Zustellfiktion
Rechtssätze
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RV/2485-W/08-RS1 | Damit ein Bescheid betreffend die Nichtfeststellung von Einkünften gem. § 188 BAO die ihm nach § 191 Abs. 3 lit.b BAO zukommende Wirkung äußern kann, muss er nach § 97 Abs. 1 leg.cit. auch seinem Adressaten zugestellt sein oder als zugestellt gelten. Wird auf die in § 101 Abs. 3 BAO vorgesehene Zustellfiktion nicht hingewiesen, kann die als Bescheid intendierte Erledigung keine Rechtswirkungen entfalten. Eine dagegen eingebrachte Berufung ist daher gem. § 273 Abs. 1 lit.a BAO als unzulässig zurückzuweisen. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung von Bw., vertreten durch NNP Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsges. mbH., 1090 Wien, Liechtensteinstraße 95, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln vom betreffend Nichtfeststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 92 Abs. 1 lit. b BAO für die Jahre 1997 bis 2006 entschieden:
Die Berufung wird gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (= Bw.), eine Personengemeinschaft eines Ehepaares, war im streitgegenständlichen Zeitraum auf dem Gebiet der Vermietung und Verpachtung tätig.
Der Bescheid gemäß § 92 Abs. 1 lit. b BAO, erstellt am , wurde am dem steuerlichen Vertreter der Bw. zugestellt (OZ 16 ff./2006). In diesem Bescheid wird ausgesprochen, dass eine einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung betreffend das Betriebsgrundstück in Adr. nicht stattfinde. Die Ausfertigung dieses Bescheides enthält keinen Hinweis gemäß § 101 Abs. 3 BAO.
Mit Schreiben vom (OZ 19 ff./2006) wurde seitens der Bw. gegen den vorangeführten Bescheid Berufung erhoben und beantragt die Grundstücksvermietung gemäß den folgenden Ausführungen und Unterlagen samt Prognoserechnung für die folgenden zehn Jahre als Einkunftsquelle anzuerkennen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom (OZ 57 f./2006), dem steuerlichen Vertreter der Bw. zugestellt am , wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Auch diese Bescheidausfertigung enthält keinen Hinweis gemäß § 101 Abs. 3 BAO.
Mit Schreiben vom (OZ 61 ff./2006) wurde seitens der Bw. die Vorlage ihrer Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Nach § 191 Abs. 3 lit. b BAO wirken Feststellungsbescheide im Sinne des § 188 BAO gegen alle, denen gemeinschaftliche Einkünfte zufließen.
Gemäß § 97 Abs. 1 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind.
Damit ein Feststellungsbescheid die nach § 191 Abs. 3 lit. b BAO zukommende Wirksamkeit äußern kann, muss er nach § 97 Abs. 1 BAO auch seinem Adressaten zugestellt sein oder als zugestellt gelten. Das ergibt sich aus der Regelung des § 101 Abs. 3 BAO idF AbgÄG 2003, BGBl. I 2003/124 ab , die für bestimmte Feststellungsbescheide eine Zustellfiktion normiert. Zu diesen Bescheiden zählen aber auch solche, mit denen ausgesprochen wird, dass die genannten Feststellungen zu unterbleiben haben (vgl. ).
Die Erledigung des Finanzamtes vom ist an die Personengemeinschaft "XY" zu Handen des ihres steuerlichen Vertreters als vertretungsbefugter Person im Sinne der Bestimmung des § 81 BAO zugestellt worden. Da der "Bescheid" keinen Hinweis nach § 101 Abs. 3 BAO enthielt, entfaltete er in seinem Abspruch über die Feststellung bzw. das Unterbleiben einer Feststellung von Einkünften nach § 188 BAO im Hinblick auf das durch die Einheitlichkeit einer solchen Feststellung geprägte Wesen insgesamt keine Wirkung (vgl. ). Denn die Zustellfiktion setzt die Zustellung der Ausfertigung an die nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person und den Hinweis auf die Rechtsfolgen (somit auf die Zustellwirkung) in der Erledigung voraus (vgl. Ritz, BAO³, Kommentar, Tz 7 zu § 101).
Indem das Finanzamt den "Bescheid" betreffend die Jahre 1997 bis 2006 an die Bw. (Personengemeinschaft) als Bescheidadressat gerichtet hat, wurde dieser "Bescheid" überhaupt nicht wirksam, und zwar weder gegen die Personenvereinigung noch gegen einen der beiden Gesellschafter. Gleiches gilt für die "Berufungsvorentscheidung" vom .
Diesen "Nichtbescheiden" (Schriftstücke ohne Bescheidcharakter) kommt keine Bescheidqualität zu, weshalb die dagegen erhobene Berufung gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen ist.
Damit war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 101 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 191 Abs. 3 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 81 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Zustellfiktion |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at