Zurückweisung eines Antrages auf Aussetzung der Vollziehung
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2014/16/0002 eingebracht.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des JX, XY, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gerhard Podovsovnik, 1220 Wien, Löwensteinstraße 31, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien vom , GZ 100000/51469/2010-88, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Aussetzung der Vollziehung entschieden:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 11. Oktober 20012, GZ 100000/51469/2010-82, wies das Zollamt Wien den Antrag des Beschwerdeführers (Bf.) vom auf Aussetzung der Einhebung gemäß Art. 244 Zollkodex (ZK) iVm § 212a Abs. 3 BAO zurück.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung vom . Darin wurde im Wesentlichen wie folgt vorgebracht:
Der Bf. habe zu den in ON 82 angeführten Bescheiden entsprechende Berufungen mit Anträgen auf Aufschiebung gestellt und es seien dem Bf. keine rechtskräftigen Entscheidungen in dieser Angelegenheit zugestellt worden, sodass eine weitere Betreibung der Angelegenheit zu exekutionsgegenständlicher Geschäftszahl jedenfalls unzulässig sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom , GZ 1000000/51469/2010-88, wies das Zollamt Wien die Berufung als unbegründet ab.
In der Begründung führte das Zollamt Wien ua. aus:
Dass sich die drei ON 72, 73 und 74, welche mit Berufung am angefochten worden seien, gar nicht auf den Bescheid des Zollamtes Wien vom , GZ XYZ, über € 611.508,94 beziehen könnten, sei dem Bf. insofern klar ersichtlich, als das Zollamt Wien die zwangsweise Einbringung dieser vollstreckbaren Abgabenschuld durch Pensionspfändung seit dem unter der Bescheid-Zahl XYZ1 betrieben habe. Zu den bezughabenden 32 Abgabenvorschreibungen vom über insgesamt € 2,242.748,58 habe der Bf. nach der Abweisung seiner Berufungen im Juni 2011 zwar Beschwerden an den Unabhängigen Finanzsenat erhoben, jedoch keine Aussetzungsanträge gestellt. Die zwangsweise Abgabeneibringung durch erneute Pensionspfändung sei daher zulässig gewesen. Der Bf. sei nicht daran gehindert gewesen, einen dem Gesetz entsprechenden Aussetzungsantrag einzubringen und darin jene Abgabenbeträge darzustellen, deren Aussetzung er tatsächlich anstrebe.
Dagegen richtet sich die Beschwerde vom . Darin wurde im Wesentlichen wie folgt vorgebracht:
Der Bf. sei Kleinpensionist, der einen Privatkonkurs hinter sich gebracht habe. Er werde selbst bei einer normalen Lebenserwartung niemals im Leben dazu in der Lage sein, die seitens des Zollamtes gegen ihn betriebenen Beträge von € 611.508,94 und € 2,242.748,58 nach Abschluss des Privatkonkurses zu bedienen. Der Bf. habe bei allen Berufungen entsprechende Aufschiebungsanträge gestellt. Die Falschbezeichnung eines Rechtsbehelfs sei nicht dem Bf. vorzuhalten. Die Behörde hätte die Anträge richtig zu deuten gehabt und nicht die Vollstreckung der streitgegenständlichen Forderung auf die Pension vorzunehmen gehabt.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Abgesehen von den Fällen nach Art. 244 Absatz 2 sind Entscheidungen der Zollbehörden sofort vollziehbar (Art. 7 ZK).
Art. 244 ZK lautet:
"Durch die Einlegung des Rechtsbehelfs wird die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht ausgesetzt.
Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.
Bewirkt die angefochtene Entscheidung die Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, so wird die Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht. Diese Sicherheitsleistung braucht jedoch nicht gefordert zu werden, wenn eine derartige Forderung aufgrund der Lage des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen könnte."
Gemäß Art. 245 ZK werden die Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahrens von den Mitgliedstaaten erlassen.
Die Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK entspricht im Wesentlichen der nationalen Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO, sodass in Vollziehung des Art. 244 ZK die für diese nationale Bestimmung geltenden Verfahrensbestimmungen auch bei der Aussetzung der Vollziehung anzuwenden sind ().
§ 212a Abs. 3 BAO lautet:
"Anträge auf Aussetzung der Einhebung können bis zur Entscheidung über die Berufung (Abs. 1) gestellt werden. Sie sind zurückzuweisen, wenn sie nicht die Darstellung der Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1 ergebenden nicht wesentlich ab, so steht dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten Ausmaß nicht entgegen."
Der Bf. hat in seinem Antrag auf Aussetzung der Einhebung vom im Wesentlichen wie folgt ausgeführt:
Er habe bereits seit Jahren eine Pfändung der Pension. Es sei unsachgemäß und unverhältnismäßig, bei gefälschten und wertlosen Waren, die einer Vernichtung durch den Staat zuzuführen gewesen wären, den Vermittler, der selbst niemals im Besitz der Ware gewesen sei und damit auch keinesfalls eine Verfügungsgewalt darüber gehabt habe, weiterhin mit einer solchen Pfändung sowie auch mit der drohenden Gebührenschuld zu belasten. Eine Verringerung der Möglichkeit der Einbringlichkeit bei der Aussetzung der Gebührenschuld bestehe nicht, weil dem Bf. ohnehin nicht mehr weggenommen werden könne, als es bereits geschehen sei, weil seine Pension so gering sei. Es bestehe daher für den Zeitraum der Aussetzung keinerlei wesentliche Verschlechterung der Einbringlichkeit einer allenfalls zu Recht bestehen Gebührenschuld. Vielmehr sei es unverhältnismäßig und unsachgemäß, den angeblichen Gebührenschuldner über weitere Jahre hinweg zu pfänden.
Aussetzungsanträge haben die Darstellung der Ermittlung des für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages zu enthalten. Betrifft eine solche Aussetzung mehrere Abgaben, so ist hinsichtlich jeder einzelnen Abgabe der Betrag, dessen Aussetzung beantragt wird, darzustellen (). Fehlt eine solche Darstellung, so ist der Antrag zurückzuweisen, auch wenn der Abgabenbehörde allenfalls die Ermittlung des für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages aus den Akten möglich ist (). Die Darstellung dieses Betrages kann nicht in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid nachgeholt werden. (). Die Zurückweisung steht einer neuerlichen Antragstellung nicht entgegen.
Der Antrag des Bf. auf Aussetzung der Vollziehung vom enthält keine Darstellung der für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbeträge. Das Zollamt Wien hat diesen Antrag daher zu Recht gemäß Art. 244 ZK iVm § 212a Abs. 3 BAO zurückgewiesen.
Aufgrund dieser Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 § 212a Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Zurückweisung Antrag Aussetzung Vollziehung |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at