Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 31.08.2011, RV/0983-L/10

Sachbezug wegen Zinsenersparnis bei zinsverbilligten Arbeitgeberdarlehen.

Beachte

VfGH-Beschwerde zur Zl. B 1180/11 eingebracht. Mit Beschluss vom abgelehnt und dem VwGH zur Entscheidung abgetreten. VwGH-Beschwerde zur Zl. 2012/15/0003 eingebracht. Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom betreffend Abweisung eines Antrags auf Rückerstattung zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer gemäß § 240 Abs. 3 BAO betreffend den Lohnzahlungszeitraum April 2010 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber stellte am einen Antrag auf Rückerstattung zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer gemäß § 240 Abs. 3 BAO. Sein Arbeitgeber, die XBank, hätte dem lohnsteuerpflichtigen Gehalt für April 2010 1.366,36 € als "Vorteil aus dem Dienstverhältnis durch einen zinsenbegünstigten Mitarbeiterkredit" zugerechnet und die daraus entstandene Lohnsteuer abgeführt. Während in vielen anderen Branchen Bezüge interner Leistungen steuerfrei seien, müssten Bankmitarbeiter den Zinsvorteil eines Mitarbeiterkredites bis zum Zinssatz von 3,5% als Sachbezug versteuern. Dadurch liege in Wahrheit ein Nachteil aus dem Dienstverhältnis vor, weil durch die Versteuerung die Verzinsung nicht nur über den marktüblichen Konditionen für gute Bonitäten, sondern sogar über jenen von Standardkunden mit durchschnittlicher Bonität liege. Er hätte überdies keine Wahlmöglichkeit, da es für ihn negative Konsequenzen hätte, wenn er als Mitarbeiter einer Bank bei einem anderen Kreditinstitut finanzieren würde, um den Steuernachteil zu umgehen. Er beantrage daher die Rückerstattung der aus diesem Titel angefallenen Lohnsteuer.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Finanzamt den Antrag unter Hinweis auf die Regelung des § 5 der Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge, BGBl II 2001/416 idF BGBl II 2008/468, ab. In der Begründung wurde sinngemäß ausgeführt, dass eine zu Unrecht einbehaltene Lohnsteuer im Sinn des § 240 BAO nur dann vorliege, wenn der Lohnsteuerabzug entgegen der Gesetzeslage erfolgt sei. Die Bewertung des Vorteils aus dem Dienstverhältnis sei jedoch entsprechend der im Bundesgesetzblatt kundgemachten Verordnung erfolgt und es sei auch die Besteuerung als sonstiger Bezug richtig erfolgt, es liege daher keine zu Unrecht einbehaltene Lohnsteuer vor. Verwiesen wurde auch auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2001/13/0010, zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt.

In der dagegen eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber sinngemäß aus, dass in seinem Fall sehr wohl Lohnsteuer unter Verkennung rechtlicher Bestimmungen bzw. einer unzutreffenden Würdigung der tatsächlichen Umstände einbehalten wurde. Die Grundregel des § 15 Abs. 2 EStG laute, dass geldwerte Vorteile mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen seien. Dies sei jener Wert, den der Steuerpflichtige im Rahmen eines Fremdvergleiches aufwenden müsse, um das, was ihm als Sachbezug zukomme, käuflich zu erwerben. In seinem Fall sollte der geldwerte Vorteil in einem "günstigen" Zinssatz bei einem Kredit liegen. Im Zeitpunkt der Ausnutzung des Kredites hätten jedoch auch andere Kunden mit guter Bonität einen solchen Zinssatz oder einen günstigeren bekommen. Hätte er Angebote von anderen Banken eingeholt oder verglichen, hätte er aufgrund der allgemein geltenden Bonitätskriterien dieselben Kreditkonditionen oder sogar bessere erhalten können. Er sei selbst Kreditspezialist in seiner Bank und hätte Einblick in die Kreditkonditionen eigener Kunden sowie in von Kunden vorgelegte verbindliche Offerte von Mitbewerbern. Aus Gründen des Bankgeheimnisses dürfe er keine Namen nennen, er wolle jedoch nachfolgend einen Fremdvergleich mit tatsächlichen Beispielen - ohne Namensnennung - anführen. Generell sei anzumerken, dass die Bonitätsprüfung die wichtigste Aufgabe bei der Kreditvergabe an Kunden sei. Die Bonität setze sich zusammen aus Bedienbarkeit der Kreditraten und der Besicherung der Kreditsumme durch die Bank. Auch die Höhe der vorhandenen Eigenmittel sei ein wichtiges Bonitätskriterium. Ist die Bonität sehr gut, könne die Bank von einer geregelten Kreditrückführung ausgehen und der Zinssatz werde deshalb sehr niedrig sein. Würde ein solcher Kunde mehrere Kreditinstitute vergleichen, würde er überall einen sehr guten Zinssatz bekommen.
In der Folge stellte der Berufungswerber seine eigene Einkommens- und Familiensituation sowie die daraus resultierende sehr gute Bonität dar, schilderte weiters die - mit seiner Situation vergleichbare - Einkommens- und Familiensituation und Bonität zweier Bankkunden, die ebenfalls Kreditnehmer bei seiner Bank seien und den Kredit auch im Jahr 2009 ausnutzten, und legte auf diese Weise dar, dass deren Zinssatz nur unwesentlich über dem ihm gewährten Zinssatz lag. Erklärt wurde auch, dass der geschilderte Fremdvergleich auf der Situation der Bankenlandschaft vom Zentralraum Oberösterreich beruhe und alle regionalen Banken bei guten Bonitäten in etwa die gleichen niedrigen Zinssätze anbieten würden. Die unangemessen hohe Zinsbelastung aufgrund der Besteuerung einer angeblichen Zinsersparnis sei somit aufgrund des Fremdvergleiches rechtswidrig.
In weiterer Folge wandte der Berufungswerber ein, dass die Norm des § 5 der Sachbezugsverordnung selbst rechtswidrig sei, da sie dem tatsächlichen Istzustand nicht entspreche. Darlehen und Kredite würden den marktüblichen quartalweisen Schwankungen unterliegen. Der in der Sachbezugsverordnung angeführte Zinssatz liege jedoch immer fix bei 3,5% und entspreche daher nicht den üblichen variablen Finanzierungsformen für Darlehen und Kredite, sei also derzeit in der Höhe völlig unangemessen festgesetzt. Historisch betrachtet hatte der Gesetzgeber im Jahr 2003 bei Veröffentlichung des Zinssatzes sicher die damaligen Verhältnisse in der Zinslandschaft genau analysiert und den Zinssatz dann bei 3,5% festgelegt. Dies war zum damaligen Zeitpunkt sicherlich gerechtfertigt. Aufgrund der deutlichen Zinsschwankungen der letzten Jahre sei dieser Zinssatz jedoch nicht mehr zeitgemäß und entspreche nicht mehr dem Willen des damaligen Gesetzgebers, es fehle ihm das "dynamische Element". Die Norm verletze ihn daher in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Unverletzlichkeit des Eigentums und des Gleichheitsgrundsatzes. Dies werde auch damit begründet, dass es ihm als Bankmitarbeiter aufgrund des Dienstvertrages nicht möglich sei, einen Kredit bei einer anderen Bank abzuschließen. Da alle Kredite von Bankangestellten, unabhängig von den Zinsen, als Mitarbeiterkredite geführt würden, falle er unausweichlich in die Normen der Sachbezugsverordnung und erleide durch die Besteuerung der "Zinsenersparnis" eine unangemessen hohe Zinsbelastung. Überdies werde die Zinsersparnis von der gesamten Höhe der Kredite besteuert, obwohl seine Frau Mitkreditnehmerin sei und ebenso für die gesamte Kreditsumme hafte. Sie sei jedoch keine Bankmitarbeiterin, könnte also einen Kredit mit denselben guten Zinsen erhalten, ohne durch die Besteuerung belastet zu sein. Beim derzeit niedrigen Zinsniveau bestehe für ihn also überhaupt kein Vorteil aus dem Dienstverhältnis, aufgrund der Besteuerung hingegen ein klarer Nachteil. Immerhin unterliege der Sachbezug, hier noch mit 6% versteuert, in der Folge voll der Steuerprogression.
Schließlich stellte der Berufungswerber anhand einer tabellarischen Gegenüberstellung der tatsächlich verrechneten Zinsen und der Zinsen, die seiner Ansicht nach bei Anwendung eines marktüblichen Zinssatzes zu entrichten gewesen wären, dar, in welcher Höhe ein Sachbezug wegen "Zinsenersparnis" richtigerweise zu errechnen gewesen wäre, und errechnete auf diese Weise einen Sachbezug von 265,93 €. Für den Differenzbetrag von 1.100,43 € zum bisherigen Sachbezug von 1.366,36 € beantragte er die Rückerstattung der zu Unrecht einbehaltenen Lohnsteuer.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 15 Abs. 1 EStG 1988 liegen Einnahmen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 zufließen. Solche geldwerten Vorteile sind nach § 15 Abs. 2 leg.cit mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen.

Zu dieser gesetzlichen Regelung ist eine Verordung des BM für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002 (BGBl II 2001/416, zuletzt geändert durch BGBl II 2008/468) ergangen, die regelt, mit welchem Wert bestimmte Sachbezüge für die steuerliche Berücksichtigung anzusetzen sind. Nach deren § 5 Abs. 1 und 2 in der für den Berufungszeitraum geltenden Fassung ist die Zinsenersparnis bei unverzinslichen oder zinsverbilligten Arbeitgeberdarlehen mit 3,5% des aushaftenden Kapitals (abzüglich allfälliger vom Arbeitgeber verrechneter Zinsen) zu berechnen. Die Zinsenersparnis ist ein sonstiger Bezug im Sinne des § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988. Kein Sachbezug ist für Zinsenersparnisse bis zu insgesamt 7.300 € anzusetzen, ein Sachbezug ist nur vom übersteigenden Betrag zu ermitteln.

Der Berufungswerber hat unbestrittenermaßen einen Mitarbeiterkredit seiner Arbeitgeberin in Anspruch genommen. Eine sich hiebei ergebende Zinsenersparnis wurde nach der Regelung dieser ordnungsgemäß kundgemachten Verordnung angesetzt. Dass die Berechnung und Versteuerung nicht entsprechend dieser Regelung erfolgt wäre, geht auch aus den Ausführungen in der Berufung nicht hervor.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , 2001/13/0010, betreffend eine Beschwerde gegen die Anwendung des § 5 der oben zitierten Verordnung festgestellt hat, ist die Behörde zufolge der Bestimmung des Art. 18 Abs. 1 B-VG an die im Bundesgesetzblatt gehörig kundgemachte Verordnung gebunden, sodass eine Rechtswidrigkeit durch Anwendung der Verordnung nicht gegeben war. In diesem Sinn gilt auch für den gegenständlichen Fall, dass den Ausführungen des Berufungswerbers, auf welche Weise seiner Ansicht nach die Zinsenersparnis "richtiger" zu berechnen wäre, aufgrund der Bindungswirkung nicht gefolgt werden kann.

Gemäß § 240 Abs. 3 BAO hat auf Antrag eines Abgabepflichtigen die Rückzahlung eines zu Unrecht einbehaltenen Abgabenbetrages insoweit zu erfolgen, als nicht eine Rückzahlung oder ein Ausgleich gemäß Abs. 1 erfolgt ist, ein Ausgleich im Wege der Veranlagung erfolgt ist, ein Ausgleich im Wege der Veranlagung zu erfolgen hat oder im Fall eines Antrages auf Veranlagung zu erfolgen hätte.

Bezüglich Lohnsteuer soll § 240 Abs. 3 leg.cit. dem Arbeitnehmer jenen ergänzenden Rechtsschutz gewähren, der wegen des zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden besonderen Verhältnisses beim Lohnsteuerabzug notwendig ist, um ein Fehlverhalten des Arbeitgebers dem Arbeitnehmer gegenüber zu korrigieren. Zu Unrecht einbehaltene Beträge sind nach Stoll (BAO, 2488) solche, die entgegen der Gesetzeslage, also unter Verkennung rechtlicher Bestimmungen oder unter unzutreffender Beurteilung und Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse einbehalten worden sind. Die Lohnsteuer muss "im objektiven Sinn" zu Unrecht einbehalten sein (vgl. Ritz, BAO Kommentar, Tz 3 zu § 240).

Wenn im gegenständlichen Fall, wie zuvor ausgeführt, die Lohnsteuer entsprechend der für den Berufungszeitraum gültigen Verordnung einbehalten wurde, kann von einer zu Unrecht einbehaltenen Lohnsteuer nicht die Rede sein. Dem Antrag auf Lohnsteuerrückerstattung nach § 240 Abs. 3 BAO konnte daher nicht gefolgt werden.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Sachbezug
Zinsenersparnis
Verweise
Zitiert/besprochen in

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at