arme Partei nicht in die Lage versetzen, ihre rechtmäßigen Ansprüche geltend zu machen. Im Übrigen wären die Voraussetzungen für die Verfahrenshilfe gegeben, da es sich bei dem angefochtenen Bescheid um die Vorschreibung von XY handle, die durch ein Urteil des EuGH für gesetzwidrig erklärt worden sei. Die Geltendmachung der Ansprüche wäre daher von vornherein keinesfalls aussichtslos gewesen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel die Berufung als unbegründet ab.
Im Vorlageantrag vom brachte der Bw ergänzend vor, ein Antrag um Bewilligung der Verfahrenshilfe schiebe die Rechtsmittelfrist hinaus. Mit dem Antrag um Verfahrenshilfe sei die Gebühr nicht fällig geworden. Eine rückwirkende Fälligstellung aufgrund einer nachträglichen Entscheidung sei im Gesetz nicht vorgesehen.
Über die Berufung wurde erwogen:
§ 24 Abs. 3 VwGG in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 lautet auszugsweise:
"(3) Für Eingaben einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:
1. Die Gebührenpflicht besteht
a) für Beschwerden, Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;
b) unbeschadet der Pflicht zur Entrichtung der Eingabengebühr gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, für Beschwerden gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG, die dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten worden sind.
2. Die Gebühr beträgt 220 Euro. ......
4. Die Gebührenschuld entsteht im Fall der Z 1 lit. a im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe, im Fall der Z 1 lit. b im Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof; die Gebühr wird mit diesen Zeitpunkten fällig.
5. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist im Fall der Z 1 lit. a der Eingabe anzuschließen, im Fall der Z 1 lit. b dem Verwaltungsgerichtshof gesondert vorzulegen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.
6. Für die Erhebung der Gebühr ist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in erster Instanz zuständig.
7. Im Übrigen gelten für die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, über Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14 sowie die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, BGBl. Nr. 194...."
Nach dieser Bestimmung ist für beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Beschwerden spätestens im Zeitpunkt der Überreichung eine Gebühr in der Höhe von 220,00 Euro zu entrichten. Die Gebührenschuld entsteht mit der Überreichung der Beschwerde bzw. des Antrages. Unter Überreichung ist das Einlangen derselben beim Gerichtshof zu verstehen. (, , 99/16/0118 und , 99/16/0182).
Mit dem Einlangen der Beschwerde beim VwGH ist der gebührenpflichtige Tatbestand iSd § 24 Abs. 3 VwGG erfüllt (). Gegenständliche Beschwerde ist am beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt; somit ist die Gebührenschuld am entstanden.
Nach § 61 Abs. 1 VwGG gelten die Vorschriften über das zivilgerichtliche Verfahren für die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe sinngemäß. Auf Grund des § 63 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) ist einer Partei unter bestimmten Voraussetzungen Verfahrenshilfe zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen. Gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO kann die Verfahrenshilfe u.a. die einstweilige Befreiung von der Entrichtung bundesgesetzlich geregelter staatlicher Gebühren umfassen. Nach Abs. 2 leg.cit. ist bei Bewilligung der Verfahrenshilfe auszusprechen, welche Begünstigungen zur Gänze oder zum Teil gewährt werden. Soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird, treten nach Abs. 3 leg.cit. Befreiungen und Rechte nach Abs.1 mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden sind.
Voraussetzung für eine Befreiung der Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG auf Grund eines Antrages um Verfahrenshilfe wäre daher eine entsprechende Bewilligung. Der bloße Antrag um Verfahrenshilfe steht der Gebührenpflicht einer Beschwerde nicht entgegen (er hemmt lediglich die Frist zur Einbringung der Beschwerde, § 26 Abs. 3 VwGG).
Wird eine gebührenpflichtige Beschwerde gleichzeitig mit dem Antrag auf Verfahrenshilfe überreicht und konnte daher über die Verfahrenshilfe noch gar nicht entschieden worden sein, ist die Gebühr nach Maßgabe des § 24 Abs. 3 VwGG zu entrichten, da eine Befreiung von der Gebühr nach § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO nicht bereits von vornhinein mit dem Antrag eintritt, sondern erst (rückwirkend) mit der Bewilligung (vgl. zu § 9 GGG).
Da zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld, mit welchem die Gebühr auch fällig wurde, die Voraussetzung für eine Befreiung von dieser Gebühr nicht vorlag, wäre die Gebühr nach Maßgabe der Bestimmungen des § 24 Abs. 3 VwGG zu entrichten gewesen.
Wird keine Verfahrenshilfe bewilligt, kann auch keine Befreiung von der Eingabengebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG eintreten.
Der Hinweis auf § 71 ZPO geht insofern ins Leere, als die h.o. Behörde darüber nicht abzusprechen hat, ebenso wie die h.o. Behörde nicht zu beurteilen hat, ob das Beschwerdevorbringen aussichtsreich gewesen wäre und ob die Verfahrenshilfe zu Recht oder zu Unrecht nicht gewährt worden ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof letztendlich mit der Beschwerde verfährt, ist auf das Entstehen der Gebührenschuld ohne Einfluss.
Selbst wenn die Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichtshofes den Beschwerdeführer auffordert, die Gebühr innerhalb einer bestimmten Frist zu entrichten, so ändert dies nichts daran, dass die Gebührenschuld bereits am Tage der Überreichung bzw. des Einlangens der Beschwerde beim Gerichtshof entstanden ist.
Zu entrichten ist die Gebühr nicht durch Überweisung auf ein Konto des Verwaltungsgerichtshofes, sondern durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (BGBl. I 111/2010, ab ). Da die Gebühr nicht auf ein Konto des Verwaltungsgerichtshofes zu überweisen ist, kann es bei diesem auch nicht zu einer Buchung kommen, womit dieser nicht überprüfen kann, ob die Gebühr auch tatsächlich entrichtet wurde. Die Vorlage des Original-Zahlungsbeleges ist für den Gerichtshof der Nachweis, dass die Gebühr - und mit welchem Betrag - entrichtet worden ist. Wird der Originaleinzahlungsbeleg dem Verwaltungsgerichtshof nicht vorgelegt, ist die Gebühr ebenfalls nicht "vorschriftsmäßig" (§ 24 Abs. 3 Z 5 VwGG) entrichtet worden.
Nach § 34 Abs. 1 GebG sind die Organe der Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hie bei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem zuständigen Finanzamt zu übersenden.
Nach § 24 Abs.3 Z7 VwGG gelten für die Gebühr neben Bestimmungen des Gebührengesetzes auch die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung.
Nach § 203 BAO ist bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist. Damit gilt diese Bestimmung auch sinngemäß für die feste Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG, die durch Überweisung auf das Konto Nr. 5504109 des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten ist.
Wird eine feste Gebühr mit Bescheid festgesetzt, so hat das Finanzamt gemäß § 9 Abs. 1 GebG zwingend eine Erhöhung im Ausmaß von 50 v. H. der nicht ordnungsgemäß entrichteten Gebühr zu erheben, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (). Die Vorschreibung einer Gebührenerhöhung steht nicht im Ermessen der Behörde.
Wurde die Gebühr also bis zum Zeitpunkt der Überreichung der Beschwerde nicht entrichtet und auch keine Verfahrenshilfe (rückwirkend) bewilligt, so besteht die Vorschreibung von Gebühr und Erhöhung zu Recht.
Gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 GebG ist bei Eingaben, deren Beilagen und den die Eingaben vertretenden Protokollen sowie sonstigen gebührenpflichtigen Protokollen zur Entrichtung der Stempelgebühren derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht oder das Protokoll verfasst wird.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist mit den im Abs. 1 genannten Personen zur Entrichtung der Stempelgebühren zur ungeteilten Hand verpflichtet, wer im Namen eines anderen eine Eingabe oder Beilage überreicht oder eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung oder ein Protokoll oder eine Amtshandlung veranlasst.
Nach dieser Bestimmung des § 13 Abs. 3 GebG wird derjenige zum Gesamtschuldner mit den im Abs. 1 der Gesetzesstelle genannten Personen, der im Namen des Antragstellers entweder eine Eingabe - allenfalls mit Beilagen - überreicht, eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung oder die Abfassung bzw. Ausfertigung eines Protokolls "veranlasst", also bewirkt. Durch die Normierung eines Gesamtschuldverhältnisses soll verhindert werden, dass die als Antragsteller aufscheinende Person später die Gebührenpflicht dadurch erfolgreich verneinen könnte, dass sie bestreitet, dass die Schrift in ihrem Auftrag überreicht worden ist.
Liegen Gesamtschuldverhältnisse vor, so liegt es im Auswahlermessen der Behörde, welchen der Gesamtschuldner sie für die Gebührenschuld heranzieht. Dies liegt im Wesen eines Gesamtschuldverhältnisses (§891 ABGB), nach dem es vom Gläubiger abhängt, ob er von allen oder von einigen Mitschuldnern das Ganze oder nach von ihm gewählten Anteilen, oder ob er das Ganze von einem einzigen fordern will. Über eine Vorrangigkeit eines der in Betracht kommenden Abgabenschuldner kann dem Gesetz nichts entnommen werden (vgl. die hg. Erkenntnisse , und vom , 98/16/0137).
Der Bw hat in seiner Eigenschaft als Parteienvertreter auch die Beschwerde eingebracht, womit § 13 Abs. 3 GebG jedenfalls anwendbar ist.
Da die Gebühr aus den oben angeführten Gründen in vorliegendem Fall nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist, erfolgte die bescheidmäßige Festsetzung von Gebühr und Erhöhung zu Recht.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 24 Abs. 3 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 § 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 13 Abs. 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 71 ZPO, Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895 § 61 Abs. 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 § 63 Abs. 1 ZPO, Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895 § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO, Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895 § 26 Abs. 3 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 § 24 Abs. 3 Z 5 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 § 34 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 203 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 13 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at