Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 31.08.2011, RV/3162-W/07

VfGG-Eingabengebühr Gesamtschuld des Rechtsanwaltes


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Miterledigte GZ:
RV/3163-W/07


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Rechtssätze
Folgerechtssätze
RV/3162-W/07-RS1
wie RV/0098-W/10-RS1
Nach § 64 Abs. 2 ZPO ist bei Bewilligung der Verfahrenshilfe auszusprechen, welche Begünstigungen zur Gänze oder zum Teil gewährt werden. Soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird, treten nach Abs. 3 leg. cit. Befreiungen und Rechte nach Abs. 1 mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden sind. Voraussetzung für eine Befreiung der Gebühr nach § 17 a VfGG auf Grund eines Antrages auf Verfahrenshilfe wäre daher eine entsprechende Bewilligung. Der bloße Antrag auf Verfahrenshilfe steht der Gebührenpflicht einer Beschwerde nicht entgegen. Wird eine gebührenpflichtige Beschwerde gleichzeitig mit dem Antrag auf Verfahrenshilfe überreicht und konnte daher über die Verfahrenshilfe noch gar nicht entschieden worden sein, ist die Gebühr nach Maßgabe des § 17a VfGG zu entrichten, da eine Befreiung von der Gebühr nach § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO nicht bereits von vornhinein mit dem Antrag eintritt, sondern erst (rückwirkend) mit der Bewilligung (vgl. zu § 9 GGG).
RV/3162-W/07-RS2
wie RV/3190-W/02-RS1
Aus § 13 GebG kann eine Vorrangigkeit eines der in Betracht kommenden Abgabenschuldner nicht entnommen werden (siehe ).

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Gebührenbescheid und den Bescheid über eine Gebührenerhöhung des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom , Erfnr. betreffend Eingabengebühr gemäß § 17a VfGG und Erhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit an den Verfassungsgerichtshof gerichteter Eingabe, do. eingelangt am zur Zahl B, brachte der Bw. als Vertreter des Beschwerdeführers Dr. A. K. eine Verfassungsgerichtshofbeschwerde, in eventu Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen einen Beschluss des Plenums des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer vom sowie einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ein. Aus dem beiliegenden Vermögensbekenntnis vom geht hervor, dass der Beschwerdeführer als Mindestrentner monatlich € 630,17 erhält, lediglich über einen geringen Bargeldbetrag verfügt und Bankschulden von insgesamt € 1.500,00 hat.

Mit Beschluss vom hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Weiters wies der Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab.

Da die Gebühr gemäß § 17 a VfGG trotz Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes nicht entrichtet wurden, übermittelte der Verfassungsgerichtshof einen Befund über die Verkürzung der Eingabengebühr an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien (FAG).

Zwischenzeitig ersuchte der Beschwerdeführer mit einem an das FAG gerichteten Schreiben vom die Eingabengebühr für uneinbringlich zu erklären bzw. darauf zu verzichten. In eventu ersuchte er um Bewilligung einer Ratenzahlung.

In der Folge setzte das FAG auf Grund der Notionierung durch den Verfassungsgerichtshof gegenüber dem Bw. mit dem nunmehr angefochtenen Gebührenbescheid und Bescheid über eine Gebührenerhöhung vom eine Gebühr gemäß § 17a VfGG in Höhe von € 180,00 und eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 in Höhe von € 90 fest.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wendete der Bw. ein, der Beschwerdeführer habe am offenbar mit Erfolg um Nachsicht der - ungerechtfertigten - Gebühren angesucht. Der Bw. könne mangels Korrealität für eine Nichtschuld nicht haftbar gemacht werden. Weiters erklärte der Bw., dass mit der Verfassungsgerichtshofbeschwerde subsidiär Verwaltungsgerichtshofbeschwerde erhoben worden sei und in beiden Verfahren Verfahrenshilfe beantragt worden sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe dem Verfahrenshilfeantrag stattgegeben. Da dies auf Grund ein und derselben Eingabe erfolgt sei, erscheine die Gebührenvorschreibung nicht gerechtfertigt.

Die Berufung wurde vom FAG mit Berufungsvorentscheidung unter Hinweis auf die Bestimmung des § 13 Abs. 3 GebG mit der Begründung abgewiesen, dass es in der Hand der Finanzbehörde gelegen sei, an welchen Gesamtschuldner sie sich halten wolle, weil dies dem Wesen der solidarischen Haftung entspreche. Der gegenständliche Gebührenbescheid sei an den Berufungswerber als Gebührenschuldner gemäß § 13 Abs. 3 GebG ergangen.

In dem dagegen eingebrachten Vorlageantrag erklärte der Bw., dass das Appellationsrecht im Artikel 13 MRK verfassungsrechtlich garantiert sei. Außerdem sei das Recht auf Zugang zu den Gerichten fester Bestandteil des in Artikel 6 Abs. 1 MRK verkündeten Rechts. Der Zugang zum Verfassungsgerichtshof dürfe für unbemittelte Bürger nicht zum unwägbaren Risiko werden. Die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes sei nicht von vornherein abzulehnen gewesen. Dr. K. sei nach der Judikatur des OGH in eigenen Angelegenheiten - wie ein pensionierter Richter - von der Anwaltspflicht befreit gewesen. Die gegenteilige unrichtige Rechtsmittelbelehrung im Bescheid der . Rechtsanwaltskammer habe ihn gezwungen einen Rechtsanwalt, in concreto den Berufungswerber, zu beauftragen, um das Risiko eines Formfehlers zu vermeiden. Aus Gefälligkeit habe sich der Berufungswerber hiezu bereitgefunden. Natürlich sei in derselben Eingabe subsidiär der VwGH angerufen und auch dort um Verfahrenshilfe ersucht worden. Hiefür werde er "bestraft", indem er statt des Beschwerdeführers gesteigerte Gebühren zahlen solle. Nach den Auslegungsregeln gem. §§ 6, 7 ABGB seien allgemeine Grundsätze der Gerechtigkeit (§ 7 ABGB), natürliche Rechtsgrundsätze (§§ 879, 1295 (2) ABGB), sowie die Übung des redlichen Verkehrs (§ 914 ABGB) allgemein gültig, auch im Abgabeverfahren. Nachdem auch für den Berufungswerber die Vorgangsweise des Verfassungsgerichtshofes nicht vorhersehbar gewesen sei, denn die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe seien zweifellos vorgelegen und vorsorglich sei gleichzeitig der VwGH angerufen worden, könne weder von "Guten Sitten" noch der "Übung des redlichen Verkehrs" die Rede sein; eher von einer "Falle".

Über die Berufung wurde erwogen:

Fest steht, dass der Bw. die oben dargestellte Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als Vertreter des Beschwerdeführers Dr. A. K. am in einem Schriftsatz mit einem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe eingebracht hat, dass der Verfassungsgerichthof den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mit Beschluss vom abgewiesen hat, dass der Beschwerdeführer als Mindestrentner lediglich monatlich € 630,17 erhält und auf Grund seiner Vermögenslage die Eingabengebühr als uneinbringlich zu erklären ersuchte und dass die Gebühr nach § 17 a VfGG nicht in der dort vorgesehenen Weise entrichtet wurde. Dies ergibt sich aus den oben dargestellten aktenkundigen Schriften und den Erklärungen des Bw.

§ 17a VfGG in der für gegenständlichen Fall maßgeblichen Fassung lautet auszugsweise:

"Für Anträge gemäß § 15 Abs. 1 einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:

1. Die Gebühr beträgt 180 Euro. ............

3. Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe; die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig.

4. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einem Postamt oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.

5. Für die Erhebung der Gebühr ist das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien in erster Instanz zuständig.

6. Im Übrigen gelten für die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, über Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14 sowie die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, BGBl. Nr. 194".

Auf Grund des § 198 Abs. 1 BAO, hat die Abgabenbehörde die Abgaben durch Abgabenbescheide festzusetzen, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes vorgeschrieben ist.

Gemäß § 203 BAO ist bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist.

Gemäß § 203 BAO iV. mit § 17a Z 6 VfGG ist für die Eingabengebühren nach § 17a VfGG ein Abgabenbescheid somit zu erlassen, wenn die Abgabe nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist.

Die Nichtentrichtung der Gebühr zum Fälligkeitstag bildet die Voraussetzung für die Erlassung eines Abgabenbescheides nach § 203 BAO als einen Akt der Abgabenbemessung (siehe ua; ).

Im gegebenen Fall ist die Gebührenschuld mit Überreichung der Beschwerdeschrift am entstanden und es war die Gebühr auch mit diesem Tag fällig.

Die Bestimmungen des § 17a VfGG sehen nicht vor, dass die Gebühr erst nach Aufforderung durch den Verfassungsgerichtshof zu entrichten wäre.

Die gemäß § 13 GebG in Frage kommenden Gebührenschuldner wären zur ungeteilten Hand verpflichtet gewesen, die Gebühr nach den Vorschriften des § 17a VfGG zu entrichten.

Wenn der Bw. mit seinem Berufungsvorbringen meint, dass die Gebühr wegen des gleichzeitig mit der Beschwerde eingebrachten Antrages auf Verfahrenshilfe nicht zu entrichten gewesen wäre, so ist dazu Folgendes zu sagen:

Auf Grund des § 35 Abs. 1 VfGG sind die Bestimmungen des 63 ff der Zivilprozessordnung betreffen die Verfahrenshilfe im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof sinngemäß anzuwenden.

Nach § 63 Abs. 1 ZPO ist einer Partei unter bestimmten Voraussetzungen Verfahrenshilfe zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen.

Die Verfahrenshilfe kann auf Grund des § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren und anderer bundesgesetzlich geregelter staatlicher Gebühren, somit auch der Gebühr nach § 17a VfGG umfassen.

Nach § 64 Abs. 2 ZPO ist bei Bewilligung der Verfahrenshilfe auszusprechen, welche Begünstigungen zur Gänze oder zum Teil gewährt werden.

Soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird, treten nach Abs. 3 leg.cit. Befreiungen und Rechte nach Abs. 1 mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden sind.

Voraussetzung für eine Befreiung der Gebühr nach § 17 a VfGG auf Grund eines Antrages auf Verfahrenshilfe wäre daher eine entsprechende Bewilligung.

Der bloße Antrag auf Verfahrenshilfe steht der Gebührenpflicht einer Beschwerde nicht entgegen.

Wird eine gebührenpflichtige Beschwerde gleichzeitig mit dem Antrag auf Verfahrenshilfe überreicht und konnte daher über die Verfahrenshilfe noch gar nicht entschieden worden sein, ist die Gebühr nach Maßgabe des § 17a VfGG zu entrichten, da eine Befreiung von der Gebühr nach § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO nicht bereits von vornhinein mit dem Antrag eintritt, sondern erst (rückwirkend) mit der Bewilligung (vgl. zu § 9 GGG).

Da zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld, mit welchem die Gebühr auch fällig wurde, die Voraussetzung für eine Befreiung von dieser Gebühr nicht vorlag, wäre die Gebühr nach Maßgabe der Bestimmungen des § 17a VfGG zu entrichten gewesen.

Eine Verfahrenshilfe im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof wurde nicht bewilligt, sodass eine solche Befreiung von der Eingabengebühr nach § 17a VfGG auch nicht rückwirkend eintreten konnte.

Die Gebühr nach § 17a VfGG fällt lediglich im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof an. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof fällt nach § 24 Abs. 3 VwGG eine gesonderte Eingabengebühr an.

Eingaben an den Verwaltungsgerichtshof unterliegen einer Eingabengebühr nach Maßgabe der Bestimmungen des § 24 VwGG, wobei auf Grund des Abs. 3 Z 1 lit. b die Gebührenpflicht für Beschwerden gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG die dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten worden sind, unbeschadet der Pflicht zur Entrichtung der Eingabengebühr gemäß § 17a VfGG besteht.

Eine Bewilligung von Verfahrenshilfe im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nach Abtretung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof berührt nicht das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und somit auch nicht die gegenständliche Gebühr.

Insoweit der Bw. vermeint, die Erhebung der Gebühr und der Erhöhung sei allenfalls menschenrechtskonventionswidrig, ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 97/02/0519 zu verweisen, worin dieser zu § 24 Abs. 3 VwGG ausführt, dass der Ansicht, die gemäß dieser Gesetzesstelle zu entrichtende Gebühr von S 2.500,-- behindere die Anrufung der "Menschenrechtsinstanzen", entgegen zu halten sei, dass eine Gebühr in dieser nicht als unangemessen zu bezeichnenden Höhe entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keinesfalls eine formale Hürde im Sinn der Art. 25 und 26 MRK darstellt, zumal Beschwerdeführer, die außerstande sind, die Kosten des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, gemäß den §§ 63 ff ZPO in Verbindung mit § 61 VwGG von ihrer Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühr befreit werden können.

Im Abgabenverfahren geht der Einwand, die Eingabengebühr gemäß § 17a VfGG würde menschenrechtskonventionswidrig den Zugang zum Verfassungsgerichtshof beschränken, ins Leere. Die Beurteilung, ob im Einzelfall der Zugang zum Verfassungsgerichtshof durch eine Gebührenbefreiung zu erleichtern ist, obliegt dem Verfassungsgerichtshof.

Da die Gebühr nicht nach Maßgabe der Bestimmungen des § 17a VfGG und somit nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde und die Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung nicht vorliegen, war die Gebühr entsprechend der Bestimmungen des § 203 BAO zuzüglich der Gebührenerhöhung mit Bescheid festzusetzen.

Der Bw. hat die Beschwerdeschrift als Vertreter der Beschwerdeführer beim Verfassungsgerichtshof eingebracht, womit er auf Grund des § 13 Abs. 3 GebG Gesamtschuldner der Eingabengebühr ist.

Gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 GebG ist bei Eingaben - und somit auch bei der gegenständlichen Beschwerden gemäß Artikel 144 Abs. 1 B-VG - derjenige, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht wird, zur Entrichtung der Stempelgebühren verpflichtet. Auf Grund des Abs. 3 leg.cit. ist mit den im Abs. 1 genannten Personen zur Entrichtung der Stempelgebühren zur ungeteilten Hand verpflichtet, wer im Namen eines anderen eine Eingabe überreicht.

Nach § 6 Abs. 1 BAO sind Gesamtschuldner Personen, die nach Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden.

Es liegt im Ermessen der Behörde, ob sie das Leistungsgebot (den Abgabenbescheid) nur an einen der Gesamtschuldner richtet und an welchen Gesamtschuldner oder an mehrere oder an alle Gesamtschuldner richten will (Fellner, Gebühren und Verkehrssteuern, Band I, 2. Teil, Stempel- und Rechtsgebühren, Rz 11 zu § 13 GebG).

Die Bw. hat die Beschwerde in offener Stellvertretung für den Beschwerdeführer eingebracht. Rein daraus ergibt sich die Gesamtschuldnerschaft des Bw. Aus welchem Grund der Bw. den Beschwerdeführer vertreten hat, ist ohne Bedeutung.

Im Übrigen handelt es sich bei der Inanspruchnahme des Bw. als Gesamtschuldner nicht um eine "Bestrafung, indem er statt dem Beschwerdeführer die gesteigerten Gebühren zahlen soll". Der Bw. ist ebenso wie der Beschwerdeführer Gebührenschuldner.

Auch die Meinung des Beschwerdeführers, dass er allenfalls nur subsidiär neben der von ihm vertretenen Partei als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden dürfe, ist im Gesetz nicht begründet. Nach Abs. 2 des § 13 GebG wird - ebenso wie in dessen Abs. 3 - für den Fall, dass die Gebührenschuld mehrere Personen trifft, ein abgabenrechtliches Gesamtschuldverhältnis normiert (vgl. Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren6, Anm. 3 zu § 13). Liegen Gesamtschuldverhältnisse vor, so liegt es im Auswahlermessen der Behörde, welchen der Gesamtschuldner sie für die Gebührenschuld heranzieht. Dies liegt im Wesen eines Gesamtschuldverhältnisses (§ 891 ABGB), nach dem es vom Gläubiger abhängt, ob er von allen oder von einigen Mitschuldnern das Ganze oder nach von ihm gewählten Anteilen, oder ob er das Ganze von einem einzigen fordern will (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2534). Über eine Vorrangigkeit eines der in Betracht kommenden Abgabenschuldner kann dem Gesetz nichts entnommen werden ().

Auch ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer als Rechtsanwalt berufsrechtlich dazu verpflichtet war, dem Mandat seines Klienten zu entsprechen und allenfalls mit seinem Anspruch auf Ersatz der Barauslagen hinsichtlich der Einbringlichkeit Schwierigkeiten haben könnte, bei der Frage, ob ihn die gesamtschuldnerische Haftung gemäß § 13 Abs. 3 GebG trifft, unbeachtlich ().

§ 17a VfGG sieht vor, dass der Beleg über die Entrichtung der Gebühr der Beschwerde anzuschließen ist, womit der Überreicher dieser Eingabe in den Entrichtungsprozess eingebunden ist, was seine Inanspruchnahme als Gesamtschuldner bei einer Nichtentrichtung der Gebühr im Besonderen rechtfertigt.

Auch ist zu berücksichtigen, dass es auf Grund der Einkommens- und Vermögenslage des Beschwerdeführers, in dessen Interesse die Beschwerde erhoben wurde, nicht zweckmäßig wäre, das Leistungsgebot an diesen zu richten.

Weiters kann hier nicht von einer "Falle" gesprochen werden. Dem Bw. muss als rechtskundigem Vertreter bewusst gewesen sein, dass es zu einer Nacherhebung der Eingabengebühren zu seinen Lasten kommen kann, wenn die Beschwerde bereits vor Bewilligung der Verfahrenshilfe eingebracht wird und die Gebühr nicht vorerst entsprechend den Bestimmungen des § 17 a VfGG entrichtet wird.

Es war daher das Leistungsgebot an den Bw. zu richten.

Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, gemäß § 203 BAO mit Bescheid festgesetzt, so ist nach der zwingenden Vorschrift des § 9 Abs. 1 GebG, welche hier entsprechend dem § 17a Z 6 VfGG anzuwenden ist, zusätzlich eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr zu erheben.

Da die Vorschreibung der Gebühr gemäß § 17 a Abs. 1 VfGG zu Recht erfolgte, war die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG im Ausmaß von 50 v.H. der verkürzten Gebühr als zwingende Rechtsfolge ebenfalls zu erheben und die Gebührenerhöhung mit € 90 festzusetzen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 17a VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
§ 13 Abs. 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at